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sechs Physiotherapeutinnen mit
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Sportphysiotherapie,
Manualtherapie, DryNeedling,
CRAFTA, bis zu Beckenbodentraining
... wir sind immer offen für
Neues.
Fortschrittliche, aktive und
evidenzbasierte Physiotherapie
stehen für uns im Vordergrund.
Wir bieten die Möglichkeit a...
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ich überlege mich selbstständig zu machen und bin dabei alle wichtigen Informationen für eine Kassenzulassung zusammen zu tragen... Da ich leider nichts zu dem Thema "Stundenvorraussetzungen" finden konnte, möchte ich hier mein Glück probieren, vielleicht kann mir jemand etwas hilfreiches dazu sagen.
Gibt es eine Bestimmung, die vorgibt, wieviele Termine/ Stunden ich in der Woche meinen Patienten anbieten muss? Und auch Vorgaben mit Früh- und Spätterminen?
Vielen Dank schon einmal im Vorraus.
VG Rectusfemoris
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Rectusfemoris schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
ich überlege mich selbstständig zu machen und bin dabei alle wichtigen Informationen für eine Kassenzulassung zusammen zu tragen... Da ich leider nichts zu dem Thema "Stundenvorraussetzungen" finden konnte, möchte ich hier mein Glück probieren, vielleicht kann mir jemand etwas hilfreiches dazu sagen.
Gibt es eine Bestimmung, die vorgibt, wieviele Termine/ Stunden ich in der Woche meinen Patienten anbieten muss? Und auch Vorgaben mit Früh- und Spätterminen?
Vielen Dank schon einmal im Vorraus.
VG Rectusfemoris
es gibt keine Vorgabe für Früh-/Spättermine. Du musst Vollzeit in der Praxis sein (es wird wohl als mindestens 30 Stunden) angegeben. Wieviele Patienten du in dieser Zeit machst liegt an dir.
z.B.
1) du kannst 20 Stunden am Patienten verbringen und 10 Stunden im Büro sitzen
2) du kannst 20 Stunden GKV-Patienten behandeln, 10 Stunden PP und 10 Stunden Büro
3) du kannst 20 Stunden PP behandeln und 5 Stunden GKV und 5 Stunden Büro
Viele Grüße
Dän
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Vielen Dank für deine gute, aussagekräftige Antwort!
Hast du eventuell auch noch einen Link für mich, wo ich etwas zu diesen Bestimmungen nachlesen kann?
VG Rectusfemoris
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Rectusfemoris schrieb:
Hallo Dän,
Vielen Dank für deine gute, aussagekräftige Antwort!
Hast du eventuell auch noch einen Link für mich, wo ich etwas zu diesen Bestimmungen nachlesen kann?
VG Rectusfemoris
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Tempelritter schrieb:
Nach Verträgen min. 30Std. der Praxis zur Verfügung stehen.
Nach Verträgen min. 30Std. der Praxis zur Verfügung stehen.
30 Std. für Behandlungen für GKV Patienten, oder¿
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postri-77 schrieb:
Tempelritter schrieb am 15.12.19 18:32:
Nach Verträgen min. 30Std. der Praxis zur Verfügung stehen.
30 Std. für Behandlungen für GKV Patienten, oder¿
Was du in den 30 Stunden machst interessiert da niemanden!
Die Kassen garantieren dir ja auch nicht vertraglich, dass sie dir für 30 Stunden Patienten haben werden :wink:
Grüße...Gerry
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GernotW schrieb:
...Nach Verträgen min. 30 Std. der Praxis zur Verfügung stehen...
Was du in den 30 Stunden machst interessiert da niemanden!
Die Kassen garantieren dir ja auch nicht vertraglich, dass sie dir für 30 Stunden Patienten haben werden :wink:
Grüße...Gerry
Sozialrecht | Verantwortungsbereich der fachlichen Leitung
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tom1350 schrieb:
Na ja. Streng genommen „muss ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen. Als Mindestanwesenheitspflicht werden 30 Stunden/Woche angenommen."
Sozialrecht | Verantwortungsbereich der fachlichen Leitung
„Für ihr Salär von 2.575 Euro jedenfalls arbeiteten Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Vergütung | PhysioPraX-Gutachten 2016: durchwachsene Tendenz
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tom1350 schrieb:
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
„Für ihr Salär von 2.575 Euro jedenfalls arbeiteten Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Vergütung | PhysioPraX-Gutachten 2016: durchwachsene Tendenz
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
„Für ihr Salär von 2.575 Euro jedenfalls arbeiteten Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Der PI muss auch nicht 30 Stunden am Patienten sein. Oder welcher Punkt muss deiner Meinung nach erfüllt sein?
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dän schrieb:
tom1350 schrieb am 11.1.20 19:27:
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
„Für ihr Salär von 2.575 Euro jedenfalls arbeiteten Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Der PI muss auch nicht 30 Stunden am Patienten sein. Oder welcher Punkt muss deiner Meinung nach erfüllt sein?
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
„Für ihr Salär von 2.575 Euro jedenfalls arbeiteten Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Der PI muss auch nicht 30 Stunden am Patienten sein. Oder welcher Punkt muss deiner Meinung nach erfüllt sein?
Steht doch so in den Rahmenverträgen. Alles andere macht doch auch keinen Sinn. Interessant wäre noch die Frage, ob das auch nur für GKV Patienten zutrifft und für PP die Zeit noch on top kommt?
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tom1350 schrieb:
dän schrieb am 11.1.20 19:38:
tom1350 schrieb am 11.1.20 19:27:
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
„Für ihr Salär von 2.575 Euro jedenfalls arbeiteten Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Der PI muss auch nicht 30 Stunden am Patienten sein. Oder welcher Punkt muss deiner Meinung nach erfüllt sein?
Steht doch so in den Rahmenverträgen. Alles andere macht doch auch keinen Sinn. Interessant wäre noch die Frage, ob das auch nur für GKV Patienten zutrifft und für PP die Zeit noch on top kommt?
TSVG: Sprechstunden bitte melden
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tom1350 schrieb:
Analog zu den Verträgen mit den Ärzten: „Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten mit einem vollen Versorgungsauftrag müssen mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte anbieten.", sollte eigentlich klar sein, dass die mindestens 30 Stunden als Behandler für Zugelassene nur für GKV Behandlungen gilt! Aber eigentlich sollten unsere Verbände ihre Mitglieder ordentlich informiert haben?
TSVG: Sprechstunden bitte melden
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
[Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, arbeiten] durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Der PI muss auch nicht 30 Stunden am Patienten sein. Oder welcher Punkt muss deiner Meinung nach erfüllt sein?
Steht doch so in den Rahmenverträgen. Alles andere macht doch auch keinen Sinn. Interessant wäre noch die Frage, ob das auch nur für GKV Patienten zutrifft und für PP die Zeit noch on top kommt?
...du solltest die Rahmenverträge vielleicht nochmal studieren, Tom. Mein RV mit dem VdEK enthält die folgende Formulierung:
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen.
Weder ist dort eine Stundenanzahl ausdrücklich definierte, noch eine persönliche Erbringungspflicht.
Bonus: Dieser Passus findet sich auch für die AOK BaWü, steht aber in krassem Widerspruch zur gelebten Praxis - stehe ich ganztägig für Behandlungen der VdEK-Versicherten zur Verfügung stehe ich nicht mehr für Behandlungen der AOK-Mitglieder zur Verfügung. Aus meinem Terminplan heraus müsste ich also, deiner Logik folgend, unverzüglich alle VdEK-Patienten ausplanen lassen da ich die organisatorischen Voraussetzungen nach §2 RV VdEK nicht erfülle; bei 5 Stunden mit AOK-Patienten kann ich nicht mehr ganztags für den VdEK zur Verfügung stehen...
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Papa Alpaka schrieb:
tom1350 schrieb am 11.1.20 19:54:
dän schrieb am 11.1.20 19:38:
tom1350 schrieb am 11.1.20 19:27:
§2 Organisatorische Voraussetzungen
Seit PhysioPrax wissen wir, dass diese Zahl, also Behandlungszeit, im Durchschnitt nicht ganz erreicht wird:
[Praxisinhaber, die an der aktuellen Studie teilgenommen haben, arbeiten] durchschnittlich 45 Stunden. 66 Prozent der Arbeitszeit (29,7 Stunden) entfielen im Jahr 2016 auf die Behandlung am Patienten."
Das heißt ein großer Teil der PI erfüllt nicht die Rahmenverträge in diesem Punkt.
Der PI muss auch nicht 30 Stunden am Patienten sein. Oder welcher Punkt muss deiner Meinung nach erfüllt sein?
Steht doch so in den Rahmenverträgen. Alles andere macht doch auch keinen Sinn. Interessant wäre noch die Frage, ob das auch nur für GKV Patienten zutrifft und für PP die Zeit noch on top kommt?
...du solltest die Rahmenverträge vielleicht nochmal studieren, Tom. Mein RV mit dem VdEK enthält die folgende Formulierung:
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen.
Weder ist dort eine Stundenanzahl ausdrücklich definierte, noch eine persönliche Erbringungspflicht.
Bonus: Dieser Passus findet sich auch für die AOK BaWü, steht aber in krassem Widerspruch zur gelebten Praxis - stehe ich ganztägig für Behandlungen der VdEK-Versicherten zur Verfügung stehe ich nicht mehr für Behandlungen der AOK-Mitglieder zur Verfügung. Aus meinem Terminplan heraus müsste ich also, deiner Logik folgend, unverzüglich alle VdEK-Patienten ausplanen lassen da ich die organisatorischen Voraussetzungen nach §2 RV VdEK nicht erfülle; bei 5 Stunden mit AOK-Patienten kann ich nicht mehr ganztags für den VdEK zur Verfügung stehen...
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tom1350 schrieb:
Hallo PA, ja ist noch früh am Sonntag :smile:. Auch in deinem Rahmenvertrag steht: ...als Behandler. Eigentlich sehr eindeutig. Darin sind natürlich Therapienebentätigkeiten und Fahrzeiten zu HB inbegriffen.
Na ja. Streng genommen „muss ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen. Als Mindestanwesenheitspflicht werden 30 Stunden/Woche angenommen."
Halte deine Interpretation für falsch. Das Zauberwort heißt "zur Verfügung stehen" und nicht "behandeln". Beispiel: PI mit 5 Angestellten. Behandelt täglich 3 Std am Pat und ist weitere 3 Stunden im Büro (es geht mir nicht darum, wie realistisch das ist, sondern um die theoretische Möglichkeit). Sollte mal ein ganz dringender Fall sein, kann PI während seiner 3 Bürostunden jederzeit einen Patienten übernehmen. Er steht folglich zur Verfügung.
Es müsste nach deiner Interpretation jede Praxis bei einer Flaute/niedriger Auftragslage sofort schließen. Was kann ich als Einzelpraxis denn dafür, wenn die Auftragslage nur 25 Std am Pat hergibt? Entscheidend ist, dass ich weitere 5 Stunden jederzeit anbieten kann.
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Susulo schrieb:
tom1350 schrieb am 11.1.20 19:20:
Na ja. Streng genommen „muss ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen. Als Mindestanwesenheitspflicht werden 30 Stunden/Woche angenommen."
Halte deine Interpretation für falsch. Das Zauberwort heißt "zur Verfügung stehen" und nicht "behandeln". Beispiel: PI mit 5 Angestellten. Behandelt täglich 3 Std am Pat und ist weitere 3 Stunden im Büro (es geht mir nicht darum, wie realistisch das ist, sondern um die theoretische Möglichkeit). Sollte mal ein ganz dringender Fall sein, kann PI während seiner 3 Bürostunden jederzeit einen Patienten übernehmen. Er steht folglich zur Verfügung.
Es müsste nach deiner Interpretation jede Praxis bei einer Flaute/niedriger Auftragslage sofort schließen. Was kann ich als Einzelpraxis denn dafür, wenn die Auftragslage nur 25 Std am Pat hergibt? Entscheidend ist, dass ich weitere 5 Stunden jederzeit anbieten kann.
Weder ist dort eine Stundenanzahl ausdrücklich definierte, noch eine persönliche Erbringungspflicht.
Bonus: Dieser Passus findet sich auch für die AOK BaWü, steht aber in krassem Widerspruch zur gelebten Praxis - stehe ich ganztägig für Behandlungen der VdEK-Versicherten zur Verfügung stehe ich nicht mehr für Behandlungen der AOK-Mitglieder zur Verfügung. Aus meinem Terminplan heraus müsste ich also, deiner Logik folgend, unverzüglich alle VdEK-Patienten ausplanen lassen da ich die organisatorischen Voraussetzungen nach §2 RV VdEK nicht erfülle; bei 5 Stunden mit AOK-Patienten kann ich nicht mehr ganztags für den VdEK zur Verfügung stehen...
Der von mir zitierte Link bezüglich der Arztsprechstunden sollte Klarheit geben. Es ist die Rede von: für gesetzlich Versicherte. Alles andere wäre gegen den gesunden Menschenverstand.
Also 30 Stunden die Woche mindestens am Kassenpatienten für die Zulassung. PKV kommt extra. Wir haben alle noch die Möglichkeit die Verbände zu bitten dies im Bundesrahmenvertrag zu entschärfen.
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tom1350 schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 12.1.20 09:24:
Weder ist dort eine Stundenanzahl ausdrücklich definierte, noch eine persönliche Erbringungspflicht.
Bonus: Dieser Passus findet sich auch für die AOK BaWü, steht aber in krassem Widerspruch zur gelebten Praxis - stehe ich ganztägig für Behandlungen der VdEK-Versicherten zur Verfügung stehe ich nicht mehr für Behandlungen der AOK-Mitglieder zur Verfügung. Aus meinem Terminplan heraus müsste ich also, deiner Logik folgend, unverzüglich alle VdEK-Patienten ausplanen lassen da ich die organisatorischen Voraussetzungen nach §2 RV VdEK nicht erfülle; bei 5 Stunden mit AOK-Patienten kann ich nicht mehr ganztags für den VdEK zur Verfügung stehen...
Der von mir zitierte Link bezüglich der Arztsprechstunden sollte Klarheit geben. Es ist die Rede von: für gesetzlich Versicherte. Alles andere wäre gegen den gesunden Menschenverstand.
Also 30 Stunden die Woche mindestens am Kassenpatienten für die Zulassung. PKV kommt extra. Wir haben alle noch die Möglichkeit die Verbände zu bitten dies im Bundesrahmenvertrag zu entschärfen.
Na ja. Streng genommen „muss ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen. Als Mindestanwesenheitspflicht werden 30 Stunden/Woche angenommen."
Halte deine Interpretation für falsch. Das Zauberwort heißt "zur Verfügung stehen" und nicht "behandeln". Beispiel: PI mit 5 Angestellten. Behandelt täglich 3 Std am Pat und ist weitere 3 Stunden im Büro (es geht mir nicht darum, wie realistisch das ist, sondern um die theoretische Möglichkeit). Sollte mal ein ganz dringender Fall sein, kann PI während seiner 3 Bürostunden jederzeit einen Patienten übernehmen. Er steht folglich zur Verfügung.
Es müsste nach deiner Interpretation jede Praxis bei einer Flaute/niedriger Auftragslage sofort schließen. Was kann ich als Einzelpraxis denn dafür, wenn die Auftragslage nur 25 Std am Pat hergibt? Entscheidend ist, dass ich weitere 5 Stunden jederzeit anbieten kann.
Das ist nicht meine Interpretation. Die Formulierung geht erstmal von der Minimalbesetzung durch einen Therapeuten aus. Bei mehren Therapeuten in einer Praxis kann sich die fachliche Leitung und damit Minimales zur Verfügung stehen geteilt werden. Zur Verfügung stehen heißt natürlich auch behandeln, wenn Patienten da sind. Also erst bei unter 30 Stunden Therapiezeit in der Praxis darf man die Hände in den Schoß legen. Sonst wäre bei deiner Interpretation auch die Rede von Bereitschaftsdienst des Zugelassenen. Immer diese Schummelei.
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tom1350 schrieb:
Susulo schrieb am 12.1.20 09:40:
tom1350 schrieb am 11.1.20 19:20:
Na ja. Streng genommen „muss ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen. Als Mindestanwesenheitspflicht werden 30 Stunden/Woche angenommen."
Halte deine Interpretation für falsch. Das Zauberwort heißt "zur Verfügung stehen" und nicht "behandeln". Beispiel: PI mit 5 Angestellten. Behandelt täglich 3 Std am Pat und ist weitere 3 Stunden im Büro (es geht mir nicht darum, wie realistisch das ist, sondern um die theoretische Möglichkeit). Sollte mal ein ganz dringender Fall sein, kann PI während seiner 3 Bürostunden jederzeit einen Patienten übernehmen. Er steht folglich zur Verfügung.
Es müsste nach deiner Interpretation jede Praxis bei einer Flaute/niedriger Auftragslage sofort schließen. Was kann ich als Einzelpraxis denn dafür, wenn die Auftragslage nur 25 Std am Pat hergibt? Entscheidend ist, dass ich weitere 5 Stunden jederzeit anbieten kann.
Das ist nicht meine Interpretation. Die Formulierung geht erstmal von der Minimalbesetzung durch einen Therapeuten aus. Bei mehren Therapeuten in einer Praxis kann sich die fachliche Leitung und damit Minimales zur Verfügung stehen geteilt werden. Zur Verfügung stehen heißt natürlich auch behandeln, wenn Patienten da sind. Also erst bei unter 30 Stunden Therapiezeit in der Praxis darf man die Hände in den Schoß legen. Sonst wäre bei deiner Interpretation auch die Rede von Bereitschaftsdienst des Zugelassenen. Immer diese Schummelei.
7. Organisatorische Anforderungen einer Heilmittelpraxis
7.1 Aus der Einbindung der Leistungserbringer von Heilmitteln in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärzt-lich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL .
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Olaf Seifert schrieb:
Auszug Empfehlungen der Spitzenverbände vom 1.12.2018:
7. Organisatorische Anforderungen einer Heilmittelpraxis
7.1 Aus der Einbindung der Leistungserbringer von Heilmitteln in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärzt-lich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL .
Von Behandlung steht in keiner Quelle was, auch nicht in toms.
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Susulo schrieb:
Ganz genau, Olaf Seifert, wurde jetzt mehrfach und aus verschiedenen Quellen zitiert: geöffnet nicht behandelt werden. Sehr sehr großer Unterschied!!
Von Behandlung steht in keiner Quelle was, auch nicht in toms.
Die Aussage in den Rahmenverträgen ist eindeutig: ...als Behandler zur Verfügung stehen. Alles andere sind wieder die selbst geschaffenen Gerechtigkeiten, weil man das vorgegebene System nicht erfüllen möchte. Wie schon gesagt, fordert von den Verbänden eine Änderung.
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tom1350 schrieb:
In der Rechtsprechung wird immer gefragt, was soll damit bezweckt werden? Wenn ein Arzt 25 Stunden Sprechstunde für gesetzlich Versicherte anbieten soll, heißt das sicher nicht, dass er in dieser Zeit Golf auf dem Computer guckt.
Die Aussage in den Rahmenverträgen ist eindeutig: ...als Behandler zur Verfügung stehen. Alles andere sind wieder die selbst geschaffenen Gerechtigkeiten, weil man das vorgegebene System nicht erfüllen möchte. Wie schon gesagt, fordert von den Verbänden eine Änderung.
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Papa Alpaka schrieb:
...wozu soll ich eine Änderung fordern wo ich am längeren Hebel sitze? Der Rest sind Empfehlungen, keine verbindlichen Vorgaben...
a) wir sind keine Ärzte und haben auch keine Sprechstunden. Heilmittelpraxen sind Bestellpraxen. Ich stehe sehr häufig nach Feierabend und vor Arbeitsbeginn zur Verfügung. Wirst du bei keinem einzigen Arzt finden
b) nochmal: ich stehe als Behandler zur Verfügung heißt eben nicht, dass ich auch zwingend behandle. Der PI /fachliche Leiter mit 10 Angestellten steht durchaus und wichtig ohne selbst zu behandeln zur Verfügung, wenn nämlich zwischen seinen Angestellten und den Patienten fachliche oder sonstige Probleme auftauchen. Wie soll er zur Verfügung stehen, wenn er selbst nur mit Pat beschäftigt ist?
Es geht um Anwesenheit . Das hat nix, aber auch gar nix mit "selbstgebastelter Schummelei" zu tun.
c) Bezogen auf Einzelpraxen ist das ganze rein hypothetisch. Wenn jemand in einer Einzelpraxis weniger als 30 h am Patienten arbeitet, dann kann er/sie einpacken. Wovon soll die Praxis sich dann bitte tragen, geschweige denn Gewinn abwerfen? Komm mir jetzt bloß nicht mit deinen Hobbypraxen - die Zeiten sind vorbei. Ich kenne keine einzige. Wenn wirklich "Hobby -weil Sponsor" , dann als reine Privatpraxis.
Die Diskussion ist völlig unsinnig und ich bin so blöd und lass mich drauf ein. Jetzt ist Schluss...
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Susulo schrieb:
Tom,
a) wir sind keine Ärzte und haben auch keine Sprechstunden. Heilmittelpraxen sind Bestellpraxen. Ich stehe sehr häufig nach Feierabend und vor Arbeitsbeginn zur Verfügung. Wirst du bei keinem einzigen Arzt finden
b) nochmal: ich stehe als Behandler zur Verfügung heißt eben nicht, dass ich auch zwingend behandle. Der PI /fachliche Leiter mit 10 Angestellten steht durchaus und wichtig ohne selbst zu behandeln zur Verfügung, wenn nämlich zwischen seinen Angestellten und den Patienten fachliche oder sonstige Probleme auftauchen. Wie soll er zur Verfügung stehen, wenn er selbst nur mit Pat beschäftigt ist?
Es geht um Anwesenheit . Das hat nix, aber auch gar nix mit "selbstgebastelter Schummelei" zu tun.
c) Bezogen auf Einzelpraxen ist das ganze rein hypothetisch. Wenn jemand in einer Einzelpraxis weniger als 30 h am Patienten arbeitet, dann kann er/sie einpacken. Wovon soll die Praxis sich dann bitte tragen, geschweige denn Gewinn abwerfen? Komm mir jetzt bloß nicht mit deinen Hobbypraxen - die Zeiten sind vorbei. Ich kenne keine einzige. Wenn wirklich "Hobby -weil Sponsor" , dann als reine Privatpraxis.
Die Diskussion ist völlig unsinnig und ich bin so blöd und lass mich drauf ein. Jetzt ist Schluss...
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dän schrieb:
Hallo Rectusfemoris,
es gibt keine Vorgabe für Früh-/Spättermine. Du musst Vollzeit in der Praxis sein (es wird wohl als mindestens 30 Stunden) angegeben. Wieviele Patienten du in dieser Zeit machst liegt an dir.
z.B.
1) du kannst 20 Stunden am Patienten verbringen und 10 Stunden im Büro sitzen
2) du kannst 20 Stunden GKV-Patienten behandeln, 10 Stunden PP und 10 Stunden Büro
3) du kannst 20 Stunden PP behandeln und 5 Stunden GKV und 5 Stunden Büro
Viele Grüße
Dän
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Das Schöne ist doch, dass den Verbänden und Kassen diese Problematik bekannt ist und einfach weggeguckt wird. Zu meiner Wunschliste für den Bundesrahmenvertrag gehört auch eine Reduzierung dieser Vorgabe auf 25 Stunden. Therapieplanung gehört meiner Meinung auch da rein. Also 4 Stunden GKV Behandlungen plus 1 Stunde für Rezept-Annahme und Terminierung am Tag.
Es ist eine Empfehlung, Tom, keine fixe Vorgabe. Vertraglich vereinbart ist "ganztägig zur Verfügung stehen" (was etwas anderes ist als "ganztägig tun", aber ich glaube das ist am Sonntag etwas zu kompliziert für dich). Wozu also unnötig eine Vorgabe fordern wo keine vorhanden ist?
Und wie schaffst du es, bei vier Stunden Behandlungszeit jeden Tag eine Stunde für Auftragsannahme, Terminierung und Abrechnung aufzuwenden?!? :D
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Papa Alpaka schrieb:
tom1350 schrieb am 12.1.20 14:59:
Das Schöne ist doch, dass den Verbänden und Kassen diese Problematik bekannt ist und einfach weggeguckt wird. Zu meiner Wunschliste für den Bundesrahmenvertrag gehört auch eine Reduzierung dieser Vorgabe auf 25 Stunden. Therapieplanung gehört meiner Meinung auch da rein. Also 4 Stunden GKV Behandlungen plus 1 Stunde für Rezept-Annahme und Terminierung am Tag.
Es ist eine Empfehlung, Tom, keine fixe Vorgabe. Vertraglich vereinbart ist "ganztägig zur Verfügung stehen" (was etwas anderes ist als "ganztägig tun", aber ich glaube das ist am Sonntag etwas zu kompliziert für dich). Wozu also unnötig eine Vorgabe fordern wo keine vorhanden ist?
Und wie schaffst du es, bei vier Stunden Behandlungszeit jeden Tag eine Stunde für Auftragsannahme, Terminierung und Abrechnung aufzuwenden?!? :D
Die Anteil der Bürokratie drumherum findest du auch im PhysioPrax Gutachten.
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tom1350 schrieb:
PA, nach wie vor unterschlägt du „als Behandler". Na ja, Sonntag.
Die Anteil der Bürokratie drumherum findest du auch im PhysioPrax Gutachten.
PA, nach wie vor unterschlägt du „als Behandler". Na ja, Sonntag.
Die Anteil der Bürokratie drumherum findest du auch im PhysioPrax Gutachten.
Gar nichts wird unterschlagen. Du hängst dich an einem Problem fest, dass es nicht gibt.
Zuerst kommt dein Behandler, und dann kommt "oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen."
Gleiches gilt für RVO, BG und sonstige gesetzlich Versicherte.
Worauf willst du hinaus?
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RoFo schrieb:
tom1350 schrieb am 12.1.20 15:46:
PA, nach wie vor unterschlägt du „als Behandler". Na ja, Sonntag.
Die Anteil der Bürokratie drumherum findest du auch im PhysioPrax Gutachten.
Gar nichts wird unterschlagen. Du hängst dich an einem Problem fest, dass es nicht gibt.
Zuerst kommt dein Behandler, und dann kommt "oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen."
Gleiches gilt für RVO, BG und sonstige gesetzlich Versicherte.
Worauf willst du hinaus?
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tom1350 schrieb:
Das Schöne ist doch, dass den Verbänden und Kassen diese Problematik bekannt ist und einfach weggeguckt wird. Zu meiner Wunschliste für den Bundesrahmenvertrag gehört auch eine Reduzierung dieser Vorgabe auf 25 Stunden. Therapieplanung gehört meiner Meinung auch da rein. Also 4 Stunden GKV Behandlungen plus 1 Stunde für Rezept-Annahme und Terminierung am Tag.
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