Ihre Aufgaben:
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
eigenverantwortliches Arbeiten
Was wir bieten:
eine anspruchsvolle und attraktive
Tätigkeit
unbefristetes Arbeitsverhältnis
angenehmes Arbeitsklima
regelmäßige Teambesprechungen
angemessene Ver...
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
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Was wir bieten:
eine anspruchsvolle und attraktive
Tätigkeit
unbefristetes Arbeitsverhältnis
angenehmes Arbeitsklima
regelmäßige Teambesprechungen
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Ich arbeite 20Std Teilzeit in einer Privatpraxis. Ich möchte gerne stundenweise einen Raum in einer anderen Praxis mieten und Privatpatienten behandeln.
Auf was muss ich achten damit dies möglich ist ? Was sind die Voraussetzungen dafür ?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Leute,
Ich arbeite 20Std Teilzeit in einer Privatpraxis. Ich möchte gerne stundenweise einen Raum in einer anderen Praxis mieten und Privatpatienten behandeln.
Auf was muss ich achten damit dies möglich ist ? Was sind die Voraussetzungen dafür ?
hier die Voraussetzungen:
Meldung beim Gesundheitsamt - kostenlos
Meldung beim Finanzamt über Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Du musst Deine Einnahmen natürlich versteuern
Meldung bei der Berufsgenossenschaft - kostenpflichtig
Meldung bei Deiner GKV - evtl. kostenpflichtig, kommt auf die Höhe Deiner Einnahmen an
Meldung bdei der DRV - evtl. kostenpflichtig, kommt auf die Höhe Deiner Einnahmen an
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - kostenpflichtig
Kenntnisse in Buchhaltung sind extrem hilfreich - Rechnungen an PP schreiben, Ein- und Ausgaben regelmäßig führen, für mindestens das erste Jahr einen Steuerberater hinzuziehen
Das wars.
Gruß von Monique
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Aber ein Kleingewerbe muss ich nicht anmelden?
mfg hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
Kleingewerbe ist ein steuerrechtlicher Begriff, Gewerbe einer aus dem Gewerbe- und Handelsrecht.
mfg hgb :sunglasses:
physiotherapeutische Behandlungen auf ärztliche Verordnungen sind kein Gewerbe.
Z.B. Wellnessmassagen, Gerätetraining ohne ärztliche Verordnung hingegen schon.
Nur als Gewerbetreibender kann man bei gewerblichen Einnahmen unter 17.500 Euro pro Jahr auf Kleingewerbe optionieren, dann muss man keine Umsatzsteuer ausweisen.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo AN,
physiotherapeutische Behandlungen auf ärztliche Verordnungen sind kein Gewerbe.
Z.B. Wellnessmassagen, Gerätetraining ohne ärztliche Verordnung hingegen schon.
Nur als Gewerbetreibender kann man bei gewerblichen Einnahmen unter 17.500 Euro pro Jahr auf Kleingewerbe optionieren, dann muss man keine Umsatzsteuer ausweisen.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo AN,
hier die Voraussetzungen:
Meldung beim Gesundheitsamt - kostenlos
Meldung beim Finanzamt über Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Du musst Deine Einnahmen natürlich versteuern
Meldung bei der Berufsgenossenschaft - kostenpflichtig
Meldung bei Deiner GKV - evtl. kostenpflichtig, kommt auf die Höhe Deiner Einnahmen an
Meldung bdei der DRV - evtl. kostenpflichtig, kommt auf die Höhe Deiner Einnahmen an
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - kostenpflichtig
Kenntnisse in Buchhaltung sind extrem hilfreich - Rechnungen an PP schreiben, Ein- und Ausgaben regelmäßig führen, für mindestens das erste Jahr einen Steuerberater hinzuziehen
Das wars.
Gruß von Monique
leider fehlt in der Aufstellung von @MOnique noch etwas, das Einverständnis des AG.
Wenn Du nur in Tz arbeitest, wäre das an sich kein Problem. Aber Du könntest natürlich dem AG seine PP abwerben. Wenn es räumlich weit genug von der Praxis weg ist z. B. in einem anderen Ort, wäre das Problem kleiner.
Ohne Einverständnis könnte die geschilderte Nebentätigkeit die Kündigung bringen. :unamused:
Mfg hgb :wink:
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Gruß redvine
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redvine schrieb:
Wenn AN in Teilzeit arbeitet, dann reicht es aus dem AG die Nebentätigkeit mitzuteilen.
Gruß redvine
Bewußt habe ich im ersten posting dazu Einverständnis und nicht Genehmigung geschrieben.
MfG hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
im Prinzip ja, aber nicht, wenn er in Konkurrenz geht, das kann wie geschrieben die Stelle kosten. Ihr müßt es aber nicht glauben, Erfahrung lehrt viel besser. :thumbsdown:
Bewußt habe ich im ersten posting dazu Einverständnis und nicht Genehmigung geschrieben.
MfG hgb :sunglasses:
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Miteinander reden ist nie schlecht. Und wenn AG die Nebentätigkeit des AN nicht passt, kann er dem AN natürlich ohne Angaben von Gründen kündigen, falls dies rechtlich möglich ist.
Gruß redvine
/Nebent
Aber Hauptsache etwas geschrieben!
mfg hgb :unamused::
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hgb schrieb:
.. vielleicht könnt Ihr (@MOnique, @redvine) das lesen, eigentlich hatte ich dafür Eigeninitiative erwartet!
/Nebent
Aber Hauptsache etwas geschrieben!
mfg hgb :unamused::
Link
(Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot, IHK Darmstadt Rhein Main Neckar)
Je nach Anbieter wird die Thematik etwas anders dargestellt.
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Im Internet lassen sich viele interessante Seiten zu diesem Thema finden.
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(Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot, IHK Darmstadt Rhein Main Neckar)
Je nach Anbieter wird die Thematik etwas anders dargestellt.
Gruß redvine
natürlich, aber dier Kern ist hier:
>>Der AN macht dem AG durch seine Nebentätigkeit in rechtlich unzulässiger Weise Konkurrenz. Gesetzliche Grenzen ergeben sich u. a. gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) für den kaufmännischen Angestellten, dem es untersagt ist, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Für sonstige AN ergibt sich ein vergleichbares Wettbewerbsverbot aus der allgemeinen Treuepflicht.<<
mab hat nun beschrieben, zwei gleichartige Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, nämlich PP für PT (Priavtpatienten für Physiotherapie).
Mein Hinweis eingangs war keine - unzulässige - Rechtsberatung, sondern nur ein Fingerzeig, auf einen von @MOnique nicht berücksichtigten Aspekt, ihr Stern bei Deinem Einwand unterstreicht das. Also sollte mab das geschickt anfangen, Wege hatte ich auch genannt.
Mfg + schönes WE hgb
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hgb schrieb:
@redvine,
natürlich, aber dier Kern ist hier:
>>Der AN macht dem AG durch seine Nebentätigkeit in rechtlich unzulässiger Weise Konkurrenz. Gesetzliche Grenzen ergeben sich u. a. gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) für den kaufmännischen Angestellten, dem es untersagt ist, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Für sonstige AN ergibt sich ein vergleichbares Wettbewerbsverbot aus der allgemeinen Treuepflicht.<<
mab hat nun beschrieben, zwei gleichartige Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, nämlich PP für PT (Priavtpatienten für Physiotherapie).
Mein Hinweis eingangs war keine - unzulässige - Rechtsberatung, sondern nur ein Fingerzeig, auf einen von @MOnique nicht berücksichtigten Aspekt, ihr Stern bei Deinem Einwand unterstreicht das. Also sollte mab das geschickt anfangen, Wege hatte ich auch genannt.
Mfg + schönes WE hgb
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Im Einzellfall lässt sich nur gerichtlich klären, ob eine rechtlich unzulässige Konkurrenz besteht. Aber klar, der Punkt muss natürlich berücksichtigt werden. Und es hängt vom AN ab, wie mutig er bei diesem Punkt ist.
Gruß redvine
Deswegen muß zu dieser Nt (Nebentätigkeit) Einvernehmen mit dem AG unbedingt hergestellt werden. Es liegt auf der Hand, daß genau das der erste Schritt ist.
Es könnte ja sein, daß der AG ihr dann lieber ein eigenes Angebot macht.
mfg hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
@redvine, das geht wohl schneller. Bei einer Praxis, die keine zehn Vollzeitstellen hat, ist sie draußen, wenn der AG es möchte. Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Das müssen Arbeitgeber wissen | impulse
Deswegen muß zu dieser Nt (Nebentätigkeit) Einvernehmen mit dem AG unbedingt hergestellt werden. Es liegt auf der Hand, daß genau das der erste Schritt ist.
Es könnte ja sein, daß der AG ihr dann lieber ein eigenes Angebot macht.
mfg hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
Hallo @mab (AN),
leider fehlt in der Aufstellung von @MOnique noch etwas, das Einverständnis des AG.
Wenn Du nur in Tz arbeitest, wäre das an sich kein Problem. Aber Du könntest natürlich dem AG seine PP abwerben. Wenn es räumlich weit genug von der Praxis weg ist z. B. in einem anderen Ort, wäre das Problem kleiner.
Ohne Einverständnis könnte die geschilderte Nebentätigkeit die Kündigung bringen. :unamused:
Mfg hgb :wink:
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