Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Genau um diese in Rechnung gestellte Ausfallgebühr (zum KK-Preis/ MT) gibt es nun Streit.
Die Patientin möchte die Abrechnungsunterlagen (VO wurde aber schon bei der KK abgerechnet- mit 4 Behandlungen, statt 6x) und außerdem den Nachweis, dass ich Ausfallzeiten hatte..
Wer kann mir da von Euch weiterhelfen, wie ist die Rechtslage? Welche Unterlagen muß ich rausgeben..?
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Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Genau um diese in Rechnung gestellte Ausfallgebühr (zum KK-Preis/ MT) gibt es nun Streit.
Die Patientin möchte die Abrechnungsunterlagen (VO wurde aber schon bei der KK abgerechnet- mit 4 Behandlungen, statt 6x) und außerdem den Nachweis, dass ich Ausfallzeiten hatte..
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trini schrieb:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Genau um diese in Rechnung gestellte Ausfallgebühr (zum KK-Preis/ MT) gibt es nun Streit.
Die Patientin möchte die Abrechnungsunterlagen (VO wurde aber schon bei der KK abgerechnet- mit 4 Behandlungen, statt 6x) und außerdem den Nachweis, dass ich Ausfallzeiten hatte..
Wer kann mir da von Euch weiterhelfen, wie ist die Rechtslage? Welche Unterlagen muß ich rausgeben..?
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Gar keine.
Du bist eine Bestellpraxis, die nach Terminvergabe arbeitet. Du hattest also einen/mehrere Ausfälle durch die Pat., da du ihre Termine nicht mehr rechtzeitig (da nicht abgesagt) anderweitig vergeben konntest, um den Ausfall zu vermeiden.
Im BGB gibt es dazu einen § zum "Annahmeverzug von Dienstleistungen"
Die abgerechnete VO kann sie auch bei ihrer KK sich aushändigen lassen. Aber laut DSVOG wirst du ihr wohl einen Kopie der abgerechneten VO geben müssen, wenn sie es verlangt.
Am Ende will sie dich doch nur einschüchtern. Also poche auf dein Geld (ich hoffe, es gibt einen Aushang oder ein unterzeichnetes Dokument, nach dem die Pat. WEISS, daß nicht abgesagte Termine in re. gestellt werden?!) und hoffe, daß die Patienten mit der nächsten VO eine andere Praxis "erfreut".
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Gar keine.
Du bist eine Bestellpraxis, die nach Terminvergabe arbeitet. Du hattest also einen/mehrere Ausfälle durch die Pat., da du ihre Termine nicht mehr rechtzeitig (da nicht abgesagt) anderweitig vergeben konntest, um den Ausfall zu vermeiden.
Im BGB gibt es dazu einen § zum "Annahmeverzug von Dienstleistungen"
Die abgerechnete VO kann sie auch bei ihrer KK sich aushändigen lassen. Aber laut DSVOG wirst du ihr wohl einen Kopie der abgerechneten VO geben müssen, wenn sie es verlangt.
Am Ende will sie dich doch nur einschüchtern. Also poche auf dein Geld (ich hoffe, es gibt einen Aushang oder ein unterzeichnetes Dokument, nach dem die Pat. WEISS, daß nicht abgesagte Termine in re. gestellt werden?!) und hoffe, daß die Patienten mit der nächsten VO eine andere Praxis "erfreut".
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Neuling schrieb:
Gar keine.
Du bist eine Bestellpraxis, die nach Terminvergabe arbeitet. Du hattest also einen/mehrere Ausfälle durch die Pat., da du ihre Termine nicht mehr rechtzeitig (da nicht abgesagt) anderweitig vergeben konntest, um den Ausfall zu vermeiden.
Im BGB gibt es dazu einen § zum "Annahmeverzug von Dienstleistungen"
Die abgerechnete VO kann sie auch bei ihrer KK sich aushändigen lassen. Aber laut DSVOG wirst du ihr wohl einen Kopie der abgerechneten VO geben müssen, wenn sie es verlangt.
Am Ende will sie dich doch nur einschüchtern. Also poche auf dein Geld (ich hoffe, es gibt einen Aushang oder ein unterzeichnetes Dokument, nach dem die Pat. WEISS, daß nicht abgesagte Termine in re. gestellt werden?!) und hoffe, daß die Patienten mit der nächsten VO eine andere Praxis "erfreut".
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Ich würde gar keine Unterlagen rausgeben. Mahnbescheid erlassen, bei Ablehnung Klage einreichen, wenn es dir die Mühe wert ist.
Noch besser in meinen Augen:
Dieser Pat. keinen Termin mehr geben, denn das Problem könntest du mit ihr öfters haben.
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• ali
Ich würde gar keine Unterlagen rausgeben. Mahnbescheid erlassen, bei Ablehnung Klage einreichen, wenn es dir die Mühe wert ist.
Noch besser in meinen Augen:
Dieser Pat. keinen Termin mehr geben, denn das Problem könntest du mit ihr öfters haben.
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Die Grundfrage ist, hast du einen Behandlungsvertrag mit Hinweis auf die Ausfallgebühr bei verspäteter Absage?
Wenn nicht, ist es schwerer, aber nicht unmöglich das vor Gericht durchzuboxen.
Recht haben und Recht bekommen sind leider zweierlei in Deutschland (bzw. vor Gericht)
Da siegt derjenige, der die besseren Karten hat. Und du musst dann im Zweifel auch den Ausfall nachweisen, sowie den Behandlungsvertrag.
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Die Grundfrage ist, hast du einen Behandlungsvertrag mit Hinweis auf die Ausfallgebühr bei verspäteter Absage?
Wenn nicht, ist es schwerer, aber nicht unmöglich das vor Gericht durchzuboxen.
Recht haben und Recht bekommen sind leider zweierlei in Deutschland (bzw. vor Gericht)
Da siegt derjenige, der die besseren Karten hat. Und du musst dann im Zweifel auch den Ausfall nachweisen, sowie den Behandlungsvertrag.
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TheStonie schrieb:
Die Grundfrage ist, hast du einen Behandlungsvertrag mit Hinweis auf die Ausfallgebühr bei verspäteter Absage?
Wenn nicht, ist es schwerer, aber nicht unmöglich das vor Gericht durchzuboxen.
Recht haben und Recht bekommen sind leider zweierlei in Deutschland (bzw. vor Gericht)
Da siegt derjenige, der die besseren Karten hat. Und du musst dann im Zweifel auch den Ausfall nachweisen, sowie den Behandlungsvertrag.
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nichts rausgeben,sie bezahlt nicht,dann Onlinemahnverfahren und gut ist... :wink:
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nichts rausgeben,sie bezahlt nicht,dann Onlinemahnverfahren und gut ist... :wink:
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therapeutin schrieb:
nichts rausgeben,sie bezahlt nicht,dann Onlinemahnverfahren und gut ist... :wink:
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FFGG schrieb:
Ich würde gar keine Unterlagen rausgeben. Mahnbescheid erlassen, bei Ablehnung Klage einreichen, wenn es dir die Mühe wert ist.
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Dieser Pat. keinen Termin mehr geben, denn das Problem könntest du mit ihr öfters haben.
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Die Patientin hat sicher eine Patientenvereinbarung unterschrieben, in der klar geregelt ist, dass innerhalb 24 Stunden, bei Verhinderung abgesagt werden muss; bei Krankheit und Todesfall eine Einzelfallentscheidung deinerseits.
Ich habe, wenn die Begründung eher so auf : ich möchte noch die paar Stunden Sonne geniessen ausging (Ironie), oder chronische kurzfristige bzw. gar keine Absagen eine Ausfallrechnung gestellt, und diese dann ggf. angemahnt.
Diese Patientin kannst du dir entweder "erziehen" oder wirst diese verlieren. Gib ihr doch eine Behandlungsbestätigung mit, da stehen alle Behandlungsdaten drauf, oder hat sie vorab 6 Mal unterschrieben, und du hast nur 4 Mal abgerechnet, dann kommen bei ihr natürlich Fragen auf ;)?
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Die Patientin hat sicher eine Patientenvereinbarung unterschrieben, in der klar geregelt ist, dass innerhalb 24 Stunden, bei Verhinderung abgesagt werden muss; bei Krankheit und Todesfall eine Einzelfallentscheidung deinerseits.
Ich habe, wenn die Begründung eher so auf : ich möchte noch die paar Stunden Sonne geniessen ausging (Ironie), oder chronische kurzfristige bzw. gar keine Absagen eine Ausfallrechnung gestellt, und diese dann ggf. angemahnt.
Diese Patientin kannst du dir entweder "erziehen" oder wirst diese verlieren. Gib ihr doch eine Behandlungsbestätigung mit, da stehen alle Behandlungsdaten drauf, oder hat sie vorab 6 Mal unterschrieben, und du hast nur 4 Mal abgerechnet, dann kommen bei ihr natürlich Fragen auf ;)?
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viento schrieb:
Die Patientin hat sicher eine Patientenvereinbarung unterschrieben, in der klar geregelt ist, dass innerhalb 24 Stunden, bei Verhinderung abgesagt werden muss; bei Krankheit und Todesfall eine Einzelfallentscheidung deinerseits.
Ich habe, wenn die Begründung eher so auf : ich möchte noch die paar Stunden Sonne geniessen ausging (Ironie), oder chronische kurzfristige bzw. gar keine Absagen eine Ausfallrechnung gestellt, und diese dann ggf. angemahnt.
Diese Patientin kannst du dir entweder "erziehen" oder wirst diese verlieren. Gib ihr doch eine Behandlungsbestätigung mit, da stehen alle Behandlungsdaten drauf, oder hat sie vorab 6 Mal unterschrieben, und du hast nur 4 Mal abgerechnet, dann kommen bei ihr natürlich Fragen auf ;)?
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Eine Patientenvereinbarung hat sie nicht unterschrieben (gibt es bei uns nur für PP) Laut RA Herrn Bill gilt wohl das Rezept bei Kassenpatienten als Behandlungsvertrag.. Die rechtzeitige Absage steht auf dem Bestellzettel, ebenso im Aushang in der Praxis als Aufsteller /auf der Website.
Die VO kann ich auch nicht mehr aushändigen, da schon abgerechnet.. aber bei der kasse, kann sie sich ja selber eine Kopie holen..
Besagte patientin hat momentan keine Termine /Behandlungen bei uns und wird in Zukunft definitiv bei uns auch keine mehr bekommen.
Normalerweise lass ich sowas dann auch auf sich beruhen, aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt (sie selber soll wohl Unternehmensberaterin sein), da schwillt mir der Kamm. Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann.. Manchen Leuten fehlt einfach etwas "Erziehung" :wink:
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Eine Patientenvereinbarung hat sie nicht unterschrieben (gibt es bei uns nur für PP) Laut RA Herrn Bill gilt wohl das Rezept bei Kassenpatienten als Behandlungsvertrag.. Die rechtzeitige Absage steht auf dem Bestellzettel, ebenso im Aushang in der Praxis als Aufsteller /auf der Website.
Die VO kann ich auch nicht mehr aushändigen, da schon abgerechnet.. aber bei der kasse, kann sie sich ja selber eine Kopie holen..
Besagte patientin hat momentan keine Termine /Behandlungen bei uns und wird in Zukunft definitiv bei uns auch keine mehr bekommen.
Normalerweise lass ich sowas dann auch auf sich beruhen, aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt (sie selber soll wohl Unternehmensberaterin sein), da schwillt mir der Kamm. Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann.. Manchen Leuten fehlt einfach etwas "Erziehung" :wink:
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...Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann...
Direkt vorher hattest du geschrieben:
...Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat,...
...aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt ....
Was du schreibst ist aus meiner Sicht nicht schlüssig oder zumindest halbwegs nachvollziehbar.
Regelmäßig sei dies allein bei dieser Patienten normal - weshalb nunmehr aus heiterem Himmel deine Überreaktion ?
Deine Angestellten waren ihr nicht das erste mal ausgeliefert. Von dir keine Reaktion, schöner Arbeitgeber, Hut ab. Aus meiner Sicht weit unter der Gürtellinie, wie du deine AN von Patienten traktieren lässt.
Selbstverständliche " AG- Pflicht" wär gewesen beim ersten Vorfall solcher Art die Pat. elegant vor die Tür zu setzen. Z.B. indem du vorbildlich mindest. 24 h vor Termin diesen ihr gegenüber absagst, die VO hast du, um die Wege abzukürzen, bereits an den Arzt zurück gesandt, ihrer Kasse den Vorgang in Kopie gesandt und sie müsse sich also um nichts mehr kümmern, was den Vorgang angeht. So z.B. wär es zumindest mit gewissem Sportsgeist zum Rauswurf gekommen.
Wie du bereits in Erfahrung gebracht hast, stellt die VO als solches den Behandlungsvertrag dar. Bedingungen in jeglicher Hinsicht gibt es garnicht ( weder was Absagen angeht, weder was angebliche Ausfallkosten betrifft ). Man kann sicherlich per scheinbarer Nachsetzung oft punkten und zum Ziel kommen ( Mahnung/ Mahnverfahren usw. ). Zum Gerichtstermin geladen ginge es sicherlich katastrophal für die Hilfsberufler aus- zumal es dazu tatsächlich in dieser Sache noch nie gekommen war.
Zumal die Heilhilfsberufler per §§ 124, 125 ins SGB V bzw. die SGB eingebunden sind. Die SGB gelten ( ums BGB geht es garnicht, das ist nicht einmal anzuwenden und kann nicht zum Erfolg führen ).
Die Verbandsmitglieder haben es selbst bis heute abgelehnt diese regelmässigen Absagerprobleme mit den Kassen anspruchsseitig zu regeln. Keine Regelungsgrundlage- somit kein Anspruch ( weder den Kassen und schon gar nicht gegenüber dem Pat. - denn so banal einfach funktioniert die Welt ).
Deine unternehmerische Konsequenz lautet nun: gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Ist das so in etwa richtig dargestellt ? So werden dir evtl. weitere Schweinereien deiner Praxis entgehen, denn du hechtest mit mehreren hundert EUR dem Zwanzig- EUR- Schein hinterher- finanziell, zeitlich, gedanklich.
So wird das nix mit der PT- Branche, überall Verschenkerpraxen, die die Angestellten solchen Frechheiten aussetzen und bei einmalig 20 EUR auf einmal das große Faß aufmachen wollen.
Übrigens: du wirst haushaushoch verlieren.
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...Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann...
Direkt vorher hattest du geschrieben:
...Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat,...
...aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt ....
Was du schreibst ist aus meiner Sicht nicht schlüssig oder zumindest halbwegs nachvollziehbar.
Regelmäßig sei dies allein bei dieser Patienten normal - weshalb nunmehr aus heiterem Himmel deine Überreaktion ?
Deine Angestellten waren ihr nicht das erste mal ausgeliefert. Von dir keine Reaktion, schöner Arbeitgeber, Hut ab. Aus meiner Sicht weit unter der Gürtellinie, wie du deine AN von Patienten traktieren lässt.
Selbstverständliche " AG- Pflicht" wär gewesen beim ersten Vorfall solcher Art die Pat. elegant vor die Tür zu setzen. Z.B. indem du vorbildlich mindest. 24 h vor Termin diesen ihr gegenüber absagst, die VO hast du, um die Wege abzukürzen, bereits an den Arzt zurück gesandt, ihrer Kasse den Vorgang in Kopie gesandt und sie müsse sich also um nichts mehr kümmern, was den Vorgang angeht. So z.B. wär es zumindest mit gewissem Sportsgeist zum Rauswurf gekommen.
Wie du bereits in Erfahrung gebracht hast, stellt die VO als solches den Behandlungsvertrag dar. Bedingungen in jeglicher Hinsicht gibt es garnicht ( weder was Absagen angeht, weder was angebliche Ausfallkosten betrifft ). Man kann sicherlich per scheinbarer Nachsetzung oft punkten und zum Ziel kommen ( Mahnung/ Mahnverfahren usw. ). Zum Gerichtstermin geladen ginge es sicherlich katastrophal für die Hilfsberufler aus- zumal es dazu tatsächlich in dieser Sache noch nie gekommen war.
Zumal die Heilhilfsberufler per §§ 124, 125 ins SGB V bzw. die SGB eingebunden sind. Die SGB gelten ( ums BGB geht es garnicht, das ist nicht einmal anzuwenden und kann nicht zum Erfolg führen ).
Die Verbandsmitglieder haben es selbst bis heute abgelehnt diese regelmässigen Absagerprobleme mit den Kassen anspruchsseitig zu regeln. Keine Regelungsgrundlage- somit kein Anspruch ( weder den Kassen und schon gar nicht gegenüber dem Pat. - denn so banal einfach funktioniert die Welt ).
Deine unternehmerische Konsequenz lautet nun: gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Ist das so in etwa richtig dargestellt ? So werden dir evtl. weitere Schweinereien deiner Praxis entgehen, denn du hechtest mit mehreren hundert EUR dem Zwanzig- EUR- Schein hinterher- finanziell, zeitlich, gedanklich.
So wird das nix mit der PT- Branche, überall Verschenkerpraxen, die die Angestellten solchen Frechheiten aussetzen und bei einmalig 20 EUR auf einmal das große Faß aufmachen wollen.
Übrigens: du wirst haushaushoch verlieren.
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webpt schrieb:
...Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann...
Direkt vorher hattest du geschrieben:
...Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat,...
...aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt ....
Was du schreibst ist aus meiner Sicht nicht schlüssig oder zumindest halbwegs nachvollziehbar.
Regelmäßig sei dies allein bei dieser Patienten normal - weshalb nunmehr aus heiterem Himmel deine Überreaktion ?
Deine Angestellten waren ihr nicht das erste mal ausgeliefert. Von dir keine Reaktion, schöner Arbeitgeber, Hut ab. Aus meiner Sicht weit unter der Gürtellinie, wie du deine AN von Patienten traktieren lässt.
Selbstverständliche " AG- Pflicht" wär gewesen beim ersten Vorfall solcher Art die Pat. elegant vor die Tür zu setzen. Z.B. indem du vorbildlich mindest. 24 h vor Termin diesen ihr gegenüber absagst, die VO hast du, um die Wege abzukürzen, bereits an den Arzt zurück gesandt, ihrer Kasse den Vorgang in Kopie gesandt und sie müsse sich also um nichts mehr kümmern, was den Vorgang angeht. So z.B. wär es zumindest mit gewissem Sportsgeist zum Rauswurf gekommen.
Wie du bereits in Erfahrung gebracht hast, stellt die VO als solches den Behandlungsvertrag dar. Bedingungen in jeglicher Hinsicht gibt es garnicht ( weder was Absagen angeht, weder was angebliche Ausfallkosten betrifft ). Man kann sicherlich per scheinbarer Nachsetzung oft punkten und zum Ziel kommen ( Mahnung/ Mahnverfahren usw. ). Zum Gerichtstermin geladen ginge es sicherlich katastrophal für die Hilfsberufler aus- zumal es dazu tatsächlich in dieser Sache noch nie gekommen war.
Zumal die Heilhilfsberufler per §§ 124, 125 ins SGB V bzw. die SGB eingebunden sind. Die SGB gelten ( ums BGB geht es garnicht, das ist nicht einmal anzuwenden und kann nicht zum Erfolg führen ).
Die Verbandsmitglieder haben es selbst bis heute abgelehnt diese regelmässigen Absagerprobleme mit den Kassen anspruchsseitig zu regeln. Keine Regelungsgrundlage- somit kein Anspruch ( weder den Kassen und schon gar nicht gegenüber dem Pat. - denn so banal einfach funktioniert die Welt ).
Deine unternehmerische Konsequenz lautet nun: gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Ist das so in etwa richtig dargestellt ? So werden dir evtl. weitere Schweinereien deiner Praxis entgehen, denn du hechtest mit mehreren hundert EUR dem Zwanzig- EUR- Schein hinterher- finanziell, zeitlich, gedanklich.
So wird das nix mit der PT- Branche, überall Verschenkerpraxen, die die Angestellten solchen Frechheiten aussetzen und bei einmalig 20 EUR auf einmal das große Faß aufmachen wollen.
Übrigens: du wirst haushaushoch verlieren.
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trini schrieb:
Eine Patientenvereinbarung hat sie nicht unterschrieben (gibt es bei uns nur für PP) Laut RA Herrn Bill gilt wohl das Rezept bei Kassenpatienten als Behandlungsvertrag.. Die rechtzeitige Absage steht auf dem Bestellzettel, ebenso im Aushang in der Praxis als Aufsteller /auf der Website.
Die VO kann ich auch nicht mehr aushändigen, da schon abgerechnet.. aber bei der kasse, kann sie sich ja selber eine Kopie holen..
Besagte patientin hat momentan keine Termine /Behandlungen bei uns und wird in Zukunft definitiv bei uns auch keine mehr bekommen.
Normalerweise lass ich sowas dann auch auf sich beruhen, aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt (sie selber soll wohl Unternehmensberaterin sein), da schwillt mir der Kamm. Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann.. Manchen Leuten fehlt einfach etwas "Erziehung" :wink:
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trini schrieb am 17.9.18 10:56:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Es gibt Regeln, wie gesagt und irgendwann endet auch meine Kulanz.
Bei Verlangen drucke ich den Pat., mit einem Knopfdruck, eine Behandlungsbestätigung aus, dort sind die Behandlungsdaten, wie abgehandelt, enthalten. Die Kopien der Rezepte sind für meine Buchhaltung eingescannt; bestimmt, anderweitige Nachweise kann sie ja bei der KK einholen.
Aus deinen Zeilen ist zu entnehmen, dass die Pat. ein "Nerverl" war, wenn du konsequent bist, dann zieh dein Ding durch.
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• Physio2015
[zitat]trini schrieb am 17.9.18 10:56:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. [/zitat]
Es gibt Regeln, wie gesagt und irgendwann endet auch meine Kulanz.
Bei Verlangen drucke ich den Pat., mit einem Knopfdruck, eine Behandlungsbestätigung aus, dort sind die Behandlungsdaten, wie abgehandelt, enthalten. Die Kopien der Rezepte sind für meine Buchhaltung eingescannt; bestimmt, anderweitige Nachweise kann sie ja bei der KK einholen.
Aus deinen Zeilen ist zu entnehmen, dass die Pat. ein "Nerverl" war, wenn du konsequent bist, dann zieh dein Ding durch.
Ok- vielen Dank für Eure Rückendeckung!
Wollte mir nur nochmal "moralische Unterstützung" holen.. Sie macht jetzt "Wind" und läßt (mal wieder) den großen Macker raushängen gegen uns "kleinen Pupsis" :wink:
Jetzt steige ich in den Ring..
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• MikeL
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• viento
Ok- vielen Dank für Eure Rückendeckung!
Wollte mir nur nochmal "moralische Unterstützung" holen.. Sie macht jetzt "Wind" und läßt (mal wieder) den großen Macker raushängen gegen uns "kleinen Pupsis" :wink:
Jetzt steige ich in den Ring..
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trini schrieb:
Ok- vielen Dank für Eure Rückendeckung!
Wollte mir nur nochmal "moralische Unterstützung" holen.. Sie macht jetzt "Wind" und läßt (mal wieder) den großen Macker raushängen gegen uns "kleinen Pupsis" :wink:
Jetzt steige ich in den Ring..
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Es ist zwar eigentlich alles geschrieben, aber: Wenn du den Eindruck hast, dir tanze jemand auf der Nase herum -- immer feste druff. Sonst ändert sich nichts..
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Es ist zwar eigentlich alles geschrieben, aber: Wenn du den Eindruck hast, dir tanze jemand auf der Nase herum -- immer feste druff. Sonst ändert sich nichts..
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Papa Alpaka schrieb:
Es ist zwar eigentlich alles geschrieben, aber: Wenn du den Eindruck hast, dir tanze jemand auf der Nase herum -- immer feste druff. Sonst ändert sich nichts..
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Was auch helfen kann, Bericht an Arzt: Patientin hat mehrfach Termin nicht wahrgenommen. Weiterbehandlung nicht empfohlen.
Mit Ausrufungszeichen hinfaxen... mal schaun, was dann los ist.
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Was auch helfen kann, Bericht an Arzt: Patientin hat mehrfach Termin nicht wahrgenommen. Weiterbehandlung nicht empfohlen.
Mit Ausrufungszeichen hinfaxen... mal schaun, was dann los ist.
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TheStonie schrieb:
Was auch helfen kann, Bericht an Arzt: Patientin hat mehrfach Termin nicht wahrgenommen. Weiterbehandlung nicht empfohlen.
Mit Ausrufungszeichen hinfaxen... mal schaun, was dann los ist.
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Aber beim nächsten Mal verschenkst Du bitte nicht wieder zwei Termine aus Kulanz, ehe Du wie eine selbstbewußte PI auftrittst. Immerhin sind das 33,3% vom Rezeptwert, um die Dich die "Dame" mit ihrer Unzuverlässigkeit gebracht hat und von Luft und Liebe kannst Du Deine Mitarbeiter auch nicht bezahlen! :point_up:
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• webpt
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• viento
[zitat]trini schrieb am 17.9.18 16:14:
Jetzt steige ich in den Ring.. [/zitat]
:sunglasses:
Aber beim nächsten Mal verschenkst Du bitte nicht wieder zwei Termine aus Kulanz, ehe Du wie eine selbstbewußte PI auftrittst. Immerhin sind das 33,3% vom Rezeptwert, um die Dich die "Dame" mit ihrer Unzuverlässigkeit gebracht hat und von Luft und Liebe kannst Du Deine Mitarbeiter auch nicht bezahlen! :point_up:
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MikeL schrieb:
trini schrieb am 17.9.18 16:14:
Jetzt steige ich in den Ring..
:sunglasses:
Aber beim nächsten Mal verschenkst Du bitte nicht wieder zwei Termine aus Kulanz, ehe Du wie eine selbstbewußte PI auftrittst. Immerhin sind das 33,3% vom Rezeptwert, um die Dich die "Dame" mit ihrer Unzuverlässigkeit gebracht hat und von Luft und Liebe kannst Du Deine Mitarbeiter auch nicht bezahlen! :point_up:
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bei uns läuft es so: im Anmeldeformular steht ein klarer Hinweis auf die Konsequenzen von Nichteinhalten. Per Unterschrift erklärt er sich damit einverstanden.
Kommt er nicht, warte ich den nächsten Termin ab. .Kommt zum nächsten Termin auch nicht, werden die verbleibenden
Termine wieder frei gegeben, und die versäumten 2 Termine mit dem in der Anmeldung vereinbaren Satz in Rechnung gestellt. Wenn der Patient nicht zahlen will, geht s zum Inkasso.
Natürlich ist es ein Unterschied, ob der Pat schon beim ersten Rezept schlampt oder ob ein Dauerpatient mal einen Termin vergisst abzumelden. Hier ist einfach Augenmass notwendig.
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bei uns läuft es so: im Anmeldeformular steht ein klarer Hinweis auf die Konsequenzen von Nichteinhalten. Per Unterschrift erklärt er sich damit einverstanden.
Kommt er nicht, warte ich den nächsten Termin ab. .Kommt zum nächsten Termin auch nicht, werden die verbleibenden
Termine wieder frei gegeben, und die versäumten 2 Termine mit dem in der Anmeldung vereinbaren Satz in Rechnung gestellt. Wenn der Patient nicht zahlen will, geht s zum Inkasso.
Natürlich ist es ein Unterschied, ob der Pat schon beim ersten Rezept schlampt oder ob ein Dauerpatient mal einen Termin vergisst abzumelden. Hier ist einfach Augenmass notwendig.
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Alfred Kramer schrieb:
bei uns läuft es so: im Anmeldeformular steht ein klarer Hinweis auf die Konsequenzen von Nichteinhalten. Per Unterschrift erklärt er sich damit einverstanden.
Kommt er nicht, warte ich den nächsten Termin ab. .Kommt zum nächsten Termin auch nicht, werden die verbleibenden
Termine wieder frei gegeben, und die versäumten 2 Termine mit dem in der Anmeldung vereinbaren Satz in Rechnung gestellt. Wenn der Patient nicht zahlen will, geht s zum Inkasso.
Natürlich ist es ein Unterschied, ob der Pat schon beim ersten Rezept schlampt oder ob ein Dauerpatient mal einen Termin vergisst abzumelden. Hier ist einfach Augenmass notwendig.
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und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
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und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
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Alfred Kramer schrieb:
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
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Alfred Kramer schrieb am 18.9.18 11:36:
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
...sofern du vorher ausdrücklich etwas von den Kassensätzen abweichendes vereinbart hast, dann darfst du das (wenn's nicht total überraschend ist ... €250 weil eine €22-Behandlung ausgefallen ist wäre etwas überzogen). Wenn nichts vereinbart ist gilt der Ersatz des entgangenen Umsatzes abzüglich nichtentstandener Kosten (also "Kassensatz" ;))
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[zitat]Alfred Kramer schrieb am 18.9.18 11:36:
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun. [/zitat]
...sofern du vorher ausdrücklich etwas von den Kassensätzen abweichendes vereinbart hast, dann darfst du das (wenn's nicht total überraschend ist ... €250 weil eine €22-Behandlung ausgefallen ist wäre etwas überzogen). Wenn nichts vereinbart ist gilt der Ersatz des entgangenen Umsatzes abzüglich nichtentstandener Kosten (also "Kassensatz" ;))
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Papa Alpaka schrieb:
Alfred Kramer schrieb am 18.9.18 11:36:
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
...sofern du vorher ausdrücklich etwas von den Kassensätzen abweichendes vereinbart hast, dann darfst du das (wenn's nicht total überraschend ist ... €250 weil eine €22-Behandlung ausgefallen ist wäre etwas überzogen). Wenn nichts vereinbart ist gilt der Ersatz des entgangenen Umsatzes abzüglich nichtentstandener Kosten (also "Kassensatz" ;))
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@papa: genau das steht bei uns im Anmeldeformular :sunglasses:
im übrigen hat schon vor Jahren ein Kölner Gericht geurteilt, daß man bei rechtzeitiger Absage ja auch einen Privatpatienten hätte behandeln können...
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• Papa Alpaka
@papa: genau das steht bei uns im Anmeldeformular :sunglasses:
im übrigen hat schon vor Jahren ein Kölner Gericht geurteilt, daß man bei rechtzeitiger Absage ja auch einen Privatpatienten hätte behandeln können...
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Alfred Kramer schrieb:
@papa: genau das steht bei uns im Anmeldeformular :sunglasses:
im übrigen hat schon vor Jahren ein Kölner Gericht geurteilt, daß man bei rechtzeitiger Absage ja auch einen Privatpatienten hätte behandeln können...
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So ein Blödsinn @webpt:
eigentlich nicht wert zu kommentieren..
nur soviel:
meine MA arbeiten Termine /Kommunikation mit Pat selbständig ab..
die Probleme traten erst zum Ende der Behandlungsserie auf (ein kurzfristig abgesagter Termin wegen Kind krank wurde selbstverständlich kulanter Weise nachgegeben!) Kann ja jeder halten wie er will..
Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung :wink:
Und wie/ob und wann ich meinen MA zur Unterstützung bei gesprungen bin, stand niemals zur Debatte (offensichtlich ist webpt da der Meinung hellsehen zu wollen-ohne wirkliches Wissen/Können)
Als es zur Eskalation kam, habe ich selbstverständlich meine Kollegen unterstützt und auf die Weiterführung der letzten beiden noch ausstehenden Behandlungen herzlichst verzichtet.. :wink:
Aber wie gesagt- dieses Thema stand nie zur Debatte..
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So ein Blödsinn @webpt:
eigentlich nicht wert zu kommentieren..
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die Probleme traten erst zum Ende der Behandlungsserie auf (ein kurzfristig abgesagter Termin wegen Kind krank wurde selbstverständlich kulanter Weise nachgegeben!) Kann ja jeder halten wie er will..
Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung :wink:
Und wie/ob und wann ich meinen MA zur Unterstützung bei gesprungen bin, stand niemals zur Debatte (offensichtlich ist webpt da der Meinung hellsehen zu wollen-ohne wirkliches Wissen/Können)
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trini schrieb:
So ein Blödsinn @webpt:
eigentlich nicht wert zu kommentieren..
nur soviel:
meine MA arbeiten Termine /Kommunikation mit Pat selbständig ab..
die Probleme traten erst zum Ende der Behandlungsserie auf (ein kurzfristig abgesagter Termin wegen Kind krank wurde selbstverständlich kulanter Weise nachgegeben!) Kann ja jeder halten wie er will..
Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung :wink:
Und wie/ob und wann ich meinen MA zur Unterstützung bei gesprungen bin, stand niemals zur Debatte (offensichtlich ist webpt da der Meinung hellsehen zu wollen-ohne wirkliches Wissen/Können)
Als es zur Eskalation kam, habe ich selbstverständlich meine Kollegen unterstützt und auf die Weiterführung der letzten beiden noch ausstehenden Behandlungen herzlichst verzichtet.. :wink:
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….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
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….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
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webpt schrieb:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
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webpt schrieb am 21.9.18 01:56:
Wie kommst du auf 33,3 % ?
6 verordnete Behandlungen, 4 wahrgenommen. 2/3 der Behandlungen können abgerechnet werden, 1/3 braucht einen anderen Kostenträger.
1/3 wird, etwas ungenau, zu 33,3%
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[zitat]webpt schrieb am 21.9.18 01:56:
Wie kommst du auf 33,3 % ? [/zitat]
6 verordnete Behandlungen, 4 wahrgenommen. 2/3 der Behandlungen können abgerechnet werden, 1/3 braucht einen anderen Kostenträger.
1/3 wird, etwas ungenau, zu 33,3%
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Papa Alpaka schrieb:
webpt schrieb am 21.9.18 01:56:
Wie kommst du auf 33,3 % ?
6 verordnete Behandlungen, 4 wahrgenommen. 2/3 der Behandlungen können abgerechnet werden, 1/3 braucht einen anderen Kostenträger.
1/3 wird, etwas ungenau, zu 33,3%
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Immerhin schreibst du mit Überzeugung, webpt, aber da du dich anschickst die Rechte eines ganzen Berufsstandes zu beschneiden (wer solche Kollegen hat braucht eigentlich keine GKVen mehr) muss ich mal gegenhalten. Es gibt Menschen die nehmen für bare Münze was du schreibst; schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind ;)
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
[...] Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. [...]
Es gibt einen Rahmenvertrag, Heilmittel-Richtlinien, ein SGB V und ein BGB auf dem unsere Beziehung zu den GKVen als öffentlich-rechtliche Institution definiert werden. Auf dieser Grundlage bieten wir regelmäßig unsere Leistungen den GKVen an, im Einzelfall vertreten durch den Versicherten der eine vertragsärtliche Verordnung über eine gemäß HMR definierte Leistung vorlegen konnte. In den Rahmenverträgen wird keine Vereinbarung zum Nichtannehmen der angebotenen Leistung getroffen die es zu berücksichtigen gälte [von diesen könnten wir zu Gunsten des Versicherten auf eigenes Risiko abweichen], daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen.
BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug.
BGB §286 - Verzug des Schuldners
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
[...]
Achtung, Begriffsumkehr: Die Leistungsempfängerin schuldete die termingerechte Annahme der Leistung. Hat sie nicht getan; da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war bedurfte es keiner Mahnung.
BGB §280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Durch die verbindliche Terminierung wurden betriebliche Ressourcen blockiert die laufende Kosten verursachen (Miete, Nebenkosten, Personalkosten) die durch die Vergütung für die vereinbarte Leistung hätten gedeckt werden sollen; in diesem Fall beträgt der Schaden grob gepeilte 2x€22 = €44. Die Leistungsempfängerin hat es bisher unterlassen den Nachweis zu erbringen das sie durch höhere Gewalt an ihrer Wahrnehmungspflicht gehindert wurde; es steht ihr frei den Nachweis zu erbringen das ein geringerer Schaden bzw. gar kein Schaden entstanden ist.
Nebenpunkt: Genau das ist Sinn der 24h-Absage-Regelung, sagt mir jemand mit ausreichend Vorlauf ab habe ich die Möglichkeit, einen anderen Leistungsempfänger einzubestellen und es entsteht erstmal gar kein Schaden der ersetzt werden müsste. Sagt die Leistungsempfängerin eine Stunde vorher bzw. gar nicht ab entsteht dafür ein unangemessen hoher Aufwand; unter Umständen bin ich gerade mit anderen Leistungen beschäftigt und habe keine freie Kapazität, überhaupt zu versuchen den Schaden zu vermeiden.
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Die Rechtsgrundlage habe ich gerade dargelegt, zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert:
SGB V §69 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel [...] regel[t] abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu [...] sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses [...] Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Herzlich willkommen in der Dreiecksbeziehung des deutschen Gesundheitssystemes. Nicht für alles ist die GKV zuständig, für manches muss noch eine Nebenabrede getroffen werden, welche die GKV nicht zu interessieren braucht:
Vertragspartner des Leistungserbringers für die Vergütung einer vertragsgemäß erbrachten Leistung ist die GKV.
Vertragspartner für die Erbringung einer medizinisch notwendigen Leistung für den Versicherten ist die GKV.
Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte.
Die Rahmenverträge regeln ausschließlich die Leistungserbringung, da es im Falle des Annahmeverzuges durch den Versicherten aber zu keiner Leistungserbringung kommen kann greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Es ist vorteilhaft, diese Beziehung zu verschriftlichen; ein Vertrag kann aber auch mündlich geschlossen werden [gibt halt nur Probleme mit eventuell nötigen Nachweisen].
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Immerhin schreibst du mit Überzeugung, webpt, aber da du dich anschickst die Rechte eines ganzen Berufsstandes zu beschneiden (wer solche Kollegen hat braucht eigentlich keine GKVen mehr) muss ich mal gegenhalten. Es gibt Menschen die nehmen für bare Münze was du schreibst; schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind ;)
[zitat]webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
[...] Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. [...][/zitat]
Es gibt einen Rahmenvertrag, Heilmittel-Richtlinien, ein SGB V und ein BGB auf dem unsere Beziehung zu den GKVen als öffentlich-rechtliche Institution definiert werden. Auf dieser Grundlage bieten wir regelmäßig unsere Leistungen den GKVen an, im Einzelfall vertreten durch den Versicherten der eine vertragsärtliche Verordnung über eine gemäß HMR definierte Leistung vorlegen konnte. In den Rahmenverträgen wird keine Vereinbarung zum Nichtannehmen der angebotenen Leistung getroffen die es zu berücksichtigen gälte [von diesen könnten wir zu Gunsten des Versicherten auf eigenes Risiko abweichen], daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen.
[zitat][b]BGB §293 - Annahmeverzug[/b]
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.[/zitat]
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug.
[zitat][b]BGB §286 - Verzug des Schuldners[/b]
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
[...][/zitat]
Achtung, Begriffsumkehr: Die Leistungsempfängerin schuldete die termingerechte Annahme der Leistung. Hat sie nicht getan; da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war bedurfte es keiner Mahnung.
[zitat][b]BGB §280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung[/b]
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[/zitat]
Durch die verbindliche Terminierung wurden betriebliche Ressourcen blockiert die laufende Kosten verursachen (Miete, Nebenkosten, Personalkosten) die durch die Vergütung für die vereinbarte Leistung hätten gedeckt werden sollen; in diesem Fall beträgt der Schaden grob gepeilte 2x€22 = €44. Die Leistungsempfängerin hat es bisher unterlassen den Nachweis zu erbringen das sie durch höhere Gewalt an ihrer Wahrnehmungspflicht gehindert wurde; es steht ihr frei den Nachweis zu erbringen das ein geringerer Schaden bzw. gar kein Schaden entstanden ist.
Nebenpunkt: Genau das ist Sinn der 24h-Absage-Regelung, sagt mir jemand mit ausreichend Vorlauf ab habe ich die Möglichkeit, einen anderen Leistungsempfänger einzubestellen und es entsteht erstmal gar kein Schaden der ersetzt werden müsste. Sagt die Leistungsempfängerin eine Stunde vorher bzw. gar nicht ab entsteht dafür ein unangemessen hoher Aufwand; unter Umständen bin ich gerade mit anderen Leistungen beschäftigt und habe keine freie Kapazität, überhaupt zu versuchen den Schaden zu vermeiden.
[zitat]webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.[/zitat]
Die Rechtsgrundlage habe ich gerade dargelegt, zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert:
[zitat][b]SGB V §69 - Anwendungsbereich[/b]
(1) Dieses Kapitel [...] regel[t] abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu [...] sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses [...] Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.[/zitat]
[zitat]webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.[/zitat]
Herzlich willkommen in der Dreiecksbeziehung des deutschen Gesundheitssystemes. Nicht für alles ist die GKV zuständig, für manches muss noch eine Nebenabrede getroffen werden, welche die GKV nicht zu interessieren braucht:
Vertragspartner des Leistungserbringers für die Vergütung einer vertragsgemäß erbrachten Leistung ist die GKV.
Vertragspartner für die Erbringung einer medizinisch notwendigen Leistung für den Versicherten ist die GKV.
Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte.
Die Rahmenverträge regeln ausschließlich die Leistungserbringung, da es im Falle des Annahmeverzuges durch den Versicherten aber zu keiner Leistungserbringung kommen kann greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Es ist vorteilhaft, diese Beziehung zu verschriftlichen; ein Vertrag kann aber auch mündlich geschlossen werden [gibt halt nur Probleme mit eventuell nötigen Nachweisen].
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Papa Alpaka schrieb:
Immerhin schreibst du mit Überzeugung, webpt, aber da du dich anschickst die Rechte eines ganzen Berufsstandes zu beschneiden (wer solche Kollegen hat braucht eigentlich keine GKVen mehr) muss ich mal gegenhalten. Es gibt Menschen die nehmen für bare Münze was du schreibst; schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind ;)
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
[...] Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. [...]
Es gibt einen Rahmenvertrag, Heilmittel-Richtlinien, ein SGB V und ein BGB auf dem unsere Beziehung zu den GKVen als öffentlich-rechtliche Institution definiert werden. Auf dieser Grundlage bieten wir regelmäßig unsere Leistungen den GKVen an, im Einzelfall vertreten durch den Versicherten der eine vertragsärtliche Verordnung über eine gemäß HMR definierte Leistung vorlegen konnte. In den Rahmenverträgen wird keine Vereinbarung zum Nichtannehmen der angebotenen Leistung getroffen die es zu berücksichtigen gälte [von diesen könnten wir zu Gunsten des Versicherten auf eigenes Risiko abweichen], daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen.
BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug.
BGB §286 - Verzug des Schuldners
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
[...]
Achtung, Begriffsumkehr: Die Leistungsempfängerin schuldete die termingerechte Annahme der Leistung. Hat sie nicht getan; da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war bedurfte es keiner Mahnung.
BGB §280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Durch die verbindliche Terminierung wurden betriebliche Ressourcen blockiert die laufende Kosten verursachen (Miete, Nebenkosten, Personalkosten) die durch die Vergütung für die vereinbarte Leistung hätten gedeckt werden sollen; in diesem Fall beträgt der Schaden grob gepeilte 2x€22 = €44. Die Leistungsempfängerin hat es bisher unterlassen den Nachweis zu erbringen das sie durch höhere Gewalt an ihrer Wahrnehmungspflicht gehindert wurde; es steht ihr frei den Nachweis zu erbringen das ein geringerer Schaden bzw. gar kein Schaden entstanden ist.
Nebenpunkt: Genau das ist Sinn der 24h-Absage-Regelung, sagt mir jemand mit ausreichend Vorlauf ab habe ich die Möglichkeit, einen anderen Leistungsempfänger einzubestellen und es entsteht erstmal gar kein Schaden der ersetzt werden müsste. Sagt die Leistungsempfängerin eine Stunde vorher bzw. gar nicht ab entsteht dafür ein unangemessen hoher Aufwand; unter Umständen bin ich gerade mit anderen Leistungen beschäftigt und habe keine freie Kapazität, überhaupt zu versuchen den Schaden zu vermeiden.
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Die Rechtsgrundlage habe ich gerade dargelegt, zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert:
SGB V §69 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel [...] regel[t] abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu [...] sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses [...] Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Herzlich willkommen in der Dreiecksbeziehung des deutschen Gesundheitssystemes. Nicht für alles ist die GKV zuständig, für manches muss noch eine Nebenabrede getroffen werden, welche die GKV nicht zu interessieren braucht:
Vertragspartner des Leistungserbringers für die Vergütung einer vertragsgemäß erbrachten Leistung ist die GKV.
Vertragspartner für die Erbringung einer medizinisch notwendigen Leistung für den Versicherten ist die GKV.
Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte.
Die Rahmenverträge regeln ausschließlich die Leistungserbringung, da es im Falle des Annahmeverzuges durch den Versicherten aber zu keiner Leistungserbringung kommen kann greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Es ist vorteilhaft, diese Beziehung zu verschriftlichen; ein Vertrag kann aber auch mündlich geschlossen werden [gibt halt nur Probleme mit eventuell nötigen Nachweisen].
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Es sollte trini nur klar sein, dass die Rechtsprechung dazu ist immer noch uneinheitlich ist, und Sie sich auf dünnes Eis begibt, wenn die Angelegenheit ggf. vor Gericht landet.
Dann kommen noch die von PA angerissenen Nachweisprobleme dazu und die für diese Fälle mitunter unwirksamen (Absage-) Regelungen bzw. AGB.
So wie trini den Fall geschildert hat, steigt Sie besser nicht "in den Ring"............... :astonished:
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Es sollte trini nur klar sein, dass die Rechtsprechung dazu ist immer noch uneinheitlich ist, und Sie sich auf dünnes Eis begibt, wenn die Angelegenheit ggf. vor Gericht landet.
Dann kommen noch die von PA angerissenen Nachweisprobleme dazu und die für diese Fälle mitunter unwirksamen (Absage-) Regelungen bzw. AGB.
So wie trini den Fall geschildert hat, steigt Sie besser nicht "in den Ring"............... :astonished:
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VAUPE schrieb:
Es sollte trini nur klar sein, dass die Rechtsprechung dazu ist immer noch uneinheitlich ist, und Sie sich auf dünnes Eis begibt, wenn die Angelegenheit ggf. vor Gericht landet.
Dann kommen noch die von PA angerissenen Nachweisprobleme dazu und die für diese Fälle mitunter unwirksamen (Absage-) Regelungen bzw. AGB.
So wie trini den Fall geschildert hat, steigt Sie besser nicht "in den Ring"............... :astonished:
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Ein Pat. schließt mit mir im gegenseitigem Einverständnis die Termine ab, einen Behandlervertrag. Was interessiert mich die GKV/PKV oder Selbstzahler.Aus dem Grunde ist ein AB plus Fax , e- mail ,Handy Whats App geschaltet wo er jederzeit sich abmelden kann!
Wir kennen doch unsere Schweine am Gang und der berufliche 7. Sinn trügt nicht, allso hängt ein rotes Plakat von Buchner mit dem entsprechenden Hinweis in der Anmeldung !!!!
Jetzt bitte darf das doch wohl jeder von uns ganz individuell regeln und die Physiotherapie leidet doch unter enormen Absagen.
Zusätzlich, entsprechend einer wirtschaftlichen Behandlungsweise, im Extremfall geht die Meldung an die Kasse, Basta.
Auch der Patient muss sich an Regeln halten, natürlich bleibt der dann weg, aber es ist ein unsicherer Kandidat weniger, = Wertschätzung!
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Ein Pat. schließt mit mir im gegenseitigem Einverständnis die Termine ab, einen Behandlervertrag. Was interessiert mich die GKV/PKV oder Selbstzahler.Aus dem Grunde ist ein AB plus Fax , e- mail ,Handy Whats App geschaltet wo er jederzeit sich abmelden kann!
Wir kennen doch unsere Schweine am Gang und der berufliche 7. Sinn trügt nicht, allso hängt ein rotes Plakat von Buchner mit dem entsprechenden Hinweis in der Anmeldung !!!!
Jetzt bitte darf das doch wohl jeder von uns ganz individuell regeln und die Physiotherapie leidet doch unter enormen Absagen.
Zusätzlich, entsprechend einer wirtschaftlichen Behandlungsweise, im Extremfall geht die Meldung an die Kasse, Basta.
Auch der Patient muss sich an Regeln halten, natürlich bleibt der dann weg, aber es ist ein unsicherer Kandidat weniger, = Wertschätzung!
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Norbert Meyer schrieb:
Ein Pat. schließt mit mir im gegenseitigem Einverständnis die Termine ab, einen Behandlervertrag. Was interessiert mich die GKV/PKV oder Selbstzahler.Aus dem Grunde ist ein AB plus Fax , e- mail ,Handy Whats App geschaltet wo er jederzeit sich abmelden kann!
Wir kennen doch unsere Schweine am Gang und der berufliche 7. Sinn trügt nicht, allso hängt ein rotes Plakat von Buchner mit dem entsprechenden Hinweis in der Anmeldung !!!!
Jetzt bitte darf das doch wohl jeder von uns ganz individuell regeln und die Physiotherapie leidet doch unter enormen Absagen.
Zusätzlich, entsprechend einer wirtschaftlichen Behandlungsweise, im Extremfall geht die Meldung an die Kasse, Basta.
Auch der Patient muss sich an Regeln halten, natürlich bleibt der dann weg, aber es ist ein unsicherer Kandidat weniger, = Wertschätzung!
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Gnau so und nicht anders. 2x mal nicht gekommen , Re. über Praxisausfall und Termine an andere zuverlässige Pat. vergeben, wenn nicht gezahlt wird ,dann Mahnbescheid und die ganze Palette.
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• MikeL
Gnau so und nicht anders. 2x mal nicht gekommen , Re. über Praxisausfall und Termine an andere zuverlässige Pat. vergeben, wenn nicht gezahlt wird ,dann Mahnbescheid und die ganze Palette.
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silvia43 schrieb:
Gnau so und nicht anders. 2x mal nicht gekommen , Re. über Praxisausfall und Termine an andere zuverlässige Pat. vergeben, wenn nicht gezahlt wird ,dann Mahnbescheid und die ganze Palette.
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Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
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Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
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webpt schrieb:
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
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webpt schrieb am 22.9.18 00:03:
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
Ich staune immer wieder, was Du für eine Zeit haben mußt, ellenlange Texte zu schreiben, wo doch wenige Worte ausreichen würden. Es ist doch völlig egal, ob trini 33,3 % oder 8,7 % verschenkt. Tatsache ist, dass sie sich von ihren Patienten ohne Not ihr Einkommen schmälern läßt, ohne dieses Verhalten konsequent zu sanktionieren! :point_up:
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[zitat]webpt schrieb am 22.9.18 00:03:
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
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1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan [/zitat]
Ich staune immer wieder, was Du für eine Zeit haben mußt, ellenlange Texte zu schreiben, wo doch wenige Worte ausreichen würden. Es ist doch völlig egal, ob trini 33,3 % oder 8,7 % verschenkt. Tatsache ist, dass sie sich von ihren Patienten ohne Not ihr Einkommen schmälern läßt, ohne dieses Verhalten konsequent zu sanktionieren! :point_up:
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MikeL schrieb:
webpt schrieb am 22.9.18 00:03:
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
Ich staune immer wieder, was Du für eine Zeit haben mußt, ellenlange Texte zu schreiben, wo doch wenige Worte ausreichen würden. Es ist doch völlig egal, ob trini 33,3 % oder 8,7 % verschenkt. Tatsache ist, dass sie sich von ihren Patienten ohne Not ihr Einkommen schmälern läßt, ohne dieses Verhalten konsequent zu sanktionieren! :point_up:
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webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
Darf ich mal raten? Du bist nicht verheiratet und hast weder Kinder, noch sonstige Sozialkontakte, die Dich vom Schreiben abhalten? :unamused:
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[zitat]webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ). [/zitat]
Darf ich mal raten? Du bist nicht verheiratet und hast weder Kinder, noch sonstige Sozialkontakte, die Dich vom Schreiben abhalten? :unamused:
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MikeL schrieb:
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
Darf ich mal raten? Du bist nicht verheiratet und hast weder Kinder, noch sonstige Sozialkontakte, die Dich vom Schreiben abhalten? :unamused:
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....schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind....
Sehe ich ganz genauso- es war nie anders, Naturgesetze waren schon immer Naturgesetze. Das GKV- System allerdings jeglichen normalen Menschenverstand beiseite schiebt. Müsse des Solidarsystems wegen so sein.
.....BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug. .......
Gläubiger ist die Krankenkasse. Also insofern der Patient als Handlungsgehilfe die Krankenkasse vertritt. Denn die Krankenkasse ist gegenüber dem Patienten in der Schuld. Die Krankenkasse hat den Auftrag, die grundgesetzlichen Pflichten des Staates ( hier die der Gesundheitsfürsorge ) gegenüber dem Bürger zu erfüllen.
.....daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen. .....
Da es in den Rahmenverträgen nicht geregelt ist, steht es uns nicht zu Nebenabreden/ Leistungserbringungsbedingungen zu stellen. Dortfür bedürfte es ausdrücklich einer Ermächtigung. Die Verträge bestehen einerseits zwischen Patient und GKV und zwischen Leistungserbringer und GKV. Ein Leistungserbringer hat nicht zu regeln was in anderen Bereichen/ Vertragsbereichen zu erfolgen hat oder gar Bedingungen/ Vorschriften festzuschreiben.
....zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. ....
Was ist laut SGB Annahmeverzug ? Gibt es solchen überhaupt als Thema bzw. kassenrelevante Thematik, das also eine Verweisung benannt/ ausgeschlossen werden könnte ? Ist es gesetzlicher Auftrag der Kassen Kassenunzuständigkeiten zu regeln bzw. bei Unzuständigkeit im BGB Privatrechtshandhabungen einzuführen ?
.....Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert: .......
Zumindest was den Abschnitt/ das Kapitel 4 angeht. Überdies wird dortrin auf das Leistungserbringer- Kassen- Vertragsrecht ausdrücklich verwiesen. Wie du ja bereits geschrieben hast ist dieses entsprechende Recht sogar abschließend geregelt. Und in diesem abschließend geregeltem Recht ist ja eben in den öffentlich- rechtlichen Verträgen ( z.B. unseren Dumping- und Schikane- Verträgen ) eben genau nichts dortzu geregelt ( das ist das " abschließende ", dass es also nicht vorhanden ist ).
.....Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte. ....
Solch Inhalt kann sich als Pflicht nur aus einem Vertrag des Patienten mit der Kasse ergeben.
Würde man vom Thema her der Mitwirkungspflicht zuordnen.
Zuständigkeit ?: wer hätte das gedacht - die Kasse.
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....schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind....
Sehe ich ganz genauso- es war nie anders, Naturgesetze waren schon immer Naturgesetze. Das GKV- System allerdings jeglichen normalen Menschenverstand beiseite schiebt. Müsse des Solidarsystems wegen so sein.
.....BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug. .......
Gläubiger ist die Krankenkasse. Also insofern der Patient als Handlungsgehilfe die Krankenkasse vertritt. Denn die Krankenkasse ist gegenüber dem Patienten in der Schuld. Die Krankenkasse hat den Auftrag, die grundgesetzlichen Pflichten des Staates ( hier die der Gesundheitsfürsorge ) gegenüber dem Bürger zu erfüllen.
.....daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen. .....
Da es in den Rahmenverträgen nicht geregelt ist, steht es uns nicht zu Nebenabreden/ Leistungserbringungsbedingungen zu stellen. Dortfür bedürfte es ausdrücklich einer Ermächtigung. Die Verträge bestehen einerseits zwischen Patient und GKV und zwischen Leistungserbringer und GKV. Ein Leistungserbringer hat nicht zu regeln was in anderen Bereichen/ Vertragsbereichen zu erfolgen hat oder gar Bedingungen/ Vorschriften festzuschreiben.
....zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. ....
Was ist laut SGB Annahmeverzug ? Gibt es solchen überhaupt als Thema bzw. kassenrelevante Thematik, das also eine Verweisung benannt/ ausgeschlossen werden könnte ? Ist es gesetzlicher Auftrag der Kassen Kassenunzuständigkeiten zu regeln bzw. bei Unzuständigkeit im BGB Privatrechtshandhabungen einzuführen ?
.....Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert: .......
Zumindest was den Abschnitt/ das Kapitel 4 angeht. Überdies wird dortrin auf das Leistungserbringer- Kassen- Vertragsrecht ausdrücklich verwiesen. Wie du ja bereits geschrieben hast ist dieses entsprechende Recht sogar abschließend geregelt. Und in diesem abschließend geregeltem Recht ist ja eben in den öffentlich- rechtlichen Verträgen ( z.B. unseren Dumping- und Schikane- Verträgen ) eben genau nichts dortzu geregelt ( das ist das " abschließende ", dass es also nicht vorhanden ist ).
.....Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte. ....
Solch Inhalt kann sich als Pflicht nur aus einem Vertrag des Patienten mit der Kasse ergeben.
Würde man vom Thema her der Mitwirkungspflicht zuordnen.
Zuständigkeit ?: wer hätte das gedacht - die Kasse.
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webpt schrieb:
....schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind....
Sehe ich ganz genauso- es war nie anders, Naturgesetze waren schon immer Naturgesetze. Das GKV- System allerdings jeglichen normalen Menschenverstand beiseite schiebt. Müsse des Solidarsystems wegen so sein.
.....BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug. .......
Gläubiger ist die Krankenkasse. Also insofern der Patient als Handlungsgehilfe die Krankenkasse vertritt. Denn die Krankenkasse ist gegenüber dem Patienten in der Schuld. Die Krankenkasse hat den Auftrag, die grundgesetzlichen Pflichten des Staates ( hier die der Gesundheitsfürsorge ) gegenüber dem Bürger zu erfüllen.
.....daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen. .....
Da es in den Rahmenverträgen nicht geregelt ist, steht es uns nicht zu Nebenabreden/ Leistungserbringungsbedingungen zu stellen. Dortfür bedürfte es ausdrücklich einer Ermächtigung. Die Verträge bestehen einerseits zwischen Patient und GKV und zwischen Leistungserbringer und GKV. Ein Leistungserbringer hat nicht zu regeln was in anderen Bereichen/ Vertragsbereichen zu erfolgen hat oder gar Bedingungen/ Vorschriften festzuschreiben.
....zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. ....
Was ist laut SGB Annahmeverzug ? Gibt es solchen überhaupt als Thema bzw. kassenrelevante Thematik, das also eine Verweisung benannt/ ausgeschlossen werden könnte ? Ist es gesetzlicher Auftrag der Kassen Kassenunzuständigkeiten zu regeln bzw. bei Unzuständigkeit im BGB Privatrechtshandhabungen einzuführen ?
.....Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert: .......
Zumindest was den Abschnitt/ das Kapitel 4 angeht. Überdies wird dortrin auf das Leistungserbringer- Kassen- Vertragsrecht ausdrücklich verwiesen. Wie du ja bereits geschrieben hast ist dieses entsprechende Recht sogar abschließend geregelt. Und in diesem abschließend geregeltem Recht ist ja eben in den öffentlich- rechtlichen Verträgen ( z.B. unseren Dumping- und Schikane- Verträgen ) eben genau nichts dortzu geregelt ( das ist das " abschließende ", dass es also nicht vorhanden ist ).
.....Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte. ....
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Würde man vom Thema her der Mitwirkungspflicht zuordnen.
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Suchen, markieren, kopieren, einfügen. Webt war schon immer der König der Textbausteine. Sein größtes Verdienst ist es, die richtigen halbwegs pasendendenTexte zu finden und sie manchmal passgenau einzufügen. Manche Bausteine bedürfen allerdings einer gewissen Überarbeitung. Vielleicht könnte Webt, wenn er mal genug gesucht hat, sein Gesamtwerk als E-book heraus bringen.
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[u]Suchen, markieren, kopieren, einfügen[/u]. Webt war schon immer der König der Textbausteine. Sein größtes Verdienst ist es, die richtigen halbwegs pasendendenTexte zu finden und sie manchmal passgenau einzufügen. Manche Bausteine bedürfen allerdings einer gewissen Überarbeitung. Vielleicht könnte Webt, wenn er mal genug gesucht hat, sein Gesamtwerk als E-book heraus bringen.
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Eberhard schrieb:
Suchen, markieren, kopieren, einfügen. Webt war schon immer der König der Textbausteine. Sein größtes Verdienst ist es, die richtigen halbwegs pasendendenTexte zu finden und sie manchmal passgenau einzufügen. Manche Bausteine bedürfen allerdings einer gewissen Überarbeitung. Vielleicht könnte Webt, wenn er mal genug gesucht hat, sein Gesamtwerk als E-book heraus bringen.
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Die immer wieder enorm konstruktiven Beiträge von dir überzeugen seit Jahren ( ja oft gänzlich inhaltslos- lies sie mal durch, Sternchenerhasschereien+ den bekannten Mitstreitern wettbewerbsartig selbige zukommen zu lassen- obertoll, wertvoll ohnehin ).
Ich verstehe den Ärger, wenn einem Akademiker von einem Hilfsberufler um die Ohren gehauen wird, dass praxisnahe Betrachtung des Ausfalles gänzlich unrichtig dargestellt/ vorgerechnet wird. Da ist es nicht egal ob 8,7 oder 33,3 oder nahezu 100 % als Dreingabe durch Verschenkerpraxen verschenkt werden. Besonders auch nicht wenn branchenspezifische Unausweichlichkeiten beim Einzelfall vorkommen
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Die immer wieder enorm konstruktiven Beiträge von dir überzeugen seit Jahren ( ja oft gänzlich inhaltslos- lies sie mal durch, Sternchenerhasschereien+ den bekannten Mitstreitern wettbewerbsartig selbige zukommen zu lassen- obertoll, wertvoll ohnehin ).
Ich verstehe den Ärger, wenn einem Akademiker von einem Hilfsberufler um die Ohren gehauen wird, dass praxisnahe Betrachtung des Ausfalles gänzlich unrichtig dargestellt/ vorgerechnet wird. Da ist es nicht egal ob 8,7 oder 33,3 oder nahezu 100 % als Dreingabe durch Verschenkerpraxen verschenkt werden. Besonders auch nicht wenn branchenspezifische Unausweichlichkeiten beim Einzelfall vorkommen
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webpt schrieb:
Die immer wieder enorm konstruktiven Beiträge von dir überzeugen seit Jahren ( ja oft gänzlich inhaltslos- lies sie mal durch, Sternchenerhasschereien+ den bekannten Mitstreitern wettbewerbsartig selbige zukommen zu lassen- obertoll, wertvoll ohnehin ).
Ich verstehe den Ärger, wenn einem Akademiker von einem Hilfsberufler um die Ohren gehauen wird, dass praxisnahe Betrachtung des Ausfalles gänzlich unrichtig dargestellt/ vorgerechnet wird. Da ist es nicht egal ob 8,7 oder 33,3 oder nahezu 100 % als Dreingabe durch Verschenkerpraxen verschenkt werden. Besonders auch nicht wenn branchenspezifische Unausweichlichkeiten beim Einzelfall vorkommen
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Leni C. schrieb am 25.9.18 06:49:
@ webpt : hattest du was geraucht ?
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• webpt
[zitat]Leni C. schrieb am 25.9.18 06:49:
@ webpt : hattest du was geraucht ? [/zitat]
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mbone schrieb:
Leni C. schrieb am 25.9.18 06:49:
@ webpt : hattest du was geraucht ?
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Problem beschreiben
viento schrieb:
trini schrieb am 17.9.18 10:56:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Es gibt Regeln, wie gesagt und irgendwann endet auch meine Kulanz.
Bei Verlangen drucke ich den Pat., mit einem Knopfdruck, eine Behandlungsbestätigung aus, dort sind die Behandlungsdaten, wie abgehandelt, enthalten. Die Kopien der Rezepte sind für meine Buchhaltung eingescannt; bestimmt, anderweitige Nachweise kann sie ja bei der KK einholen.
Aus deinen Zeilen ist zu entnehmen, dass die Pat. ein "Nerverl" war, wenn du konsequent bist, dann zieh dein Ding durch.
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Unterlagen kann sie gar keine bekommen, die nicht abgesagten Termine werden nachträglich in Rechnung gestellt und durch den Anwalt eingetrieben, desweitern Verweis aus der Praxis und Hausverbot erteilen.
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Unterlagen kann sie gar keine bekommen, die nicht abgesagten Termine werden nachträglich in Rechnung gestellt und durch den Anwalt eingetrieben, desweitern Verweis aus der Praxis und Hausverbot erteilen.
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Problem beschreiben
idefix- schrieb:
Unterlagen kann sie gar keine bekommen, die nicht abgesagten Termine werden nachträglich in Rechnung gestellt und durch den Anwalt eingetrieben, desweitern Verweis aus der Praxis und Hausverbot erteilen.
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Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Genau um diese in Rechnung gestellte Ausfallgebühr (zum KK-Preis/ MT) gibt es nun Streit.
Die Patientin möchte die Abrechnungsunterlagen (VO wurde aber schon bei der KK abgerechnet- mit 4 Behandlungen, statt 6x) und außerdem den Nachweis, dass ich Ausfallzeiten hatte..
Wer kann mir da von Euch weiterhelfen, wie ist die Rechtslage? Welche Unterlagen muß ich rausgeben..?
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trini schrieb:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Genau um diese in Rechnung gestellte Ausfallgebühr (zum KK-Preis/ MT) gibt es nun Streit.
Die Patientin möchte die Abrechnungsunterlagen (VO wurde aber schon bei der KK abgerechnet- mit 4 Behandlungen, statt 6x) und außerdem den Nachweis, dass ich Ausfallzeiten hatte..
Wer kann mir da von Euch weiterhelfen, wie ist die Rechtslage? Welche Unterlagen muß ich rausgeben..?
Du bist eine Bestellpraxis, die nach Terminvergabe arbeitet. Du hattest also einen/mehrere Ausfälle durch die Pat., da du ihre Termine nicht mehr rechtzeitig (da nicht abgesagt) anderweitig vergeben konntest, um den Ausfall zu vermeiden.
Im BGB gibt es dazu einen § zum "Annahmeverzug von Dienstleistungen"
Die abgerechnete VO kann sie auch bei ihrer KK sich aushändigen lassen. Aber laut DSVOG wirst du ihr wohl einen Kopie der abgerechneten VO geben müssen, wenn sie es verlangt.
Am Ende will sie dich doch nur einschüchtern. Also poche auf dein Geld (ich hoffe, es gibt einen Aushang oder ein unterzeichnetes Dokument, nach dem die Pat. WEISS, daß nicht abgesagte Termine in re. gestellt werden?!) und hoffe, daß die Patienten mit der nächsten VO eine andere Praxis "erfreut".
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Neuling schrieb:
Gar keine.
Du bist eine Bestellpraxis, die nach Terminvergabe arbeitet. Du hattest also einen/mehrere Ausfälle durch die Pat., da du ihre Termine nicht mehr rechtzeitig (da nicht abgesagt) anderweitig vergeben konntest, um den Ausfall zu vermeiden.
Im BGB gibt es dazu einen § zum "Annahmeverzug von Dienstleistungen"
Die abgerechnete VO kann sie auch bei ihrer KK sich aushändigen lassen. Aber laut DSVOG wirst du ihr wohl einen Kopie der abgerechneten VO geben müssen, wenn sie es verlangt.
Am Ende will sie dich doch nur einschüchtern. Also poche auf dein Geld (ich hoffe, es gibt einen Aushang oder ein unterzeichnetes Dokument, nach dem die Pat. WEISS, daß nicht abgesagte Termine in re. gestellt werden?!) und hoffe, daß die Patienten mit der nächsten VO eine andere Praxis "erfreut".
Noch besser in meinen Augen:
Dieser Pat. keinen Termin mehr geben, denn das Problem könntest du mit ihr öfters haben.
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Wenn nicht, ist es schwerer, aber nicht unmöglich das vor Gericht durchzuboxen.
Recht haben und Recht bekommen sind leider zweierlei in Deutschland (bzw. vor Gericht)
Da siegt derjenige, der die besseren Karten hat. Und du musst dann im Zweifel auch den Ausfall nachweisen, sowie den Behandlungsvertrag.
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TheStonie schrieb:
Die Grundfrage ist, hast du einen Behandlungsvertrag mit Hinweis auf die Ausfallgebühr bei verspäteter Absage?
Wenn nicht, ist es schwerer, aber nicht unmöglich das vor Gericht durchzuboxen.
Recht haben und Recht bekommen sind leider zweierlei in Deutschland (bzw. vor Gericht)
Da siegt derjenige, der die besseren Karten hat. Und du musst dann im Zweifel auch den Ausfall nachweisen, sowie den Behandlungsvertrag.
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therapeutin schrieb:
nichts rausgeben,sie bezahlt nicht,dann Onlinemahnverfahren und gut ist... :wink:
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FFGG schrieb:
Ich würde gar keine Unterlagen rausgeben. Mahnbescheid erlassen, bei Ablehnung Klage einreichen, wenn es dir die Mühe wert ist.
Noch besser in meinen Augen:
Dieser Pat. keinen Termin mehr geben, denn das Problem könntest du mit ihr öfters haben.
Ich habe, wenn die Begründung eher so auf : ich möchte noch die paar Stunden Sonne geniessen ausging (Ironie), oder chronische kurzfristige bzw. gar keine Absagen eine Ausfallrechnung gestellt, und diese dann ggf. angemahnt.
Diese Patientin kannst du dir entweder "erziehen" oder wirst diese verlieren. Gib ihr doch eine Behandlungsbestätigung mit, da stehen alle Behandlungsdaten drauf, oder hat sie vorab 6 Mal unterschrieben, und du hast nur 4 Mal abgerechnet, dann kommen bei ihr natürlich Fragen auf ;)?
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viento schrieb:
Die Patientin hat sicher eine Patientenvereinbarung unterschrieben, in der klar geregelt ist, dass innerhalb 24 Stunden, bei Verhinderung abgesagt werden muss; bei Krankheit und Todesfall eine Einzelfallentscheidung deinerseits.
Ich habe, wenn die Begründung eher so auf : ich möchte noch die paar Stunden Sonne geniessen ausging (Ironie), oder chronische kurzfristige bzw. gar keine Absagen eine Ausfallrechnung gestellt, und diese dann ggf. angemahnt.
Diese Patientin kannst du dir entweder "erziehen" oder wirst diese verlieren. Gib ihr doch eine Behandlungsbestätigung mit, da stehen alle Behandlungsdaten drauf, oder hat sie vorab 6 Mal unterschrieben, und du hast nur 4 Mal abgerechnet, dann kommen bei ihr natürlich Fragen auf ;)?
Die VO kann ich auch nicht mehr aushändigen, da schon abgerechnet.. aber bei der kasse, kann sie sich ja selber eine Kopie holen..
Besagte patientin hat momentan keine Termine /Behandlungen bei uns und wird in Zukunft definitiv bei uns auch keine mehr bekommen.
Normalerweise lass ich sowas dann auch auf sich beruhen, aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt (sie selber soll wohl Unternehmensberaterin sein), da schwillt mir der Kamm. Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann.. Manchen Leuten fehlt einfach etwas "Erziehung" :wink:
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Direkt vorher hattest du geschrieben:
...Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat,...
...aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt ....
Was du schreibst ist aus meiner Sicht nicht schlüssig oder zumindest halbwegs nachvollziehbar.
Regelmäßig sei dies allein bei dieser Patienten normal - weshalb nunmehr aus heiterem Himmel deine Überreaktion ?
Deine Angestellten waren ihr nicht das erste mal ausgeliefert. Von dir keine Reaktion, schöner Arbeitgeber, Hut ab. Aus meiner Sicht weit unter der Gürtellinie, wie du deine AN von Patienten traktieren lässt.
Selbstverständliche " AG- Pflicht" wär gewesen beim ersten Vorfall solcher Art die Pat. elegant vor die Tür zu setzen. Z.B. indem du vorbildlich mindest. 24 h vor Termin diesen ihr gegenüber absagst, die VO hast du, um die Wege abzukürzen, bereits an den Arzt zurück gesandt, ihrer Kasse den Vorgang in Kopie gesandt und sie müsse sich also um nichts mehr kümmern, was den Vorgang angeht. So z.B. wär es zumindest mit gewissem Sportsgeist zum Rauswurf gekommen.
Wie du bereits in Erfahrung gebracht hast, stellt die VO als solches den Behandlungsvertrag dar. Bedingungen in jeglicher Hinsicht gibt es garnicht ( weder was Absagen angeht, weder was angebliche Ausfallkosten betrifft ). Man kann sicherlich per scheinbarer Nachsetzung oft punkten und zum Ziel kommen ( Mahnung/ Mahnverfahren usw. ). Zum Gerichtstermin geladen ginge es sicherlich katastrophal für die Hilfsberufler aus- zumal es dazu tatsächlich in dieser Sache noch nie gekommen war.
Zumal die Heilhilfsberufler per §§ 124, 125 ins SGB V bzw. die SGB eingebunden sind. Die SGB gelten ( ums BGB geht es garnicht, das ist nicht einmal anzuwenden und kann nicht zum Erfolg führen ).
Die Verbandsmitglieder haben es selbst bis heute abgelehnt diese regelmässigen Absagerprobleme mit den Kassen anspruchsseitig zu regeln. Keine Regelungsgrundlage- somit kein Anspruch ( weder den Kassen und schon gar nicht gegenüber dem Pat. - denn so banal einfach funktioniert die Welt ).
Deine unternehmerische Konsequenz lautet nun: gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Ist das so in etwa richtig dargestellt ? So werden dir evtl. weitere Schweinereien deiner Praxis entgehen, denn du hechtest mit mehreren hundert EUR dem Zwanzig- EUR- Schein hinterher- finanziell, zeitlich, gedanklich.
So wird das nix mit der PT- Branche, überall Verschenkerpraxen, die die Angestellten solchen Frechheiten aussetzen und bei einmalig 20 EUR auf einmal das große Faß aufmachen wollen.
Übrigens: du wirst haushaushoch verlieren.
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webpt schrieb:
...Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann...
Direkt vorher hattest du geschrieben:
...Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat,...
...aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt ....
Was du schreibst ist aus meiner Sicht nicht schlüssig oder zumindest halbwegs nachvollziehbar.
Regelmäßig sei dies allein bei dieser Patienten normal - weshalb nunmehr aus heiterem Himmel deine Überreaktion ?
Deine Angestellten waren ihr nicht das erste mal ausgeliefert. Von dir keine Reaktion, schöner Arbeitgeber, Hut ab. Aus meiner Sicht weit unter der Gürtellinie, wie du deine AN von Patienten traktieren lässt.
Selbstverständliche " AG- Pflicht" wär gewesen beim ersten Vorfall solcher Art die Pat. elegant vor die Tür zu setzen. Z.B. indem du vorbildlich mindest. 24 h vor Termin diesen ihr gegenüber absagst, die VO hast du, um die Wege abzukürzen, bereits an den Arzt zurück gesandt, ihrer Kasse den Vorgang in Kopie gesandt und sie müsse sich also um nichts mehr kümmern, was den Vorgang angeht. So z.B. wär es zumindest mit gewissem Sportsgeist zum Rauswurf gekommen.
Wie du bereits in Erfahrung gebracht hast, stellt die VO als solches den Behandlungsvertrag dar. Bedingungen in jeglicher Hinsicht gibt es garnicht ( weder was Absagen angeht, weder was angebliche Ausfallkosten betrifft ). Man kann sicherlich per scheinbarer Nachsetzung oft punkten und zum Ziel kommen ( Mahnung/ Mahnverfahren usw. ). Zum Gerichtstermin geladen ginge es sicherlich katastrophal für die Hilfsberufler aus- zumal es dazu tatsächlich in dieser Sache noch nie gekommen war.
Zumal die Heilhilfsberufler per §§ 124, 125 ins SGB V bzw. die SGB eingebunden sind. Die SGB gelten ( ums BGB geht es garnicht, das ist nicht einmal anzuwenden und kann nicht zum Erfolg führen ).
Die Verbandsmitglieder haben es selbst bis heute abgelehnt diese regelmässigen Absagerprobleme mit den Kassen anspruchsseitig zu regeln. Keine Regelungsgrundlage- somit kein Anspruch ( weder den Kassen und schon gar nicht gegenüber dem Pat. - denn so banal einfach funktioniert die Welt ).
Deine unternehmerische Konsequenz lautet nun: gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Ist das so in etwa richtig dargestellt ? So werden dir evtl. weitere Schweinereien deiner Praxis entgehen, denn du hechtest mit mehreren hundert EUR dem Zwanzig- EUR- Schein hinterher- finanziell, zeitlich, gedanklich.
So wird das nix mit der PT- Branche, überall Verschenkerpraxen, die die Angestellten solchen Frechheiten aussetzen und bei einmalig 20 EUR auf einmal das große Faß aufmachen wollen.
Übrigens: du wirst haushaushoch verlieren.
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trini schrieb:
Eine Patientenvereinbarung hat sie nicht unterschrieben (gibt es bei uns nur für PP) Laut RA Herrn Bill gilt wohl das Rezept bei Kassenpatienten als Behandlungsvertrag.. Die rechtzeitige Absage steht auf dem Bestellzettel, ebenso im Aushang in der Praxis als Aufsteller /auf der Website.
Die VO kann ich auch nicht mehr aushändigen, da schon abgerechnet.. aber bei der kasse, kann sie sich ja selber eine Kopie holen..
Besagte patientin hat momentan keine Termine /Behandlungen bei uns und wird in Zukunft definitiv bei uns auch keine mehr bekommen.
Normalerweise lass ich sowas dann auch auf sich beruhen, aber diese Person hat meine Kollegen/mich wie Ihre persönlichen Haussklaven /niederes Personal behandelt (sie selber soll wohl Unternehmensberaterin sein), da schwillt mir der Kamm. Sie soll nicht denken, dass ich das auf sich beruhen lasse oder dass sie so mit uns umspringen kann.. Manchen Leuten fehlt einfach etwas "Erziehung" :wink:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Es gibt Regeln, wie gesagt und irgendwann endet auch meine Kulanz.
Bei Verlangen drucke ich den Pat., mit einem Knopfdruck, eine Behandlungsbestätigung aus, dort sind die Behandlungsdaten, wie abgehandelt, enthalten. Die Kopien der Rezepte sind für meine Buchhaltung eingescannt; bestimmt, anderweitige Nachweise kann sie ja bei der KK einholen.
Aus deinen Zeilen ist zu entnehmen, dass die Pat. ein "Nerverl" war, wenn du konsequent bist, dann zieh dein Ding durch.
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Wollte mir nur nochmal "moralische Unterstützung" holen.. Sie macht jetzt "Wind" und läßt (mal wieder) den großen Macker raushängen gegen uns "kleinen Pupsis" :wink:
Jetzt steige ich in den Ring..
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trini schrieb:
Ok- vielen Dank für Eure Rückendeckung!
Wollte mir nur nochmal "moralische Unterstützung" holen.. Sie macht jetzt "Wind" und läßt (mal wieder) den großen Macker raushängen gegen uns "kleinen Pupsis" :wink:
Jetzt steige ich in den Ring..
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Papa Alpaka schrieb:
Es ist zwar eigentlich alles geschrieben, aber: Wenn du den Eindruck hast, dir tanze jemand auf der Nase herum -- immer feste druff. Sonst ändert sich nichts..
Mit Ausrufungszeichen hinfaxen... mal schaun, was dann los ist.
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TheStonie schrieb:
Was auch helfen kann, Bericht an Arzt: Patientin hat mehrfach Termin nicht wahrgenommen. Weiterbehandlung nicht empfohlen.
Mit Ausrufungszeichen hinfaxen... mal schaun, was dann los ist.
Jetzt steige ich in den Ring..
:sunglasses:
Aber beim nächsten Mal verschenkst Du bitte nicht wieder zwei Termine aus Kulanz, ehe Du wie eine selbstbewußte PI auftrittst. Immerhin sind das 33,3% vom Rezeptwert, um die Dich die "Dame" mit ihrer Unzuverlässigkeit gebracht hat und von Luft und Liebe kannst Du Deine Mitarbeiter auch nicht bezahlen! :point_up:
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MikeL schrieb:
trini schrieb am 17.9.18 16:14:
Jetzt steige ich in den Ring..
:sunglasses:
Aber beim nächsten Mal verschenkst Du bitte nicht wieder zwei Termine aus Kulanz, ehe Du wie eine selbstbewußte PI auftrittst. Immerhin sind das 33,3% vom Rezeptwert, um die Dich die "Dame" mit ihrer Unzuverlässigkeit gebracht hat und von Luft und Liebe kannst Du Deine Mitarbeiter auch nicht bezahlen! :point_up:
Kommt er nicht, warte ich den nächsten Termin ab. .Kommt zum nächsten Termin auch nicht, werden die verbleibenden
Termine wieder frei gegeben, und die versäumten 2 Termine mit dem in der Anmeldung vereinbaren Satz in Rechnung gestellt. Wenn der Patient nicht zahlen will, geht s zum Inkasso.
Natürlich ist es ein Unterschied, ob der Pat schon beim ersten Rezept schlampt oder ob ein Dauerpatient mal einen Termin vergisst abzumelden. Hier ist einfach Augenmass notwendig.
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Alfred Kramer schrieb:
bei uns läuft es so: im Anmeldeformular steht ein klarer Hinweis auf die Konsequenzen von Nichteinhalten. Per Unterschrift erklärt er sich damit einverstanden.
Kommt er nicht, warte ich den nächsten Termin ab. .Kommt zum nächsten Termin auch nicht, werden die verbleibenden
Termine wieder frei gegeben, und die versäumten 2 Termine mit dem in der Anmeldung vereinbaren Satz in Rechnung gestellt. Wenn der Patient nicht zahlen will, geht s zum Inkasso.
Natürlich ist es ein Unterschied, ob der Pat schon beim ersten Rezept schlampt oder ob ein Dauerpatient mal einen Termin vergisst abzumelden. Hier ist einfach Augenmass notwendig.
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
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Alfred Kramer schrieb:
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
...sofern du vorher ausdrücklich etwas von den Kassensätzen abweichendes vereinbart hast, dann darfst du das (wenn's nicht total überraschend ist ... €250 weil eine €22-Behandlung ausgefallen ist wäre etwas überzogen). Wenn nichts vereinbart ist gilt der Ersatz des entgangenen Umsatzes abzüglich nichtentstandener Kosten (also "Kassensatz" ;))
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Papa Alpaka schrieb:
Alfred Kramer schrieb am 18.9.18 11:36:
und jetzt kommt bitte nicht wieder mit dem Argument, ich dürfe nur den Kassensatz berechnen!
Der Anspruch auf die Zahlung des Kassensatzes durch die Krankenkasse entsteht durch Abgabe der verordneten Leistung.
Die Ausfallrechnung ist ein zivilrechtlicher Anspruch an den Patienten , hat mit den Kassensätzen überhaupt nix zu tun.
...sofern du vorher ausdrücklich etwas von den Kassensätzen abweichendes vereinbart hast, dann darfst du das (wenn's nicht total überraschend ist ... €250 weil eine €22-Behandlung ausgefallen ist wäre etwas überzogen). Wenn nichts vereinbart ist gilt der Ersatz des entgangenen Umsatzes abzüglich nichtentstandener Kosten (also "Kassensatz" ;))
im übrigen hat schon vor Jahren ein Kölner Gericht geurteilt, daß man bei rechtzeitiger Absage ja auch einen Privatpatienten hätte behandeln können...
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Alfred Kramer schrieb:
@papa: genau das steht bei uns im Anmeldeformular :sunglasses:
im übrigen hat schon vor Jahren ein Kölner Gericht geurteilt, daß man bei rechtzeitiger Absage ja auch einen Privatpatienten hätte behandeln können...
eigentlich nicht wert zu kommentieren..
nur soviel:
meine MA arbeiten Termine /Kommunikation mit Pat selbständig ab..
die Probleme traten erst zum Ende der Behandlungsserie auf (ein kurzfristig abgesagter Termin wegen Kind krank wurde selbstverständlich kulanter Weise nachgegeben!) Kann ja jeder halten wie er will..
Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung :wink:
Und wie/ob und wann ich meinen MA zur Unterstützung bei gesprungen bin, stand niemals zur Debatte (offensichtlich ist webpt da der Meinung hellsehen zu wollen-ohne wirkliches Wissen/Können)
Als es zur Eskalation kam, habe ich selbstverständlich meine Kollegen unterstützt und auf die Weiterführung der letzten beiden noch ausstehenden Behandlungen herzlichst verzichtet.. :wink:
Aber wie gesagt- dieses Thema stand nie zur Debatte..
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trini schrieb:
So ein Blödsinn @webpt:
eigentlich nicht wert zu kommentieren..
nur soviel:
meine MA arbeiten Termine /Kommunikation mit Pat selbständig ab..
die Probleme traten erst zum Ende der Behandlungsserie auf (ein kurzfristig abgesagter Termin wegen Kind krank wurde selbstverständlich kulanter Weise nachgegeben!) Kann ja jeder halten wie er will..
Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung :wink:
Und wie/ob und wann ich meinen MA zur Unterstützung bei gesprungen bin, stand niemals zur Debatte (offensichtlich ist webpt da der Meinung hellsehen zu wollen-ohne wirkliches Wissen/Können)
Als es zur Eskalation kam, habe ich selbstverständlich meine Kollegen unterstützt und auf die Weiterführung der letzten beiden noch ausstehenden Behandlungen herzlichst verzichtet.. :wink:
Aber wie gesagt- dieses Thema stand nie zur Debatte..
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webpt schrieb:
Wie kommst du auf 33,3 % ?
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
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webpt schrieb:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
Wie kommst du auf 33,3 % ?
6 verordnete Behandlungen, 4 wahrgenommen. 2/3 der Behandlungen können abgerechnet werden, 1/3 braucht einen anderen Kostenträger.
1/3 wird, etwas ungenau, zu 33,3%
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Papa Alpaka schrieb:
webpt schrieb am 21.9.18 01:56:
Wie kommst du auf 33,3 % ?
6 verordnete Behandlungen, 4 wahrgenommen. 2/3 der Behandlungen können abgerechnet werden, 1/3 braucht einen anderen Kostenträger.
1/3 wird, etwas ungenau, zu 33,3%
[...] Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. [...]
Es gibt einen Rahmenvertrag, Heilmittel-Richtlinien, ein SGB V und ein BGB auf dem unsere Beziehung zu den GKVen als öffentlich-rechtliche Institution definiert werden. Auf dieser Grundlage bieten wir regelmäßig unsere Leistungen den GKVen an, im Einzelfall vertreten durch den Versicherten der eine vertragsärtliche Verordnung über eine gemäß HMR definierte Leistung vorlegen konnte. In den Rahmenverträgen wird keine Vereinbarung zum Nichtannehmen der angebotenen Leistung getroffen die es zu berücksichtigen gälte [von diesen könnten wir zu Gunsten des Versicherten auf eigenes Risiko abweichen], daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug.
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
[...]
Achtung, Begriffsumkehr: Die Leistungsempfängerin schuldete die termingerechte Annahme der Leistung. Hat sie nicht getan; da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war bedurfte es keiner Mahnung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Durch die verbindliche Terminierung wurden betriebliche Ressourcen blockiert die laufende Kosten verursachen (Miete, Nebenkosten, Personalkosten) die durch die Vergütung für die vereinbarte Leistung hätten gedeckt werden sollen; in diesem Fall beträgt der Schaden grob gepeilte 2x€22 = €44. Die Leistungsempfängerin hat es bisher unterlassen den Nachweis zu erbringen das sie durch höhere Gewalt an ihrer Wahrnehmungspflicht gehindert wurde; es steht ihr frei den Nachweis zu erbringen das ein geringerer Schaden bzw. gar kein Schaden entstanden ist.
Nebenpunkt: Genau das ist Sinn der 24h-Absage-Regelung, sagt mir jemand mit ausreichend Vorlauf ab habe ich die Möglichkeit, einen anderen Leistungsempfänger einzubestellen und es entsteht erstmal gar kein Schaden der ersetzt werden müsste. Sagt die Leistungsempfängerin eine Stunde vorher bzw. gar nicht ab entsteht dafür ein unangemessen hoher Aufwand; unter Umständen bin ich gerade mit anderen Leistungen beschäftigt und habe keine freie Kapazität, überhaupt zu versuchen den Schaden zu vermeiden.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Die Rechtsgrundlage habe ich gerade dargelegt, zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert:
(1) Dieses Kapitel [...] regel[t] abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu [...] sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses [...] Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Herzlich willkommen in der Dreiecksbeziehung des deutschen Gesundheitssystemes. Nicht für alles ist die GKV zuständig, für manches muss noch eine Nebenabrede getroffen werden, welche die GKV nicht zu interessieren braucht:
Vertragspartner des Leistungserbringers für die Vergütung einer vertragsgemäß erbrachten Leistung ist die GKV.
Vertragspartner für die Erbringung einer medizinisch notwendigen Leistung für den Versicherten ist die GKV.
Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte.
Die Rahmenverträge regeln ausschließlich die Leistungserbringung, da es im Falle des Annahmeverzuges durch den Versicherten aber zu keiner Leistungserbringung kommen kann greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Es ist vorteilhaft, diese Beziehung zu verschriftlichen; ein Vertrag kann aber auch mündlich geschlossen werden [gibt halt nur Probleme mit eventuell nötigen Nachweisen].
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Papa Alpaka schrieb:
Immerhin schreibst du mit Überzeugung, webpt, aber da du dich anschickst die Rechte eines ganzen Berufsstandes zu beschneiden (wer solche Kollegen hat braucht eigentlich keine GKVen mehr) muss ich mal gegenhalten. Es gibt Menschen die nehmen für bare Münze was du schreibst; schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind ;)
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
BGB §293 - Annahmeverzug
BGB §286 - Verzug des Schuldners
BGB §280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
SGB V §69 - Anwendungsbereich
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
[...] Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. [...]
Es gibt einen Rahmenvertrag, Heilmittel-Richtlinien, ein SGB V und ein BGB auf dem unsere Beziehung zu den GKVen als öffentlich-rechtliche Institution definiert werden. Auf dieser Grundlage bieten wir regelmäßig unsere Leistungen den GKVen an, im Einzelfall vertreten durch den Versicherten der eine vertragsärtliche Verordnung über eine gemäß HMR definierte Leistung vorlegen konnte. In den Rahmenverträgen wird keine Vereinbarung zum Nichtannehmen der angebotenen Leistung getroffen die es zu berücksichtigen gälte [von diesen könnten wir zu Gunsten des Versicherten auf eigenes Risiko abweichen], daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug.
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
[...]
Achtung, Begriffsumkehr: Die Leistungsempfängerin schuldete die termingerechte Annahme der Leistung. Hat sie nicht getan; da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war bedurfte es keiner Mahnung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Durch die verbindliche Terminierung wurden betriebliche Ressourcen blockiert die laufende Kosten verursachen (Miete, Nebenkosten, Personalkosten) die durch die Vergütung für die vereinbarte Leistung hätten gedeckt werden sollen; in diesem Fall beträgt der Schaden grob gepeilte 2x€22 = €44. Die Leistungsempfängerin hat es bisher unterlassen den Nachweis zu erbringen das sie durch höhere Gewalt an ihrer Wahrnehmungspflicht gehindert wurde; es steht ihr frei den Nachweis zu erbringen das ein geringerer Schaden bzw. gar kein Schaden entstanden ist.
Nebenpunkt: Genau das ist Sinn der 24h-Absage-Regelung, sagt mir jemand mit ausreichend Vorlauf ab habe ich die Möglichkeit, einen anderen Leistungsempfänger einzubestellen und es entsteht erstmal gar kein Schaden der ersetzt werden müsste. Sagt die Leistungsempfängerin eine Stunde vorher bzw. gar nicht ab entsteht dafür ein unangemessen hoher Aufwand; unter Umständen bin ich gerade mit anderen Leistungen beschäftigt und habe keine freie Kapazität, überhaupt zu versuchen den Schaden zu vermeiden.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Die Rechtsgrundlage habe ich gerade dargelegt, zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert:
(1) Dieses Kapitel [...] regel[t] abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu [...] sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses [...] Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Herzlich willkommen in der Dreiecksbeziehung des deutschen Gesundheitssystemes. Nicht für alles ist die GKV zuständig, für manches muss noch eine Nebenabrede getroffen werden, welche die GKV nicht zu interessieren braucht:
Vertragspartner des Leistungserbringers für die Vergütung einer vertragsgemäß erbrachten Leistung ist die GKV.
Vertragspartner für die Erbringung einer medizinisch notwendigen Leistung für den Versicherten ist die GKV.
Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte.
Die Rahmenverträge regeln ausschließlich die Leistungserbringung, da es im Falle des Annahmeverzuges durch den Versicherten aber zu keiner Leistungserbringung kommen kann greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Es ist vorteilhaft, diese Beziehung zu verschriftlichen; ein Vertrag kann aber auch mündlich geschlossen werden [gibt halt nur Probleme mit eventuell nötigen Nachweisen].
Ich habe bei bis zu 29 min Behandlung eine Absageregelung von 24 Std.
Bei Behandlung ab 30 min eine Absageregelung von 48 Stunden.
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RoFo schrieb:
BtW:
Ich habe bei bis zu 29 min Behandlung eine Absageregelung von 24 Std.
Bei Behandlung ab 30 min eine Absageregelung von 48 Stunden.
Dann kommen noch die von PA angerissenen Nachweisprobleme dazu und die für diese Fälle mitunter unwirksamen (Absage-) Regelungen bzw. AGB.
So wie trini den Fall geschildert hat, steigt Sie besser nicht "in den Ring"............... :astonished:
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VAUPE schrieb:
Es sollte trini nur klar sein, dass die Rechtsprechung dazu ist immer noch uneinheitlich ist, und Sie sich auf dünnes Eis begibt, wenn die Angelegenheit ggf. vor Gericht landet.
Dann kommen noch die von PA angerissenen Nachweisprobleme dazu und die für diese Fälle mitunter unwirksamen (Absage-) Regelungen bzw. AGB.
So wie trini den Fall geschildert hat, steigt Sie besser nicht "in den Ring"............... :astonished:
Wir kennen doch unsere Schweine am Gang und der berufliche 7. Sinn trügt nicht, allso hängt ein rotes Plakat von Buchner mit dem entsprechenden Hinweis in der Anmeldung !!!!
Jetzt bitte darf das doch wohl jeder von uns ganz individuell regeln und die Physiotherapie leidet doch unter enormen Absagen.
Zusätzlich, entsprechend einer wirtschaftlichen Behandlungsweise, im Extremfall geht die Meldung an die Kasse, Basta.
Auch der Patient muss sich an Regeln halten, natürlich bleibt der dann weg, aber es ist ein unsicherer Kandidat weniger, = Wertschätzung!
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Norbert Meyer schrieb:
Ein Pat. schließt mit mir im gegenseitigem Einverständnis die Termine ab, einen Behandlervertrag. Was interessiert mich die GKV/PKV oder Selbstzahler.Aus dem Grunde ist ein AB plus Fax , e- mail ,Handy Whats App geschaltet wo er jederzeit sich abmelden kann!
Wir kennen doch unsere Schweine am Gang und der berufliche 7. Sinn trügt nicht, allso hängt ein rotes Plakat von Buchner mit dem entsprechenden Hinweis in der Anmeldung !!!!
Jetzt bitte darf das doch wohl jeder von uns ganz individuell regeln und die Physiotherapie leidet doch unter enormen Absagen.
Zusätzlich, entsprechend einer wirtschaftlichen Behandlungsweise, im Extremfall geht die Meldung an die Kasse, Basta.
Auch der Patient muss sich an Regeln halten, natürlich bleibt der dann weg, aber es ist ein unsicherer Kandidat weniger, = Wertschätzung!
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silvia43 schrieb:
Gnau so und nicht anders. 2x mal nicht gekommen , Re. über Praxisausfall und Termine an andere zuverlässige Pat. vergeben, wenn nicht gezahlt wird ,dann Mahnbescheid und die ganze Palette.
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
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webpt schrieb:
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
Ich staune immer wieder, was Du für eine Zeit haben mußt, ellenlange Texte zu schreiben, wo doch wenige Worte ausreichen würden. Es ist doch völlig egal, ob trini 33,3 % oder 8,7 % verschenkt. Tatsache ist, dass sie sich von ihren Patienten ohne Not ihr Einkommen schmälern läßt, ohne dieses Verhalten konsequent zu sanktionieren! :point_up:
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MikeL schrieb:
webpt schrieb am 22.9.18 00:03:
Ja ist mir klar. Geschrieben wurde im Erstbeitrag:
....Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt. ....
Ich verstehe das ganz anders.
1. aus Kulanz wurden 2 Behandlungen nachgegeben. Also 2 nicht wahrgenommene Termine + die 2 Kulanz- nachgegebenen Behandlungen. Bis hier also 4 Zeiteinheiten für 2 Behandlungen
2. zusätzlich hatte sie 2 Behandlungen nicht wahrgenommen- also 2 Zeiten im Plan
- 4 Zeiten für die ersten 2 Behandlungen ( evtl. " Kind krank "- aus Kulanz nachgegeben bereits enthalten )
- 4 Zeiten wurden jedoch abgerechnet
- also 2 Zeiteinheiten mit Praxiskulanzbaustein ergeben 2 von den 4 abgerechneten
- die anderen beiden von den 4 abgerechneten haben praxisüblich mit oder ohne Praxiskulanzbaustein den Plan mit mindestens 2 Zeiten gefüllt ( bis hier 6 Zeiten im Praxisterminplan )
- hinzu kommen die beiden Zeiten, welche " strittig " sind- also 8 vergebene Termine im Plan, denn die beiden strittigen stehen ja auch als " vergeben " im Praxisterminplan
Ich staune immer wieder, was Du für eine Zeit haben mußt, ellenlange Texte zu schreiben, wo doch wenige Worte ausreichen würden. Es ist doch völlig egal, ob trini 33,3 % oder 8,7 % verschenkt. Tatsache ist, dass sie sich von ihren Patienten ohne Not ihr Einkommen schmälern läßt, ohne dieses Verhalten konsequent zu sanktionieren! :point_up:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
Darf ich mal raten? Du bist nicht verheiratet und hast weder Kinder, noch sonstige Sozialkontakte, die Dich vom Schreiben abhalten? :unamused:
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MikeL schrieb:
webpt schrieb am 21.9.18 02:36:
….Ich brauchte nur eine Rückenstärkung zu den rechtlichen Aspekten - nicht zur Praxisführung.....
MikeL hatte sich offensichtlich sehr dramatisch verrechnet ( mal sehen ob er die Eckpunkte der Berechnung nachreicht, was ich nicht glaube ).
Die Stärkung in Sachen rechtlicher Aspekte ? Wie ich nun verstanden habe geht es dir evtl. jedoch nur um zustimmende Stärkung ?
Sie wird dir nichts nützen, denn du läufst mit scheinbar gestärktem Rücken ins gezogene Messer, welches bereits einschneidet.
Es ist klar, dass Hilfsberufler bei GKV- Verordnungen keine Zusatzbedingungen nach Wunsch zu stellen haben. Du hast selbstredend keinerlei Handhabe " 24 h- Absageregelungen " festzulegen. Das hätten die Verbandsmitglieder in den Verträgen machen müssen- bereits in diesem Punkt hast du keine Möglichkeit zu punkten. Und die Verbandsmitglieder werden diese Rechts- und somit Streitgrundlage ausdrücklich nicht in die Verträge aufnehmen. Seit Jahren kämpfen sie schliesslich für immer destruktivere Maßnahmen gegen die Therapeutenlandschaft.
Auch aktuell ist da keinerlei Richtungswandel zumindest erkennbar.
Du hast weder Vertrags- noch Regelungsgrundlage welche du durchsetzen könntest.
Ausserdem ist hier SGB relevant und nicht Zivilrecht. Bei Ärzten hingegen besteht öffentlich rechtlicher Vertrag gleichzeitig neben zivilrechtlichem. PT haben nur öffentlich rechtlichen Vertrag. Ärzte haben dortneben auch den privatrechtlichen Behandlungsvertrag direkt gegenüber/ mit dem Patienten ( ergibt sich aus Berufsstandsregelungen ). PT aber ausdrücklich nicht.
Dein Vertragspartner ist die Kasse des Patienten. Dorthin müsstest du die Rechnung schicken- also eben an deinen Vertragspartner.
Ausfallgebühren ind weder normale Kassenleistung und auch keine Satzungsleistung. Wie ja auch beim letzten großen BSG- Urteil ( erhöhte Kosten der Inkontinenzmaterialentsorgung ) besteht zwar Anspruch auf diese Hilfsmittel zzgl. der Erforderlichkeiten die Leistung zu erhalten, nicht jedoch erhöhte Entsorgungskosten dieser Kassenleistung.
Begründung: keine verankerte Kassenleistung somit keine Rechtsgrundlage.
Du hast gar keinen Anspruch, du hast nicht einmal einen Gegner gegen den du agieren könntest - so einfach geht es schliesslich.
Bedank dich bei den Verbandsmitgliedern für die Rechtsgrundlagenfreiheit, denn diese lehnen es selbst heute noch ab zu regeln ( frag sie doch einfach mal, sie sind hier zahlreich vorhanden ). Die geben sogar an man müsse ihnen dankbar sein, denn man partizipiere an den ausgehandelten Ergebnissen ( z. B. Administrationsschikanemonsterapparate, Dumpingvergütungen, faktische Rechtlosigkeit ).
Darf ich mal raten? Du bist nicht verheiratet und hast weder Kinder, noch sonstige Sozialkontakte, die Dich vom Schreiben abhalten? :unamused:
Sehe ich ganz genauso- es war nie anders, Naturgesetze waren schon immer Naturgesetze. Das GKV- System allerdings jeglichen normalen Menschenverstand beiseite schiebt. Müsse des Solidarsystems wegen so sein.
.....BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug. .......
Gläubiger ist die Krankenkasse. Also insofern der Patient als Handlungsgehilfe die Krankenkasse vertritt. Denn die Krankenkasse ist gegenüber dem Patienten in der Schuld. Die Krankenkasse hat den Auftrag, die grundgesetzlichen Pflichten des Staates ( hier die der Gesundheitsfürsorge ) gegenüber dem Bürger zu erfüllen.
.....daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen. .....
Da es in den Rahmenverträgen nicht geregelt ist, steht es uns nicht zu Nebenabreden/ Leistungserbringungsbedingungen zu stellen. Dortfür bedürfte es ausdrücklich einer Ermächtigung. Die Verträge bestehen einerseits zwischen Patient und GKV und zwischen Leistungserbringer und GKV. Ein Leistungserbringer hat nicht zu regeln was in anderen Bereichen/ Vertragsbereichen zu erfolgen hat oder gar Bedingungen/ Vorschriften festzuschreiben.
....zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. ....
Was ist laut SGB Annahmeverzug ? Gibt es solchen überhaupt als Thema bzw. kassenrelevante Thematik, das also eine Verweisung benannt/ ausgeschlossen werden könnte ? Ist es gesetzlicher Auftrag der Kassen Kassenunzuständigkeiten zu regeln bzw. bei Unzuständigkeit im BGB Privatrechtshandhabungen einzuführen ?
.....Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert: .......
Zumindest was den Abschnitt/ das Kapitel 4 angeht. Überdies wird dortrin auf das Leistungserbringer- Kassen- Vertragsrecht ausdrücklich verwiesen. Wie du ja bereits geschrieben hast ist dieses entsprechende Recht sogar abschließend geregelt. Und in diesem abschließend geregeltem Recht ist ja eben in den öffentlich- rechtlichen Verträgen ( z.B. unseren Dumping- und Schikane- Verträgen ) eben genau nichts dortzu geregelt ( das ist das " abschließende ", dass es also nicht vorhanden ist ).
.....Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte. ....
Solch Inhalt kann sich als Pflicht nur aus einem Vertrag des Patienten mit der Kasse ergeben.
Würde man vom Thema her der Mitwirkungspflicht zuordnen.
Zuständigkeit ?: wer hätte das gedacht - die Kasse.
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webpt schrieb:
....schließlich hat schon Albert Einstein gesagt das die Beiträge bei physio.de niemals Einzelmeinungen darstellen sondern rechtsverbindlich sind....
Sehe ich ganz genauso- es war nie anders, Naturgesetze waren schon immer Naturgesetze. Das GKV- System allerdings jeglichen normalen Menschenverstand beiseite schiebt. Müsse des Solidarsystems wegen so sein.
.....BGB §293 - Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung wurde entsprechend der Verordnung angeboten, es waren Termine vereinbart, die Leistungsempfängering ist nicht erschienen und gerät damit in Annahmeverzug. .......
Gläubiger ist die Krankenkasse. Also insofern der Patient als Handlungsgehilfe die Krankenkasse vertritt. Denn die Krankenkasse ist gegenüber dem Patienten in der Schuld. Die Krankenkasse hat den Auftrag, die grundgesetzlichen Pflichten des Staates ( hier die der Gesundheitsfürsorge ) gegenüber dem Bürger zu erfüllen.
.....daher steht es uns frei, im Rahmen geltenden Rechtes individuelle Nebenabreden für die Vertragsbeziehung zum Versicherten zu treffen. .....
Da es in den Rahmenverträgen nicht geregelt ist, steht es uns nicht zu Nebenabreden/ Leistungserbringungsbedingungen zu stellen. Dortfür bedürfte es ausdrücklich einer Ermächtigung. Die Verträge bestehen einerseits zwischen Patient und GKV und zwischen Leistungserbringer und GKV. Ein Leistungserbringer hat nicht zu regeln was in anderen Bereichen/ Vertragsbereichen zu erfolgen hat oder gar Bedingungen/ Vorschriften festzuschreiben.
....zeige mir bitte wo im SGB bei Annahmeverzug der Rückgriff auf das BGB ausgeschlossen wird. ....
Was ist laut SGB Annahmeverzug ? Gibt es solchen überhaupt als Thema bzw. kassenrelevante Thematik, das also eine Verweisung benannt/ ausgeschlossen werden könnte ? Ist es gesetzlicher Auftrag der Kassen Kassenunzuständigkeiten zu regeln bzw. bei Unzuständigkeit im BGB Privatrechtshandhabungen einzuführen ?
.....Im SGB V, §69 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit Bürgerlichen Rechtes formuliert: .......
Zumindest was den Abschnitt/ das Kapitel 4 angeht. Überdies wird dortrin auf das Leistungserbringer- Kassen- Vertragsrecht ausdrücklich verwiesen. Wie du ja bereits geschrieben hast ist dieses entsprechende Recht sogar abschließend geregelt. Und in diesem abschließend geregeltem Recht ist ja eben in den öffentlich- rechtlichen Verträgen ( z.B. unseren Dumping- und Schikane- Verträgen ) eben genau nichts dortzu geregelt ( das ist das " abschließende ", dass es also nicht vorhanden ist ).
.....Vertragspartner für die Annahme der zu erbringen Leistung des Leistungserbringers ist der Versicherte. ....
Solch Inhalt kann sich als Pflicht nur aus einem Vertrag des Patienten mit der Kasse ergeben.
Würde man vom Thema her der Mitwirkungspflicht zuordnen.
Zuständigkeit ?: wer hätte das gedacht - die Kasse.
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Eberhard schrieb:
Suchen, markieren, kopieren, einfügen. Webt war schon immer der König der Textbausteine. Sein größtes Verdienst ist es, die richtigen halbwegs pasendendenTexte zu finden und sie manchmal passgenau einzufügen. Manche Bausteine bedürfen allerdings einer gewissen Überarbeitung. Vielleicht könnte Webt, wenn er mal genug gesucht hat, sein Gesamtwerk als E-book heraus bringen.
Ich verstehe den Ärger, wenn einem Akademiker von einem Hilfsberufler um die Ohren gehauen wird, dass praxisnahe Betrachtung des Ausfalles gänzlich unrichtig dargestellt/ vorgerechnet wird. Da ist es nicht egal ob 8,7 oder 33,3 oder nahezu 100 % als Dreingabe durch Verschenkerpraxen verschenkt werden. Besonders auch nicht wenn branchenspezifische Unausweichlichkeiten beim Einzelfall vorkommen
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webpt schrieb:
Die immer wieder enorm konstruktiven Beiträge von dir überzeugen seit Jahren ( ja oft gänzlich inhaltslos- lies sie mal durch, Sternchenerhasschereien+ den bekannten Mitstreitern wettbewerbsartig selbige zukommen zu lassen- obertoll, wertvoll ohnehin ).
Ich verstehe den Ärger, wenn einem Akademiker von einem Hilfsberufler um die Ohren gehauen wird, dass praxisnahe Betrachtung des Ausfalles gänzlich unrichtig dargestellt/ vorgerechnet wird. Da ist es nicht egal ob 8,7 oder 33,3 oder nahezu 100 % als Dreingabe durch Verschenkerpraxen verschenkt werden. Besonders auch nicht wenn branchenspezifische Unausweichlichkeiten beim Einzelfall vorkommen
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Leni C. schrieb:
@ webpt : hattest du was geraucht ?
@ webpt : hattest du was geraucht ?
:smile:
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mbone schrieb:
Leni C. schrieb am 25.9.18 06:49:
@ webpt : hattest du was geraucht ?
:smile:
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Problem beschreiben
viento schrieb:
trini schrieb am 17.9.18 10:56:
Ich habe eine Patientin, die immer wieder Behandlungen gar nicht/ bzw zu spät / kurzfristig abgesagt hat.
Aus Kulanz haben wir ihr 2 Behandlungen nachgegeben.. da sie wiederum 2 Behandlungen ( z.B. 1 Std vor Behandlungsbeginn/ bzw UE ) nicht wahrgenommen hat, haben wir ihr diese dann in Rechnung gestellt.
Es gibt Regeln, wie gesagt und irgendwann endet auch meine Kulanz.
Bei Verlangen drucke ich den Pat., mit einem Knopfdruck, eine Behandlungsbestätigung aus, dort sind die Behandlungsdaten, wie abgehandelt, enthalten. Die Kopien der Rezepte sind für meine Buchhaltung eingescannt; bestimmt, anderweitige Nachweise kann sie ja bei der KK einholen.
Aus deinen Zeilen ist zu entnehmen, dass die Pat. ein "Nerverl" war, wenn du konsequent bist, dann zieh dein Ding durch.
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Problem beschreiben
idefix- schrieb:
Unterlagen kann sie gar keine bekommen, die nicht abgesagten Termine werden nachträglich in Rechnung gestellt und durch den Anwalt eingetrieben, desweitern Verweis aus der Praxis und Hausverbot erteilen.
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