ür unsere Abteilung Physiotherapie
am Standort Horb suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten (m/w/d)
unbefristet, in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlungsplanung,
Durchführung und Dokumentation
unserer
stationären Patienten im
Fachbereich Geriatrie
Durchführung von Einzel- und
Gruppentherapien
Selbsthilfetraining in den
Bereiche...
am Standort Horb suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten (m/w/d)
unbefristet, in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlungsplanung,
Durchführung und Dokumentation
unserer
stationären Patienten im
Fachbereich Geriatrie
Durchführung von Einzel- und
Gruppentherapien
Selbsthilfetraining in den
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Der ZFD berichtet:
Das Gericht gab dabei "der Klage einer Podologischen Gemeinschaftspraxis statt, mit der die Aufhebung von Festsetzungen über Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume begehrt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2014 waren sich alle Prozessbeteiligten darüber einig, dass es in diesem Verfahren zentral um die Rechtsfrage geht, welche Rolle eine ärztliche Anordnung für die Einstufung einer podologischen Tätigkeit als Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 a UStG spielen darf, insbesondere, ob eine solche Anordnung zwingende Voraussetzung dafür ist. Damit stand inzident das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2012 (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) auf dem Prüfstand. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, jedoch lässt die Stattgabe der Klage den Schluss zu, dass sich das Gericht nicht den Vorgaben in dem Erlass anschließt. Die Revision wurde zugelassen und wird voraussichtlich von dem beklagten Finanzamt auch eingelegt werden."
Erster Erfolg zum Thema "Umsatzsteuer" - Newsartikel: ZFD - Zentralverband der Podologen und Fusspfleger Deutschlands e.V.
[bearbeitet am 15.02.14 23:29]
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SGBV schrieb:
Ob umsatzsteuerfrei auch ohne ärztl. Vo geht, ist gerichtl. derzeit anhängig, da in einem Umsatzsteuerverfahren Klage vor dem Finanzgericht erhoben wurde (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Aktenzeichen 4 K 75/12). Inzwischen gibt es ein Urteil.
Der ZFD berichtet:
Das Gericht gab dabei "der Klage einer Podologischen Gemeinschaftspraxis statt, mit der die Aufhebung von Festsetzungen über Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume begehrt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2014 waren sich alle Prozessbeteiligten darüber einig, dass es in diesem Verfahren zentral um die Rechtsfrage geht, welche Rolle eine ärztliche Anordnung für die Einstufung einer podologischen Tätigkeit als Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 a UStG spielen darf, insbesondere, ob eine solche Anordnung zwingende Voraussetzung dafür ist. Damit stand inzident das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2012 (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) auf dem Prüfstand. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, jedoch lässt die Stattgabe der Klage den Schluss zu, dass sich das Gericht nicht den Vorgaben in dem Erlass anschließt. Die Revision wurde zugelassen und wird voraussichtlich von dem beklagten Finanzamt auch eingelegt werden."
Erster Erfolg zum Thema "Umsatzsteuer" - Newsartikel: ZFD - Zentralverband der Podologen und Fusspfleger Deutschlands e.V.
[bearbeitet am 15.02.14 23:29]
Ist was !?
:unamused:
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Norbert Meyer schrieb:
Wer regt sich darüber auf, die Erhöhung der Diäten unserer Abgeordneten steht an,woher soll Schäuble die zusätzlichen Mittel nehmen,
Ist was !?
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SGBV schrieb:
Ein Gericht (1. Instanz) befand, dass man ohne ärztl. Vo Heilbehandlungen als Therapeut abgeben darf, was dann zur Umsatzsteuerfreiheit der Leistung führt. Wenn das Urteil in den nächsten Instanzen bestätigt wird, ist die Finanzamtmeinung, eine ärztl. Vo sei zwingend für Umsatzsteuerfreiheit von Heilmitteln nötig, widerlegt.
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Ilium schrieb:
...und was heißt das jetzt auf Deutsch ????
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