ür unsere Abteilung Physiotherapie
am Standort Horb suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten (m/w/d)
unbefristet, in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlungsplanung,
Durchführung und Dokumentation
unserer
stationären Patienten im
Fachbereich Geriatrie
Durchführung von Einzel- und
Gruppentherapien
Selbsthilfetraining in den
Bereiche...
am Standort Horb suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten (m/w/d)
unbefristet, in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
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ich habe mir gerade eine Physio- Praxis in einem Altbau angeschaut, die neu zu vermieten ist. Die Deckenhöhe beträgt zum Teil nur 2,30 m.
Bekomme ich hierfür eine neue Zulassung? Gibt es so etwas wie einen Bestandschutz?
Danke für eure Hilfe....
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe mir gerade eine Physio- Praxis in einem Altbau angeschaut, die neu zu vermieten ist. Die Deckenhöhe beträgt zum Teil nur 2,30 m.
Bekomme ich hierfür eine neue Zulassung? Gibt es so etwas wie einen Bestandschutz?
Danke für eure Hilfe....
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Verrückte Welt!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Das heißt in Räumen in denen 15 Jahre KG gemacht wurde, darf man dies nicht mehr tun....
Verrückte Welt!
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Tempelritter schrieb:
wer weiss, ob es damals eine Sondergenehmigung gab oder einfach nur beim Zulassungsantrag geschummelt wurde. Stelle diese Frage an die Krankenkassen in deinem Bundesland, nur diese entscheiden über eine neue Zulassung.
Das Erfordernis einer Raumhöhe von 2,50 m ist für Arbeitsräume der Therapeuten durch Urteil des BSG entfallen.
Eine Physiotherapeutin wollte eine Praxis in Räumen eröffnen, die eine lichte Höhe von 2,45 m bis max. 2,48 m aufwiesen. Die Krankenkasse verweigerte im Hinblick auf das BSG-Urteil vom 27.03.1996 (AZ: 3 RK 25/95 - BSGE 78, 125 = SozR 3-2500 § 124 Nr. 5) die Zulassung. Das BSG stellte am 10.11.2005 fest, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.07.2005 zutreffend sei.
Danach wurde der Klägerin die Zulassung zuerkannt. Die mangelnde Raumhöhe - so das Sozialgericht und Landessozialgericht - sei im Hinblick auf die durch Art. 12. Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Aus dem Grundsatz der nur durch Gesetz zulässigen Beschränkung der Berufsausübung und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne die Unterschreitung von 2 cm bis 5 cm nicht zu einer Versagung der Zulassung führen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ich hoffe das hilft dir weiter
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weiß56 schrieb:
Raumhöhe
Das Erfordernis einer Raumhöhe von 2,50 m ist für Arbeitsräume der Therapeuten durch Urteil des BSG entfallen.
Eine Physiotherapeutin wollte eine Praxis in Räumen eröffnen, die eine lichte Höhe von 2,45 m bis max. 2,48 m aufwiesen. Die Krankenkasse verweigerte im Hinblick auf das BSG-Urteil vom 27.03.1996 (AZ: 3 RK 25/95 - BSGE 78, 125 = SozR 3-2500 § 124 Nr. 5) die Zulassung. Das BSG stellte am 10.11.2005 fest, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.07.2005 zutreffend sei.
Danach wurde der Klägerin die Zulassung zuerkannt. Die mangelnde Raumhöhe - so das Sozialgericht und Landessozialgericht - sei im Hinblick auf die durch Art. 12. Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Aus dem Grundsatz der nur durch Gesetz zulässigen Beschränkung der Berufsausübung und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne die Unterschreitung von 2 cm bis 5 cm nicht zu einer Versagung der Zulassung führen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ich hoffe das hilft dir weiter
Ich bezweifle sehr stark, dass der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" hier zum tragen kommt und damit dem Threadersteller geholfen ist... :unamused:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Aber 2,30 Meter ist dann doch eine größere Differenz zu den geforderten 2,50 Metern als die 2 bis 5 Zentimeter, die bei der genannten Entscheidung vorhanden waren.
Ich bezweifle sehr stark, dass der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" hier zum tragen kommt und damit dem Threadersteller geholfen ist... :unamused:
Gruß
Nora
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Tempelritter schrieb:
das war allerdings eine Einzelfallentscheidung in BaWü,hat etwa 2 Jahre gedauert und hatte keine Auswirkung auf Änderungen in den Rahmenempfehlungen und den Rahmenverträgen. Im Einzelfall entscheiden die Kassen in BW auch pro 2.45m Raumhöhe aber das war es dann auch.
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Eberhard schrieb:
Wenn ich AT wäre, würde ich erst einmal die zulassenden Kassenverbände oder den Verband fragen. Aber auch objektiv gesehen sind 2,30 m zu niedrig. Ich selbst hätte einer solchen Praxis nicht zugestimmt.
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C. DBO schrieb:
In dem Fall würde eine neue Zulassung ausgesprochen werden. Ein Bestandschutz trifft nur bestehende Praxen. Wechselt der Zugelassene, ist der Bestandschutz nicht mehr bindend.
Bei 230cm lichte Höhe gibt es keine Zulassung. Davon kannst du ausgehen. Alles andere wäre sehr verwunderlich.
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Zum Thema Bestandsschutz: ja, es gibt tatsächlich einen Schutz für die bestehende Praxis! So lang der selbe Inhaber verantwortlich ist, greift tatsächlich diesbezüglich ein Bestandsschutz. Das Problem hier ist aber, dass ein Wechsel stattfinden soll und eben für alle neuen Nachfolger kein Bestandsschutz greift!
Wikipedia erklärt dazu:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Zur Höhe wurde bereits alles gesagt - hier noch die Quelle für die Vorschrift: Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V i. d. F. vom 01.03.2012, B 2.1.5:
Die Raumhöhe der Therapieräume muss durchgehend mindestens 2,50 m – lichte Höhe - betragen (übrige Nutzfläche mindestens 2,40 m – lichte Höhe).
Diese Klauseln sichern dem Begünstigten seine bisherigen Rechte oder Vorteile als Ausnahmetatbestand, obwohl die generelle Rechtssituation für künftige Betroffene anders geregelt ist.
Zum Thema Bestandsschutz: ja, es gibt tatsächlich einen Schutz für die bestehende Praxis! So lang der selbe Inhaber verantwortlich ist, greift tatsächlich diesbezüglich ein Bestandsschutz. Das Problem hier ist aber, dass ein Wechsel stattfinden soll und eben für alle neuen Nachfolger kein Bestandsschutz greift!
Wikipedia erklärt dazu:
Gruß
Nora
Vielen Dank den Beteiligten :blush:
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dhammann1 schrieb:
Das ist mal ein schöner und informativer Tread. Sicher gabs das Thema auch schon vorher mal aber Mab hats geholfen (oder auch nicht)!
Vielen Dank den Beteiligten :blush:
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Eberhard schrieb:
Wenn 2,30 m genehmigt würden, würde ein solch gewaltiger Präzedenzfall entstehen, daß man den Rahmenvertrag und seine Einrichtungsrichtlinien in den Müll werfen könnte.
Das ist mal ein schöner und informativer Tread. Sicher gabs das Thema auch schon vorher mal aber Mab hats geholfen (oder auch nicht)!
Vielen Dank den Beteiligten :blush:
Ha!! Ich meine, dass es dieses Thema vielleicht schon hundertmal gegeben hat.
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Eberhard schrieb:
dhammann1 schrieb am 2.10.14 07:07:
Das ist mal ein schöner und informativer Tread. Sicher gabs das Thema auch schon vorher mal aber Mab hats geholfen (oder auch nicht)!
Vielen Dank den Beteiligten :blush:
Ha!! Ich meine, dass es dieses Thema vielleicht schon hundertmal gegeben hat.
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Niniveh schrieb:
Hallo
Bei 230cm lichte Höhe gibt es keine Zulassung. Davon kannst du ausgehen. Alles andere wäre sehr verwunderlich.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für eure Antworten!!!
Da die bestehende Praxis eine Praxiszulassung besitzt, gründe mit dem aktuellen Zulassungsinhaber eine PG, wobei bei Beantragung Deiner Kassenzulassung auf eine Ortsbegehung evtl. verzichtet wird, sofern der bisherige Zulassungsinhaber schriftlich bestätgit, daß sich seit Zulassungserteilung an der räumlichen Ausstattung nichts geändert hat. Durch die PG erhältst Du Deine eigene personengebundene Praxiszulassung. Letztlich bleibt die Frage, wann die PG erlischt, weil der Partner seien Tätigkeit beendet und seine Kassenzulassung zurückgibt...
Hat bei mir 1999 genauso funktioniert.
Details gerne als PN.
Viel Glück!
Unabhängig davon bleibt die Frage ob zweckmäßige und zielgerichtete Therapie in derart niedrigen Räumen möglich ist.
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ThomasA schrieb:
es gibt vielleicht ne Hintertür:
Da die bestehende Praxis eine Praxiszulassung besitzt, gründe mit dem aktuellen Zulassungsinhaber eine PG, wobei bei Beantragung Deiner Kassenzulassung auf eine Ortsbegehung evtl. verzichtet wird, sofern der bisherige Zulassungsinhaber schriftlich bestätgit, daß sich seit Zulassungserteilung an der räumlichen Ausstattung nichts geändert hat. Durch die PG erhältst Du Deine eigene personengebundene Praxiszulassung. Letztlich bleibt die Frage, wann die PG erlischt, weil der Partner seien Tätigkeit beendet und seine Kassenzulassung zurückgibt...
Hat bei mir 1999 genauso funktioniert.
Details gerne als PN.
Viel Glück!
Unabhängig davon bleibt die Frage ob zweckmäßige und zielgerichtete Therapie in derart niedrigen Räumen möglich ist.
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