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Geht nicht , ich weiß , wäre aber gerechter !
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Tarzan schrieb:
Warum muss immer der Arbeitgeber der Frau bei Doppelverdienern bluten. "Mein Kind ist krank, ich muss es aus dem Kindergarten abholen. Ich komme heute nicht." Das dritte mal jetzt schon in diesem Jahr. Kann ich vom Arbeitgeber des Ehemannes die Hälfte meines Verlustes verlangen ?
Geht nicht , ich weiß , wäre aber gerechter !
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frank230 schrieb:
Statt den Mann kannst Du zumindest die Krankenkasse belangen wenn ein gelber Zettel vorliegt :wink:
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DeaDia schrieb:
Der hat bestimmt wieder so einen furchtbar wichtigen Job, bei dem er niiieeee fehlen kann . . .
Das geht absolut NICHT gegen Papas, sondern ergibt sich einfach aus der "Mehr-Zeit" die Mamas bei den Kindern sind.
(wobei ich auch schon manchmal das Selbe dachte :wink: )
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redbi schrieb:
Ich bin auch PI und Mutter und ganz ehrlich....meistens wissen sich die Mütter einfach besser zu helfen, bei kranken Kindern wie die Väter.
Das geht absolut NICHT gegen Papas, sondern ergibt sich einfach aus der "Mehr-Zeit" die Mamas bei den Kindern sind.
(wobei ich auch schon manchmal das Selbe dachte :wink: )
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Leni C. schrieb:
Ich würde mal mit deiner AN darüber sprechen. Ich glaube bis zu 10 ( ? ) Tagen darf ein Elternteil wegen einem kranken Kind pro Jahr fehlen, aber es wäre schon mal interessant zu hören , warum der Vater nicht auch mal " dran " sein kann .
Warum muss immer der Arbeitgeber der Frau bei Doppelverdienern bluten.
Weil der AG sich dafür entscheidet.
Ist das Kind krank, kann das vom Gehalt abgezogen werden.
Die Mutter holt sich das Geld von der KK.
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[...] Ist das Kind krank, kann das vom Gehalt abgezogen werden.
Die Mutter holt sich das Geld von der KK.
Ergänzung: Aber nur, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Ohne eine spezielle vertragliche Regelung ist der AG tatsächlich für fünf Tage pro Jahr verpflichtet, diese Lohnzahlung bei Erkrankung von Kindern zu übernehmen. Grundlage ist hier § 616 BGB, der zunächst auch für die Freistellung eine Kindes (§ 45 SGB V) gilt.
Eltern von Kindern (bis 12 Jahre oder behindert und hilfsbedürftig) müssen jeweils pro Jahr bis zu 10 Tage pro Kind (Alleinerziehende 20) - maximal aber 25 (50) Tage - unentgeltlich (also ohne Lohnzahlung vom AG) freigestellt werden. Dies kann auch nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen werden.
Nach § 616 BGB ist aber der AG bis zu fünf Tage (das Bundesarbeitsgericht definiert dies als "unerhebliche Zeit") zur Lohnzahlung verpflichtet (Details gehen hier zu weit), wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung [hier: Arbeitsleistung] verhindert wird". Diese Zahlungspflicht kann aber zumindest für einzelne Fallgruppen vertraglich ausgeschlossen werden - wie eben hier bei der Erkrankung des Kindes von Mitarbeitern, wo eben auch der § 616 greifen würde. In diesem Fall erhalten die Mitarbeiter nicht erst ab dem sechsten Tag, sondern von Anfang an das Krankengeld von ihrer Krankenkasse und der AG wäre von der Zahlungspflicht befreit.
Sollte es also nicht im Arbeitsvertrag stehen, empfiehlt sich, schnell einen kleinen Zusatzvertrag abzuschließen, der so lauten könnte:
"Die Gehaltsfortzahlung der Arbeitnehmerin wird im Falle einer Freistellung wegen der Erkrankung eines Kindes (nach § 45 SGB V) ausgeschlossen."
Für den Arbeitnehmer hat dies keine finanzielle Auswirkung - für den Arbeitgeber kann dies fünf Tage Lohnzahlung pro Jahr sparen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 18.3.15 17:14:
[...] Ist das Kind krank, kann das vom Gehalt abgezogen werden.
Die Mutter holt sich das Geld von der KK.
Ergänzung: Aber nur, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Ohne eine spezielle vertragliche Regelung ist der AG tatsächlich für fünf Tage pro Jahr verpflichtet, diese Lohnzahlung bei Erkrankung von Kindern zu übernehmen. Grundlage ist hier § 616 BGB, der zunächst auch für die Freistellung eine Kindes (§ 45 SGB V) gilt.
Eltern von Kindern (bis 12 Jahre oder behindert und hilfsbedürftig) müssen jeweils pro Jahr bis zu 10 Tage pro Kind (Alleinerziehende 20) - maximal aber 25 (50) Tage - unentgeltlich (also ohne Lohnzahlung vom AG) freigestellt werden. Dies kann auch nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen werden.
Nach § 616 BGB ist aber der AG bis zu fünf Tage (das Bundesarbeitsgericht definiert dies als "unerhebliche Zeit") zur Lohnzahlung verpflichtet (Details gehen hier zu weit), wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung [hier: Arbeitsleistung] verhindert wird". Diese Zahlungspflicht kann aber zumindest für einzelne Fallgruppen vertraglich ausgeschlossen werden - wie eben hier bei der Erkrankung des Kindes von Mitarbeitern, wo eben auch der § 616 greifen würde. In diesem Fall erhalten die Mitarbeiter nicht erst ab dem sechsten Tag, sondern von Anfang an das Krankengeld von ihrer Krankenkasse und der AG wäre von der Zahlungspflicht befreit.
Sollte es also nicht im Arbeitsvertrag stehen, empfiehlt sich, schnell einen kleinen Zusatzvertrag abzuschließen, der so lauten könnte:
"Die Gehaltsfortzahlung der Arbeitnehmerin wird im Falle einer Freistellung wegen der Erkrankung eines Kindes (nach § 45 SGB V) ausgeschlossen."
Für den Arbeitnehmer hat dies keine finanzielle Auswirkung - für den Arbeitgeber kann dies fünf Tage Lohnzahlung pro Jahr sparen.
Gruß
Nora
Ergänzung: Aber nur, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Ohne eine spezielle vertragliche Regelung ist der AG tatsächlich für fünf Tage pro Jahr verpflichtet, diese Lohnzahlung bei Erkrankung von Kindern zu übernehmen. Grundlage ist hier § 616 BGB, der zunächst auch für die Freistellung eine Kindes (§ 45 SGB V) gilt.
also max 5 Tage Lohnfortzahlung für Mami und 5 Tage für Papi
LG
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
Nora Weber schrieb am 18.3.15 20:26:
Ergänzung: Aber nur, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Ohne eine spezielle vertragliche Regelung ist der AG tatsächlich für fünf Tage pro Jahr verpflichtet, diese Lohnzahlung bei Erkrankung von Kindern zu übernehmen. Grundlage ist hier § 616 BGB, der zunächst auch für die Freistellung eine Kindes (§ 45 SGB V) gilt.
also max 5 Tage Lohnfortzahlung für Mami und 5 Tage für Papi
LG
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Ramona Völlkopf schrieb:
Tarzan schrieb am 18.3.15 14:51:
Warum muss immer der Arbeitgeber der Frau bei Doppelverdienern bluten.
Weil der AG sich dafür entscheidet.
Ist das Kind krank, kann das vom Gehalt abgezogen werden.
Die Mutter holt sich das Geld von der KK.
Warum muss immer der Arbeitgeber der Frau bei Doppelverdienern bluten...!
Das hat nichts mit Frau zu tun. Sondern die Eltern müssen abwägen, welcher Job für das Familieneinkommen wichtiger ist. Deshalb bleibe ich auch eher mit dem Kind zuhause. In Kleinbetrieben bekommt der AG von der KK des AN, ich meine, 80% der Gehaltskosten erstattet bei Krankmeldung durch den Kinderarzt. SGB § 45 ist in Verträgen fast nie ausgeschlossen, und wenn der AN sein Recht geltend macht gibt es lange Gesichter.
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Das fällt dann unter die Rubrik Unternehmerisches Risiko.
Wer das nicht möchte, sollte keine Mutter einstellen.
Genauso muss man damit rechnen, dass ein normaler AN krank wird.
Wer das nicht will, sollte keine AN einstellen.
Natürlich ist es bescheuert, bedeutet Aufwand für Umplanung etc. aber das gehört halt dazu.
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TheStonie schrieb:
Stellt man eine Mutter ein, muss man immer damit rechnen, dass das Kind krank ist.
Das fällt dann unter die Rubrik Unternehmerisches Risiko.
Wer das nicht möchte, sollte keine Mutter einstellen.
Genauso muss man damit rechnen, dass ein normaler AN krank wird.
Wer das nicht will, sollte keine AN einstellen.
Natürlich ist es bescheuert, bedeutet Aufwand für Umplanung etc. aber das gehört halt dazu.
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Leni C. schrieb:
Natürlich hast du recht a b e r das gilt komischerweise n i e als Überlegung für Unternehmen , die Väter einstellen . Bin selber PI , Mutter , bin 7 mal " Praxismama " geworden . Meine Erfahrung : es sind immer die Mütter , die sich kümmern und rumzaubern bei der Zeitplanung ( wobei ich die Erfahrung gemacht habe , daß diese Mütter mit die besten AN sind, weil sie in der Regel Organisationstalente sind ).
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tom1350 schrieb:
Tarzan schrieb am 18.3.15 14:51:
Warum muss immer der Arbeitgeber der Frau bei Doppelverdienern bluten...!
Das hat nichts mit Frau zu tun. Sondern die Eltern müssen abwägen, welcher Job für das Familieneinkommen wichtiger ist. Deshalb bleibe ich auch eher mit dem Kind zuhause. In Kleinbetrieben bekommt der AG von der KK des AN, ich meine, 80% der Gehaltskosten erstattet bei Krankmeldung durch den Kinderarzt. SGB § 45 ist in Verträgen fast nie ausgeschlossen, und wenn der AN sein Recht geltend macht gibt es lange Gesichter.
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