Orthopädisch orientierte Praxis
sucht eine/n neue/n
Mitarbeiter/in.
Wir sind ein engagiertes Team von
fünf Therapeuten und zwei
Rezeptionskräften. Die Praxis
befindet sich in zentraler Lage im
Weststadtbereich von Karlsruhe.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
liegen vorwiegend im
orthopädischen Bereich und der
Nachbehandlung nach Operationen und
Sportverletzungen.
Was wir bieten:
Moderne Trainingsgeräte für
effektives Arbeiten
Dokumentation mit eigenem Tablet
Ganztägig besetzte Re...
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es hat mich erwischt und ich werde voraussichtlich 8 bis 10 Wochen wegen Krankheit nicht am Patienten arbeiten können. Ich werde zwar nach meiner Operation wieder die Organisation meiner Praxis (Abrechnung der Heilmittelverordnungen, Rechnungslegung, Terminkontrolle, e-mail Bearbeitung, Kasse und Bank) in die Hände nehmen können, dies aber zum größten Teil von zu Hause machen. Muss ich nach einer bestimmten Zeit einen fachlichen Leiter einsetzen, oder reicht es, wenn ich telefonisch erreichbar bin, wenn ich nicht eine bestimmte Stundenzahl in der Praxis anwesend bin?
Muss ich diese Tatsache den gesetzlichen KK melden? Da ich selbst gesetzlich versichert bin, bekommen diese ja auch meinen Krankenschein.
Danke für Eure Hilfe.
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ptheike schrieb:
Hallo an Alle,
es hat mich erwischt und ich werde voraussichtlich 8 bis 10 Wochen wegen Krankheit nicht am Patienten arbeiten können. Ich werde zwar nach meiner Operation wieder die Organisation meiner Praxis (Abrechnung der Heilmittelverordnungen, Rechnungslegung, Terminkontrolle, e-mail Bearbeitung, Kasse und Bank) in die Hände nehmen können, dies aber zum größten Teil von zu Hause machen. Muss ich nach einer bestimmten Zeit einen fachlichen Leiter einsetzen, oder reicht es, wenn ich telefonisch erreichbar bin, wenn ich nicht eine bestimmte Stundenzahl in der Praxis anwesend bin?
Muss ich diese Tatsache den gesetzlichen KK melden? Da ich selbst gesetzlich versichert bin, bekommen diese ja auch meinen Krankenschein.
Danke für Eure Hilfe.
Viel Glück und alles Gute,
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Allerdings sagte mir der Herr am Telefon ( meine Frau ist wegen Schwangerschaft als PI ausgefallen), dass der FL nur 30 Stunden da sein muss. Von Therapie hat er ausdrücklich nicht gesprochen. Also wenn du die Verwaltung vom Empfang aus machst ist das kein Problem, meiner Meinung nach. :)
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TheStonie schrieb:
Schau mal in die RV rein. Du musst glaub ich bei mehr als 6 Wochen eine Vertretung benennen, und nach 6 Monaten einen neuen Fachlichen Leiter.
Allerdings sagte mir der Herr am Telefon ( meine Frau ist wegen Schwangerschaft als PI ausgefallen), dass der FL nur 30 Stunden da sein muss. Von Therapie hat er ausdrücklich nicht gesprochen. Also wenn du die Verwaltung vom Empfang aus machst ist das kein Problem, meiner Meinung nach. :)
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florian01 schrieb:
Sehe ich genauso. Du musst da sein, nicht am Patienten. Es reicht wenn du in deinem büro oder anmeldung bist. Und wenn du mal 2 wochen gar nicht da bist ( wie im Urlaub) passiert ja auch nix.
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DeaDia schrieb:
Musst Du erst nach einem halben Jahr - drunter geht es so. Aber Du brachst natürlich schon jemanden, der die Patienten behandelt und die Abrechnungen machen kann. Melden musst Du es nicht, nur wenn es länger andauert. Also kurier Dich erst mal aus und such Dir dann einen FL.
Viel Glück und alles Gute,
Das LSG Baden-Württemberg · Beschluss vom 7. Oktober 2010 · Az. L 11 KR 4173/10 ER-B formuliert ua:
" 30 Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist die Gründung und Führung eines Filialbetriebs jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. Denn § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V sieht lediglich vor, dass eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Voraussetzung ist danach nur, dass entsprechende Personen (durchgehend) beschäftigt werden. Würde hingegen die Ansicht der Antragsgegnerin zutreffen, so würde jedes Mal die Zulassung kraft Gesetzes entfallen, wenn die Antragstellerin einem bisherigen Mitarbeiter kündigen und einen neuen Mitarbeiter einstellen wollte. Dieses Ergebnis wird jedoch durch die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V nicht gedeckt. Danach ist - wie bereits dargelegt - lediglich erforderlich, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, entsprechende Veränderungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Die Verletzung etwaiger Mitteilungspflichten führt jedoch nicht zu einem automatischen Ende der Zulassung. Die Antragsgegnerin kann dies lediglich zum Anlass nehmen, von der Ermächtigung des § 124 Abs 6 SGB V Gebrauch zu machen und die Zulassung zu widerrufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin auch in Zukunft keine fachlich geeigneten Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigen will und mithin von der endgültigen Aufgabe des weiteren Heilmittelbereichs auszugehen ist (vgl zum Ende einer personengebundenen Zulassung durch endgültige Aufgabe der Tätigkeit Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 124 SGBV Rdnr 16, Stand September 2008). Hierfür liegen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine fachliche Leitung durchgehend sichergestellt war.
31 Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt war, die Erteilung der Zulassung für die Antragstellerin von der Beschäftigung einer bestimmten (ebenfalls zugelassenen) Mitarbeiterin abhängig zu machen oder ob sie nicht nur berechtigt gewesen wäre, die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprechende Fachkraft beschäftigt wird (wobei dann die Antragstellerin die Pflicht getroffen hätte, nachzuweisen, dass sie entsprechende Personen beschäftigt). Diese Frage kann der Senat jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen.
32 Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr 2 Rdnr 20). Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass keine - über den zulässigen Rahmen des § 124 Abs 6 SGB V hinausgehende - Regelungen zum Widerruf oder zum automatischen Ende einer Zulassung vereinbart werden dürfen. Sie wären angesichts ihrer die Berufsausübung einschränkenden Wirkung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Grundgesetz (GG) unvereinbar (vgl allgemein hierzu auch Knittel , aaO, § 124 Rdnr 6). "
Es versteht sich geradezu von selbst, dass sich weder die Verbandsmitglieder noch die Kassen insofern an Recht und Gesetz gebunden fühlen. Ganz gegenteilig sogar, sie widersprechen ausdrücklich und schreiben mitunter einfach das Gegenteil in die Verträge bzw. rechtssprechungs/ gesetzestextunterlaufende Handhabungen.
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webpt schrieb:
Es geht als solches nicht um Deine Anwesenheit in der Praxis. Es geht auch nicht um 2 Wochen, 2 Monate oder 2 Jahre usw. . Letztendlich geht es schlicht darum, dass die Therapien von entsprechenden Therapeuten durchgeführt werden.
Das LSG Baden-Württemberg · Beschluss vom 7. Oktober 2010 · Az. L 11 KR 4173/10 ER-B formuliert ua:
" 30 Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist die Gründung und Führung eines Filialbetriebs jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. Denn § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V sieht lediglich vor, dass eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Voraussetzung ist danach nur, dass entsprechende Personen (durchgehend) beschäftigt werden. Würde hingegen die Ansicht der Antragsgegnerin zutreffen, so würde jedes Mal die Zulassung kraft Gesetzes entfallen, wenn die Antragstellerin einem bisherigen Mitarbeiter kündigen und einen neuen Mitarbeiter einstellen wollte. Dieses Ergebnis wird jedoch durch die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V nicht gedeckt. Danach ist - wie bereits dargelegt - lediglich erforderlich, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, entsprechende Veränderungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Die Verletzung etwaiger Mitteilungspflichten führt jedoch nicht zu einem automatischen Ende der Zulassung. Die Antragsgegnerin kann dies lediglich zum Anlass nehmen, von der Ermächtigung des § 124 Abs 6 SGB V Gebrauch zu machen und die Zulassung zu widerrufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin auch in Zukunft keine fachlich geeigneten Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigen will und mithin von der endgültigen Aufgabe des weiteren Heilmittelbereichs auszugehen ist (vgl zum Ende einer personengebundenen Zulassung durch endgültige Aufgabe der Tätigkeit Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 124 SGBV Rdnr 16, Stand September 2008). Hierfür liegen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine fachliche Leitung durchgehend sichergestellt war.
31 Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt war, die Erteilung der Zulassung für die Antragstellerin von der Beschäftigung einer bestimmten (ebenfalls zugelassenen) Mitarbeiterin abhängig zu machen oder ob sie nicht nur berechtigt gewesen wäre, die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprechende Fachkraft beschäftigt wird (wobei dann die Antragstellerin die Pflicht getroffen hätte, nachzuweisen, dass sie entsprechende Personen beschäftigt). Diese Frage kann der Senat jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen.
32 Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr 2 Rdnr 20). Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass keine - über den zulässigen Rahmen des § 124 Abs 6 SGB V hinausgehende - Regelungen zum Widerruf oder zum automatischen Ende einer Zulassung vereinbart werden dürfen. Sie wären angesichts ihrer die Berufsausübung einschränkenden Wirkung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Grundgesetz (GG) unvereinbar (vgl allgemein hierzu auch Knittel , aaO, § 124 Rdnr 6). "
Es versteht sich geradezu von selbst, dass sich weder die Verbandsmitglieder noch die Kassen insofern an Recht und Gesetz gebunden fühlen. Ganz gegenteilig sogar, sie widersprechen ausdrücklich und schreiben mitunter einfach das Gegenteil in die Verträge bzw. rechtssprechungs/ gesetzestextunterlaufende Handhabungen.
Ich beschäftige 3 Mitarbeiterinnen mit jeweils 30 Stunden.
Eine MA seit über 2 Jahren, eine seit mehr als einem Jahr und eine hatte ich im Oktober neu eingestellt (Gott sei Dank, da wusste ich noch nichts von meiner Erkrankung).
Die MA, die seit über 2 Jahren beschäftigt ist, vertritt mich auch im Urlaub ect.
Alle 3 sind sehr gut qualifiziert und erbringen selbstverständlich nur die Leistungen, für die sie auch ausgebildet sind.
Muss ich die MA jetzt als fachliche Leiterin anmelden? Wenn ja, ab wann?
Vielen Dank
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ptheike schrieb:
Danke erst einmal für die Ausführlichkeit.
Ich beschäftige 3 Mitarbeiterinnen mit jeweils 30 Stunden.
Eine MA seit über 2 Jahren, eine seit mehr als einem Jahr und eine hatte ich im Oktober neu eingestellt (Gott sei Dank, da wusste ich noch nichts von meiner Erkrankung).
Die MA, die seit über 2 Jahren beschäftigt ist, vertritt mich auch im Urlaub ect.
Alle 3 sind sehr gut qualifiziert und erbringen selbstverständlich nur die Leistungen, für die sie auch ausgebildet sind.
Muss ich die MA jetzt als fachliche Leiterin anmelden? Wenn ja, ab wann?
Vielen Dank
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