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MikeL schrieb:
Heute bekam ich von einem Patienten ein Rezept vorgelegt, dass als "Entlassmanagement" gekennzeichnet ist. Mir ist bekannt, dass die VO innerhalb von sieben Tagen spätestens begonnen und innerhalb von zwölf Tagen spätestens abgearbeitet bzw. beendet sein muss. Der vom Arzt angegenene späteste Behandlungsbeginn ist jedoch auf den 12. Tag nach Rezeptausstellung eingetragen und die Frequenz mit 1-2 mal wöchentlich angegeben. Was gilt denn nun? Die Verwaltungsvorschrift der KK oder die Vorgaben des Arztes? Ganz nebenbei fehlt übrigens der Indikationsschlüssel. Ist die bei solchen VO zulässig?
Vielen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis!
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Tempelritter schrieb:
Es gilt die Verwaltungsvorschrift der HMR. Innerhalb von 7 Tagen beginnen, nach 12 Tagen ungültig.
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Frieder, mir wurde geholfen. Du kannst den Thread gern schließen, ehe hier wieder unsinnige Beiträge angehängt werden. :kissing_closed_eyes:
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MikeL schrieb:
@Leni / Templer: Vielen Dank! :clap: :thumbsdown: So hätte ich es auch aus den HMR interpretiert, dachte aber, dass es vielleicht eine Sonderbestimmung gäbe, die mir unbekannt ist.
Frieder, mir wurde geholfen. Du kannst den Thread gern schließen, ehe hier wieder unsinnige Beiträge angehängt werden. :kissing_closed_eyes:
:clap:
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Bernie schrieb:
"Frieder, mir wurde geholfen. Du kannst den Thread gern schließen, ehe hier wieder unsinnige Beiträge angehängt werden. :kissing_closed_eyes:"
:clap:
"Frieder, mir wurde geholfen. Du kannst den Thread gern schließen, ehe hier wieder unsinnige Beiträge angehängt werden. :kissing_closed_eyes:"
:clap:
Pssst, nicht so laut, sonst werden Tom & Co noch auf den Thread aufmerksam und kapern ihn für ihre Anti-PI-Kampagne! :point_up:
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MikeL schrieb:
Bernie schrieb am 14.10.19 13:29:
"Frieder, mir wurde geholfen. Du kannst den Thread gern schließen, ehe hier wieder unsinnige Beiträge angehängt werden. :kissing_closed_eyes:"
:clap:
Pssst, nicht so laut, sonst werden Tom & Co noch auf den Thread aufmerksam und kapern ihn für ihre Anti-PI-Kampagne! :point_up:
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Bernie schrieb:
:kissing_closed_eyes:
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Leni C. schrieb:
Das Problem besteht darin , daß Krankenhausärzte oft keinen Plan von solchen Rezepten haben . Sie meinen nur , daß mit diesem Rezept ein Patient halt sofort einen Termin bekommt . Hatte ich schon mit 1 x wöchentlich und der Patient war sauer daß dann abgebrochen wurde . Ihm stünden doch 6 x zu . Und nach meiner Erklärung war er sauer : auf mich , nicht den Arzt .
mir wurde eine gesamte Verordnung abgesetzt, obwohl Sie für uns nicht als "Entlassmanagament
Verordnung" erkennbar war.
Entlassmanagementverordnungen sind in der Regel quer gekennzeichnet.
Wir haben lt. Vo. pünklich am Verordnungsbeginn 24.06.19 , 2 x Wo. wie laut Verordnung vorgegeben behandelt und uns an die Verordnungsvorgaben gehalten.
Lt. TKK ---Arzt Nr. 44 44 44 400 handelt es sich um eine "Entlassmanengementverordnung"(0hne Querkennzeichnung) und muss entsprechend mit Hausbesuch abgearbeitet werden(Entlassmanagemant 4-5x Wo.). Das war lt. Heilmittelverordnung von Frau Dr. Wiebke Krebs nicht erkennbar.
Fakt ist, das wir der Arbeit lt. Heilmittelverodnung nachgekommen sind und uns die Kasse die Vergütung
dieser Arbeit verweigert. ´Der Bürokratiewahnsinn steigert sich dahingehend; hätten wir mehr als 2 x Wo. behandelt (obwohl vom Entlassmanagement vorgegeben), wäre uns jede weitere Behandlung
abgezogen worden...
Das kann doch alle nicht wahr sein, sind wir nur noch die Fussabtreter?
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Habe das Gleiche TKK Problem. Scheint eine Masche zu sein. Okay. Widerspruch läuft.
"Entlassungsmanagement" MUSS also solches gekennzeichnet sein. Wie - ist festgelegt. Fehlt der quer-Aufdruck, war's das. Eine Arztnummer (hier 4444...) muss der Heilmittler nicht prüfen.
„Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V ………… gelten Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehenen Muster 1,8,12,13,14,15,16,18,26,27 und 28 …“
Wir werden noch viele solcher Aktionen erleben. Plus 40% lassen Kassen und ARZ erfinderisch. werden.
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Xela schrieb:
@dhammann1
Habe das Gleiche TKK Problem. Scheint eine Masche zu sein. Okay. Widerspruch läuft.
"Entlassungsmanagement" MUSS also solches gekennzeichnet sein. Wie - ist festgelegt. Fehlt der quer-Aufdruck, war's das. Eine Arztnummer (hier 4444...) muss der Heilmittler nicht prüfen.
„Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V ………… gelten Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehenen Muster 1,8,12,13,14,15,16,18,26,27 und 28 …“
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dhammann1 schrieb:
Gut, wir haben ebenfalls Einspruch eingelegt. Die ausstellende Klinik will uns eine neue Verordnung (entsprechend Rückdatiert) zukommen lassen. Aber, was für eine Arbeit für die vergleichsweise lächerliche Vergütung. :rage:
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dhammann1 schrieb:
Moin,
mir wurde eine gesamte Verordnung abgesetzt, obwohl Sie für uns nicht als "Entlassmanagament
Verordnung" erkennbar war.
Entlassmanagementverordnungen sind in der Regel quer gekennzeichnet.
Wir haben lt. Vo. pünklich am Verordnungsbeginn 24.06.19 , 2 x Wo. wie laut Verordnung vorgegeben behandelt und uns an die Verordnungsvorgaben gehalten.
Lt. TKK ---Arzt Nr. 44 44 44 400 handelt es sich um eine "Entlassmanengementverordnung"(0hne Querkennzeichnung) und muss entsprechend mit Hausbesuch abgearbeitet werden(Entlassmanagemant 4-5x Wo.). Das war lt. Heilmittelverordnung von Frau Dr. Wiebke Krebs nicht erkennbar.
Fakt ist, das wir der Arbeit lt. Heilmittelverodnung nachgekommen sind und uns die Kasse die Vergütung
dieser Arbeit verweigert. ´Der Bürokratiewahnsinn steigert sich dahingehend; hätten wir mehr als 2 x Wo. behandelt (obwohl vom Entlassmanagement vorgegeben), wäre uns jede weitere Behandlung
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Das kann doch alle nicht wahr sein, sind wir nur noch die Fussabtreter?
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