Wir suchen nach einer
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
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könnt Ihr etwas zu Verjährungsfristen sagen? Der Leistungsanspruch für Heilmittel gegenüber den Kassen verjährt meines Wissens nach einem Jahr.
Gilt das auch für Forderung von Eigenanteilen der Patienten (den Patienten gegenüber)? ich kann ja bei Nichtzahlung die offene Rechnung auch alternativ an die Kasse weiterleiten.
Ich denke, die Zuzahlung ist eine Art "private" Leistung unsererseits gegenüber dem Patienten. Jedenfalls ist es keine "übliche" Kassenleistung. Und private Leistungen (private PT-Behandlungen, private Arztleistungen etc)
haben vermutlich eine 3-Jahresfrist?
LG
Winnie
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WinnieE schrieb:
Hallo PI´s
könnt Ihr etwas zu Verjährungsfristen sagen? Der Leistungsanspruch für Heilmittel gegenüber den Kassen verjährt meines Wissens nach einem Jahr.
Gilt das auch für Forderung von Eigenanteilen der Patienten (den Patienten gegenüber)? ich kann ja bei Nichtzahlung die offene Rechnung auch alternativ an die Kasse weiterleiten.
Ich denke, die Zuzahlung ist eine Art "private" Leistung unsererseits gegenüber dem Patienten. Jedenfalls ist es keine "übliche" Kassenleistung. Und private Leistungen (private PT-Behandlungen, private Arztleistungen etc)
haben vermutlich eine 3-Jahresfrist?
LG
Winnie
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Aber Verjährungsfristen sind mir nicht egal, weil ich noch ein paar alte Kürzungen von KK´s ( Pat nicht befreit) aus 2015 hier liegen habe. An die Kasse kann ich sie nicht weiterleiten, da die sich auf die 1-Jahres-Frist beruft, aber ich weiss nicht, ob ich dem Pat. gegenüber privatrechtlich noch Anspruch habe.
Wahrscheinlich werde ich das Ganze unter Lehrgeld abheften.
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WinnieE schrieb:
das war von mir nicht richtig formuliert mit Privatleistung.
Aber Verjährungsfristen sind mir nicht egal, weil ich noch ein paar alte Kürzungen von KK´s ( Pat nicht befreit) aus 2015 hier liegen habe. An die Kasse kann ich sie nicht weiterleiten, da die sich auf die 1-Jahres-Frist beruft, aber ich weiss nicht, ob ich dem Pat. gegenüber privatrechtlich noch Anspruch habe.
Wahrscheinlich werde ich das Ganze unter Lehrgeld abheften.
[...]
Aber Verjährungsfristen sind mir nicht egal, weil ich noch ein paar alte Kürzungen von KK´s ( Pat nicht befreit) aus 2015 hier liegen habe. An die Kasse kann ich sie nicht weiterleiten, da die sich auf die 1-Jahres-Frist beruft, aber ich weiss nicht, ob ich dem Pat. gegenüber privatrechtlich noch Anspruch habe.
Wahrscheinlich werde ich das Ganze unter Lehrgeld abheften.
...zuerst: Der RV VdEK West ab 2013; deckt weite Teile des Bundesgebietes ab und sollte irgendwann mit dem RV Ost verschmelzen ;)
§9 - Vergütung
Die erbrachten Leistungen werden nach der jeweils geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung gemäß §125 SGB V zur Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen vergütet.
[...]
§ 12 - Abrechnungsregelung
[...]
4. Die Rechnungslegung erfolgt je Zugelassenem für alle Versorgungs-/Abrechnungsfälle monatlich einmal. Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassen benannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
[...]
Anlage: Vergütungsvereinbarung 2017
§ 3 - Abrechnung der Leistungen
[...]
2. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Behandlung bei der leistungspflichtigen Ersatzkasse eingehen. Verspätet eingehende Abrechnungen gelten als verjährt und werden nicht erstattet.
[...]
Erläuterungen zur Vergütungsvereinbarung
[...]
(5) § 32 Abs. 2 SGB V i.V. mit § 61 Satz 3 SGB V ist zu beachten. Die Zuzahlung beträgt 10 v. H. der Kosten der Heilmittel sowie 10 € je Verordnung (Rezept). Von der Zuzahlung ist nur der gesetzlich festgelegte Personenkreis befreit.
[...]
...Vereinbart ist vereinbart. Die Anlage: Vergütungsvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Rahmenvertrages; auch wenn der RV selbst keine Verjährung nach 12 Monaten vorsieht ist sie in der Vergütungsvereinbarung vereinbart. Das Schöne: Sollte der SHV jemals auf die Idee kommen, Schlamperei bei der Abrechnung entschuldigen zu wollen muss nicht der Rahmenvertragstext geändert werden sondern nur ein Detail in der Erläuterung zur Vergütungsvereinbarung (der Teufel steckt im Detail... ;)). Entsprechend der Vergütungsvereinbarung ist auch die Forderung "Eigenanteil gem. §32 Abs. 2 SGB V durch GKV zu leisten" binnen 12 Monaten zu stellen.
Aber: Gegenüber dem Versicherten ist keine vorzeitige Verjährung vereinbart, d.h. es gelten die Bestimmungen des BGB, meines Erachtens drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres in dem die Forderung entstand, nixphysio gibt dir sogar ein Jahr zusätzlich; leider habe ich zu früh auf "hilfreich" geklickt und den einen Buchstaben nicht rechtzeitig kontrolliert: Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach vier Jahren, nicht Ansprüche aus Sozialleistungen.
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Papa Alpaka schrieb:
WinnieE schrieb am 28.6.17 12:08:
RV VdEK West 2013
[...]
Aber Verjährungsfristen sind mir nicht egal, weil ich noch ein paar alte Kürzungen von KK´s ( Pat nicht befreit) aus 2015 hier liegen habe. An die Kasse kann ich sie nicht weiterleiten, da die sich auf die 1-Jahres-Frist beruft, aber ich weiss nicht, ob ich dem Pat. gegenüber privatrechtlich noch Anspruch habe.
Wahrscheinlich werde ich das Ganze unter Lehrgeld abheften.
...zuerst: Der RV VdEK West ab 2013; deckt weite Teile des Bundesgebietes ab und sollte irgendwann mit dem RV Ost verschmelzen ;)
§9 - Vergütung
Die erbrachten Leistungen werden nach der jeweils geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung gemäß §125 SGB V zur Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen vergütet.
[...]
§ 12 - Abrechnungsregelung
[...]
4. Die Rechnungslegung erfolgt je Zugelassenem für alle Versorgungs-/Abrechnungsfälle monatlich einmal. Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassen benannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
[...]
Anlage: Vergütungsvereinbarung 2017
§ 3 - Abrechnung der Leistungen
[...]
2. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Behandlung bei der leistungspflichtigen Ersatzkasse eingehen. Verspätet eingehende Abrechnungen gelten als verjährt und werden nicht erstattet.
[...]
Erläuterungen zur Vergütungsvereinbarung
[...]
(5) § 32 Abs. 2 SGB V i.V. mit § 61 Satz 3 SGB V ist zu beachten. Die Zuzahlung beträgt 10 v. H. der Kosten der Heilmittel sowie 10 € je Verordnung (Rezept). Von der Zuzahlung ist nur der gesetzlich festgelegte Personenkreis befreit.
[...]
...Vereinbart ist vereinbart. Die Anlage: Vergütungsvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Rahmenvertrages; auch wenn der RV selbst keine Verjährung nach 12 Monaten vorsieht ist sie in der Vergütungsvereinbarung vereinbart. Das Schöne: Sollte der SHV jemals auf die Idee kommen, Schlamperei bei der Abrechnung entschuldigen zu wollen muss nicht der Rahmenvertragstext geändert werden sondern nur ein Detail in der Erläuterung zur Vergütungsvereinbarung (der Teufel steckt im Detail... ;)). Entsprechend der Vergütungsvereinbarung ist auch die Forderung "Eigenanteil gem. §32 Abs. 2 SGB V durch GKV zu leisten" binnen 12 Monaten zu stellen.
Aber: Gegenüber dem Versicherten ist keine vorzeitige Verjährung vereinbart, d.h. es gelten die Bestimmungen des BGB, meines Erachtens drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres in dem die Forderung entstand, nixphysio gibt dir sogar ein Jahr zusätzlich; leider habe ich zu früh auf "hilfreich" geklickt und den einen Buchstaben nicht rechtzeitig kontrolliert: Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach vier Jahren, nicht Ansprüche aus Sozialleistungen.
Wurden die Kürzungen von der AOK schon 2015 vorgenommen ?
Dann würde ich sagen, ganz klar selber verpennt.
Kamen die Kürzungen jetzt erst? Dann würde ich erst mal den Patienten kontakten, und klären, ob er 2015 tatsächlich nicht befreit war. Ist mir auch schon vorgekommen, der Patient hatte glücklicherweise die alte Befreiungskarte noch , und die AOK hatte tausend Entschuldigungen(die Kollegin hat das wohl vergessen, aber die ist jetzt im Mutterschutz....).
War er tatsächlich nicht befreit, obwohl es auf dem betreffenden Rezept vermerkt war, dem Patienten die Rechnung schicken, evtl mit Kopie der Absetzung. Wenn der nicht zahlt , AOK informieren, und Erstattung verlangen, denn die Absetzung fand ja erst jetzt statt.
Für ganz Mutige: prüfen , ob man der ausstellenden Praxis die Rechnung schickt, denn die hat ja schliesslich das Rezept falsch gekennzeichnet :stuck_out_tongue:
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Alfred Kramer schrieb:
Bei Deiner Frage ist unklar:
Wurden die Kürzungen von der AOK schon 2015 vorgenommen ?
Dann würde ich sagen, ganz klar selber verpennt.
Kamen die Kürzungen jetzt erst? Dann würde ich erst mal den Patienten kontakten, und klären, ob er 2015 tatsächlich nicht befreit war. Ist mir auch schon vorgekommen, der Patient hatte glücklicherweise die alte Befreiungskarte noch , und die AOK hatte tausend Entschuldigungen(die Kollegin hat das wohl vergessen, aber die ist jetzt im Mutterschutz....).
War er tatsächlich nicht befreit, obwohl es auf dem betreffenden Rezept vermerkt war, dem Patienten die Rechnung schicken, evtl mit Kopie der Absetzung. Wenn der nicht zahlt , AOK informieren, und Erstattung verlangen, denn die Absetzung fand ja erst jetzt statt.
Für ganz Mutige: prüfen , ob man der ausstellenden Praxis die Rechnung schickt, denn die hat ja schliesslich das Rezept falsch gekennzeichnet :stuck_out_tongue:
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don schrieb:
Die Zuzahlung ist eine gesetzlche Zuzahlung. Wie kommst >Du darauf das man das als ein Art private Leistung ansehen sollte. Die Verjährungsfristen sind mir recht egal. Es wird sofort bezahlt, spätestns beim 2. Termin. Verweigert das der Patient wird ihm sofort eine Rechnung mit Mahnung in die Hand gedrückt und die Forderung bei der KK geltend gemacht.
wie kommst du auf ein Jahr?
Ansprüche aus Sozialleistungen verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie entstanden sind.
Siehe § 45 SGB I Verjährung
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WinnieE schrieb:
Dann sprich mal deine Kassen darauf an. Und bitte berichte uns hier, was sie antworten. Ich bin gespannt....
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WinnieE schrieb:
Ps. hab von der Kasse soeben erfahren, dass hier bei uns in Westfalen-Lippe die Verjährungsfrist 1 Jahr beträgt, aber z.B in Schleswig-Holstein 4 Jahre.....naja, mit Logik hat eben das ganze System nix zu tun.
Ps. hab von der Kasse soeben erfahren, dass hier bei uns in Westfalen-Lippe die Verjährungsfrist 1 Jahr beträgt, aber z.B in Schleswig-Holstein 4 Jahre.....naja, mit Logik hat eben das ganze System nix zu tun.
Es gibt keine AOK-Bund, deshalb hat jede AOK-Region ihren eigenen RV, abhängig davon wie die einzelnen AOKen im Laufe der Jahre fusioniert sind bzw. werden. Drum lese jeder den RV den er selbst unterzeichnet hat :)
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Papa Alpaka schrieb:
WinnieE schrieb am 28.6.17 13:56:
Ps. hab von der Kasse soeben erfahren, dass hier bei uns in Westfalen-Lippe die Verjährungsfrist 1 Jahr beträgt, aber z.B in Schleswig-Holstein 4 Jahre.....naja, mit Logik hat eben das ganze System nix zu tun.
Es gibt keine AOK-Bund, deshalb hat jede AOK-Region ihren eigenen RV, abhängig davon wie die einzelnen AOKen im Laufe der Jahre fusioniert sind bzw. werden. Drum lese jeder den RV den er selbst unterzeichnet hat :)
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nixphysio schrieb:
Hallo Winni,
wie kommst du auf ein Jahr?
Ansprüche aus Sozialleistungen verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie entstanden sind.
Siehe § 45 SGB I Verjährung
ich wundere mich immer wieder mit welchem Aufwand viele Praxen den Zuzahlungen hinterherlaufen.
Wir handhaben dies wie don (mit Rechnung) und lassen uns den Empfang bestätigen.
Damit ist alles notwendige nach §43c SGBV Satz 1 erledigt !
"...(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen...."
Quelle: SGB 5 - Einzelnorm
Was nun die hier diskutierten Verjährungsfristen angeht:
Die angeführten Vereinbarungen betreffen eine Frist innerhalb der die Forderung durch Anlieferung der Abrechnungsdaten zu stellen ist.
Ist die Forderung fristgerecht gestellt, was ja durch die Absetzung über die hier beschrieben ist dokumentiert ist, so gelten normale gesetzliche Verjährungsfristen ( nach BGB 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Forderungsstellung. Den Paragraphen bitte ich selbst zu recherchieren. :smile: )
Was hier noch fehlt ist die Info: Warum die Zuzahlungen nicht eingezogen wurden / werden konnten.
Jahreswechselproblematik ? --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Schusseligkeit des PI ? :wink: --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Unzutreffenden Behauptung der KK ? --> Nachforderung an KK (Verj. 2018)
Ungültiges Kreuz zur Zuzahlungsbefreiung ? --> Was steht im Rahmenvertrag zur Prüfpflicht ?
Prüfpflicht ja : --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Prüfpflicht nein: --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Immer wieder behaupten Vertreter der Abrechnungsstellen/Krankenkassen abstruseste Dinge zu Rechts- und Vertragslagen, weshalb es wichtig ist sich das eine oder andere mal auf die eigene Festplatte zu ziehen.
Die Nennung des o.g. Paragraphen gegenüber den Sachbearbeitern, verkürzt z.B. aus unserer Erfahrung die Diskusionen zum Thema Absetzung von Zuzahlungen erheblich.
(Immer unter der Vorausetzung ich habe mich konform Verhalten)
Abschliessend:
Die Forderung gegenüber der Krankenkasse resultierend aus einer rechtzeitig erfolgten Forderungsstellung kann nicht früher als nach BGB verjähren. Alle vertraglichen Regelungen die so etwas festlägen, wären aus meiner Sicht unwirksam.
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(...)
Die Forderung gegenüber der Krankenkasse resultierend aus einer rechtzeitig erfolgten Forderungsstellung kann nicht früher als nach BGB verjähren. Alle vertraglichen Regelungen die so etwas festlägen, wären aus meiner Sicht unwirksam.
So gut der Beitrag sonst ist: Es dürfen Verjährungsfristen vereinbart werden die vom BGB abweichen, in beiden Richtungen. Muss halt nur im Vertrag stehen...
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Papa Alpaka schrieb:
NorbArt schrieb am 1.7.17 13:57:
(...)
Die Forderung gegenüber der Krankenkasse resultierend aus einer rechtzeitig erfolgten Forderungsstellung kann nicht früher als nach BGB verjähren. Alle vertraglichen Regelungen die so etwas festlägen, wären aus meiner Sicht unwirksam.
So gut der Beitrag sonst ist: Es dürfen Verjährungsfristen vereinbart werden die vom BGB abweichen, in beiden Richtungen. Muss halt nur im Vertrag stehen...
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NorbArt schrieb:
Hallo Zusammen,
ich wundere mich immer wieder mit welchem Aufwand viele Praxen den Zuzahlungen hinterherlaufen.
Wir handhaben dies wie don (mit Rechnung) und lassen uns den Empfang bestätigen.
Damit ist alles notwendige nach §43c SGBV Satz 1 erledigt !
"...(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen...."
Quelle: SGB 5 - Einzelnorm
Was nun die hier diskutierten Verjährungsfristen angeht:
Die angeführten Vereinbarungen betreffen eine Frist innerhalb der die Forderung durch Anlieferung der Abrechnungsdaten zu stellen ist.
Ist die Forderung fristgerecht gestellt, was ja durch die Absetzung über die hier beschrieben ist dokumentiert ist, so gelten normale gesetzliche Verjährungsfristen ( nach BGB 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Forderungsstellung. Den Paragraphen bitte ich selbst zu recherchieren. :smile: )
Was hier noch fehlt ist die Info: Warum die Zuzahlungen nicht eingezogen wurden / werden konnten.
Jahreswechselproblematik ? --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Schusseligkeit des PI ? :wink: --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Unzutreffenden Behauptung der KK ? --> Nachforderung an KK (Verj. 2018)
Ungültiges Kreuz zur Zuzahlungsbefreiung ? --> Was steht im Rahmenvertrag zur Prüfpflicht ?
Prüfpflicht ja : --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Prüfpflicht nein: --> Nachforderung an den Patienten (Verj. 2018)
Immer wieder behaupten Vertreter der Abrechnungsstellen/Krankenkassen abstruseste Dinge zu Rechts- und Vertragslagen, weshalb es wichtig ist sich das eine oder andere mal auf die eigene Festplatte zu ziehen.
Die Nennung des o.g. Paragraphen gegenüber den Sachbearbeitern, verkürzt z.B. aus unserer Erfahrung die Diskusionen zum Thema Absetzung von Zuzahlungen erheblich.
(Immer unter der Vorausetzung ich habe mich konform Verhalten)
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