Hallo, ich bin Ralph Trampe und
leite eine Physiotherapie-Praxis in
einer der schönsten Lagen
Deutschlands – direkt an der
Ostsee mit Blick auf den Hafen. Wir
bieten nicht nur klassische
physiotherapeutische Behandlungen,
sondern auch einen hochmodernen
eGym-Bereich, der sowohl für
unsere Patienten als auch für dich
als Therapeut spannende
Möglichkeiten eröffnet.
Ich suche eine/n engagierte/n
Physiotherapeuten/in, die/der unser
Team bereichert und mit mir
gemeinsam dafür sorgt, dass u...
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Patientin hat ein Rezept(19.04.2016) über 24x MLD 60 2x pro Woche verschrieben bekommen. Die nächste Vorstellung beim Arzt wird erst am 12.8.2016 erfolgen, deutlich nach 12 Wochen.
Wird die Krankenkasse bei diesem Rezept Probleme bereiten und nur für 12 Wochen die Behandlungen bezahlen. Ich meine, mich erinnern zu können, dass es mir mal bei anderen Patientin passierte, dass die Kasse nur die Behandlungen bis 12 Wochen nach Ausstellungsdatum bezahlte.
Muss ich nach 12 Wochen die Behandlungen abbrechen und bis zum nächsten Rezept warten?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Folgende Situattion:
Patientin hat ein Rezept(19.04.2016) über 24x MLD 60 2x pro Woche verschrieben bekommen. Die nächste Vorstellung beim Arzt wird erst am 12.8.2016 erfolgen, deutlich nach 12 Wochen.
Wird die Krankenkasse bei diesem Rezept Probleme bereiten und nur für 12 Wochen die Behandlungen bezahlen. Ich meine, mich erinnern zu können, dass es mir mal bei anderen Patientin passierte, dass die Kasse nur die Behandlungen bis 12 Wochen nach Ausstellungsdatum bezahlte.
Muss ich nach 12 Wochen die Behandlungen abbrechen und bis zum nächsten Rezept warten?
Es darf bei LY1a nur insg. 12 Anwendungen verschrieben werden.
Bei LY2 insges. nur 30 (EV:6 FV:6)
LY3 insges. 50 (EV:10, FV:10)
Der Behandlungszeitraum darf 12 Wochen nicht überschreiten.
Aber so wie du es hier schilderst, ist das Rezept so nicht gültig....
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PhysioXYZ schrieb:
Ist das eine Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung a. d. Regelfalls?
Es darf bei LY1a nur insg. 12 Anwendungen verschrieben werden.
Bei LY2 insges. nur 30 (EV:6 FV:6)
LY3 insges. 50 (EV:10, FV:10)
Der Behandlungszeitraum darf 12 Wochen nicht überschreiten.
Aber so wie du es hier schilderst, ist das Rezept so nicht gültig....
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ist eine Verordnung a. d. Regelfalls
Ist das so gemeint, denn so ganz bin ich aus Deiner Fragr nicht schlau geworden
Im Regelfall gibt es nämlich keine 24 Therapien bei MLD auf einer VO....aber das weist Du ja bestimmt selber
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Aber was ist, wenn keine Arztuntersuchung nach 12 Wochen erfolgt? Die Patientin kann erst nach 16 Wochen einen Termin beim Arzt wieder bekommen, da die Praxis vorher angeblich keine Termine frei hat.
Da die Patientin noch Urlaub hat, kann ich die Behandlungen eh nicht innerhalb von 12 Wochen verabreichen.
Wird mir dann Geld abgezogen, weil das Rezept länger als 12 Wochen dauert und kein Arzttermin nach 12 Wochen eroflgen wird?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
ja, ist außerhalb des Regelfalls.
Aber was ist, wenn keine Arztuntersuchung nach 12 Wochen erfolgt? Die Patientin kann erst nach 16 Wochen einen Termin beim Arzt wieder bekommen, da die Praxis vorher angeblich keine Termine frei hat.
Da die Patientin noch Urlaub hat, kann ich die Behandlungen eh nicht innerhalb von 12 Wochen verabreichen.
Wird mir dann Geld abgezogen, weil das Rezept länger als 12 Wochen dauert und kein Arzttermin nach 12 Wochen eroflgen wird?
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
...der Pati kann ohne Probleme die Behandlung unterbrechen, denn als er mit der VO zu Dir kam, wäre diese VO innerhalb der 12 Wochenfertig gewesen ...und das ist entscheident...also durch Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankheit spielen diese 12 Wochen keine Rolle!!!
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Und wieso muss der Patient dann zwingend nach 12 Wochen wieder zum Arzt und was ist, wenn er erst später zum Arzt geht? Hat das Einfluß auf unsere Abrechnung?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Achso, danke.
Und wieso muss der Patient dann zwingend nach 12 Wochen wieder zum Arzt und was ist, wenn er erst später zum Arzt geht? Hat das Einfluß auf unsere Abrechnung?
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Tempelritter schrieb:
kein Einfluss auf die Abrechnung und er muss nicht zwingend zum Arzt.
Wenn de Patient nicht rechtzeitig ein neues Rezept vorliegt, wird bei uns nicht auf Verdacht weiter behandelt. Was, wenn der Arzt plötzlich kein Rezept mehr ausstellt?
So richtig bin aus den Ausführungen nicht schlau geworden
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Alfred Kramer schrieb:
So wie ich das verstanden habe, willst Du weiter behandeln, obwohl der Arzt vermutlich erst nach 16 Wochen ein neues Rezept ausstellt. Wie soll das funktionieren? Rückdatierung der Behandlungen?
Wenn de Patient nicht rechtzeitig ein neues Rezept vorliegt, wird bei uns nicht auf Verdacht weiter behandelt. Was, wenn der Arzt plötzlich kein Rezept mehr ausstellt?
So richtig bin aus den Ausführungen nicht schlau geworden
Wird das von den Krankenkassen bemängelt und uns abgezogen, wenn der Patient erst nach 16 Wochen zum Arzt geht?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich möchte nach 12 Wochen weiterbehandeln, da ich die 24 Behandlungen nicht innerhalb 12 Wochen abarbeiten kann, da die Patientin für 3 Wochen in Urlaub geht. Ich weiß, dass das kein Problem ist, aber macht es Probleme, dass die Patientin erst nach 16 Wochen wieder zum Arzt geht? Theorg meckert ja auch immer, dass die 12 Wochen-Frist überschritten wurde und der Patient in dieser Zeit zum Arzt sollte.
Wird das von den Krankenkassen bemängelt und uns abgezogen, wenn der Patient erst nach 16 Wochen zum Arzt geht?
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Tempelritter schrieb:
je nach Rahmenvertrag kann die begründete Unterbrechung die Leistungserbringung über die 12 Wochen verlängern und nochmals nein es wird "von den Krankenkassen nicht bemängelt und uns abgezogen, wenn der Patient erst nach 16 Wochen zum Arzt geht"
Dann hat das Gefäßzentrum in Hamburg zu Unrecht den Patienten folgende Regelungen, die die angeblichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen wären, an die Patienten weitergegeben:
"Eine persönliche Wiedervorstellung ist alle 3 Monate zwingend erforderlich und durch die Heilmittelverordnung festgelegt.
Die festgelegte Gültigkeit einer Lymphdrainageverordnung bis zum Beginn der Therapie beträgt 14 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist ist ab sofort nicht mehr möglich."
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
ok, danke.
Dann hat das Gefäßzentrum in Hamburg zu Unrecht den Patienten folgende Regelungen, die die angeblichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen wären, an die Patienten weitergegeben:
"Eine persönliche Wiedervorstellung ist alle 3 Monate zwingend erforderlich und durch die Heilmittelverordnung festgelegt.
Die festgelegte Gültigkeit einer Lymphdrainageverordnung bis zum Beginn der Therapie beträgt 14 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist ist ab sofort nicht mehr möglich."
Auszug HMR:
Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
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Tempelritter schrieb:
Eine längere Behandlungszeit (> 12 Wochen) aufgrund von Unterbrechungen, die nach Rahmenverträgen und HMR möglich sind oder des spätesten Behandlungsbeginns ist möglich. D. h. das Rezept muss korrekt ausgestellt sein, z.B. 36x MLD 3x pro Woche, dieses RZ könnte innerhalb der 12 Wochen fertig sein, muss aber nicht.
Auszug HMR:
Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
ok, danke.
Dann hat das Gefäßzentrum in Hamburg zu Unrecht den Patienten folgende Regelungen, die die angeblichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen wären, an die Patienten weitergegeben:
"Eine persönliche Wiedervorstellung ist alle 3 Monate zwingend erforderlich und durch die Heilmittelverordnung festgelegt.
Die festgelegte Gültigkeit einer Lymphdrainageverordnung bis zum Beginn der Therapie beträgt 14 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist ist ab sofort nicht mehr möglich."
Gewerbliche Falschinformationen, ob fahrlässig oder vorsätzlich sind abmahnfähig. Da durch diese Falschinformation deine Berufsausübung erheblich beeinträchtigt und die Gesundheit deiner Patienten gefährdet wird hast du ein berechtigtes Interesse abzumahnen/abmahnen zu lassen. Go for it :)
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 20.4.16 17:36:
ok, danke.
Dann hat das Gefäßzentrum in Hamburg zu Unrecht den Patienten folgende Regelungen, die die angeblichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen wären, an die Patienten weitergegeben:
"Eine persönliche Wiedervorstellung ist alle 3 Monate zwingend erforderlich und durch die Heilmittelverordnung festgelegt.
Die festgelegte Gültigkeit einer Lymphdrainageverordnung bis zum Beginn der Therapie beträgt 14 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist ist ab sofort nicht mehr möglich."
Gewerbliche Falschinformationen, ob fahrlässig oder vorsätzlich sind abmahnfähig. Da durch diese Falschinformation deine Berufsausübung erheblich beeinträchtigt und die Gesundheit deiner Patienten gefährdet wird hast du ein berechtigtes Interesse abzumahnen/abmahnen zu lassen. Go for it :)
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JürgenK schrieb:
...so wie Du es hier beschreibst, müßte das eine VOadR sein, dann trifft auch die 12 Wochenfrist ein...die aber bei 24x - 2x die Woche erfüllt ware.
Ist das so gemeint, denn so ganz bin ich aus Deiner Fragr nicht schlau geworden
Im Regelfall gibt es nämlich keine 24 Therapien bei MLD auf einer VO....aber das weist Du ja bestimmt selber
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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