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wer muss die Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt beantragen wenn in meinem Mietvertrag folgendes steht:
1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb einer Physiotherapie Praxis mit sechs Behandlungsplätzen.
2. Der Mieter wird die im Rahmen der vorgesehenen Nutzung weiter erforderlichen behördlichen Genehmigungen einholen und damit einhergehende Anordnungen und Auflagen erfüllen.
3. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Vielen Dank für eure Mithilfe !
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Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Vermietet der Vermieter eine Objekt zur gewerblichen Nutzung, muss sich der Vermieter um eine evtl. notwendige Nutzungsänderung kümmern.
Gruß von Monique
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Problem beschreiben
Heuberger schrieb:
Guten Abend liebe Kollegen,
wer muss die Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt beantragen wenn in meinem Mietvertrag folgendes steht:
1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb einer Physiotherapie Praxis mit sechs Behandlungsplätzen.
2. Der Mieter wird die im Rahmen der vorgesehenen Nutzung weiter erforderlichen behördlichen Genehmigungen einholen und damit einhergehende Anordnungen und Auflagen erfüllen.
3. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Vielen Dank für eure Mithilfe !
Punkt 2. ist immer etwas verwirrend, hat aber mehr mit anderen Dingen zu tun.
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Problem beschreiben
SNS37 schrieb:
Immer der Eigentümer!
Punkt 2. ist immer etwas verwirrend, hat aber mehr mit anderen Dingen zu tun.
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Für die notwendige Nutzungsänderung ist immer der Eigentümer des Objektes zuständig. In der Regel wird der Eigentümer gleichzeitig auch der Vermieter sein.
Alle andere Auflagen, die zur Betrieb einer Physio-Praxis zu erfüllen sind, sind deine Verantwortung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Nun ja, "Bauherr" und "Vermieter" sind nicht immer der gleichen Person.
Für die notwendige Nutzungsänderung ist immer der Eigentümer des Objektes zuständig. In der Regel wird der Eigentümer gleichzeitig auch der Vermieter sein.
Alle andere Auflagen, die zur Betrieb einer Physio-Praxis zu erfüllen sind, sind deine Verantwortung.
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Heuberger schrieb:
danke für eure Mithilfe ! Also ist es so wie ich geschrieben habe? Für die Nutzungsänderung ist der Vermieter zuständig (da Punkt 1 gilt) und für alle weiteren Auflagen bin ich verantwortlich (Punkt 2) ?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger
Heuberger schrieb am 15.12.2022 18:40 Uhr:danke für eure Mithilfe ! Also ist es so wie ich geschrieben habe? Für die Nutzungsänderung ist der Vermieter zuständig (da Punkt 1 gilt) und für alle weiteren Auflagen bin ich verantwortlich (Punkt 2) ? Was habe ich denn geschrieben? Ist da noch etwas nicht deutlich?
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Heuberger schrieb:
newink aber Punkt 2 in meinem Mietvertrag ! vor allem da der Vermieter meint, ich müsse die Nutzungsänderung beantragen...
Das hat übrigens auch zur Folge, dass der Mietvertrag nichtig ist, wenn der Vermieter keine Nutzungsänderung vorlegen kann.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Dann soll der Vermieter mal im Baugesetz nachschlagen. Für eine Nutzungsänderung bedarf es immer als Voraussetzung eine neue Baugenehmigung und der kann halt nur der Eigentümer beantragen.
Bei der Nutzungsänderung handelt es sich um ein baurechtliches Vorhaben. Dies ergibt sich aus der amtlichen Überschrift der §§ 29 ff. BauGB [Baugesetzbuch]. Deshalb bedarf ein solches Verfahren in der Regel einer – neuen (!) – Baugenehmigung, die nach der jeweiligen Landesbauordnung erteilt wird.
Das hat übrigens auch zur Folge, dass der Mietvertrag nichtig ist, wenn der Vermieter keine Nutzungsänderung vorlegen kann.
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Heuberger schrieb:
was bedeutet Punkt 2 dann konkret? betrifft das nicht die Baugenehmigung (Nutzungsänderung) ? das ist doch eine erforderliche behördliche Genehmigung
Eine PT-Praxis braucht zur Betrieb der Praxis (= kein Gewerbe) überhaupt keine behördlichen Genehmigung, lediglich eine Meldung beim Gesundheitsamt. Und das hat alles nichts mit eine Nutzungsänderung zu tun. Das ist Sache des Vermieters.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger So wie der Klausel formuliert ist, geht es ganz allgemein um alles Andere, was zur Betrieb einer (gewerblichen) Firma notwendig ist, z. B., eine Schankgenehmigung bei eine Kneipe.
Eine PT-Praxis braucht zur Betrieb der Praxis (= kein Gewerbe) überhaupt keine behördlichen Genehmigung, lediglich eine Meldung beim Gesundheitsamt. Und das hat alles nichts mit eine Nutzungsänderung zu tun. Das ist Sache des Vermieters.
Eine PT-Praxis braucht zur Betrieb der Praxis (= kein Gewerbe) überhaupt keine behördlichen Genehmigung, lediglich eine Meldung beim Gesundheitsamt.
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mechanicus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 15.12.2022 21:25 Uhr: Jein, die Räume müssen für die veränderte bauliche Nutzung zugelassen sein. Zum allgemeinen Betrieb einer Praxis hast Du Recht, zum Betrieb in diesen speziellen Räumlichkeiten bedarf es einer Genehmigung für die geänderte bauliche Nutzung.
Eine PT-Praxis braucht zur Betrieb der Praxis (= kein Gewerbe) überhaupt keine behördlichen Genehmigung, lediglich eine Meldung beim Gesundheitsamt.
Hier kommst Du nicht weiter.
lobe mal 50€ aus und schildere Dein Problem bei Link.
Nutze ich bei unklarer Sachlage auch öfter und ist für den weiteren Entscheidungsweg hilfreich.
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mechanicus schrieb:
@Heuberger
Hier kommst Du nicht weiter.
lobe mal 50€ aus und schildere Dein Problem bei Link.
Nutze ich bei unklarer Sachlage auch öfter und ist für den weiteren Entscheidungsweg hilfreich.
1) Die Vermietung als PT-Praxis, bei vorherige anderer Nutzung der Räume, bedingt ein Nutzungsänderungsantrag. Das ist alleinige Aufgabe des Vermieters/Eigentümers. Liegt keine entsprechender Genehmigung der Baubehörde vor oder wird sie von der Baubehörde nicht erteilt, kann in diese Räume keine PT-Praxis betrieben werden und ist der Mietvertrag hinfällig.
2) Zum eigentlichen Betrieb der PT-Praxis braucht der Mieter (=Praxisinhaber) überhaupt keine behördliche Genehmigung. Und darum geht es bei dieser (vollkommen üblichen) Klausel im Gewerbe-Mietvertrag.
Diese Sachlage ist somit überhaupt nicht unklar. Wir haben uns daher in der Vergangenheit immer die Nutzungsgenehmigung durch den Vermieter vorlegen lassen, bevor wir den Mietvertrag überhaupt haben in Kraft treten lassen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mechanicus Wenn du den Thread richtig gelesen hättest, dann wüsstest du, dass das genau ist, was ich geschrieben habe.
1) Die Vermietung als PT-Praxis, bei vorherige anderer Nutzung der Räume, bedingt ein Nutzungsänderungsantrag. Das ist alleinige Aufgabe des Vermieters/Eigentümers. Liegt keine entsprechender Genehmigung der Baubehörde vor oder wird sie von der Baubehörde nicht erteilt, kann in diese Räume keine PT-Praxis betrieben werden und ist der Mietvertrag hinfällig.
2) Zum eigentlichen Betrieb der PT-Praxis braucht der Mieter (=Praxisinhaber) überhaupt keine behördliche Genehmigung. Und darum geht es bei dieser (vollkommen üblichen) Klausel im Gewerbe-Mietvertrag.
Diese Sachlage ist somit überhaupt nicht unklar. Wir haben uns daher in der Vergangenheit immer die Nutzungsgenehmigung durch den Vermieter vorlegen lassen, bevor wir den Mietvertrag überhaupt haben in Kraft treten lassen.
JEDER kann einen Nutzungsänderungsantrag stellen. Dafür muss man in keinem Verhältnis zum Objekt stehen. Ist merkwürdig, aber Tatsache.
Da es nun unter Punkt 2 im Mietvertrag geregelt ist (völlig üblich so), musst DU Dich darum kümmern. Steht da ganz klar. Anderes hätte höchstens vor Unterzeichnung explizit schriftlich geregelt werden können. Falls Du noch nicht unterzeichnet hast, wäre das eine Möglichkeit. Da der Antrag laaaaange dauern kann, könnte das aber schwierig werden.
Vielleicht ist das länderabhängig, in NS ist es definitiv so.
NICHT der Vermieter ist zuständig.
Das Verfahren dauert oft Monate.
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pt ani schrieb:
Da ich das auch durchhabe:
JEDER kann einen Nutzungsänderungsantrag stellen. Dafür muss man in keinem Verhältnis zum Objekt stehen. Ist merkwürdig, aber Tatsache.
Da es nun unter Punkt 2 im Mietvertrag geregelt ist (völlig üblich so), musst DU Dich darum kümmern. Steht da ganz klar. Anderes hätte höchstens vor Unterzeichnung explizit schriftlich geregelt werden können. Falls Du noch nicht unterzeichnet hast, wäre das eine Möglichkeit. Da der Antrag laaaaange dauern kann, könnte das aber schwierig werden.
Vielleicht ist das länderabhängig, in NS ist es definitiv so.
NICHT der Vermieter ist zuständig.
Das Verfahren dauert oft Monate.
Ist eigentlich auch unlogisch, wenn ein Mieter eine Baugenehmigung (und um Solches handelt es sich bei eine Nutzungsänderung) für ein, ihm nicht gehörendes Objekt, beantragen könnte.
siehe auch ▷ Nutzungsänderung - Antrag, Voraussetzungen, Folgen & Beispiel
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani Hmmm, mag sein, dass in NS die Uhren anders ticken. Das Baugesetz sagt eindeutig etwas anderes. In NRW ist auf jedem Fall immer der Bauherr, sprich Eigentümer, zuständig, niemals der Mieter.
Ist eigentlich auch unlogisch, wenn ein Mieter eine Baugenehmigung (und um Solches handelt es sich bei eine Nutzungsänderung) für ein, ihm nicht gehörendes Objekt, beantragen könnte.
siehe auch ▷ Nutzungsänderung - Antrag, Voraussetzungen, Folgen & Beispiel
Ich habe es auch durch - in NRW.
Hier konnte nur der Vermieter einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. In Ausnahmefällen auch der Mieter, allerdings nur mit Vollmacht des Vermieters. Hat bei mir fast ein halbes Jahr gedauert. 100te Seiten von Kopien, Anträgen, Auszügen, Briefe von Ärzten und und und. Echte Nerverei!
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@pt ani
Ich habe es auch durch - in NRW.
Hier konnte nur der Vermieter einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. In Ausnahmefällen auch der Mieter, allerdings nur mit Vollmacht des Vermieters. Hat bei mir fast ein halbes Jahr gedauert. 100te Seiten von Kopien, Anträgen, Auszügen, Briefe von Ärzten und und und. Echte Nerverei!
Gruß von Monique
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hgb schrieb:
.. empfehle zu Baurecht einfach 'mal zu googeln, das ist auch günstiger als 50 Euronen. Das betreffende Bundesland sollte mit in die Frage eingegeben werden, = Baurecht ist Landesrecht. Baurecht des Bundes betrifft öffentliche Bauten und Nutzungsplanung des Geländes, nicht einer privaten Immobilie. mfg hgbblush - bie mir als Besitzer ging die Nutzungsänderung fix, ein Mann des örtl. Bauamtes war da und genehmigte, was sonst nicht geht, nämlich eine Tür vor der Treppe, die nach innen öffnet. Aber das war vor 25 Jahren.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@hgb
hgb schrieb: ...bie mir als Besitzer ging die Nutzungsänderung fix, ein Mann des örtl. Bauamtes war da und genehmigte, was sonst nicht geht, nämlich eine Tür vor der Treppe, die nach innen öffnet. Aber das war vor 25 Jahren. Eine Tür vor der Treppe war eine Nutzungsänderung?
Gruß von Monique
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hgb schrieb:
@M0nique nein, natürlich nicht. Abtrennung Praxis / Wohnung war das Thema bei Umwandlung von Wohnung in Praxis.
Es kann auch um Brandschutzauflagen gehen z.B. Das wird auch mit geprüft. Hier jedenfalls.
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pt ani schrieb:
@M0nique
Es kann auch um Brandschutzauflagen gehen z.B. Das wird auch mit geprüft. Hier jedenfalls.
Guck, dann ist es unterschiedlich. Und ja, dauert ewig scream
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pt ani schrieb:
@M0nique
Guck, dann ist es unterschiedlich. Und ja, dauert ewig scream
Tja, ist aber so.
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Tja, ist aber so.
Danke für eure zahlreichen Antworten.
Der Vermieter hat jetzt doch den Nutzungsänderungsantrag beim zuständigen Bauamt gestellt, nachdem er erst meinte ICH müsse das machen. Hoffe dass dies sich nicht zu lange in die Länge zieht, da die Renovierungen aktuell schon laufen. Die Sanierungen laufen auch alle auf den Namen des Vermieters bzw. die Rechnungen laufen auf seinen Namen ( Ich beteilige mich aber finanziell zum größeren Teil daran). Von daher ist er m.M.n. " Bauherr ", da er sämtliche Sanierungen organisiert. In BW ist immer der Bauherr für die Nutzungsänderung zuständig laut Bauamt.
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Heuberger schrieb:
meine zukünftige Praxis ist in BW !
Danke für eure zahlreichen Antworten.
Der Vermieter hat jetzt doch den Nutzungsänderungsantrag beim zuständigen Bauamt gestellt, nachdem er erst meinte ICH müsse das machen. Hoffe dass dies sich nicht zu lange in die Länge zieht, da die Renovierungen aktuell schon laufen. Die Sanierungen laufen auch alle auf den Namen des Vermieters bzw. die Rechnungen laufen auf seinen Namen ( Ich beteilige mich aber finanziell zum größeren Teil daran). Von daher ist er m.M.n. " Bauherr ", da er sämtliche Sanierungen organisiert. In BW ist immer der Bauherr für die Nutzungsänderung zuständig laut Bauamt.
Tja, ist aber so.
Auch in NS ist, wie in NRW und BW, der Bauherr und nicht der Mieter zuständig:
Serviceportal Niedersachsen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani
pt ani schrieb am 30.12.2022 19:03 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij
Tja, ist aber so.
Auch in NS ist, wie in NRW und BW, der Bauherr und nicht der Mieter zuständig:
Serviceportal Niedersachsen.
.. dann Sieh zu, daß Du das auch steuerlich geltend machen kannst! mfg hgbthinking_face
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hgb schrieb:
@Heuberger
.. dann Sieh zu, daß Du das auch steuerlich geltend machen kannst! mfg hgbthinking_face
Bei meiner Nutzungsänderung wurde alles geprüft: Brandschutz, Anzahl Toiletten, Fluchtwege, Spinde für Mitarbeiter, Parkplätze, Feuerlöscher, Beleuchtung, Aufzug.... Es war echt zum Heulen!
Und das alles nach über 16 Jahren Praxisbetrieb mit gewerblichen Mietvertrag und natürlich auch gewerblicher Miete. Mein Vermieter hatte einfach ohne Nutzungsänderung gewerblich an mich vermietet.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
pt ani schrieb am 30.12.2022 19:01 Uhr:@M0nique Es kann auch um Brandschutzauflagen gehen z.B. Das wird auch mit geprüft. Hier jedenfalls
Bei meiner Nutzungsänderung wurde alles geprüft: Brandschutz, Anzahl Toiletten, Fluchtwege, Spinde für Mitarbeiter, Parkplätze, Feuerlöscher, Beleuchtung, Aufzug.... Es war echt zum Heulen!
Und das alles nach über 16 Jahren Praxisbetrieb mit gewerblichen Mietvertrag und natürlich auch gewerblicher Miete. Mein Vermieter hatte einfach ohne Nutzungsänderung gewerblich an mich vermietet.
Gruß von Monique
Danke für eure zahlreichen Antworten.
Der Vermieter hat jetzt doch den Nutzungsänderungsantrag beim zuständigen Bauamt gestellt, nachdem er erst meinte ICH müsse das machen. Hoffe dass dies sich nicht zu lange in die Länge zieht, da die Renovierungen aktuell schon laufen. Die Sanierungen laufen auch alle auf den Namen des Vermieters bzw. die Rechnungen laufen auf seinen Namen ( Ich beteilige mich aber finanziell zum größeren Teil daran). Von daher ist er m.M.n. " Bauherr ", da er sämtliche Sanierungen organisiert. In BW ist immer der Bauherr für die Nutzungsänderung zuständig laut Bauamt.
Dann würde ich mir vom Vermieter eine entsprechende Rechnung für meine finanzielle Beteiligung ausstellen lassen! Sonst schaust Du evtl. steuerlich in die Röhre....
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die neue schrieb:
@Heuberger
Heuberger schrieb am 30.12.2022 19:04 Uhr:meine zukünftige Praxis ist in BW !
Danke für eure zahlreichen Antworten.
Der Vermieter hat jetzt doch den Nutzungsänderungsantrag beim zuständigen Bauamt gestellt, nachdem er erst meinte ICH müsse das machen. Hoffe dass dies sich nicht zu lange in die Länge zieht, da die Renovierungen aktuell schon laufen. Die Sanierungen laufen auch alle auf den Namen des Vermieters bzw. die Rechnungen laufen auf seinen Namen ( Ich beteilige mich aber finanziell zum größeren Teil daran). Von daher ist er m.M.n. " Bauherr ", da er sämtliche Sanierungen organisiert. In BW ist immer der Bauherr für die Nutzungsänderung zuständig laut Bauamt.
Dann würde ich mir vom Vermieter eine entsprechende Rechnung für meine finanzielle Beteiligung ausstellen lassen! Sonst schaust Du evtl. steuerlich in die Röhre....
.. Schadenersatz geltend gemacht?
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hgb schrieb:
@M0nique
.. Schadenersatz geltend gemacht?
Hoffe nur, dass das Bauamt nicht noch Stress macht nachdem alles umgebaut wurde. Sonst habe ich ein Problem. Aber Lars meinte ja, dass der Mietvertrag dann sowieso nichtig wäre ?!
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Heuberger schrieb:
@die neue @hgb ja wir haben es dementsprechend über die Miete geklärt. Die Umbaukosten werden anteilig auf die Kaltmiete drauf geschlagen von daher passt das steuerlich für mich.
Hoffe nur, dass das Bauamt nicht noch Stress macht nachdem alles umgebaut wurde. Sonst habe ich ein Problem. Aber Lars meinte ja, dass der Mietvertrag dann sowieso nichtig wäre ?!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Ist nur logisch: Wenn der Eigentümer/Vermieter keine Genehmigung bekommt, darf in diese Räume keine PT-Praxis betrieben werden. Damit fällt der Hauptzweck des Mietvertrages weg und ist der Vermieter an der Erbringung der wesentlichsten Vertragsleistung gehindert. Im Umkehrschluss bist du auch nicht mehr an dem Vertrag gebunden.
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Problem beschreiben
Heuberger schrieb:
ja das Objekt wird zur gewerblichen Nutzung vermietet. Zuvor war ein Laden drin. Mir war nur Punkt 2 etwas unklar. Ich denke da geht es dann um die ganzen Kassenzulassungsvoraussetzungen. Also baurechtliche Dinge betrifft in dem Fall den Vermieter da Punkt 1 eindeutig ist? Er ist der "Bauherr"?
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