Wir suchen in einer kleinen Praxis
Unterstützung als
Krankengymnast/in. Die Bezahlung
ist überdurchschnittlich bei guten
sozialen Leistungen und 30 Minuten
Takt.
In unserer Praxis behandeln wir
neurologische Patienten z.B. nach
BIG oder Bobath, wir haben aber
auch viele chirurgische,
orthopädische Patienten. Sehr
gerne behandeln wir auch Kinder und
Jugendliche.
Der Wille zu Fortbildungen wird
vorausgesetzt, Fortbildungen werden
natürlich unterstützt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann...
Unterstützung als
Krankengymnast/in. Die Bezahlung
ist überdurchschnittlich bei guten
sozialen Leistungen und 30 Minuten
Takt.
In unserer Praxis behandeln wir
neurologische Patienten z.B. nach
BIG oder Bobath, wir haben aber
auch viele chirurgische,
orthopädische Patienten. Sehr
gerne behandeln wir auch Kinder und
Jugendliche.
Der Wille zu Fortbildungen wird
vorausgesetzt, Fortbildungen werden
natürlich unterstützt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann...
kann mir jemand sagen, was Angestellte als km-Pauschale für HB bekommen?
Danke schon mal im vorraus!
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Jellie schrieb:
Hallo,
kann mir jemand sagen, was Angestellte als km-Pauschale für HB bekommen?
Danke schon mal im vorraus!
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Jellie schrieb:
:tired_face:
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Meine Mitarbeiterin führt ein Fahrtenbuch und bekommt pro gefahrenen Kilometer 30 Eurocent
Gruß Evi
Die genaue Höhe ist durch den Gesetzgeber nicht festgelegt.
Üblich und auch durch einzelne Gerichtsurteile bestätigt, sind 30Cent/Km, die der Arbeitgeber steuer-und abgabenfrei auszahlen kann.
Die sogenannte HB-Pauschale ist eine Vergütung der Kassen für den Mehraufwand (Zeit und Geld) der bei HB anfällt. Sie steht dem zugelassenen Praxisinhaber zu, d.h. damit hat ein Angestellter nichts zu tun. Gruß S.
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Jellie schrieb:
Supi-vielen Dank!
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Wonderwoman schrieb:
Woraus geht dieser gesetzliche Anspruch hervor?
Es gibt da keine Zweifel, dass ein Anspruch auch Ersatz der Aufwendungen besteht, wenn sie objektiv nötig sind d.h. entweder angeordnet oder so geplant, dass sie nur mit dem Privatauto zu erledigen sind.
Stellt der AG ein Auto zur Verfügung oder ist der Plan zeitlich so großzügig kalkuliert, dass man auch per Rad oder zu Fuß die Aufgaben erledigen könnte sieht die Sache anders aus. Auch ist die Höhe nicht festgelegt, da der AG nur die (Mehr)Kosten ersetzen muss die durch die Benutzung des eigenen KFZ entstehen, also Benzin und eine evtl. zusätzliche Abnutzung. Da ist also geringer Verhandlungsspielraum. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Aus dem BGB (siehe auch Beitrag von Papa Alpaka) und der einschlägigen Rechtsprechung hierzu. Ich habe das sinngemäß in meinem Beitrag zitiert.
Es gibt da keine Zweifel, dass ein Anspruch auch Ersatz der Aufwendungen besteht, wenn sie objektiv nötig sind d.h. entweder angeordnet oder so geplant, dass sie nur mit dem Privatauto zu erledigen sind.
Stellt der AG ein Auto zur Verfügung oder ist der Plan zeitlich so großzügig kalkuliert, dass man auch per Rad oder zu Fuß die Aufgaben erledigen könnte sieht die Sache anders aus. Auch ist die Höhe nicht festgelegt, da der AG nur die (Mehr)Kosten ersetzen muss die durch die Benutzung des eigenen KFZ entstehen, also Benzin und eine evtl. zusätzliche Abnutzung. Da ist also geringer Verhandlungsspielraum. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Es gibt einen gesetzlichen Anspruch (BGB) auf Erstattung der tatsächlich entstanden Kosten die einem Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeitspflichten entstehen. Dazu zählt auch eine Erstattung der Fahrtkosten, wenn man sein privates KFZ für angeordnete Hausbesuche benutzen muss.
Die genaue Höhe ist durch den Gesetzgeber nicht festgelegt.
Üblich und auch durch einzelne Gerichtsurteile bestätigt, sind 30Cent/Km, die der Arbeitgeber steuer-und abgabenfrei auszahlen kann.
Die sogenannte HB-Pauschale ist eine Vergütung der Kassen für den Mehraufwand (Zeit und Geld) der bei HB anfällt. Sie steht dem zugelassenen Praxisinhaber zu, d.h. damit hat ein Angestellter nichts zu tun. Gruß S.
Insbesondere wenn der §316 BGB nicht berücksichtigt wurde (sprich: Es wurde keine Höhe des Kilometergeldes festgesetzt) könnte manch Arbeitgeber überrascht sein wenn die tatsächlich entstehenden Kosten, womöglich gar nachweislich, höher ausfallen als die erwarteten(?) 0,30€/km.
Nun steht die Frage im Raum ab wann von einem Physiotherapeuten ein KFZ für Hausbesuche verwendet werden darf und in welchem Umfang das u.U. in der Praxis vorhandene Dienstfahrrad den Zweck kostengünstiger erfüllt... ;)
-----§316 BGB-----
Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
-----
-----§ 670 BGB-----
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
-----
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Aber mit 670 wird ein Schuh draus. :clap:
Schaust Du hier: LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2011 - Az. 8 Sa 387/11
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Wonderwoman schrieb:
Naja... 316 paßt eigentlich gar nicht.
Aber mit 670 wird ein Schuh draus. :clap:
Schaust Du hier: LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2011 - Az. 8 Sa 387/11
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Papa Alpaka schrieb:
Ich würd's, nach entsprechendem vorangegangenen Gespräch/schriftlicher Vereinbarung, mit §316 BGB versuchen und mich auf §670 BGB berufen.
Insbesondere wenn der §316 BGB nicht berücksichtigt wurde (sprich: Es wurde keine Höhe des Kilometergeldes festgesetzt) könnte manch Arbeitgeber überrascht sein wenn die tatsächlich entstehenden Kosten, womöglich gar nachweislich, höher ausfallen als die erwarteten(?) 0,30€/km.
Nun steht die Frage im Raum ab wann von einem Physiotherapeuten ein KFZ für Hausbesuche verwendet werden darf und in welchem Umfang das u.U. in der Praxis vorhandene Dienstfahrrad den Zweck kostengünstiger erfüllt... ;)
-----§316 BGB-----
Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
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-----§ 670 BGB-----
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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