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Physiotherapeuten*in für 5h - 20
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willkommen.
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gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
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- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
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in Kürze werde ich zum 1. Mal einen Mitarbeiter einstellen, vorerst auf 450€ Basis. Muss ich das bei meiner Haftpflicht melden, dass er versichert ist, falls einem Patienten ein Schaden zugefügt wird z.B. oder muss er sich selbst versichern?
Vielen Dank schon mal für eure Info.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
in Kürze werde ich zum 1. Mal einen Mitarbeiter einstellen, vorerst auf 450€ Basis. Muss ich das bei meiner Haftpflicht melden, dass er versichert ist, falls einem Patienten ein Schaden zugefügt wird z.B. oder muss er sich selbst versichern?
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RoFo schrieb:
Das musst du machen.
Hallo liebe Kollegen,
in Kürze werde ich zum 1. Mal einen Mitarbeiter einstellen, vorerst auf 450€ Basis. Muss ich das bei meiner Haftpflicht melden, dass er versichert ist, falls einem Patienten ein Schaden zugefügt wird z.B. oder muss er sich selbst versichern?
Vielen Dank schon mal für eure Info.
Nicht bei jeder Haftpflicht muss das gemeldet werden. Schau in deinen Vertrag.
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eim schrieb:
Du mußt für deinen MA eine Berufshaftpflicht abschließen sowie ihn auch bei der Berufsgenossenschaft anmelden.Eine Berufshaftpflicht ist bei Angestellten immer Sache des Arbeitgebers
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank!
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Alfred Kramer schrieb:
Bitte nicht Berufs- und Betriebshaftpflicht durcheinander bringen! Hier sollte man sich erst mal schlau machen, bevor man behauptet, daß Berufshaftpflicht für Angestellte Sache des Arbeitgebers sei!
Haste Recht, sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Ein/e angestellte/r Physio muss über den AG berufshaftpflichtversichert werden. Da gibt es nix zu diskutieren.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Alfred Kramer schrieb: Bitte nicht Berufs- und Betriebshaftpflicht durcheinander bringen!
Hier sollte man sich erst mal schlau machen, bevor man behauptet, daß Berufshaftpflicht für Angestellte Sache des Arbeitgebers sei!
Haste Recht, sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Ein/e angestellte/r Physio muss über den AG berufshaftpflichtversichert werden. Da gibt es nix zu diskutieren.
Gruß von Monique
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Alfred Kramer schrieb:
Stimmt nicht ganz so : der Selbstständige braucht eine Berufshaftpflicht. , die Tätigkeit der MA und die daraus resultierenden Risiken sind in einer Betriebshaftpflicht gedeckt. Arbeitet der MA noch woanders oder übt noch eine andere Berufstätigkeit aus, muß er sich dafür selbst versichern.
Die Betriebshaftpflicht hat damit nichts zu tun sondern sie deckt Schäden an der Betriebststätte ab !!!!
und nicht wenn der Mitarbeiter einen Patienten verletzt oder einen Schaden an diesem verursacht.
Bitte vorher informieren und die Versicherungsbedingungen lesen
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eim schrieb:
Herr A.Kramer: Leider nicht richtig gelesen .Selbstverständlich ist es Sache des AG den Angestellten in der Berufshaftpflicht zu versichern.
Die Betriebshaftpflicht hat damit nichts zu tun sondern sie deckt Schäden an der Betriebststätte ab !!!!
und nicht wenn der Mitarbeiter einen Patienten verletzt oder einen Schaden an diesem verursacht.
Bitte vorher informieren und die Versicherungsbedingungen lesen
Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 102 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig werden. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander. In der Schweiz sind auch Ansprüche von Mitversicherten untereinander mitversichert, in Deutschland ist dies auch in vielen Deckungskonzepten verschiedener Versicherer abgedeckt. Bei einem Arbeitsunfall im Rahmen eines Wegeunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten.[1] Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des Geschäftsherrn und schließen die Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukommende Risiken sind über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung.[
So definierte Wikipedia, die Betriebshaftpflicht
und übrigens auch mein Versicherer
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Alfred Kramer schrieb:
Versicherungsumfang
Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 102 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig werden. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander. In der Schweiz sind auch Ansprüche von Mitversicherten untereinander mitversichert, in Deutschland ist dies auch in vielen Deckungskonzepten verschiedener Versicherer abgedeckt. Bei einem Arbeitsunfall im Rahmen eines Wegeunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten.[1] Bei Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des Geschäftsherrn und schließen die Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus: dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukommende Risiken sind über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt, bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung.[
So definierte Wikipedia, die Betriebshaftpflicht
und übrigens auch mein Versicherer
Bitte nicht Berufs- und Betriebshaftpflicht durcheinander bringen! Hier sollte man sich erst mal schlau machen, bevor man behauptet, daß Berufshaftpflicht für Angestellte Sache des Arbeitgebers sei!
Sorry, was soll die Korinthenkackerei? Für jeden AN muss eine Berufshaftpflichtvers. vorliegen, die vom AG bezahlt wird. Punkt.
Kein AN muss sich selbst versichern!
Meine eigene deckt z.B. einen AN mit ab, der namentlich benannt werden muss. Bei größeren Betrieben wird eine Betriebshaftpflichtvers. abgeschlossen.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Alfred Kramer schrieb am 23.8.18 11:34:
Bitte nicht Berufs- und Betriebshaftpflicht durcheinander bringen! Hier sollte man sich erst mal schlau machen, bevor man behauptet, daß Berufshaftpflicht für Angestellte Sache des Arbeitgebers sei!
Sorry, was soll die Korinthenkackerei? Für jeden AN muss eine Berufshaftpflichtvers. vorliegen, die vom AG bezahlt wird. Punkt.
Kein AN muss sich selbst versichern!
Meine eigene deckt z.B. einen AN mit ab, der namentlich benannt werden muss. Bei größeren Betrieben wird eine Betriebshaftpflichtvers. abgeschlossen.
Gruß von Monique
Sorry, was soll die Korinthenkackerei? Für jeden AN muss eine Berufshaftpflichtvers. vorliegen, die vom AG bezahlt wird. Punkt.
Wo steht denn das ??
Gerade bei Versicherungen sollte man sehr genau auf den Wortlaut achten, dann stellt man fest, daß z.B. die Berufshaftpflicht eines AN ihn gegen Ansprüche des AG schützen soll, das ist aber seine eigene Angelegenheit, und dazu gibt es für AN keine Verpflichtung.
Risiken, die sich aus seiner Tätigkeit für den AG ergeben, sind durch die Betriebshaftpflicht des AG geschützt.
Das erkennt man auch daran, daß für die Höhe der Prämie für die Betriebshaftpflicht Anzahl der MA und die Lohnsumme massgebend sind.
Ich halte das so seit 38 Jahren, aber jeder kann das matürlich so machen wie er möchte, ich wollte eigentlich nur behilflich sein.
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Alfred Kramer schrieb:
M0nique schrieb am 23.8.18 22:55:
Sorry, was soll die Korinthenkackerei? Für jeden AN muss eine Berufshaftpflichtvers. vorliegen, die vom AG bezahlt wird. Punkt.
Wo steht denn das ??
Gerade bei Versicherungen sollte man sehr genau auf den Wortlaut achten, dann stellt man fest, daß z.B. die Berufshaftpflicht eines AN ihn gegen Ansprüche des AG schützen soll, das ist aber seine eigene Angelegenheit, und dazu gibt es für AN keine Verpflichtung.
Risiken, die sich aus seiner Tätigkeit für den AG ergeben, sind durch die Betriebshaftpflicht des AG geschützt.
Das erkennt man auch daran, daß für die Höhe der Prämie für die Betriebshaftpflicht Anzahl der MA und die Lohnsumme massgebend sind.
Ich halte das so seit 38 Jahren, aber jeder kann das matürlich so machen wie er möchte, ich wollte eigentlich nur behilflich sein.
Für Fehler des AN während seiner Tätigkeit an Patienten der Praxis des AG hat der AG eine Versicherung für den AN abzuschließen.
Hallo Alfred, bitte nochmal den Eingangspost lesen!
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M0nique schrieb:
Boa eh...
Für Fehler des AN während seiner Tätigkeit an Patienten der Praxis des AG hat der AG eine Versicherung für den AN abzuschließen.
Hallo Alfred, bitte nochmal den Eingangspost lesen!
Das ist aber die Betriebshaftpflicht des Unternehmers.
Damit sichert er seine Haftung für die Tätigkeit seiner AN ab.Achja : gesetzlich vorgeschrieben ist das auch nicht, aber es ist eine Zulassungsvoraussetzung und steht so im Rahmenvertrag.
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Alfred Kramer schrieb:
sag ich doch auch! :sunglasses:
Das ist aber die Betriebshaftpflicht des Unternehmers.
Damit sichert er seine Haftung für die Tätigkeit seiner AN ab.Achja : gesetzlich vorgeschrieben ist das auch nicht, aber es ist eine Zulassungsvoraussetzung und steht so im Rahmenvertrag.
Für vieles andere habe ich eine Betriebsvielschutzversicherung.
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RoFo schrieb:
Bei mir ist es die Berufshaftpflichtversicherung des PI, incl AN. (Ohne Angabe der Lohnsumme).
Für vieles andere habe ich eine Betriebsvielschutzversicherung.
Also ist es richtig, dass der AG für die Berufshaftpflicht des AN bezüglich der Arbeit des ANs in der Praxis des PIs
verantwortlich ist!
Und damit ist dann wohl die Ausgangsfrage hinreichend beantwortet. Und es bedarf keines weiteren "verwirrenden" Postings!
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Alfred schieb: Achja : gesetzlich vorgeschrieben ist das auch nicht, aber es ist eine Zulassungsvoraussetzung und steht so im Rahmenvertrag.
Also ist es richtig, dass der AG für die Berufshaftpflicht des AN bezüglich der Arbeit des ANs in der Praxis des PIs
verantwortlich ist!
Und damit ist dann wohl die Ausgangsfrage hinreichend beantwortet. Und es bedarf keines weiteren "verwirrenden" Postings!
Gruß von Monique
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Alfred Kramer schrieb:
alles wird gut, ich wünsche ein schönes Wochenende :thumbsdown: :yum: :sunglasses: :stuck_out_tongue:
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Tempelritter schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 20.8.18 20:28:
Hallo liebe Kollegen,
in Kürze werde ich zum 1. Mal einen Mitarbeiter einstellen, vorerst auf 450€ Basis. Muss ich das bei meiner Haftpflicht melden, dass er versichert ist, falls einem Patienten ein Schaden zugefügt wird z.B. oder muss er sich selbst versichern?
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Nicht bei jeder Haftpflicht muss das gemeldet werden. Schau in deinen Vertrag.
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idefix- schrieb:
Und nicht vergessen, Ihn mit seinen Zusatzausbildungen (wenn er abrechnungsrelevane hat) bei der Kasse melden
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Physiohexe66 schrieb:
Und nicht vergessen ihn bei den Krankenkassen zu melden. Alle Mitarbeiter sind RVO und VDEK zu melden.
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