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sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird
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stefan 302 schrieb:
Nach LBO und Arbeitsstättenrichtlinie auch nicht
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.
Walli :hushed:
Mindestraumhöhe 2,50 m
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Norbert Meyer schrieb:
Forderung "durchgängige"
Mindestraumhöhe 2,50 m
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Norbert Meyer schrieb:
In der Nähe vom Flugplatz wohnend mit Altbestand bekamen auch die Wohnobjekte mit 2,10-2,20 m Raumhöhe nicht die Lärmschutzförderung bewilligt
ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.
Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...
Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.
Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.
6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.
Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.
Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.
mfg mocca
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mocca schrieb:
hallo,
ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.
Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...
Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.
Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.
6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.
Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.
Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.
mfg mocca
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mbone schrieb:
:confused: :tired_face:
Die Vorschriften für eine PT-Praxis, eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sollten bei Planung eines solchen Objektes vor der Orts- und Raumwahl klar bekannt sein, da steckt m. E. ein großes Problem.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Ob die Raumhöhe tatsächlich etwas mit Preis / Lesitung zu tun hat, sei dahingestellt. Räume werden üblicherweise nach m² vermietet.
Die Vorschriften für eine PT-Praxis, eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sollten bei Planung eines solchen Objektes vor der Orts- und Raumwahl klar bekannt sein, da steckt m. E. ein großes Problem.
mfg hgb :wink:
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.
LG
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Herbert schrieb:
Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.
LG
Das ist doch dann eine Mehrfläche z. B. zum Abstellen.
Für den Notfall kann immer noch eine Leichtbauwand vor die Schräge und die Abseite ist komplett.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Warum sollte das nicht gehen, wenn die geforderte Fläche eine geforderte Raumhöhe hat??
Das ist doch dann eine Mehrfläche z. B. zum Abstellen.
Für den Notfall kann immer noch eine Leichtbauwand vor die Schräge und die Abseite ist komplett.
mfg hgb :wink:
Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.
LG
Die Grundflächen min. 6 qm und min. 20qm müssen eine Deckenhöhe von 2,50m haben. Wenn die zusätzlichen Mehr-qm Schrägen haben kann das nicht zulassungsrelevant sein.
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Tempelritter schrieb:
Herbert schrieb am 13.10.17 12:11:
Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.
LG
Die Grundflächen min. 6 qm und min. 20qm müssen eine Deckenhöhe von 2,50m haben. Wenn die zusätzlichen Mehr-qm Schrägen haben kann das nicht zulassungsrelevant sein.
hallo,
ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.
Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...
Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.
Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.
6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.
Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.
Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.
mfg mocca
Dann hoffe ich doch schwer, dass dein wirtschaftlichkeitsbehafteter Raumvorbehalt die 6qm x 2,50m nicht übersteigt, bzw du dir deine Praxis genau nach dem Minimalprinzip gebaut hast
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mbone schrieb:
mocca schrieb am 13.10.17 10:30:
hallo,
ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.
Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...
Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.
Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.
6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.
Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.
Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.
mfg mocca
Dann hoffe ich doch schwer, dass dein wirtschaftlichkeitsbehafteter Raumvorbehalt die 6qm x 2,50m nicht übersteigt, bzw du dir deine Praxis genau nach dem Minimalprinzip gebaut hast
Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.
Walli :hushed:
Liebe Walli
Ich beziehe mich auf Gesetzestexte in BaWü:
Link
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Ich spreche nicht von Patienten, sondern generell entsprechend des ASR.
Es gibt verschiedene Vorschriften, denen Folge leisten zu sind.
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stefan 302 schrieb:
W. Stangner schrieb am 13.10.17 01:53:
Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.
Walli :hushed:
Liebe Walli
Ich beziehe mich auf Gesetzestexte in BaWü:
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Ich spreche nicht von Patienten, sondern generell entsprechend des ASR.
Es gibt verschiedene Vorschriften, denen Folge leisten zu sind.
es stimmt schon, dass in Mietverträgen meist ein Preis pro Qm ausgewiesen wird. Aber dieser Preis richtet sich trotzdem an dem Kosten zur Erstellung des umbauten Raumes aus.
Nebenbei entstehen bei größeren Räumen auch höhere Unterhaltskosten.
mfg mocca
Nachtrag: 3 m Raumhöhe zu 2,5 m Raumhöhe sind dann halt doch 20 % mehr, nicht RV-gedeckter, Vorhalt.
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mocca schrieb:
hallo hgb,
es stimmt schon, dass in Mietverträgen meist ein Preis pro Qm ausgewiesen wird. Aber dieser Preis richtet sich trotzdem an dem Kosten zur Erstellung des umbauten Raumes aus.
Nebenbei entstehen bei größeren Räumen auch höhere Unterhaltskosten.
mfg mocca
Nachtrag: 3 m Raumhöhe zu 2,5 m Raumhöhe sind dann halt doch 20 % mehr, nicht RV-gedeckter, Vorhalt.
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Problem beschreiben
mbone schrieb:
Als GKV Praxis ist keine Zulassung möglich.
möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird
Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor.
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morpheus-06 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 11.10.17 19:34:
möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird
Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor.
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Eberhard schrieb:
Ich finde wie der Saarländer auch, dass das Sinn macht. Ich finde es überhaupt auch bemerkenswert, dass es Wohnräume gibt, die nur 2,30 Meter hoch sind. Auch das Bauamt wird eine Umwandlung in eine Praxis in diesem Fall niemals zulassen.
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RoFo schrieb:
Oben stehen sogar nur 2, 20 m
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Eberhard schrieb:
Ja, ich habe mich veschrieben. Dann ist das ja noch wahnwtiger.
So eine Raumhöhe für eine Praxis auch nur in Erwägung zu ziehen, finde ich absurd und dass es dafür keine Zulassung gibt, ist völlig berechtigt.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Also ich möchte mich nicht in Räumen aufhalten, wo ich das Gefühl habe, dass die Decke gerade mal knapp über meinem Kopf ist. Menschen, die 1,90 oder 2m groß sind, müßten dann den Kopf einziehen.
So eine Raumhöhe für eine Praxis auch nur in Erwägung zu ziehen, finde ich absurd und dass es dafür keine Zulassung gibt, ist völlig berechtigt.
Gruß Britt
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saarländer schrieb:
...macht ja auch Sinn!
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