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Ich biete diese Leistung nicht an, oder bin ich dazu verpflichtet ? Mein Datenschutzgefühl möchte auch nicht.
vielen Dank für jede Info von euch,
LG
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Schon mal was von gesetzlichen Patientenrechte gehört? Natürlich bist du dazu verpflichtet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
In meinem Bundesland muss ich z.B. einem Patienten auch meine Haftpflichtversicherung zeigen.
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Halbtitan schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Stimmt genau. Aber lieber einmal zu viel gefragt als zu wenig. :)
In meinem Bundesland muss ich z.B. einem Patienten auch meine Haftpflichtversicherung zeigen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Halbtitan
Halbtitan schrieb am 22.03.2023 22:47 Uhr:In meinem Bundesland muss ich z.B. einem Patienten auch meine Haftpflichtversicherung zeigen. Welches Gesetz liegt dem zu Grunde? Ist mir nämlich neu, dass es sowas gibt. 🤔
Paragraph 26
Pflichten von Berufsangehörigen
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Halbtitan schrieb:
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt
Paragraph 26
Pflichten von Berufsangehörigen
Das ist hier in NRW (und ich glaube in ganz Deutschland) auch so.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Halbtitan THX. Ich entnehme dem nicht, dass du dem Patienten den Nachweis erbringen musst. Es muss lediglich der Nachweis gegenüber den Gesundheitsbehörden erbracht werden.
Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung in einer für ihre beruflichen Risiken angemessenen Höhe abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachzuweisen .
Das ist hier in NRW (und ich glaube in ganz Deutschland) auch so.
1.
die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit seiner erbrachten medizinischen Leistungen,
2.
seine Berechtigung zur Berufsausübung, einschließlich der Zulassung als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
seinen Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
4.
die Preise seiner Leistungen.
Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.
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Halbtitan schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij (3a) Wer selbständig einen Gesundheitsberuf gemäß Absatz 1 Satz 1 ausübt, hat Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte selbst oder durch angestellte Angehörige desselben Berufes zu erteilen über:
1.
die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit seiner erbrachten medizinischen Leistungen,
2.
seine Berechtigung zur Berufsausübung, einschließlich der Zulassung als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
seinen Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
4.
die Preise seiner Leistungen.
Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.
Ist dann offensichtlich eine Landesbesonderheit. Im Osten ticken die Uhren halt bis heute anders. joyjoy
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Halbtitan Hast recht. Hatte ich überlesen. flushed
Ist dann offensichtlich eine Landesbesonderheit. Im Osten ticken die Uhren halt bis heute anders. joyjoy
Bei Punkt 4 sollten auch die Kosten für angefertigte Kopien aufgeführt sein.
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Ligamentum schrieb:
@Halbtitan
Bei Punkt 4 sollten auch die Kosten für angefertigte Kopien aufgeführt sein.
nicht das Recht auf eine 1:1 Kopie Deiner Doku.
Er hat das Recht auf eine von Dir für ihn geschriebene Doku (-zusammenfassung)
und Du hast das Recht, dies großzügig in Rechnung zustellen.
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bh schrieb:
Der Patient hat das Recht der Einsichtnahme,
nicht das Recht auf eine 1:1 Kopie Deiner Doku.
Er hat das Recht auf eine von Dir für ihn geschriebene Doku (-zusammenfassung)
und Du hast das Recht, dies großzügig in Rechnung zustellen.
und Du hast das Recht, dies großzügig in Rechnung zustellen.
Vielleicht dieses mal lesen:
Patientenakte/Fragen und Antworten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@bh
Er hat das Recht auf eine von Dir für ihn geschriebene Doku (-zusammenfassung) 🤔 Wo hast du denn diese Weisheit her?
und Du hast das Recht, dies großzügig in Rechnung zustellen.
Vielleicht dieses mal lesen:
Patientenakte/Fragen und Antworten.
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bh schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij danke für die Info. War ein Thema bei einem sHP-Kurs mit o.g. Ergebnis. Vllt ist dein genannter link der Grund dafür, daß einige meiner Kollegen gar keine Doku verfassen bzw. bestenfalls es im maximal schwammigen belassen.
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@bh 🤔
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Wenn die Dokumentation aus dem, von dir genannten Grund schlecht geführt wird, mache ich mich ernsthaft Sorge über die fachliche Qualität der Behandlung. Ich habe kein Problem mit eine ehrliche Dokumentation. Genauso wenig habe ich ein Problem mit der Herausgabe von Kopien meiner Doku. Bislang wurde das ohnehin nicht gegen mich, sondern für andere Zwecke verwendet.
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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bh schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ja, da bin ich ganz bei Dir und habe in den letzten 30 Jahren betrüblich erkennen mußdürfen, daß ich die kleine Physiowelt um mich ... nicht ... missionierend ändern kann, auch wenn ich leise mit gutem Beispiel vorangehen, nachvollziehbar argumentierend in Besprechungen dafür werbe oder frontal gegen die Granitwand renne. Mir ist klar, daß ich die letzten 7 - 10 Jahre in diesem Beruf weiterhin erklären werde, daß meine Behandlung 15 Minuten dauert um noch Doku (durchaus detailliert) zu schreiben, auch wenn der Kollege vorher volle 20 Minuten behandelt hat, weil dieser keine Doku notierte. Ein Privat-P erklärte mir vor kurzem, ich solle die Doku gefälligst lassen und lieber ihn behandeln, die Doku braucht es in seinem Fall nicht. Er verließ die Praxis und beschwerte sich an höchster Stelle. In seiner Karte steht nun der Vermerk, daß ich diese Person nicht mehr behandeln werde. Lars, ich fand bisher kein Vokabel, welches ausdrückt, wie satt ich z.B. o.g. in unserem Beruf habe. Ich wünsche, in die Berufsausbildung praxisspezifisch betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und juristische Unterrichtseinheiten aufzunehmen und darin auch zu prüfen.
da ist nichts mit grosszügig in Rechnung stellen...
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Nadelbaum schrieb:
@bh auch die Kosten für die Kopien sind festgelegt...
da ist nichts mit grosszügig in Rechnung stellen...
Meine Annahme hat Lars inzwischen korrigiert, wie oben zu lesen ist.
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bh schrieb:
@Nadelbaum Meine Aussage bezog sich auf "auf eine von Dir für ihn geschriebene Doku (-zusammenfassung)", nicht auf Kopien.
Meine Annahme hat Lars inzwischen korrigiert, wie oben zu lesen ist.
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Freeda schrieb:
Hallo PTs, ein Patient wünscht die Kopie meiner Aufzeichnungen und seiner Beh.-daten (18 auf Karteikarte) aus 2018.
Ich biete diese Leistung nicht an, oder bin ich dazu verpflichtet ? Mein Datenschutzgefühl möchte auch nicht.
vielen Dank für jede Info von euch,
LG
„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“
Dieser Anspruch ist „gesondert“ zum Auskunftsrecht Art.15 Abs.1 geltend zu machen.
Diese zwei Rechte sind gesondert zu betrachten und stehen ergänzend zueinander.
Mit einer Datenkopie erhält der Betroffene, dessen Daten verarbeitet werden, einen ungefilterten und vollständigen Einblick, welche personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen (Unternehmen oder Behörde) verfügbar sind und auch verarbeitet werden
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO besagt, dass die erste Datenkopie durch den Verantwortlichen kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Für alle weiteren Kopien kann ein Entgelt verlangt werden. Die Definition einer weiteren zweiten Kopie ist unterschiedlich zu betrachten.
Damit ist m.E. alles gesagt. Der Pat. hat das Recht auf eine vollständige, umkomplizierte und unentgeltliche Kopie seiner Daten der Praxis.
Hier die Quelle:
DSGVO - Das Recht auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3
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Es gilt daher juristisch noch zu klären, welches Recht hier Vorrang hat. 😉
Auch sonst kann der Auskunft unter bestimmten Umstände verweigert oder eingeschränkt werden: Patientenakte/Fragen und Antworten
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@KGSchuller Leider kannst du so mit der DSGVO nicht eindeutig sagen. Es gibt bezüglich der Kosten ein eindeutiger Widerspruch zwischen dem BGB und der DSGVO.
Es gilt daher juristisch noch zu klären, welches Recht hier Vorrang hat. 😉
Auch sonst kann der Auskunft unter bestimmten Umstände verweigert oder eingeschränkt werden: Patientenakte/Fragen und Antworten
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Problem beschreiben
KGSchuller schrieb:
§ 15 Abs. 3 DSGVO:
„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“
Dieser Anspruch ist „gesondert“ zum Auskunftsrecht Art.15 Abs.1 geltend zu machen.
Diese zwei Rechte sind gesondert zu betrachten und stehen ergänzend zueinander.
Mit einer Datenkopie erhält der Betroffene, dessen Daten verarbeitet werden, einen ungefilterten und vollständigen Einblick, welche personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen (Unternehmen oder Behörde) verfügbar sind und auch verarbeitet werden
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO besagt, dass die erste Datenkopie durch den Verantwortlichen kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Für alle weiteren Kopien kann ein Entgelt verlangt werden. Die Definition einer weiteren zweiten Kopie ist unterschiedlich zu betrachten.
Damit ist m.E. alles gesagt. Der Pat. hat das Recht auf eine vollständige, umkomplizierte und unentgeltliche Kopie seiner Daten der Praxis.
Hier die Quelle:
DSGVO - Das Recht auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3
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