Ein herzliches Hallo!
Ich biete in meiner reinen
Privatpraxis eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in an. Um
die plus minus 15 Stunden, die
komplett frei einteilbar sind.
Ebenso biete ich eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in
mit Osteopathie und (
Voll)Heilpraktiker an.
Bei Interesse können Sie Ihre
Bewerbung gerne an die
info@physiopraxis-cleff.de senden
oder gerne einfach anrufen
Dana Quattrocchi
Ich biete in meiner reinen
Privatpraxis eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in an. Um
die plus minus 15 Stunden, die
komplett frei einteilbar sind.
Ebenso biete ich eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in
mit Osteopathie und (
Voll)Heilpraktiker an.
Bei Interesse können Sie Ihre
Bewerbung gerne an die
info@physiopraxis-cleff.de senden
oder gerne einfach anrufen
Dana Quattrocchi
Interessante Frage mal an die Profis:
Ich bin selbständiger Masseur und med. Bademeister und arbeite in eigener Privatpraxis. Mein Steuerberater rief mich nun heute an und sagte, dass ich Patienten, die ohne Rezept kommen, gar nicht mehr mit 7% MwSt. behelligen müsste, da ich aufgrund des "First-Contact-Urteils" praktisch wie ein Heilpraktiker oder Physio-HP dastünde. Denn behandeln, befunden und diagnostizieren ist mir ja dadurch auch ohne Arztzuweisung erlaubt und stellt damit eine heilende Tätigkeit da...ohne USt.
Mir kommt das komisch vor und ich will nicht in Gefahr laufen, hier in Zukunft Umsatzsteuer-Schulden anzuhäufen. Was ist Eure Meinung dazu? Klar, der Steuerberater muss am Ende dafür gerade stehen, aber ich hätte gerne einfach ein paar Einschätzungen.
Grüße vom Ulibulli
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UliBulli schrieb:
Hallöchen!
Interessante Frage mal an die Profis:
Ich bin selbständiger Masseur und med. Bademeister und arbeite in eigener Privatpraxis. Mein Steuerberater rief mich nun heute an und sagte, dass ich Patienten, die ohne Rezept kommen, gar nicht mehr mit 7% MwSt. behelligen müsste, da ich aufgrund des "First-Contact-Urteils" praktisch wie ein Heilpraktiker oder Physio-HP dastünde. Denn behandeln, befunden und diagnostizieren ist mir ja dadurch auch ohne Arztzuweisung erlaubt und stellt damit eine heilende Tätigkeit da...ohne USt.
Mir kommt das komisch vor und ich will nicht in Gefahr laufen, hier in Zukunft Umsatzsteuer-Schulden anzuhäufen. Was ist Eure Meinung dazu? Klar, der Steuerberater muss am Ende dafür gerade stehen, aber ich hätte gerne einfach ein paar Einschätzungen.
Grüße vom Ulibulli
0% Umsatzsteuer auf Heilbehandlungen auf Rezept
0% Umsatzsteuer auf Heilbehandlungen durch sekt. Heilpraktiker
7% Umsatzsteuer auf selbstinitiierte Heilbehandlungen durch Masseure
19% Umsatzsteuer auf Wellnessanwendungen
beruht auf einer Info des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 201, das die bislang geltende Verwaltungspraxis ab 01.07.2015 geändert wird.
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LG, Uli
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UliBulli schrieb:
Super - gibts da evtl. nen Link zu oder Dokument?
LG, Uli
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alobar schrieb:
Solange Du kein HP hast, darfst Du die Umsatzsteuer bezahlen....Du darfst zwar massiern aber eben nur zu"Wellneszwecken" und die haben nun mal die 7%. mit hp physio wären es 0%....wäre dann ja auch keine Wellnes mehr!
@Uli
das hab ich nicht schriftlich, sondern wurde in einem Beratungstermin erörtert. Von meinem Verband kam vor Kurzem die gleiche Info.
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Tempelritter schrieb:
Der Masseur unterliegt nicht der HP-Pflicht und kann Heilbehandlungen ohne Rezept abgeben, muss diese aber mit 7% versteuern oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. "zu"Wellneszwecken"" ist mit 19% zu versteuern.
@Uli
das hab ich nicht schriftlich, sondern wurde in einem Beratungstermin erörtert. Von meinem Verband kam vor Kurzem die gleiche Info.
LG, Uli
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UliBulli schrieb:
Danke Tempelritter - alles klar, das klingt logisch.
LG, Uli
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Tempelritter schrieb:
Meine Meinung bzw. die meines Steuerberaters:
0% Umsatzsteuer auf Heilbehandlungen auf Rezept
0% Umsatzsteuer auf Heilbehandlungen durch sekt. Heilpraktiker
7% Umsatzsteuer auf selbstinitiierte Heilbehandlungen durch Masseure
19% Umsatzsteuer auf Wellnessanwendungen
beruht auf einer Info des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 201, das die bislang geltende Verwaltungspraxis ab 01.07.2015 geändert wird.
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