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Ich habe was im Hinterkopf das 45t€ ein Freibetrag einmalig möglich wäre.
Danke
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wie hoch sind die steuern beim Verkauf einer Praxis für den Eigentümer ? (Keine GmbH )
Ich habe was im Hinterkopf das 45t€ ein Freibetrag einmalig möglich wäre.
Danke
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RoFo schrieb:
Und, wie alt der Verkäufer ist.
Und, wie alt der Verkäufer ist.
Und falls die Altersgrenze greift - wie es danach weitergeht, ist auch noch zu beachten.
Im Normalfall greift sich das Finanzamt von 45 erstmal ca. 20 Riesen gleich (bei der Gelegenheit lernt mancher das Wort Spitzensteuersatz zum ersten Mal kennen :smile: ). Unbedingt zu beachten ist die nachträgliche Anpassung, bzw. sämtliche Vorauszahlungen. Auch da ist das Finanzamt geradezu gierig, weil die denken, dass das jetzt jedes Jahr passiert. Also mit Stb. rechtzeitig alles genau besprechen, sonst endet der Verkauf im Fiasko.
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Xela schrieb:
RoFo schrieb am 4.6.17 22:55:
Und, wie alt der Verkäufer ist.
Und falls die Altersgrenze greift - wie es danach weitergeht, ist auch noch zu beachten.
Im Normalfall greift sich das Finanzamt von 45 erstmal ca. 20 Riesen gleich (bei der Gelegenheit lernt mancher das Wort Spitzensteuersatz zum ersten Mal kennen :smile: ). Unbedingt zu beachten ist die nachträgliche Anpassung, bzw. sämtliche Vorauszahlungen. Auch da ist das Finanzamt geradezu gierig, weil die denken, dass das jetzt jedes Jahr passiert. Also mit Stb. rechtzeitig alles genau besprechen, sonst endet der Verkauf im Fiasko.
Und, wie alt der Verkäufer ist.
Wie alt muß der sein, damit das Steuer günstiger ist ?
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physiobogen schrieb:
RoFo schrieb am 4.6.17 22:55:
Und, wie alt der Verkäufer ist.
Wie alt muß der sein, damit das Steuer günstiger ist ?
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Papa Alpaka schrieb:
Alt genug um die nicht erfolgte Investitionsrücklage zu verprassen und unzurechnungsfähig zu werden bevor das FA nachfragt was daraus geworden ist? ;)
Alt genug um die nicht erfolgte Investitionsrücklage zu verprassen und unzurechnungsfähig zu werden bevor das FA nachfragt was daraus geworden ist? ;)
Unzurechnungsfähig bekommt jeder durch der nachweisen kann, dass er den HMK toll findet :blush: Daran wird das nicht scheitern. Ganz egal wie alt man ist.
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Xela schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 5.6.17 13:23:
Alt genug um die nicht erfolgte Investitionsrücklage zu verprassen und unzurechnungsfähig zu werden bevor das FA nachfragt was daraus geworden ist? ;)
Unzurechnungsfähig bekommt jeder durch der nachweisen kann, dass er den HMK toll findet :blush: Daran wird das nicht scheitern. Ganz egal wie alt man ist.
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Papa Alpaka schrieb:
...hängt auch davon ab, was dein Steuerberater daraus macht... ;)
Wie schon erwähnt.....Steuerberater fragen....unbedingt!!!
Gruß Manfred
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manfred schrieb:
Mein letztes Wissen vom Steuerberater zur Zeit 70% vom Verkaufswert wird versteuert.
Wie schon erwähnt.....Steuerberater fragen....unbedingt!!!
Gruß Manfred
Gewinne aus Veräußerung = § 18/3 EkStG = einkommenssteuerpflichtig
Besonderheiten:
- bei BU oder vollendetem 55. Lebensjahr
- Freibetrag von 45 Tsd. Euro bis zu einem Praxiswert < 136 EURO
- Praxiswert > 136 Tsd. Euro = dann wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt
- Praxiswert > 181 Tsd. Euro kein Freibetrag mehr
- einmalig im Leben
- kompletter Praxisverkauf
- Grundsätzlich sollte Praxisverkauf zum 1.1. eines Kalenderjahres stattfinden
- Ermäßigter Steuersatz: 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14%.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe, nicht Vertragsunterzeichnung oder Zahlung des Kaufpreises
Es gibt noch ein paar individuelle steuerliche Winkelzüge, die evtl. möglich wären...
Beispiel
Annahme: Steuersatz liegt normalerweise bei 35%
Veräußerungsgewinn 130.000
Freibetrag - 45.000
ermäßigt zu versteuern 85.000
ermäßigter Steuersatz 35% * 56% = 19,6%
85000 * 19,6% = 16.660 Steuer
Die individuelle steuerliche Bewertung kann hiervon selbstverständlich abweichen, dies ist nur eine grundsätzliche Beschreibung
Guten Wochenstart für alle User
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Körnchen schrieb:
:clap:
"- Grundsätzlich sollte Praxisverkauf zum 1.1. eines Kalenderjahres stattfinden "
Könntest du bitte kurz den Hintergrund erläutern?
Und was ist der Unterschied, wenn der Verkauf mitten im Jahr ist?
Danke!
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RoFo schrieb:
Hallo Olaf Seifert,
"- Grundsätzlich sollte Praxisverkauf zum 1.1. eines Kalenderjahres stattfinden "
Könntest du bitte kurz den Hintergrund erläutern?
Und was ist der Unterschied, wenn der Verkauf mitten im Jahr ist?
Danke!
Der Gewinn aus dem Verkauf wird natürlich zu dem Gewinn aus dem laufenden Jahr dazugerechnet! Das bedeutet in den allermeisten Fällen, dass der Gewinn steigt, ergo also auch Spitzensteuersatz, dementsprechend auch der durchschnittliche Steuersatz.
deshalb ist es meistens sinnvoller, den Verkauf auf den Jahresbeginn zu legen.
LG a. Korn
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Körnchen schrieb:
Ich heiße zwar nicht Olaf, melde mich aber trotzdem.
Der Gewinn aus dem Verkauf wird natürlich zu dem Gewinn aus dem laufenden Jahr dazugerechnet! Das bedeutet in den allermeisten Fällen, dass der Gewinn steigt, ergo also auch Spitzensteuersatz, dementsprechend auch der durchschnittliche Steuersatz.
deshalb ist es meistens sinnvoller, den Verkauf auf den Jahresbeginn zu legen.
LG a. Korn
Danke dir!
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RoFo schrieb:
Klingt logisch...
Danke dir!
das ist korrekt, die Zusammenballung von unterschiedlichen Gewinnen führt in der Regel zu einem höheren Steuersatz, wenn die Praxis bspw. zum 31.12. abgegeben wird. Insofern verschiebt man den Verkauf der Praxis auf den 1.1. oder kurz danach, weil dann, wenn die Praxis aus Altersgründen verkauft wird, in dem laufendem Jahr keine oder nur geringe zusätzliche Einnahmen folgen.
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Olaf Seifert schrieb:
Hallo RoFo, hallo Körnchen,
das ist korrekt, die Zusammenballung von unterschiedlichen Gewinnen führt in der Regel zu einem höheren Steuersatz, wenn die Praxis bspw. zum 31.12. abgegeben wird. Insofern verschiebt man den Verkauf der Praxis auf den 1.1. oder kurz danach, weil dann, wenn die Praxis aus Altersgründen verkauft wird, in dem laufendem Jahr keine oder nur geringe zusätzliche Einnahmen folgen.
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RoFo schrieb:
Dankeschön!
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tom1350 schrieb:
Der Praxiswert lässt sich dann wiederum für den Käufer verteilt auf die nächsten 3-5 Jahre als Betriebsausgaben absetzen. Vorausgesetzt er macht Gewinn und übersteht nervlich die Zeit.
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Olaf Seifert schrieb:
Eine Richtlinie bietet Ihnen dies:
Gewinne aus Veräußerung = § 18/3 EkStG = einkommenssteuerpflichtig
Besonderheiten:
- bei BU oder vollendetem 55. Lebensjahr
- Freibetrag von 45 Tsd. Euro bis zu einem Praxiswert < 136 EURO
- Praxiswert > 136 Tsd. Euro = dann wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt
- Praxiswert > 181 Tsd. Euro kein Freibetrag mehr
- einmalig im Leben
- kompletter Praxisverkauf
- Grundsätzlich sollte Praxisverkauf zum 1.1. eines Kalenderjahres stattfinden
- Ermäßigter Steuersatz: 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14%.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe, nicht Vertragsunterzeichnung oder Zahlung des Kaufpreises
Es gibt noch ein paar individuelle steuerliche Winkelzüge, die evtl. möglich wären...
Beispiel
Annahme: Steuersatz liegt normalerweise bei 35%
Veräußerungsgewinn 130.000
Freibetrag - 45.000
ermäßigt zu versteuern 85.000
ermäßigter Steuersatz 35% * 56% = 19,6%
85000 * 19,6% = 16.660 Steuer
Die individuelle steuerliche Bewertung kann hiervon selbstverständlich abweichen, dies ist nur eine grundsätzliche Beschreibung
Guten Wochenstart für alle User
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