WIR SUCHEN schnellstmöglich einen
leitende PhysiotherapeutIn in
Vollzeit/ Teilzeit für ein
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Logo, Ergo, Physio) in Hamburg-
Eilbek."
Wir behandeln vorrangig die
Bewohner des Zentrums für Beatmung
und Intensivpflege (ZBI Nord) in
Hamburg Eilbek. Hierbei liegt der
therapeutische Schwerpunkt im
Bereich Neurologie.
Du arbeitest im Team mit
vielschichtigem KnowHow, indem du
dich entwickeln und eigene Ideen
einbringen kannst." Ihr entwickelt
gemeinsam passende...
leitende PhysiotherapeutIn in
Vollzeit/ Teilzeit für ein
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Lothar B. schrieb:
Spricht etwas dagegen, sich als Nicht-EU-Ausländer (Serbien) in Deutschlandals Physiotherapeut mit Kassenzulassung selbständig zu machen? Berufsanerkennung und Arbeitserlaubnis liegen vor.
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die neue schrieb:
was soll dagegen sprechen wenn die Papiere in Ordnung sind??
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Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige meint Ausländer, die weder
- Unionsbürger,
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
- Schweizer oder
- Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen sind.
Eine Erwerbstätigkeit dürfen sie nur ausüben, wenn es ihr Aufenthaltstitel erlaubt.
Aufenthaltstitel werden als
- Visum,
- Aufenthaltserlaubnis,
- Blaue Karte EU,
- Niederlassungserlaubnis,
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
- ICT-Karte,
- Mobiler-ICT-Karte oder
- Vander Elst-Visum
von den Ausländerbehörden bzw. Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften/Konsulate) ausgestellt.
Drittstaatsangehörige dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt. Mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen dürfen sie nur beauftragt werden, wenn der Aufenthaltstitel eine selbstständige Tätigkeit zulässt.
Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ist aus den Eintragungen im Aufenthaltstitel zu ersehen.
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis dürfen generell einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Hat die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erteilt, so berechtigt dies den ausländischen Studenten zur Ausübung einer Beschäftigung an 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen im Jahr.
Ausnahmen
Einige Tätigkeiten dürfen auch ausgeübt werden, ohne dass die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt ist. Derartige Ausnahmeregelungen gibt es zum Beispiel für
Führungskräfte,
Geschäftsreisende,
Wissenschaftler,
Künstler, Sportler, Fotomodelle,
Studenten ausländischer Hochschulen für Ferienbeschäftigungen,
Montagearbeiter oder
Fahrpersonal,
wenn es sich um kurze Tätigkeiten handelt (maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bzw. zwölf Monaten).
Drittstaatsangehörige benötigen ferner keine Erlaubnis, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel gestattet ist.
Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden oder die Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
Ausländer mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland gestattet (Asylbewerber) oder geduldet ist, dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn es ihnen ausdrücklich erlaubt ist. Ein Arbeitsmarktzugang ist frühestens nach einer dreimonatigen Wartezeit möglich.
Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten
Albanien,Bosnien und Herzegowina,
Ghana,
Kosovo,
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Montenegro,
Senegal und
Serbien,
die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, können keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.
Update:
Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Rechtsgrundlage ist der § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Dem Gesetzeswortlaut nach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht
- Die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
- Die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
- Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung.
Ausländern, die älter als 45 Jahre alt sind, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
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Olaf Seifert schrieb:
Auszug aus den Bestimmungen des Zoll :
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige meint Ausländer, die weder
- Unionsbürger,
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
- Schweizer oder
- Familienangehörige eines solchen Staatsangehörigen sind.
Eine Erwerbstätigkeit dürfen sie nur ausüben, wenn es ihr Aufenthaltstitel erlaubt.
Aufenthaltstitel werden als
- Visum,
- Aufenthaltserlaubnis,
- Blaue Karte EU,
- Niederlassungserlaubnis,
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
- ICT-Karte,
- Mobiler-ICT-Karte oder
- Vander Elst-Visum
von den Ausländerbehörden bzw. Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften/Konsulate) ausgestellt.
Drittstaatsangehörige dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt. Mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen dürfen sie nur beauftragt werden, wenn der Aufenthaltstitel eine selbstständige Tätigkeit zulässt.
Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ist aus den Eintragungen im Aufenthaltstitel zu ersehen.
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis dürfen generell einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Hat die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erteilt, so berechtigt dies den ausländischen Studenten zur Ausübung einer Beschäftigung an 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen im Jahr.
Ausnahmen
Einige Tätigkeiten dürfen auch ausgeübt werden, ohne dass die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt ist. Derartige Ausnahmeregelungen gibt es zum Beispiel für
Führungskräfte,
Geschäftsreisende,
Wissenschaftler,
Künstler, Sportler, Fotomodelle,
Studenten ausländischer Hochschulen für Ferienbeschäftigungen,
Montagearbeiter oder
Fahrpersonal,
wenn es sich um kurze Tätigkeiten handelt (maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bzw. zwölf Monaten).
Drittstaatsangehörige benötigen ferner keine Erlaubnis, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel gestattet ist.
Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden oder die Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
Ausländer mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland gestattet (Asylbewerber) oder geduldet ist, dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn es ihnen ausdrücklich erlaubt ist. Ein Arbeitsmarktzugang ist frühestens nach einer dreimonatigen Wartezeit möglich.
Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten
Albanien,Bosnien und Herzegowina,
Ghana,
Kosovo,
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Montenegro,
Senegal und
Serbien,
die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, können keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.
Update:
Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Rechtsgrundlage ist der § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Dem Gesetzeswortlaut nach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
- Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht
- Die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
- Die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
- Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung.
Ausländern, die älter als 45 Jahre alt sind, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
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Inche schrieb:
Wenn die Zulassungsvoraussetzungen stimmen zb Räume usw. Sollte es kein Problem geben
Finanziell GKV- praxisseitig eventuell die Gegenrechnung zu Hartz IV und Co ( z.B. Wohngeld usw. ). Und evtl.auch die Grundeinstellung trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung wegen Unendlichkeitsvielschikanerie zu erhalten. Denn das verstehen Ausländer gehäuft schlechter als EU- Bürger. Die könen oder wollen sich da einfach nicht anpassen, fahren da eher mal aus der Haut. Deutsche sind da ganz anders, die erbrächten eher den Vorwurf, ob man denn dann in einem sozialen Beruf überhaupt richtig sei usw.. Für letztere ist es zumindest hierzulande oft selbstverständlichste Sache der Welt. Zwar ärgerlich aber eben ganz normal. Bei Notlagen müsse man dann eben auch mal bereit sein die ersparten Gelder einzusetzen- also die aus den vielen Erfolgsjahren.
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ist diese Art von Real-Satire denn so schwer erkennbar?
Vielleicht sollten wir das hier vermehrt üben.
mfg mocca
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mocca schrieb:
hallo die neue,
ist diese Art von Real-Satire denn so schwer erkennbar?
Vielleicht sollten wir das hier vermehrt üben.
mfg mocca
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die neue schrieb:
nein danke
Hilfsberufler ohnehin fürs ausführen vergütet werden und nicht fürs erkennen/ denken. Den Hilfsberuflern muß man sogar desinfizierbare Wände vorschreiben und die Fußbodenrauhigkeit reglementieren. Denn jeder NormaloPT würde sonst zwangsweise Glatteis als Bodenbelag verlegen und diesen sodann täglich nanobeschichten.
Weshalb der Krümmungsgrad der halben Knierolle nirgends zu finden ist, ist letztendlich Zeichen regelrecht desinteressierter Regelungsproduzenten. Denn es darf und kann doch nicht sein, das der Gesetzgeber solch gravierende Behandlungsqualitätsgrundlagen und Sicherheit der Volksgesundheit Hilfslaien zur Selbstentscheidung überläßt. Zumal sich die Knechtungsgeflechte seit Jahrzehnten bewährt haben.
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webpt schrieb:
Wobei Heilhilfsberufler nicht fürs " erkennen " ausgebildet wurden / sind. Denn das ist es ja auch gerade, was die Hilfsberufler sachlich ausmacht: sie können weder die Zusammenhänge und nicht einmal die Gefahren der erlernten Tätigkeiten erkennen ( lt. BVerwG ). Deshalb müssen ja PT- Hilfsberufler genau diesseitig erst einmal nachweisen, dass sie zumindest innerhalb ihres Schaffens keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen ( als PT stellen MPhG- ausgebildete genau diese Gefahr dar. Das MPhG ausdrücklich " Erkenner/ Diagnose/ Behandlungserlaubnisse " deshalb ausgeschlossen hat ( eben wegen ausgebildeter Unfähigkeit, siehe sektoraler HP ). Dortfür ist die MPhG- Ausbildung auch gar nicht konzipiert worden. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich " per MPhG " das den Hilfsberuflern keinerlei entsprechende Kompetenz zugebilligt werden kann.
Hilfsberufler ohnehin fürs ausführen vergütet werden und nicht fürs erkennen/ denken. Den Hilfsberuflern muß man sogar desinfizierbare Wände vorschreiben und die Fußbodenrauhigkeit reglementieren. Denn jeder NormaloPT würde sonst zwangsweise Glatteis als Bodenbelag verlegen und diesen sodann täglich nanobeschichten.
Weshalb der Krümmungsgrad der halben Knierolle nirgends zu finden ist, ist letztendlich Zeichen regelrecht desinteressierter Regelungsproduzenten. Denn es darf und kann doch nicht sein, das der Gesetzgeber solch gravierende Behandlungsqualitätsgrundlagen und Sicherheit der Volksgesundheit Hilfslaien zur Selbstentscheidung überläßt. Zumal sich die Knechtungsgeflechte seit Jahrzehnten bewährt haben.
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webpt schrieb:
....Spricht etwas dagegen, sich als Nicht-EU-Ausländer (Serbien) in Deutschlandals Physiotherapeut mit Kassenzulassung selbständig zu machen?....
Finanziell GKV- praxisseitig eventuell die Gegenrechnung zu Hartz IV und Co ( z.B. Wohngeld usw. ). Und evtl.auch die Grundeinstellung trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung wegen Unendlichkeitsvielschikanerie zu erhalten. Denn das verstehen Ausländer gehäuft schlechter als EU- Bürger. Die könen oder wollen sich da einfach nicht anpassen, fahren da eher mal aus der Haut. Deutsche sind da ganz anders, die erbrächten eher den Vorwurf, ob man denn dann in einem sozialen Beruf überhaupt richtig sei usw.. Für letztere ist es zumindest hierzulande oft selbstverständlichste Sache der Welt. Zwar ärgerlich aber eben ganz normal. Bei Notlagen müsse man dann eben auch mal bereit sein die ersparten Gelder einzusetzen- also die aus den vielen Erfolgsjahren.
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