Du bist Physiotherapeut:in, liebst
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Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit.
Die Praxis bietet:
- einen schönen Arbeitsplatz
- großzügige und
lichtdurchflutete Behandlungsräume
- e...
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wenn man eine seit 15 Jahren zugelassene Praxis mit Erweiterung auf 4 Therapeuten wieder in der Ursprungszustand umgestalten möchte ( 2 Therapeuten, dafür aber wieder grössere Räume) gelten da die neuen oder alten Zulassungsbedingungen? Danke für die Antworten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
wenn man eine seit 15 Jahren zugelassene Praxis mit Erweiterung auf 4 Therapeuten wieder in der Ursprungszustand umgestalten möchte ( 2 Therapeuten, dafür aber wieder grössere Räume) gelten da die neuen oder alten Zulassungsbedingungen? Danke für die Antworten.
Bestandsschutz gilt nur für unveränderte Praxen und Räume. Eine veränderung der Räume zieht eine Prüfung der ARGE nach sich im Bezug auf die Räumlichen voraussetzungen.
Am besten vorher einen neuen Raumplan an die für die Praxis zuständige ARGE senden, die geben dir gerne auskunft.
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kvet schrieb:
Was bedeutet eigentlich Bestandsschutz?
Neue Zulassungsempfehlungen vereinfachen den Praxisalltag - 90 Prozent - Das E-Magazin des GKV-Spitzenverbandes
Erstmals Bestandsschutz für bestehende Praxen
In den neuen Zulassungsempfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass beim Verkauf einer Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Diese Regelung bietet Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen und Rechtssicherheit auf allen Seiten. Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, damit es auch hier nicht zu unerwünschten Härten kommt. Stellen diese Praxen bis zum 31. Dezember 2019 einen Zulassungsantrag, können sie nach den Raumanforderungen der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Zulassungsempfehlungen bewertet werden.
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Hands22 schrieb:
Zu lesen im E-Magazin/GKV:
Neue Zulassungsempfehlungen vereinfachen den Praxisalltag - 90 Prozent - Das E-Magazin des GKV-Spitzenverbandes
Erstmals Bestandsschutz für bestehende Praxen
In den neuen Zulassungsempfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass beim Verkauf einer Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Diese Regelung bietet Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen und Rechtssicherheit auf allen Seiten. Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, damit es auch hier nicht zu unerwünschten Härten kommt. Stellen diese Praxen bis zum 31. Dezember 2019 einen Zulassungsantrag, können sie nach den Raumanforderungen der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Zulassungsempfehlungen bewertet werden.
Schutz für das Bestehenbleiben der ursprünglichen Gültigkeit, Form o. Ä. von etwas (z. B. eines Vertrags) bei nachträglicher Änderung bestimmter Rahmenbedingungen, Vorschriften oder Gesetze
Die Zulassung damals galt für den zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Raumplan und den damals gültigen Voraussetzungen. Solange du die Räume unverändert beläßt, genießt die Praxis Bestandsschutz was die Räumlichen Voraussetzungen betrifft, auch wenn die Eigentümer wechseln.
Wie Hands22 richtig verlinkt hatte werden dann nur die Fachlichen Voraussetzungen überprüft, nicht aber die Räumlichen Voraussetzungen. (Bestandsschutz)
Ändert man nun die Räumlichkeiten, verfällt der Bestandsschutz und es wird eine Neuabnahme der Räumlichkeiten nach den aktuell gültigen Voraussetzungen notwendig.
Es gibt u.U. bei kleinen, den gesamtzustand unwesentlich (marginal) betreffenden änderungen evtl.
Sopielraum. Aber da du von 4 auf 2 Räumen veränderst, greifst du massiv in die Raumbelegung ein.
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KGSchuller schrieb:
Bestandsschutz:
Schutz für das Bestehenbleiben der ursprünglichen Gültigkeit, Form o. Ä. von etwas (z. B. eines Vertrags) bei nachträglicher Änderung bestimmter Rahmenbedingungen, Vorschriften oder Gesetze
Die Zulassung damals galt für den zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Raumplan und den damals gültigen Voraussetzungen. Solange du die Räume unverändert beläßt, genießt die Praxis Bestandsschutz was die Räumlichen Voraussetzungen betrifft, auch wenn die Eigentümer wechseln.
Wie Hands22 richtig verlinkt hatte werden dann nur die Fachlichen Voraussetzungen überprüft, nicht aber die Räumlichen Voraussetzungen. (Bestandsschutz)
Ändert man nun die Räumlichkeiten, verfällt der Bestandsschutz und es wird eine Neuabnahme der Räumlichkeiten nach den aktuell gültigen Voraussetzungen notwendig.
Es gibt u.U. bei kleinen, den gesamtzustand unwesentlich (marginal) betreffenden änderungen evtl.
Sopielraum. Aber da du von 4 auf 2 Räumen veränderst, greifst du massiv in die Raumbelegung ein.
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KGSchuller schrieb:
Hallo,
Bestandsschutz gilt nur für unveränderte Praxen und Räume. Eine veränderung der Räume zieht eine Prüfung der ARGE nach sich im Bezug auf die Räumlichen voraussetzungen.
Am besten vorher einen neuen Raumplan an die für die Praxis zuständige ARGE senden, die geben dir gerne auskunft.
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