Wir suchen motivierte Menschen, die
Teil unseres Teams werden möchten
und uns dabei unterstützen, dass
unsere Patienten die bestmögliche
Behandlung erhalten.
Aufgabenbereiche:
Wir suchen eine(n) engagierte(n)
Masseur*in mit der
Zusatzqualifikation
Lympdrainage/Ödemtherapie, die
unsere Patienten als Partner in der
Betreuung von verschiedensten
Krankheitsbildern professionell
betreut, begleitet und in der
Therapie unterstützt. Starte jetzt
deine Karriere in unserem Team.
Qualifikatione...
Teil unseres Teams werden möchten
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Qualifikatione...
ich habe einen Privatpatienten, der von seinem Sohn ein Rezept ausgestellt bekommen hat. Kann er das bei der Krankenkasse einreichen? Oder gibt es dort Schwierigkeiten wegen der "Vater-Sohn-Sache"? Ach ja, Sohn praktiziert auch noch in einem anderen Bundesland....
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich wünsche noch einen guten Start ins neue Jahr.
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W. H. schrieb:
Hallo liebes Forum,
ich habe einen Privatpatienten, der von seinem Sohn ein Rezept ausgestellt bekommen hat. Kann er das bei der Krankenkasse einreichen? Oder gibt es dort Schwierigkeiten wegen der "Vater-Sohn-Sache"? Ach ja, Sohn praktiziert auch noch in einem anderen Bundesland....
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich wünsche noch einen guten Start ins neue Jahr.
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Liebe Grüße
Holzwurm
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Holzwurm schrieb:
Habe sogar Ärzte die für sich und ihre gesamte Familie Rezepte ausstellen.
Liebe Grüße
Holzwurm
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morpheus-06 schrieb:
Sollte kein Problem sein, da der Sohn nicht der Leistungserbringer ist.
Ärzte dürfen sich auch selber Leistungen verordnen.
mfg hgb :blush:
[bearbeitet am 06.01.14 17:44]
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> Das kist völlig korrekt, solnage der Sohn eine Praxis oder Zulassung hat.
Das Ausstellen von Privatrezepten ist nicht an eine Niederlassung gebunden, sondern kann von jedem approbierten Arzt unter Berücksichtigung seiner Sorgfaltspflicht - sogar auf jedem medizinischen Gebiet - erfolgen. Dies also beispielsweise auch von angestellten Ärzten.
Zum Fragesteller: es dürfte kein Problem sein, da tatsächlich sogar Eigenrezeptierungen meist anerkannt werden.
Sicherheit dürfte aber erst eine Nachfrage bei der privaten Krankenversicherung liefern - wer weiß, welche Vertragsklauseln sich deren Juristen ausdenken.
:unamused:
Kleine Anekdote aus vergangenem Jahr:
Einem meiner Privatpatienten (FA Innere+Kardiologie) wurde nach einem Jahr wöchentlicher Lymphdrainage aus der Ferne von einem "Gutachter" der Versicherung untersagt, sich selbst weiterhin für eine wöchentliche Behandlung seine Rezepte selbst auszustellen - der "Gutachter" meinte aus Studium der vorliegenden Schriftstücke (ohne Untersuchung), dass eine Behandlung alle zwei Wochen reichen muss!
Naja - Continentale eben... :smile:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
hgb schrieb:
> Das kist völlig korrekt, solnage der Sohn eine Praxis oder Zulassung hat.
Das Ausstellen von Privatrezepten ist nicht an eine Niederlassung gebunden, sondern kann von jedem approbierten Arzt unter Berücksichtigung seiner Sorgfaltspflicht - sogar auf jedem medizinischen Gebiet - erfolgen. Dies also beispielsweise auch von angestellten Ärzten.
Zum Fragesteller: es dürfte kein Problem sein, da tatsächlich sogar Eigenrezeptierungen meist anerkannt werden.
Sicherheit dürfte aber erst eine Nachfrage bei der privaten Krankenversicherung liefern - wer weiß, welche Vertragsklauseln sich deren Juristen ausdenken.
:unamused:
Kleine Anekdote aus vergangenem Jahr:
Einem meiner Privatpatienten (FA Innere+Kardiologie) wurde nach einem Jahr wöchentlicher Lymphdrainage aus der Ferne von einem "Gutachter" der Versicherung untersagt, sich selbst weiterhin für eine wöchentliche Behandlung seine Rezepte selbst auszustellen - der "Gutachter" meinte aus Studium der vorliegenden Schriftstücke (ohne Untersuchung), dass eine Behandlung alle zwei Wochen reichen muss!
Naja - Continentale eben... :smile:
Gruß
Nora
MfG hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. genau deswegen steht da auch "Zulassung". Wenn jemand als Arzt nicht tätig ist oder keine Zulassung - zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - hat, kann eine P -Kasse Probleme machen. Das ist auch schon ausgeurteilt.
MfG hgb :wink:
> .. genau deswegen steht da auch \"Zulassung\". Wenn jemand als
> Arzt nicht tätig ist oder keine Zulassung - zur Teilnahme an
> der vertragsärztlichen Versorgung - hat, kann eine P -Kasse
> Probleme machen.
Und genau deshalb habe ich meinen Einwand vorgebracht: zur Ausstellung von Privatrezepten ist eben keine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung notwendig - die wird nur zwingend für die gesetzlichen Versicherten benötigt. Außerdem müsste nicht einmal die Tätigkeit des Arztes ausgeübt werden - sondern ausschließlich die Approbation als Arzt ist das Merkmal, womit Privatrezepte ausgestellt werden dürfen. Dazu wird also weder eine Niederlassung benötigt, noch eine aktive Berufsausübung (z.B. als Rentner).
Das soll aber jetzt keine Haarspalterei werden... - wobei ich die Aussage, dass eine private Krankenkasse Probleme machen kann, durchaus unterstreiche! :smile:
Wie gesagt: ich wage keine Prognose für jede private Krankenversicherung und deren Vielzahl an Verträgen abzugeben, welche Beschränkungen wie hier im familiären Bereich "eingebaut" wurden...
Wenn man sich auf die Empfehlungen von "hgb" hält und nur Verordnungen von Vertragsärzten bezahlt haben möchte - was nicht grundsätzlich bei Privatrezepten gefordert wäre - ist sicher schon ein möglicher Grund für eine Zahlungsverweigerung ausgeschlossen. Bei meiner eigenen Versicherung gibt es diese Klausel nicht.
Dennoch kann es durchaus Versicherungen geben, die Familienangehörige nicht nur in der Leistungserbringung (wie z.B. bei Physios, deren Behandlung von Partnern/Kindern teils nicht erstattet wird), sondern auch in der Rezeptierung ausschließen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
hgb schrieb:
> .. genau deswegen steht da auch \"Zulassung\". Wenn jemand als
> Arzt nicht tätig ist oder keine Zulassung - zur Teilnahme an
> der vertragsärztlichen Versorgung - hat, kann eine P -Kasse
> Probleme machen.
Und genau deshalb habe ich meinen Einwand vorgebracht: zur Ausstellung von Privatrezepten ist eben keine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung notwendig - die wird nur zwingend für die gesetzlichen Versicherten benötigt. Außerdem müsste nicht einmal die Tätigkeit des Arztes ausgeübt werden - sondern ausschließlich die Approbation als Arzt ist das Merkmal, womit Privatrezepte ausgestellt werden dürfen. Dazu wird also weder eine Niederlassung benötigt, noch eine aktive Berufsausübung (z.B. als Rentner).
Das soll aber jetzt keine Haarspalterei werden... - wobei ich die Aussage, dass eine private Krankenkasse Probleme machen kann, durchaus unterstreiche! :smile:
Wie gesagt: ich wage keine Prognose für jede private Krankenversicherung und deren Vielzahl an Verträgen abzugeben, welche Beschränkungen wie hier im familiären Bereich "eingebaut" wurden...
Wenn man sich auf die Empfehlungen von "hgb" hält und nur Verordnungen von Vertragsärzten bezahlt haben möchte - was nicht grundsätzlich bei Privatrezepten gefordert wäre - ist sicher schon ein möglicher Grund für eine Zahlungsverweigerung ausgeschlossen. Bei meiner eigenen Versicherung gibt es diese Klausel nicht.
Dennoch kann es durchaus Versicherungen geben, die Familienangehörige nicht nur in der Leistungserbringung (wie z.B. bei Physios, deren Behandlung von Partnern/Kindern teils nicht erstattet wird), sondern auch in der Rezeptierung ausschließen.
Gruß
Nora
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Das ist aber nicht dein Problem. Der Versicherte muss das selbst mit seiner PKV abklären. Schließlich gibt es die vielfältigsten Verträge.
Gruß Britt
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Eduard Physio schrieb:
Keine Kosten Übernahme, bei Hanse Merkur.
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hgb schrieb:
Das ist völlig korrekt, solange der Sohn eine Praxis oder Zulassung hat.
Ärzte dürfen sich auch selber Leistungen verordnen.
mfg hgb :blush:
[bearbeitet am 06.01.14 17:44]
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C. DBO schrieb:
Hatte ein Therapiekind, dem hat der Großvater aus Niedersachsen eine VO ausgestellt, die ich in NRW bearbeitet habe - kein Problem
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SuFi schrieb:
Habe ich ständig, sogar bei mehreren Patienten- GKV und PKV. War bisher bei keinem ein Problem.
Dein Patient ist erwachsen und voll geschäftsfähig. Kurz: Die Beiden werden schon wissen was sie tun.
Allgemein: Wenn ihr euch um die Angelegenheiten unseres Standes ebenso viele Gedanken machen würdet wie ihr euch um das Geld anderer Leute sorgt, wäre das vielleicht etwas angebrachter.
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@ Helmut Fromberger, Britt: natürlich ist es nicht mein Problem, aber es gehört für mich zum "Service", dass ich mich vorab erkundige, ob es evtl. Schwierigkeiten geben kann und ich diese Infos dann weitergebe, zudem handelt es sich beim Patienten um einen betagten bettlägerigen Mann, dessen Ehefrau, ebenfalls betagt, die Vollmacht hat und dann nach dem Motto "ist mir doch egal, ob sie ihr Geld zurückbekommen" zu handeln, finde ich nicht richtig. Aber jeder, wie er mag....
Nochmals Danke schön,
W. H.
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W. H. schrieb:
@alle: vielen Dank für die ausführlichen Antworten
@ Helmut Fromberger, Britt: natürlich ist es nicht mein Problem, aber es gehört für mich zum "Service", dass ich mich vorab erkundige, ob es evtl. Schwierigkeiten geben kann und ich diese Infos dann weitergebe, zudem handelt es sich beim Patienten um einen betagten bettlägerigen Mann, dessen Ehefrau, ebenfalls betagt, die Vollmacht hat und dann nach dem Motto "ist mir doch egal, ob sie ihr Geld zurückbekommen" zu handeln, finde ich nicht richtig. Aber jeder, wie er mag....
Nochmals Danke schön,
W. H.
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Helmut Fromberger schrieb:
Ich will Dir ja nicht zu nahe treten, aber das ist doch nicht Dein Problem.
Dein Patient ist erwachsen und voll geschäftsfähig. Kurz: Die Beiden werden schon wissen was sie tun.
Allgemein: Wenn ihr euch um die Angelegenheiten unseres Standes ebenso viele Gedanken machen würdet wie ihr euch um das Geld anderer Leute sorgt, wäre das vielleicht etwas angebrachter.
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