Was wir bieten:
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
• Eine abgeschlossene
Berufsausbildung zur
Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
h...
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• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
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Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
• Eine abgeschlossene
Berufsausbildung zur
Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
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wenn KGG für Privatpatienten angeboten werden soll, ist es richtig, dass man KEIN Zertifikat über die Fortbildung "Krankengymnastik am Gerät" benötigt, sondern nur für die GKV?
Mit anderen Worten: könnte jeder Physio KGG privat anbieten ohne das Zertifikat zu haben?
Danke euch im Vorraus, falls dies jemand weiß!
Sonnigen Sonntag!
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Hase3205 schrieb:
Liebe Kollegen,
wenn KGG für Privatpatienten angeboten werden soll, ist es richtig, dass man KEIN Zertifikat über die Fortbildung "Krankengymnastik am Gerät" benötigt, sondern nur für die GKV?
Mit anderen Worten: könnte jeder Physio KGG privat anbieten ohne das Zertifikat zu haben?
Danke euch im Vorraus, falls dies jemand weiß!
Sonnigen Sonntag!
Aber: Die allermeisten PKV-Verträge beinhalten spezifischere Anforderungen an die Wahl des Leistungserbringers, z.B. "Die Leistung muss in einer GKV-zugelassenen Praxis erbracht werden". Das ist aber das Bier des Patienten ob er seine Erstattungsverträge kennt oder nicht, dich betrifft zunächsteinmal der §613ff BGB, sprich: Es wäre sehr klug in der Honorarvereinbarung einen Hinweis bereitzuhalten das Dritte evt. nicht den vollen Rechnungsbetrag erstatten.
Aber, und das wichtiger: Bist du dir sicher das du bzw. der von dir angedachte PT weiß was er tut? Ich habe mittlerweile Kollegen kennengelernt die schon bei "KG nach Knie-TEP gemäß vom Operateur geliefertem Nachbehandlungsschema" heillos überfordert waren. Im Interesse aller therapeutisch tätigen Kollegen wäre es schön wenn ihr euch selbst ein gewisses Qualitätsminimum auferlegt :)
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Papa Alpaka schrieb:
Ja, außerhalb des GKV-Leistungsspektrums darf jeder PT KGG anbieten und es gibt auch keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der KGG-Ausstattung, plump ausgedrückt.
Aber: Die allermeisten PKV-Verträge beinhalten spezifischere Anforderungen an die Wahl des Leistungserbringers, z.B. "Die Leistung muss in einer GKV-zugelassenen Praxis erbracht werden". Das ist aber das Bier des Patienten ob er seine Erstattungsverträge kennt oder nicht, dich betrifft zunächsteinmal der §613ff BGB, sprich: Es wäre sehr klug in der Honorarvereinbarung einen Hinweis bereitzuhalten das Dritte evt. nicht den vollen Rechnungsbetrag erstatten.
Aber, und das wichtiger: Bist du dir sicher das du bzw. der von dir angedachte PT weiß was er tut? Ich habe mittlerweile Kollegen kennengelernt die schon bei "KG nach Knie-TEP gemäß vom Operateur geliefertem Nachbehandlungsschema" heillos überfordert waren. Im Interesse aller therapeutisch tätigen Kollegen wäre es schön wenn ihr euch selbst ein gewisses Qualitätsminimum auferlegt :)
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