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Ratingen suchen wir zum
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PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
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- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
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Ein Inhaber (oder fachl.Leiter)muss ja laut Rahmenvertrag 30 Std in Praxis anwesend sein..
So die Frage :
Als Inhaber hat man ja leider nicht nur Zeit zum behandeln????????.
Ist das so gemeint das ich 30 Std arbeiten am Patienten muss oder auch das alltägliche bürokrams in der Praxis machen kann.
Wer kennt sich da aus""?..
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Problem beschreiben
mario29 schrieb:
Hallo ihr lieben ...
Ein Inhaber (oder fachl.Leiter)muss ja laut Rahmenvertrag 30 Std in Praxis anwesend sein..
So die Frage :
Als Inhaber hat man ja leider nicht nur Zeit zum behandeln????????.
Ist das so gemeint das ich 30 Std arbeiten am Patienten muss oder auch das alltägliche bürokrams in der Praxis machen kann.
Wer kennt sich da aus""?..
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Das wollt ich nur wissen....
Wie Rahmenvertrag das meint.
Und unter 40 Std geht man ja eh nie raus...leider
Danke euch
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mario29 schrieb:
Okay...
Das wollt ich nur wissen....
Wie Rahmenvertrag das meint.
Und unter 40 Std geht man ja eh nie raus...leider
Danke euch
Ist das irgendwo geregelt ?
... Im Übrigen kannst Du während dieser Zeit auch zu HBen unterwegs sein ...
Es sich dann jedoch nicht um Anwesenheitspflicht handeln kann.
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webpt schrieb:
...30 Std. Anwesenheit...
Ist das irgendwo geregelt ?
... Im Übrigen kannst Du während dieser Zeit auch zu HBen unterwegs sein ...
Es sich dann jedoch nicht um Anwesenheitspflicht handeln kann.
1.Der Zugelassene/ fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
PS
Das mit den 30 oder mehr Stunden ist nirgendwo geregelt.
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Tempelritter schrieb:
Es gibt keine Anwesenheitspflicht, am Beispiel des VdEK Rahmenvertrages:
1.Der Zugelassene/ fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
PS
Das mit den 30 oder mehr Stunden ist nirgendwo geregelt.
ArÂbeitÂnehÂmer dürfen gemäß § 9 Abs. 1 ArbÂZG an SonnÂtaÂgen und an geÂsetzÂliÂchen FeiÂerÂtaÂgen ganztägig, d.h. von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werÂden.
Also 24 Stunden
Allerdings greifen dann:
Gemäß § 3 Satz 1 ArbÂZG darf die werktägliÂche ArÂbeitsÂzeit der ArÂbeitÂnehÂmer acht StÂunÂden nicht überÂschreiÂten, d.h. es gilt der geÂsetzÂliÂche AchtÂstunÂdenÂtag.
PauÂsen zählen daÂbei nicht mit (§ 2 Abs. 1 ArbÂZG). Wer daÂher morÂgens um 09:00 Uhr zum ArÂbeitsÂbeÂginn im BeÂtrieb erÂscheiÂnen muss und abends um 17:45 Uhr den BeÂtrieb verlässt, hat nur acht StÂunÂden im SinÂne des ArbÂZG geÂarÂbeiÂtet, wenn die insÂgeÂsamt acht StÂunÂden und 45 MiÂnuÂten beÂtraÂgenÂde AnÂweÂsenÂheitsÂzeit im BeÂtrieb eiÂne 45 MiÂnuÂten lanÂge MitÂtagsÂpauÂse beÂinhalÂtet.
Die tägliÂche ArÂbeitsÂzeit kann gemäß § 3 Satz 2 ArbÂZG auf bis zu zehn StÂunÂden verlängert werÂden, wenn inÂnerÂhalb von sechs KaÂlenÂderÂmoÂnaÂten oder inÂnerÂhalb von 24 WoÂchen im DurchÂschnitt acht StÂunÂden werktäglich nicht überÂschritÂten werÂden.
Das heißt übersetzt, dass max 8 Stunden man anwesend sein muss, in Ausnahmen auch 10, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Ganztägig bedeutet:
ArÂbeitÂnehÂmer dürfen gemäß § 9 Abs. 1 ArbÂZG an SonnÂtaÂgen und an geÂsetzÂliÂchen FeiÂerÂtaÂgen ganztägig, d.h. von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werÂden.
Also 24 Stunden
Allerdings greifen dann:
Gemäß § 3 Satz 1 ArbÂZG darf die werktägliÂche ArÂbeitsÂzeit der ArÂbeitÂnehÂmer acht StÂunÂden nicht überÂschreiÂten, d.h. es gilt der geÂsetzÂliÂche AchtÂstunÂdenÂtag.
PauÂsen zählen daÂbei nicht mit (§ 2 Abs. 1 ArbÂZG). Wer daÂher morÂgens um 09:00 Uhr zum ArÂbeitsÂbeÂginn im BeÂtrieb erÂscheiÂnen muss und abends um 17:45 Uhr den BeÂtrieb verlässt, hat nur acht StÂunÂden im SinÂne des ArbÂZG geÂarÂbeiÂtet, wenn die insÂgeÂsamt acht StÂunÂden und 45 MiÂnuÂten beÂtraÂgenÂde AnÂweÂsenÂheitsÂzeit im BeÂtrieb eiÂne 45 MiÂnuÂten lanÂge MitÂtagsÂpauÂse beÂinhalÂtet.
Die tägliÂche ArÂbeitsÂzeit kann gemäß § 3 Satz 2 ArbÂZG auf bis zu zehn StÂunÂden verlängert werÂden, wenn inÂnerÂhalb von sechs KaÂlenÂderÂmoÂnaÂten oder inÂnerÂhalb von 24 WoÂchen im DurchÂschnitt acht StÂunÂden werktäglich nicht überÂschritÂten werÂden.
Das heißt übersetzt, dass max 8 Stunden man anwesend sein muss, in Ausnahmen auch 10, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
stefan 302
Habe ich einen zweiten Job und stehe deswegen der Praxis nur begrenzt oder gar nicht zur Verfügung muss ich sicherstellen das eine
fachliche Leitung meinen Job in der Praxis übernimmt?
Ist das nicht so zu verstehen?
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Break schrieb:
Ist mit der Anwesenheitspflicht nicht eher gemeint, das der PI theoretisch bereit sein muss in der Praxis vor Ort zu sein?
Habe ich einen zweiten Job und stehe deswegen der Praxis nur begrenzt oder gar nicht zur Verfügung muss ich sicherstellen das eine
fachliche Leitung meinen Job in der Praxis übernimmt?
Ist das nicht so zu verstehen?
Die Interpretation des Passus läßt das nicht zu.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
nein.
Die Interpretation des Passus läßt das nicht zu.
stefan 302
Ist mit der Anwesenheitspflicht nicht eher gemeint, das der PI theoretisch bereit sein muss in der Praxis vor Ort zu sein?
Habe ich einen zweiten Job und stehe deswegen der Praxis nur begrenzt oder gar nicht zur Verfügung muss ich sicherstellen das eine
fachliche Leitung meinen Job in der Praxis übernimmt?
Ist das nicht so zu verstehen?
so sehen es die Rahmenverträge vor.
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Tempelritter schrieb:
jorgebln schrieb am 4.2.16 08:34:
Ist mit der Anwesenheitspflicht nicht eher gemeint, das der PI theoretisch bereit sein muss in der Praxis vor Ort zu sein?
Habe ich einen zweiten Job und stehe deswegen der Praxis nur begrenzt oder gar nicht zur Verfügung muss ich sicherstellen das eine
fachliche Leitung meinen Job in der Praxis übernimmt?
Ist das nicht so zu verstehen?
so sehen es die Rahmenverträge vor.
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morpheus-06 schrieb:
Der Templer trifft es auf den Punkt. Es gibt keine Anwesendheitpflicht, wenn die qualitative Behandlung von GKV Patienten sicher gestellt ist.
Wenn ich einen Nebenjob habe, also nicht in der Praxis bin in der Zeit die ich oben angeführt habe, dann benötige ich die Benennung oder Einstellung eines fachl. Leiters.
Was eben nicht per RV geregelt ist, wäre die HB-Abwesenheitszeit. Wenn ich eine Praxis betreibe und muss wie in einem anderen Forum mehr als 50% meiner Zeit ausserhalb der Praxis tätig sein, kann ich eben eine Anwesenheit innerhalb 8 Std. nicht nachweisen.
Allerdings ist das eben auch damit nicht gemeint.
Also Templer hat Recht bezüglich der "vertraglichen Abwesenheit" mitunter z.B. bei einer anderen Firma, wenn ich aber nicht "ganztägig" in der Praxis sein kann, aus HB-Gründen, dann benötige ich keinen FL.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
ok, stimmt; ich hatte die Variation am Ende des Satzens von jorgebin nicht aufmerksam gelesen.
Wenn ich einen Nebenjob habe, also nicht in der Praxis bin in der Zeit die ich oben angeführt habe, dann benötige ich die Benennung oder Einstellung eines fachl. Leiters.
Was eben nicht per RV geregelt ist, wäre die HB-Abwesenheitszeit. Wenn ich eine Praxis betreibe und muss wie in einem anderen Forum mehr als 50% meiner Zeit ausserhalb der Praxis tätig sein, kann ich eben eine Anwesenheit innerhalb 8 Std. nicht nachweisen.
Allerdings ist das eben auch damit nicht gemeint.
Also Templer hat Recht bezüglich der "vertraglichen Abwesenheit" mitunter z.B. bei einer anderen Firma, wenn ich aber nicht "ganztägig" in der Praxis sein kann, aus HB-Gründen, dann benötige ich keinen FL.
stefan 302
Dazu müsste sich jedoch erstmal eine tatsächliche Halbwischiwaschiregel ergeben, welche die " Anwesenheit " diktiert.
Sonst könnte man ja ewig philosophieren: wovon HB- Abwesenheit gemeint sei.
Die " RV- Regelungen " welche nicht einmal lt. BSG kasseninterne Verwaltungsbestimmungen darstellen regeln ja letztendlich nicht einmal halbwegs die " Anwesenheiten/ Erreichbarkeiten/ zur Verfügung stehen " usw..
Gäbe es allerdings dortzu tatsächliche Verbandsmitglieder- Kassenfestlegungen wär dortraufhin dann evtl. zu betrachten, inwiefern tatsächlich der Sinn des Zulassungsregelungsgeflechtes z.B. in Sachen " mobil zugelassene Leistungserbringer " haltbar sei, weiterhin letztendlich reglementierungslos stand zu halten. Bspw. faktische telefonische Erreichbarkeitsalibireglementierungen eine vorzuhaltende Alibipraxis nicht rechtfertigen würden.
Reine HB- Akteure sich gut und gerne ein kleines Büro beschaffen und eine Erreichbarkeitskoordinierungsheilhilfskraft einsetzten. Denn die enorm vielen HB- Akteure benötigen weder eine Alibipraxis und ja auch niemanden der alibiseitig gegenüber den Kassen haftbarer Ansprechpartner sei. ( also genau so wie bei den existierenden mobil zugelassenen Leistungserbringern, gänzlich ohne Praxis )
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webpt schrieb:
... Was eben nicht per RV geregelt ist, wäre die HB-Abwesenheitszeit...
Dazu müsste sich jedoch erstmal eine tatsächliche Halbwischiwaschiregel ergeben, welche die " Anwesenheit " diktiert.
Sonst könnte man ja ewig philosophieren: wovon HB- Abwesenheit gemeint sei.
Die " RV- Regelungen " welche nicht einmal lt. BSG kasseninterne Verwaltungsbestimmungen darstellen regeln ja letztendlich nicht einmal halbwegs die " Anwesenheiten/ Erreichbarkeiten/ zur Verfügung stehen " usw..
Gäbe es allerdings dortzu tatsächliche Verbandsmitglieder- Kassenfestlegungen wär dortraufhin dann evtl. zu betrachten, inwiefern tatsächlich der Sinn des Zulassungsregelungsgeflechtes z.B. in Sachen " mobil zugelassene Leistungserbringer " haltbar sei, weiterhin letztendlich reglementierungslos stand zu halten. Bspw. faktische telefonische Erreichbarkeitsalibireglementierungen eine vorzuhaltende Alibipraxis nicht rechtfertigen würden.
Reine HB- Akteure sich gut und gerne ein kleines Büro beschaffen und eine Erreichbarkeitskoordinierungsheilhilfskraft einsetzten. Denn die enorm vielen HB- Akteure benötigen weder eine Alibipraxis und ja auch niemanden der alibiseitig gegenüber den Kassen haftbarer Ansprechpartner sei. ( also genau so wie bei den existierenden mobil zugelassenen Leistungserbringern, gänzlich ohne Praxis )
Dazu müsste sich jedoch erstmal eine tatsächliche Halbwischiwaschiregel ergeben, welche die " Anwesenheit " diktiert.
Sonst könnte man ja ewig philosophieren: wovon HB- Abwesenheit gemeint sei."
Eben deswegen die wischiwaschi-Formulierung "ganztägig".
Hier gibt es eben keine klare Vorgaben, wer-wann-wo sein muss.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
".. Was eben nicht per RV geregelt ist, wäre die HB-Abwesenheitszeit...
Dazu müsste sich jedoch erstmal eine tatsächliche Halbwischiwaschiregel ergeben, welche die " Anwesenheit " diktiert.
Sonst könnte man ja ewig philosophieren: wovon HB- Abwesenheit gemeint sei."
Eben deswegen die wischiwaschi-Formulierung "ganztägig".
Hier gibt es eben keine klare Vorgaben, wer-wann-wo sein muss.
stefan 302
Evtl. um eine bei Ärzten mögliche " halbe Zulassung " bei Therapeuten gänzlich zu blockieren.
Wer unterschreibt dann jedoch solcherlei Unsinn regelmäßig und künftig, wenn weder inhaltlich etwas geregelt wird und keinerlei Sinn überhaupt erkennbar ist ?
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webpt schrieb:
Von daher bedarf es solcher Regelung überhaupt nicht, denn es wird inhaltlich nichts geregelt, irgendeine Verbindlichkeit ist nicht gegeben.
Evtl. um eine bei Ärzten mögliche " halbe Zulassung " bei Therapeuten gänzlich zu blockieren.
Wer unterschreibt dann jedoch solcherlei Unsinn regelmäßig und künftig, wenn weder inhaltlich etwas geregelt wird und keinerlei Sinn überhaupt erkennbar ist ?
[...]
Was eben nicht per RV geregelt ist, wäre die HB-Abwesenheitszeit. Wenn ich eine Praxis betreibe und muss wie in einem anderen Forum mehr als 50% meiner Zeit ausserhalb der Praxis tätig sein, kann ich eben eine Anwesenheit innerhalb 8 Std. nicht nachweisen.
Allerdings ist das eben auch damit nicht gemeint.
[...]
In einem der RV die ich vor Kurzem nachgeschlagen habe, lass mich lügen - VdEK West 2013+ - steht ausdrücklich das HB abgelehnt werden können wenn dafür die qualifizierte Behandlung von Versicherten in der Praxis in Frage stünde...
...aber da ich in den vergangenen zwei Jahren nie nach einer Behandlung in der Praxis gefragt wurde...
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Papa Alpaka schrieb:
stefan 302 schrieb am 4.2.16 10:54:
[...]
Was eben nicht per RV geregelt ist, wäre die HB-Abwesenheitszeit. Wenn ich eine Praxis betreibe und muss wie in einem anderen Forum mehr als 50% meiner Zeit ausserhalb der Praxis tätig sein, kann ich eben eine Anwesenheit innerhalb 8 Std. nicht nachweisen.
Allerdings ist das eben auch damit nicht gemeint.
[...]
In einem der RV die ich vor Kurzem nachgeschlagen habe, lass mich lügen - VdEK West 2013+ - steht ausdrücklich das HB abgelehnt werden können wenn dafür die qualifizierte Behandlung von Versicherten in der Praxis in Frage stünde...
...aber da ich in den vergangenen zwei Jahren nie nach einer Behandlung in der Praxis gefragt wurde...
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Fusselhase schrieb:
Also wenn ich das hier alles richtig verfolgt habe, muss ein fachlicher Leiter da sein, wenn der Praxisinhaber nur 2 Tage in der Woche in der Praxis ist?!
Irgendwie schwammig formuliert.
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Fusselhase schrieb:
Dann könnte man das auch so interpretieren, dass ja genug Angestellte da sind die das machen und der Chef nicht immer da sein muss?
Irgendwie schwammig formuliert.
Oder ist nicht schwammig formuliert.
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Helmut Fromberger schrieb:
Chef muss nicht immer da sein.
Oder ist nicht schwammig formuliert.
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Problem beschreiben
C. DBO schrieb:
30 Std. Anwesenheit. Ob Du da Daumen lutschst und an den großen Zehen spielst, Deine MA kontrollierst oder produktiv arbeitest ist nirgendwo festgelegt. Im Übrigen kannst Du während dieser Zeit auch zu HBen unterwegs sein ...
Und der Chef arbeit erst voll, wenn die Mitarbeiter ausgelastet sind!
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Problem beschreiben
TheStonie schrieb:
anwesend heißt dem Patienten zur Verfügung stehen.....wenn kein Patient, dann kein behandeln.
Und der Chef arbeit erst voll, wenn die Mitarbeiter ausgelastet sind!
Organisatorische Voraussetzungen (§ 11)
(1)
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen.
Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Und man beachte bitte das oder. Danke.
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Das steht in jedem Rahmenvertrag und macht den fachlichen Leiter in den meisten Fällen überflüssig.
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Tempelritter schrieb:
"oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen."
Das steht in jedem Rahmenvertrag und macht den fachlichen Leiter in den meisten Fällen überflüssig.
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Problem beschreiben
Helmut Fromberger schrieb:
Die AOK stellt sich das so vor.
Organisatorische Voraussetzungen (§ 11)
(1)
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen.
Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Und man beachte bitte das oder. Danke.
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