Wir, die Gemeinschaftspraxis für
Krankengymnastik, suchen für unser
Team neue Mitarbeiter*innen zur
flexiblen Festanstellung. Auch
Berufsanfänger*innen und
Wiedereinsteiger*innen sind
willkommen. Wir sind ein tolles
Team und bieten selbtsständiges
arbeiten, 30 min
Behandlungsintervalle und eine
überdurchschnittliche Bezahlung.
Unsere Praxis liegt in
unmittelbarer Nähe zur S-Bahn
Hamburg-Neugraben
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seit dem Jahre 2012 unterliegen alle neuen selbstständigen Logopäden der Pflicht zur Rentenversicherung.
Nun gibt es dabei drei grundsätzliche Verfahren:
1) Kompletter Beitrag i.H.v. 520 €
2) Hälftiger Beitrag in Höhe von 260 €
3) Gewinnabhängiger Beitrag i.H.v. 18,7 %
Zudem gibt es die Möglichkeit, in den ersten 3 Jahren während der Existenzgründung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden, um die gesparten Beiträge in das Unternehmen investieren zu können.
An diesem Punkt setzt meine Frage an: Gilt dies auch für selbstständige Logopäden? Steuerrechtlich betrachtet, unterliegen diese ja den Freiberuflern. Ist dies im Sinne des Rentenrechts als Synonym für die Selbstständigkeit zu werten? Oder gilt diese Regelung der Beitragsbefreiung für Freiberuflicher nicht?
Für Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus :wink:
VG.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Tag,
seit dem Jahre 2012 unterliegen alle neuen selbstständigen Logopäden der Pflicht zur Rentenversicherung.
Nun gibt es dabei drei grundsätzliche Verfahren:
1) Kompletter Beitrag i.H.v. 520 €
2) Hälftiger Beitrag in Höhe von 260 €
3) Gewinnabhängiger Beitrag i.H.v. 18,7 %
Zudem gibt es die Möglichkeit, in den ersten 3 Jahren während der Existenzgründung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden, um die gesparten Beiträge in das Unternehmen investieren zu können.
An diesem Punkt setzt meine Frage an: Gilt dies auch für selbstständige Logopäden? Steuerrechtlich betrachtet, unterliegen diese ja den Freiberuflern. Ist dies im Sinne des Rentenrechts als Synonym für die Selbstständigkeit zu werten? Oder gilt diese Regelung der Beitragsbefreiung für Freiberuflicher nicht?
Für Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus :wink:
VG.
Beitragsbefreit bist du nur wenn du Selbstzahler hast, was in der Logopädie schwierig werden dürfte...sobald du Rezepte von Ärzten "abarbeitest", musst du RV bezahlen!!
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McMiki schrieb:
Wenn du auf Arztrezepte behandelst, bist du definitiv Rentenversicherungspflichtig...ansonsten 1 MA über 450€ oder 2 MA die gemeinsam über 450€ verdienen beschäftigen!
Beitragsbefreit bist du nur wenn du Selbstzahler hast, was in der Logopädie schwierig werden dürfte...sobald du Rezepte von Ärzten "abarbeitest", musst du RV bezahlen!!
1) Kompletter Beitrag i.H.v. 520 €
2) Hälftiger Beitrag in Höhe von 260 €
3) Gewinnabhängiger Beitrag i.H.v. 18,7 %
Zudem gibt es die Möglichkeit, in den ersten 3 Jahren während der Existenzgründung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden, um die gesparten Beiträge in das Unternehmen investieren zu können.
VG.
Prüf nochmal nach, ob in den ersten 3 Jahren wirklich eine komplette Befreiung möglich ist! Bei den PT geht auf Antrag hälftiger Beitrag in den ersten 3 Jahren. Anschließend voller Beitrag. Oder natürlich jeweils einkommensabhängig.
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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - foerderland
Zitat:
"Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht auf Antrag ist in folgenden Fällen möglich:
1. Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für Personen, die sich bereits vor dem 01. Januar 1999 selbstständig gemacht haben. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein.
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Gelingt es dem Auftragnehmer seine finanziellen Mittel in den Betrieb zu stecken und weitere Auftraggeber zu finden oder jemanden einzustellen, tritt nach Ablauf der drei Jahre keine Versicherungspflicht mehr ein, da er dann nicht mehr zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehört."
Hier ist es auch nochmals beschrieben:
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige - Existenzgründerzentrum EGZ
Allerdings heißt es, man muss für einen Auftraggeber tätig sein o_O
Einen Termin bei der zuständigen Rentenstelle habe ich im April, mal schauen was dabei herauskommt...
VG.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hier ist unter der Überschrift "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht " folgendes zu lesen:
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - foerderland
Zitat:
"Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht auf Antrag ist in folgenden Fällen möglich:
1. Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für Personen, die sich bereits vor dem 01. Januar 1999 selbstständig gemacht haben. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein.
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Gelingt es dem Auftragnehmer seine finanziellen Mittel in den Betrieb zu stecken und weitere Auftraggeber zu finden oder jemanden einzustellen, tritt nach Ablauf der drei Jahre keine Versicherungspflicht mehr ein, da er dann nicht mehr zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehört."
Hier ist es auch nochmals beschrieben:
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige - Existenzgründerzentrum EGZ
Allerdings heißt es, man muss für einen Auftraggeber tätig sein o_O
Einen Termin bei der zuständigen Rentenstelle habe ich im April, mal schauen was dabei herauskommt...
VG.
Versicherungspflicht bei Pflegeberufen
Sie sind in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten der Fall. Ebenso fallen selbständig tätige Logopäden und andere selbständige Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten unter die Versicherungspflicht. Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für selbstständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.
Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig.
So berechnet sich die Beitragshöhe:
Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:
1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt 2015 in den alten Bundesländern monatlich 265,07 Euro und 225,80 Euro in den neuen Bundesländern.
2. Regelbeitrag
Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 530,15 Euro in den alten und 451,61 Euro in den neuen Bundesländern.
3. Einkommensgerechter Beitrag
Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.
alles von der Seite der DRV. Geh mal auf deutsche-rentenversicherung.de und gib "Pflichtversicherung Logopäden ein".
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die neue schrieb:
aus der Seite der DRV:
Versicherungspflicht bei Pflegeberufen
Sie sind in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten der Fall. Ebenso fallen selbständig tätige Logopäden und andere selbständige Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten unter die Versicherungspflicht. Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für selbstständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.
Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig.
So berechnet sich die Beitragshöhe:
Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:
1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt 2015 in den alten Bundesländern monatlich 265,07 Euro und 225,80 Euro in den neuen Bundesländern.
2. Regelbeitrag
Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 530,15 Euro in den alten und 451,61 Euro in den neuen Bundesländern.
3. Einkommensgerechter Beitrag
Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.
alles von der Seite der DRV. Geh mal auf deutsche-rentenversicherung.de und gib "Pflichtversicherung Logopäden ein".
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die neue schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 12.2.15 10:58:
1) Kompletter Beitrag i.H.v. 520 €
2) Hälftiger Beitrag in Höhe von 260 €
3) Gewinnabhängiger Beitrag i.H.v. 18,7 %
Zudem gibt es die Möglichkeit, in den ersten 3 Jahren während der Existenzgründung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden, um die gesparten Beiträge in das Unternehmen investieren zu können.
VG.
Prüf nochmal nach, ob in den ersten 3 Jahren wirklich eine komplette Befreiung möglich ist! Bei den PT geht auf Antrag hälftiger Beitrag in den ersten 3 Jahren. Anschließend voller Beitrag. Oder natürlich jeweils einkommensabhängig.
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