Ihr neuer Arbeitsort
Die VAMED Rehaklinik Altona ist
eine Betriebsstätte der VAMED
Klinik Geesthacht. Wir
unterstützen Kinder und
Jugendliche auf ihrem Weg zurück
ins Leben: mit neuroorthopädischer
und orthopädischer Reha.
Ihre Aufgaben
- Sie leiten ein Team aus Physio-
und Ergotherapeuten.
- Zu Ihren Führungsaufgaben
gehören Organisation und
Weiterentwicklung der Abteilung.
- Sie behandeln Patienten in
Einzel-und Gruppentherapien.
- Hilfsmittelversorgung und
-schulung sowie Ang...
Die VAMED Rehaklinik Altona ist
eine Betriebsstätte der VAMED
Klinik Geesthacht. Wir
unterstützen Kinder und
Jugendliche auf ihrem Weg zurück
ins Leben: mit neuroorthopädischer
und orthopädischer Reha.
Ihre Aufgaben
- Sie leiten ein Team aus Physio-
und Ergotherapeuten.
- Zu Ihren Führungsaufgaben
gehören Organisation und
Weiterentwicklung der Abteilung.
- Sie behandeln Patienten in
Einzel-und Gruppentherapien.
- Hilfsmittelversorgung und
-schulung sowie Ang...
folgender Fall:Pat hatte am 28 Ausstellungstag der VO seine erste Behandlung, an dem Tag war ich dann krank. Daher keine Behandlung. Dazwischen war das Wochenende. Deshalb ist der Pat erst am 31. Tag nach VO Ausstellung zur ersten Therapie erschienen... Jetzt erfolgte eine Absetzung der KK... Ist das rechtens? Gilt da nicht, dass ein TH erkrankt sein darf? Hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@ralf277 Du darfst eine angefangene VO wegen Krankheit unterbrechen. Aber du darfst nicht, egal wegen was, zu spät anfangen. Die VO ist dann schlicht und ergreifend ungültig geworden.
Passiert manchmal: Augen auf!
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LogoMijo schrieb:
Auch wenn "in der Sache" richtig, so bricht einem "formal falsch" gerne das Genick.
Passiert manchmal: Augen auf!
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Shia schrieb:
Trotz allem würde ich auch hier mit der Kasse sprechen = telefonieren. Vielleicht bekommst du Kulanz
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ralf277 schrieb:
Hallo Gemeinde,
folgender Fall:Pat hatte am 28 Ausstellungstag der VO seine erste Behandlung, an dem Tag war ich dann krank. Daher keine Behandlung. Dazwischen war das Wochenende. Deshalb ist der Pat erst am 31. Tag nach VO Ausstellung zur ersten Therapie erschienen... Jetzt erfolgte eine Absetzung der KK... Ist das rechtens? Gilt da nicht, dass ein TH erkrankt sein darf? Hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Lösung: Behandlung nur bei gültiger Verordnung
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es kann die welt untergehen, aber am 29. tag kann die VO in den shredder
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Alex Moro schrieb:
damit ist eigentlich alles gesagt.
es kann die welt untergehen, aber am 29. tag kann die VO in den shredder
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ali schrieb:
Mit dem 29. Tag wird die Verordnung schlicht ungültig, no matter what.
Lösung: Behandlung nur bei gültiger Verordnung
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ralf277 schrieb:
DANKE, ich hatte auf andere Antworten gehofft....Abhaken unter `Selber schuld'triumph
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Shia schrieb:
Die kann er sich gerne bei mir abholen, gesendet wird da nix
Aber woher soll der Patient denn wissen, dass er die Zuzahlung fälschlicherweise zahlte?
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Halbtitan schrieb:
@Shia
Aber woher soll der Patient denn wissen, dass er die Zuzahlung fälschlicherweise zahlte?
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MeFe89 schrieb:
@Shia wie ist ja dann jedem selbst überlassen. Ich denke nicht, dass Halbtitan einen Brief an den Patienten mit Geld drin schickt.
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Körnchen schrieb:
Warum soll der Patient die Zuzahlung zurückbekommen? Die Behandlungen sind doch durchgeführt worden.
Ja klar sind die Behandlungen durchgeführt worden.
Aber eben nicht gemäß den Richtlinien der GKV. Und darum muss der Patient auch nicht zuzahlen.
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Halbtitan schrieb:
@Körnchen
Ja klar sind die Behandlungen durchgeführt worden.
Aber eben nicht gemäß den Richtlinien der GKV. Und darum muss der Patient auch nicht zuzahlen.
Es wird in der Kartei vermerkt.
Wenn er/sie/es das nächste Mal kommt, kann man er/sie/es ja darauf hinweisen.
Nirgendwo steht geschrieben, dass ich ihn anschreiben oder sonst was muss.
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Shia schrieb:
@Halbtitan
Es wird in der Kartei vermerkt.
Wenn er/sie/es das nächste Mal kommt, kann man er/sie/es ja darauf hinweisen.
Nirgendwo steht geschrieben, dass ich ihn anschreiben oder sonst was muss.
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Halbtitan schrieb:
@Shia Im für dich günstigsten Fall ist die Stelle in der es geschrieben steht der § 246 Strafgesetzbuch. ;)
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Papa Alpaka schrieb:
@Halbtitan zum "zueignen" gehört die Absicht der Nichtherausgabe. Wir reden hier gerade ausdrücklich davon, dass wir die Rückzahlung des Eigenanteiles für eine Holaufgabe des Leistungsempfängers halten.
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Papa Alpaka schrieb:
...meines Erachtens ist es Aufgabe des Kostenträgers, die Versicherten mit Eintritt der Rechtskraft des Leistung-hätte-nicht-erbracht-werden-dürfen die Leistungsempfangenden über den ihnen zustehenden Anspruch auf Herausgabe des irrtümlich eingezogenen gesetzlichen Eigenanteiles hinzuweisen; legt der Herausgabeberechtigte einen Nachweis über die schriftliche Aufforderung zur Herausgabe vor und reklamiert die Nichtherausgabe geht die Abwicklung des Weiteren an den Kostenträger über.
Naja aber im §823 steht:
,,Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Daraus ergibt sich, dass du verpflichtet bist dem Patienten zu melden, dass du Geld von ihm hast, was du gar nicht haben dürftest.
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Halbtitan schrieb:
@Papa Alpaka
Naja aber im §823 steht:
,,Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Daraus ergibt sich, dass du verpflichtet bist dem Patienten zu melden, dass du Geld von ihm hast, was du gar nicht haben dürftest.
Welche Rechtsvorschrift fordert mich zum Handeln auf?
Warum bin ich zur Handlung verpflichtet, nicht einer der anderen Beteiligten?
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Papa Alpaka schrieb:
Welches Recht verletze ich denn fahrlässig oder vorsätzlich?
Welche Rechtsvorschrift fordert mich zum Handeln auf?
Warum bin ich zur Handlung verpflichtet, nicht einer der anderen Beteiligten?
Also nur um das nochmal zusammenzufassen.
1.
Patient kommt mit einer Verordnung die korrekt ausgestellt ist.
2.
Die Praxis fängt diese Verordnung zu spät an. Dadurch ist die Verordnung hinfällig.
3.
Die Praxis verlangt vom Patienten eine Zuzahlung für die hinfällige Verordnung. Anders gesagt: Die Praxis verlangt vom Patienten Geld ohne dafür eine Legitimation zu besitzen. Was aber noch kein Problem ist, da es nur fahrlässig passierte im guten Glauben, dass die Zuzahlung rechtmäßig erhoben werden kann.
4.
Die Praxis rechnet die Verordnung ab und die GKV sagt:
,,Nö. Die Verordnung ist hinfällig. Können wir zerreißen."
5.
Jetzt wird´s kritisch.
Wenn die Verordnung hinfällig war, dann hat die Praxis eine medizische Leistung ohne Rezept abgegeben. Das ist ein Behandlungsfehler. Bei Behandlungsfehlern greift das Patientenrechtegesetz (Teil des BGB) und der Patient ist zu informieren. Außerdem das Gesundheitsamt, weil ja gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen wurde.
Ja und dann noch die Sache mit dem Geld des Patienten. Jetzt ist der Praxis ja bekannt geworden, dass sie zu Unrecht über Eigentum des Patienten verfügt. Nämilich sein Geld. Dadurch ist dem Patienten ein finanzieller Schaden entstanden.
Ein Beispiel aus dem Alltag:
Du fährst mit deinem Auto auf dem Parkplatz in ein anderes Auto rein.
Jetzt musst du auf die Polizei warten.
Wenn du einfach losfährst ist das Fahrerflucht. Da hilft es auch nicht zu sagen:
Ja aber der Parkplatzbesitzer hätte den Halter des PKW ja darüber informieren können, dass ich das war.
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Halbtitan schrieb:
@Papa Alpaka
Also nur um das nochmal zusammenzufassen.
1.
Patient kommt mit einer Verordnung die korrekt ausgestellt ist.
2.
Die Praxis fängt diese Verordnung zu spät an. Dadurch ist die Verordnung hinfällig.
3.
Die Praxis verlangt vom Patienten eine Zuzahlung für die hinfällige Verordnung. Anders gesagt: Die Praxis verlangt vom Patienten Geld ohne dafür eine Legitimation zu besitzen. Was aber noch kein Problem ist, da es nur fahrlässig passierte im guten Glauben, dass die Zuzahlung rechtmäßig erhoben werden kann.
4.
Die Praxis rechnet die Verordnung ab und die GKV sagt:
,,Nö. Die Verordnung ist hinfällig. Können wir zerreißen."
5.
Jetzt wird´s kritisch.
Wenn die Verordnung hinfällig war, dann hat die Praxis eine medizische Leistung ohne Rezept abgegeben. Das ist ein Behandlungsfehler. Bei Behandlungsfehlern greift das Patientenrechtegesetz (Teil des BGB) und der Patient ist zu informieren. Außerdem das Gesundheitsamt, weil ja gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen wurde.
Ja und dann noch die Sache mit dem Geld des Patienten. Jetzt ist der Praxis ja bekannt geworden, dass sie zu Unrecht über Eigentum des Patienten verfügt. Nämilich sein Geld. Dadurch ist dem Patienten ein finanzieller Schaden entstanden.
Ein Beispiel aus dem Alltag:
Du fährst mit deinem Auto auf dem Parkplatz in ein anderes Auto rein.
Jetzt musst du auf die Polizei warten.
Wenn du einfach losfährst ist das Fahrerflucht. Da hilft es auch nicht zu sagen:
Ja aber der Parkplatzbesitzer hätte den Halter des PKW ja darüber informieren können, dass ich das war.
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Halbtitan schrieb:
Und denk' dran dem Patienten die Zuzahlung zurückzusenden.
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ralf277 schrieb:
Die Pat. war Zuzahlungsfrei,daher gibt's noch nicht mal das Geld....
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ali schrieb:
Chips und Cola *schmatz: ist Sommerloch oder warum gibt s um diese wirklich einfache Frage sooooo Viele Antworten...???
Ich amüsieren mich auch gerade über Halbtitan. Beißt sich richtig dran fest.
Rrrrrrrr....
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sabine963 schrieb:
@ali
Ich amüsieren mich auch gerade über Halbtitan. Beißt sich richtig dran fest.
Rrrrrrrr....
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Zotty schrieb:
Unnötige Regeln sind dazu da, umgangen zu werden. Wen interessiert es denn wirklich, welches Datum da drin steht?
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