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  1. Neue Beiträge Alle Foren Selbstständig raumhöhe bei praxisräumen

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Neues Thema
raumhöhe bei praxisräumen
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Anonymer Teilnehmer
11.10.2017 19:34
möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird
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möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe sie beträgt nur 2.20m hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird

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mbone
11.10.2017 19:48
Als GKV Praxis ist keine Zulassung möglich.
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Als GKV Praxis ist keine Zulassung möglich.
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stefan 302
11.10.2017 20:14
Nach LBO und Arbeitsstättenrichtlinie auch nicht
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Nach LBO und Arbeitsstättenrichtlinie auch nicht
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stefan 302 schrieb:

Nach LBO und Arbeitsstättenrichtlinie auch nicht

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W. Stangner
13.10.2017 01:53
Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.

Walli :hushed:
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Lieber Stefan, die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor. Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer. 2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend. Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:

Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.

Walli :hushed:

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Norbert Meyer
13.10.2017 08:47
Forderung "durchgängige"
Mindestraumhöhe 2,50 m
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Forderung "durchgängige" Mindestraumhöhe 2,50 m
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Norbert Meyer schrieb:

Forderung "durchgängige"
Mindestraumhöhe 2,50 m

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Norbert Meyer
13.10.2017 08:50
In der Nähe vom Flugplatz wohnend mit Altbestand bekamen auch die Wohnobjekte mit 2,10-2,20 m Raumhöhe nicht die Lärmschutzförderung bewilligt
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In der Nähe vom Flugplatz wohnend mit Altbestand bekamen auch die Wohnobjekte mit 2,10-2,20 m Raumhöhe nicht die Lärmschutzförderung bewilligt
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Norbert Meyer schrieb:

In der Nähe vom Flugplatz wohnend mit Altbestand bekamen auch die Wohnobjekte mit 2,10-2,20 m Raumhöhe nicht die Lärmschutzförderung bewilligt

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mocca
13.10.2017 10:30
hallo,

ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.

Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...

Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.

Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.

6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.

Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.

Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.

mfg mocca
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hallo, ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht. Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."... Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen. Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert. Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen. 6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz. Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann. Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen. Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen. Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen. mfg mocca
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mocca schrieb:

hallo,

ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.

Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...

Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.

Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.

6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.

Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.

Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.

mfg mocca

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mbone
13.10.2017 11:10
:confused: :tired_face:
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mbone schrieb:

:confused: :tired_face:

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hgb
13.10.2017 11:12
Ob die Raumhöhe tatsächlich etwas mit Preis / Lesitung zu tun hat, sei dahingestellt. Räume werden üblicherweise nach m² vermietet.
Die Vorschriften für eine PT-Praxis, eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sollten bei Planung eines solchen Objektes vor der Orts- und Raumwahl klar bekannt sein, da steckt m. E. ein großes Problem.


mfg hgb :wink:
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Ob die Raumhöhe tatsächlich etwas mit Preis / Lesitung zu tun hat, sei dahingestellt. Räume werden üblicherweise nach m² vermietet. Die Vorschriften für eine PT-Praxis, eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sollten bei Planung eines solchen Objektes vor der Orts- und Raumwahl klar bekannt sein, da steckt m. E. ein großes Problem. mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:

Ob die Raumhöhe tatsächlich etwas mit Preis / Lesitung zu tun hat, sei dahingestellt. Räume werden üblicherweise nach m² vermietet.
Die Vorschriften für eine PT-Praxis, eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sollten bei Planung eines solchen Objektes vor der Orts- und Raumwahl klar bekannt sein, da steckt m. E. ein großes Problem.


mfg hgb :wink:

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Herbert
13.10.2017 12:11
Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.

LG
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Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten? Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen. LG
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Herbert schrieb:

Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.

LG

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hgb
13.10.2017 12:35
Warum sollte das nicht gehen, wenn die geforderte Fläche eine geforderte Raumhöhe hat??
Das ist doch dann eine Mehrfläche z. B. zum Abstellen.
Für den Notfall kann immer noch eine Leichtbauwand vor die Schräge und die Abseite ist komplett.

mfg hgb :wink:
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Warum sollte das nicht gehen, wenn die geforderte Fläche eine geforderte Raumhöhe hat?? Das ist doch dann eine Mehrfläche z. B. zum Abstellen. Für den Notfall kann immer noch eine Leichtbauwand vor die Schräge und die Abseite ist komplett. mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:

Warum sollte das nicht gehen, wenn die geforderte Fläche eine geforderte Raumhöhe hat??
Das ist doch dann eine Mehrfläche z. B. zum Abstellen.
Für den Notfall kann immer noch eine Leichtbauwand vor die Schräge und die Abseite ist komplett.

mfg hgb :wink:

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Tempelritter
13.10.2017 13:28
Herbert schrieb am 13.10.17 12:11:
Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.

LG


Die Grundflächen min. 6 qm und min. 20qm müssen eine Deckenhöhe von 2,50m haben. Wenn die zusätzlichen Mehr-qm Schrägen haben kann das nicht zulassungsrelevant sein.
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[zitat]Herbert schrieb am 13.10.17 12:11: Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten? Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen. LG [/zitat] Die Grundflächen min. 6 qm und min. 20qm müssen eine Deckenhöhe von 2,50m haben. Wenn die zusätzlichen Mehr-qm Schrägen haben kann das nicht zulassungsrelevant sein.
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Tempelritter schrieb:

Herbert schrieb am 13.10.17 12:11:
Hat schon mal jemand Räüme mit Schrägen unter 2,50m zugelassen bekommen, in denen deutlich mehr als die geforderten 6m² über 2,50m Raumhöhe hatten?
Räume haben konkret zw. 15 und 30m², Teile davon aber unter 2,50. Ist nur ergänzend zur bisherigen Praxis, möchte aber eigentlich keine Privatpraxis eröffnen.

LG


Die Grundflächen min. 6 qm und min. 20qm müssen eine Deckenhöhe von 2,50m haben. Wenn die zusätzlichen Mehr-qm Schrägen haben kann das nicht zulassungsrelevant sein.

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mbone
13.10.2017 14:46
mocca schrieb am 13.10.17 10:30:
hallo,

ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.

Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...

Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.

Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.

6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.

Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.

Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.

mfg mocca


Dann hoffe ich doch schwer, dass dein wirtschaftlichkeitsbehafteter Raumvorbehalt die 6qm x 2,50m nicht übersteigt, bzw du dir deine Praxis genau nach dem Minimalprinzip gebaut hast
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[zitat]mocca schrieb am 13.10.17 10:30: hallo, ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht. Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."... Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen. Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert. Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen. 6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz. Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann. Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen. Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen. Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen. mfg mocca [/zitat] Dann hoffe ich doch schwer, dass dein wirtschaftlichkeitsbehafteter Raumvorbehalt die 6qm x 2,50m nicht übersteigt, bzw du dir deine Praxis genau nach dem Minimalprinzip gebaut hast
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mbone schrieb:

mocca schrieb am 13.10.17 10:30:
hallo,

ein wunderbares Thema, das die wahren Probleme der Selbstständigkeit in der Physiotherapie so richtig zum Schwerpunkt macht.

Morpheus-06 weiter oben: ..."Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor."...

Das sind die Grundlagen, die u. A. die Basis für eine Leistungserbringung und die damit verbundene Abrechnungsberechtigung, zu den daraus resultierenden Gebührenpositionen, darstellen.

Oft wird hier die "Zeitverschwendung" der Leistungserbringer z. G. der GKV-Kassen (bzw. deren Mitglieder) thematisiert.
Aber der wirtschaftlichkeitsbehaftete Raumvorhalt wird gerne unbeachtet gelassen.

6 qm x 2,50m hoch ist ein Muster-GKV-Behandlungsplatz.

Wer mehr, vorauseilend, vorhält demonstriert den Kassen gegenüber, dass er etwas verschenken kann.
Z. B. 30 Min. in einem Raum mit 10 qm und einer Höhe von 3 m für eine einfache KG-Behandlung würde dies eindeutig belegen.
Es sind also nicht nur die verschwenderischen Einsätze von Personal in Therapie- und Hilfstätigkeiten, sondern auch die restlichen Vorhalte, die den Kassen unsere Reserven offenlegen.

Ob es so gewollt oder nur Gewohnheit ist, möchte ich offen lassen, da mir von der Berufsvereinsseite keine Aktivitäten bekannt sind, hier für Klarheit, bezüglich Preis und Leistung, zu sorgen.

mfg mocca


Dann hoffe ich doch schwer, dass dein wirtschaftlichkeitsbehafteter Raumvorbehalt die 6qm x 2,50m nicht übersteigt, bzw du dir deine Praxis genau nach dem Minimalprinzip gebaut hast

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stefan 302
13.10.2017 16:46
W. Stangner schrieb am 13.10.17 01:53:
Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.

Walli :hushed:



Liebe Walli
Ich beziehe mich auf Gesetzestexte in BaWü:

Link
Link

Ich spreche nicht von Patienten, sondern generell entsprechend des ASR.
Es gibt verschiedene Vorschriften, denen Folge leisten zu sind.
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[zitat]W. Stangner schrieb am 13.10.17 01:53: Lieber Stefan, die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor. Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer. 2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend. Walli :hushed: [/zitat] Liebe Walli Ich beziehe mich auf Gesetzestexte in BaWü: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16486/2_1.pdf http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16486/5_A1_02.pdf Ich spreche nicht von Patienten, sondern generell entsprechend des ASR. Es gibt verschiedene Vorschriften, denen Folge leisten zu sind.
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stefan 302 schrieb:

W. Stangner schrieb am 13.10.17 01:53:
Lieber Stefan,
die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sind ausschließlich zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem bis zu 10-stündigen (vgl. ArbeitszeitV) Aufenthalt in den Betriebsräumen erlassen worden und nicht zum Schutz der Patienten. Die Kassenzulassung kann meines Erachtens mangels gesetzlicher Regelungskompetenz keine Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern wohl aber zum Schutz der Patienten treffen. Eine unmittelbare Anwendung der ASR im Zusammenhang mit der Kassenzulassung scheidet somit aus; die ASR selbst sieht außerdem Unterschreitungsmöglichkeiten der in Abhängigkeit von der Raumgröße vorgegebenen Mindesthöhen vor.
Darüber hinaus wäre bei einem möglichen inhaltlichen Bezug auf die ASR zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer eines Patienten in der Praxis meist weniger als 1 Stunde täglich beträgt und im Gegensatz zum Arbeitnehmerverhältnis auch kein Dauerzustand ist, somit eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Patienten durch eine geringere Raumhöhe als die genannten 2,50 Meter (z. B. bei 2,45 Meter) noch weit weniger zu befürchten wäre als bei einem Arbeitnehmer.
2,20 Meter als durchgehende lichte Höhe halte auch ich für unzureichend.

Walli :hushed:



Liebe Walli
Ich beziehe mich auf Gesetzestexte in BaWü:

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Ich spreche nicht von Patienten, sondern generell entsprechend des ASR.
Es gibt verschiedene Vorschriften, denen Folge leisten zu sind.

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mocca
28.10.2017 10:48
hallo hgb,

es stimmt schon, dass in Mietverträgen meist ein Preis pro Qm ausgewiesen wird. Aber dieser Preis richtet sich trotzdem an dem Kosten zur Erstellung des umbauten Raumes aus.

Nebenbei entstehen bei größeren Räumen auch höhere Unterhaltskosten.
mfg mocca

Nachtrag: 3 m Raumhöhe zu 2,5 m Raumhöhe sind dann halt doch 20 % mehr, nicht RV-gedeckter, Vorhalt.
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hallo hgb, es stimmt schon, dass in Mietverträgen meist ein Preis pro Qm ausgewiesen wird. Aber dieser Preis richtet sich trotzdem an dem Kosten zur Erstellung des umbauten Raumes aus. Nebenbei entstehen bei größeren Räumen auch höhere Unterhaltskosten. mfg mocca Nachtrag: 3 m Raumhöhe zu 2,5 m Raumhöhe sind dann halt doch 20 % mehr, nicht RV-gedeckter, Vorhalt.
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mocca schrieb:

hallo hgb,

es stimmt schon, dass in Mietverträgen meist ein Preis pro Qm ausgewiesen wird. Aber dieser Preis richtet sich trotzdem an dem Kosten zur Erstellung des umbauten Raumes aus.

Nebenbei entstehen bei größeren Räumen auch höhere Unterhaltskosten.
mfg mocca

Nachtrag: 3 m Raumhöhe zu 2,5 m Raumhöhe sind dann halt doch 20 % mehr, nicht RV-gedeckter, Vorhalt.

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mbone schrieb:

Als GKV Praxis ist keine Zulassung möglich.

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morpheus-06
12.10.2017 07:34
Anonymer Teilnehmer schrieb am 11.10.17 19:34:
möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird


Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor.
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[zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 11.10.17 19:34: möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe sie beträgt nur 2.20m hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird [/zitat] Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor.
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morpheus-06 schrieb:

Anonymer Teilnehmer schrieb am 11.10.17 19:34:
möchte in meinem mietshaus eine wohnung in eine praxis umwandeln es ist alles erfüllt ausser die raumhöhe
sie beträgt nur 2.20m
hat jemand erfahrung ob damit eine zulassung überhaupt erteilt wird


Nach der Einrichtungsrichtlinie Nein. Diese sehen 2,50m vor.

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saarländer
12.10.2017 12:49
...macht ja auch Sinn!
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...macht ja auch Sinn!
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Eberhard
12.10.2017 18:42
Ich finde wie der Saarländer auch, dass das Sinn macht. Ich finde es überhaupt auch bemerkenswert, dass es Wohnräume gibt, die nur 2,30 Meter hoch sind. Auch das Bauamt wird eine Umwandlung in eine Praxis in diesem Fall niemals zulassen.
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Ich finde wie der Saarländer auch, dass das Sinn macht. Ich finde es überhaupt auch bemerkenswert, dass es Wohnräume gibt, die nur 2,30 Meter hoch sind. Auch das Bauamt wird eine Umwandlung in eine Praxis in diesem Fall niemals zulassen.
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Eberhard schrieb:

Ich finde wie der Saarländer auch, dass das Sinn macht. Ich finde es überhaupt auch bemerkenswert, dass es Wohnräume gibt, die nur 2,30 Meter hoch sind. Auch das Bauamt wird eine Umwandlung in eine Praxis in diesem Fall niemals zulassen.

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RoFo
12.10.2017 18:44
Oben stehen sogar nur 2, 20 m
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RoFo schrieb:

Oben stehen sogar nur 2, 20 m

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Eberhard
12.10.2017 18:48
Ja, ich habe mich veschrieben. Dann ist das ja noch wahnwtiger.
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Ja, ich habe mich veschrieben. Dann ist das ja noch wahnwtiger.
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Eberhard schrieb:

Ja, ich habe mich veschrieben. Dann ist das ja noch wahnwtiger.

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Britt
13.10.2017 16:07
Also ich möchte mich nicht in Räumen aufhalten, wo ich das Gefühl habe, dass die Decke gerade mal knapp über meinem Kopf ist. Menschen, die 1,90 oder 2m groß sind, müßten dann den Kopf einziehen.
So eine Raumhöhe für eine Praxis auch nur in Erwägung zu ziehen, finde ich absurd und dass es dafür keine Zulassung gibt, ist völlig berechtigt.

Gruß Britt
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Also ich möchte mich nicht in Räumen aufhalten, wo ich das Gefühl habe, dass die Decke gerade mal knapp über meinem Kopf ist. Menschen, die 1,90 oder 2m groß sind, müßten dann den Kopf einziehen. So eine Raumhöhe für eine Praxis auch nur in Erwägung zu ziehen, finde ich absurd und dass es dafür keine Zulassung gibt, ist völlig berechtigt. Gruß Britt
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Britt schrieb:

Also ich möchte mich nicht in Räumen aufhalten, wo ich das Gefühl habe, dass die Decke gerade mal knapp über meinem Kopf ist. Menschen, die 1,90 oder 2m groß sind, müßten dann den Kopf einziehen.
So eine Raumhöhe für eine Praxis auch nur in Erwägung zu ziehen, finde ich absurd und dass es dafür keine Zulassung gibt, ist völlig berechtigt.

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saarländer schrieb:

...macht ja auch Sinn!



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