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wenn ein AN sich für eine Woche 42 statt 40 TE eingeplant hat und dann krank wird (2 Tage)- schreibt man dann die geplanten 42 TE gut (also 2 Überstunden trotz Krankheit) oder die Regel- Arbeitszeit von 40 TE?
Herzlichen Dank,
BanKan
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BanKan schrieb:
Hallo,
wenn ein AN sich für eine Woche 42 statt 40 TE eingeplant hat und dann krank wird (2 Tage)- schreibt man dann die geplanten 42 TE gut (also 2 Überstunden trotz Krankheit) oder die Regel- Arbeitszeit von 40 TE?
Herzlichen Dank,
BanKan
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Schönen Abend.
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BanKan schrieb:
Herzlichen Dank soweit. Gibt es dazu auch rechtliche Nachweise?
Schönen Abend.
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Shakespeare schrieb:
Das Gesetz definiert solche "Feinheiten" nicht. Es gibt eine Reihe von BAG Urteile, die ähnliche Sachverhalte behandelt haben. Man muss aber wissen, dass Gerichtsurteile immer den Einzelfall behandeln und zwar häufig für andere Fälle herangezogen werden aber keine Garantie darstellen, auf die man sich grundsätzlich im eigenen Fall berufen kann. Du kannst mit etwas Eigeninitiative viele Dinge selbst im Netz recherchieren. Eine Rechtsberatung kannst Du hier nicht erwarten, dass wäre auch nicht zulässig. Hier bekommst Du bestenfalls Hinweise und Denkanstöße, die Dir helfen können selbst aktiv zu werden, Deinen speziellen Fall besser einordnen zu können und Dich selbst noch gezielter informieren zu können.
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BanKan schrieb:
Herzlichen Dank!
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RoFo schrieb:
Durchschnitt der letzten drei Monate
Bei sogenannten flexiblen Arbeitszeitmodellen, wo es keine klare Stundenvereinbarung gibt oder ständig unregelmäßig gearbeitet wird, gilt das was Rofo beschrieben hat. Hier zählt der Durchschnitt der letzten 3 Monate. Nur wenn es einen festen Schichtplan gab, der durch den Arbeitgeber vorgegeben wurde, gilt dieser als Maßstab für die anzurechnen Arbeitszeit.
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§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Oder Mann/Frau googelt:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
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Eberhard schrieb:
So etwas sollte auch der Steuerberater wissen!
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Shakespeare schrieb:
Wenn vertraglich eine feste Wochenarbeitszeit vereinbart wurde, so gilt diese auch im Krankheitsfall. Durch Krankheit dürfen weder Minusstunden noch Plusstunden entstehen. Es wird also genau die Stundenanzahl angerechnet die entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Hier gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
Bei sogenannten flexiblen Arbeitszeitmodellen, wo es keine klare Stundenvereinbarung gibt oder ständig unregelmäßig gearbeitet wird, gilt das was Rofo beschrieben hat. Hier zählt der Durchschnitt der letzten 3 Monate. Nur wenn es einen festen Schichtplan gab, der durch den Arbeitgeber vorgegeben wurde, gilt dieser als Maßstab für die anzurechnen Arbeitszeit.
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