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Wir sind ein familiär geführtes
Unternehmen mit ca. 25 Mitarbeitern
an zwei Praxisstandorten. Neben
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flacher ...
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Was meint ihr dazu:
Wir haben eine Monatsabrechnung bei der Knappschaft gemacht. Von den 112 vollen Rezepten sind aufgrund der Gebührenumstellung 7 Rezepte falsch abgerechnet, weil es obwohl Ausstellung vor dem 01.04.2018 mit den neuen Preisen abgerechnet worden ist. Hierfür kommt eine berechtigte Absetzung der Differenz zwischen alten und neuen Preis. Die Knappschaft sagt, dass dies für Sie ärgerlich ist und setzt nicht nur die Differenz ab, sondern sagt, dass Sie dafür noch eine Bearbeitungsgebühr von 5% berechnet.
Die neuen Preise sind deswegen genommen worden, weil wir bei Theorg die automatische Erhöhung installiert haben und wir deswegen nicht mit dem alten Preis abrechnen konnten.
Ist das rechtens!!!!
Daraufhin habe ich nicht nur Bahn-See Bochum, sondern auch Knappschaft Westfalen-Lippe als Kundenstamm. Hierfür überweißt obwohl zwei verschiedene Rechnung die Knappschaft in einem Sammler. Ich kann dies nicht auseinander halten, was wofür bezahlt worden ist. Als Argument wollte ich hier auch 5% Schaden gelten. Das will die Knappschaft aber nicht bezahlen, mir ziehen sie es aber direkt ab. Ja mir ist es klar, es gibt keine Grundlage dafür, was könnte ich aber Argumentieren.
Lieber Papa ich brauche deine Hilfe
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Andreas Bock schrieb:
Ich mal wieder mit der Knappschaft.
Was meint ihr dazu:
Wir haben eine Monatsabrechnung bei der Knappschaft gemacht. Von den 112 vollen Rezepten sind aufgrund der Gebührenumstellung 7 Rezepte falsch abgerechnet, weil es obwohl Ausstellung vor dem 01.04.2018 mit den neuen Preisen abgerechnet worden ist. Hierfür kommt eine berechtigte Absetzung der Differenz zwischen alten und neuen Preis. Die Knappschaft sagt, dass dies für Sie ärgerlich ist und setzt nicht nur die Differenz ab, sondern sagt, dass Sie dafür noch eine Bearbeitungsgebühr von 5% berechnet.
Die neuen Preise sind deswegen genommen worden, weil wir bei Theorg die automatische Erhöhung installiert haben und wir deswegen nicht mit dem alten Preis abrechnen konnten.
Ist das rechtens!!!!
Daraufhin habe ich nicht nur Bahn-See Bochum, sondern auch Knappschaft Westfalen-Lippe als Kundenstamm. Hierfür überweißt obwohl zwei verschiedene Rechnung die Knappschaft in einem Sammler. Ich kann dies nicht auseinander halten, was wofür bezahlt worden ist. Als Argument wollte ich hier auch 5% Schaden gelten. Das will die Knappschaft aber nicht bezahlen, mir ziehen sie es aber direkt ab. Ja mir ist es klar, es gibt keine Grundlage dafür, was könnte ich aber Argumentieren.
Lieber Papa ich brauche deine Hilfe
Warum lief der Preislistenservice schief? Da wird doch normalerweise die Anwendungsregel mit eingespielt?
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
Ich denke da wirst du nichts machen können. Grundsätzlich bist du für die korrekte Rechnungsstellung verantwortlich. Ist ein solcher Fehler vorhanden erlebe ich verschiedene Varianten. Liebe Kassen korrigieren einfach deine Rechnung, normale Kassen schicken dir das zur Nacharbeit zurück und blöde Kassen erfassen die korrekten Preise manuell nach und lassen sich das mit 5% bezahlen. Eine Kürzung ohne Kürzungsschreiben würde ich allerdings nicht akzeptieren.
Warum lief der Preislistenservice schief? Da wird doch normalerweise die Anwendungsregel mit eingespielt?
MfG :)
Du hast die VO ausgefüllt, dies wurde durch den Hinweis auf die fehlerhafte Berechnung ausdrücklich anerkannt. Der Rahmenvertrag mit dem VdEK sieht zwar vor das die beteiligten GKVen binnen eines halben Jahres Rechnungen einseitig korrigieren dürfen; dafür ist allerdings keine Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr vorgesehen.
Analog dazu kannst du der Berechnung und dem Einbehalten einer Bearbeitungsgebühr widersprechen da diese nicht vereinbart ist (musst du widersprechen da dir gegenüber sonst sowas wie ein Gewohnheitsrecht entsteht!); es tut dir natürlich furchtbar Leid das du versehentlich für diese Verordnungen noch nicht anwendbare Vergütungsvereinbarungen angewandt hast und würdest diesen Fehler gerne beheben; allerdings ist dir die Zuordnung der Rechnungsbeträge wegen der Zusammenüberweisung zweier Rechnungen ohne entsprechende Kenntlichmachung oder erklärende Notiz nicht möglich.
Auf jeden Fall besteht du auf die Nachüberweisung der 5%igen Bearbeitungsgebühr;
sofern du nicht klar erkennen kannst das nur auf die fehlerhaft ausgefüllten VOs die 5% berechnet wurden forderst du ausdrücklich und klar benannt 5% der gesamten Rechnungssummen an (112 VOs à €120 à 5% (€5,40?) leppern sich zu stattlichen €604,80), zu überweisen binnen 14 Tagen an.
Damit hast du zum einen der ungerechtfertigten Berechnung von 5% Bearbeitungsgebühr widersprochen, eine mutmaßliche Schadenssumme benannt, eine eigene --sofern nicht widersprochen wird: vollstreckbare-- Forderung aufgestellt und, ganz wichtig: per Fristsetzung die Knappschaft in Zugzwang gesetzt; 14 Tage lassen sich nicht einfach aus sitzen sondern erfordern entweder eine Überweisung ohne Diskussion oder eine zügige Antwort oder eine Bitte um Fristverlängerung deinerseits. Nimm die Zügel in die Hand und wenn die Fristverlängerung nicht unter Angabe eines bestimmbaren Zeitraums beantragt wird setzt du eine eigene Fristverlängerung von nochmals 14 Tagen fest (die setzt du nicht auf 14 Tage ab Eingang des Schreibens sondern auf 3 Tage Postlaufzeit plus 14 Tage ab dem Tag an dem du das Schreiben aufsetzt: "ab heute" wäre das der 28.07.2018).
Der Versuch war gut und mal was anderes als die üblichen Absetzungsgründe :)
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Andreas Bock schrieb:
Ingo, weder ich noch Theorg kann es dir erklären.
Danke Papa
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Papa Alpaka schrieb:
Ein Schnellschuss ohne die Rahmenverträge der Knappschaft zu kennen: Laut RV VdEK füllt der Leistungserbringer die Verordnungen im Rechnungsfeld aus; tut er das nicht wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Verordnungswertes fällig.
Du hast die VO ausgefüllt, dies wurde durch den Hinweis auf die fehlerhafte Berechnung ausdrücklich anerkannt. Der Rahmenvertrag mit dem VdEK sieht zwar vor das die beteiligten GKVen binnen eines halben Jahres Rechnungen einseitig korrigieren dürfen; dafür ist allerdings keine Vertragsstrafe oder Bearbeitungsgebühr vorgesehen.
Analog dazu kannst du der Berechnung und dem Einbehalten einer Bearbeitungsgebühr widersprechen da diese nicht vereinbart ist (musst du widersprechen da dir gegenüber sonst sowas wie ein Gewohnheitsrecht entsteht!); es tut dir natürlich furchtbar Leid das du versehentlich für diese Verordnungen noch nicht anwendbare Vergütungsvereinbarungen angewandt hast und würdest diesen Fehler gerne beheben; allerdings ist dir die Zuordnung der Rechnungsbeträge wegen der Zusammenüberweisung zweier Rechnungen ohne entsprechende Kenntlichmachung oder erklärende Notiz nicht möglich.
Auf jeden Fall besteht du auf die Nachüberweisung der 5%igen Bearbeitungsgebühr;
sofern du nicht klar erkennen kannst das nur auf die fehlerhaft ausgefüllten VOs die 5% berechnet wurden forderst du ausdrücklich und klar benannt 5% der gesamten Rechnungssummen an (112 VOs à €120 à 5% (€5,40?) leppern sich zu stattlichen €604,80), zu überweisen binnen 14 Tagen an.
Damit hast du zum einen der ungerechtfertigten Berechnung von 5% Bearbeitungsgebühr widersprochen, eine mutmaßliche Schadenssumme benannt, eine eigene --sofern nicht widersprochen wird: vollstreckbare-- Forderung aufgestellt und, ganz wichtig: per Fristsetzung die Knappschaft in Zugzwang gesetzt; 14 Tage lassen sich nicht einfach aus sitzen sondern erfordern entweder eine Überweisung ohne Diskussion oder eine zügige Antwort oder eine Bitte um Fristverlängerung deinerseits. Nimm die Zügel in die Hand und wenn die Fristverlängerung nicht unter Angabe eines bestimmbaren Zeitraums beantragt wird setzt du eine eigene Fristverlängerung von nochmals 14 Tagen fest (die setzt du nicht auf 14 Tage ab Eingang des Schreibens sondern auf 3 Tage Postlaufzeit plus 14 Tage ab dem Tag an dem du das Schreiben aufsetzt: "ab heute" wäre das der 28.07.2018).
Der Versuch war gut und mal was anderes als die üblichen Absetzungsgründe :)
Gemäß der Rahmenvereinbarung darf keine Krankenkasse ein Einbehalt von 5% dürchführen, sofern das Rezept durch falsche Abrechnung oder Krankenhausaufenthalt usw. fehlerhaft abgerechnet wird. Ein Einbehalt ist nur dann laut Rahmenvertrag zulässig, sofern man keine Maschinenlesbare Abrechnung per DTA Übertragung mitschickt.
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Andreas Bock schrieb:
Nur kurz zur Info:
Gemäß der Rahmenvereinbarung darf keine Krankenkasse ein Einbehalt von 5% dürchführen, sofern das Rezept durch falsche Abrechnung oder Krankenhausaufenthalt usw. fehlerhaft abgerechnet wird. Ein Einbehalt ist nur dann laut Rahmenvertrag zulässig, sofern man keine Maschinenlesbare Abrechnung per DTA Übertragung mitschickt.
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