Physiotherapeut/-in oder
Masseur-med. Bademeister/-in
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Du bist Berufsanfänger und
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Wir bieten Dir regelmäßige
interne sowie externe Fortbildungen
und gute Verdienstmöglichkeiten in
einem engagiertem Team.
Wir sind orthopädisch ausgerichtet
und haben einen vielfältigen
Trainingsbereich.
Der Arbeitsbeginn erfolgt nach ...
Masseur-med. Bademeister/-in
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Der Arbeitsbeginn erfolgt nach ...
Ich weiß, das das möglich ist und das es diese Formulare gibt.
Leider finde ich grad nix im Netz .
Hilfe !!
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Problem beschreiben
mario29 schrieb:
Ich möchte gerne Patienten ,welche zwischen zwei Rezepten selbst eine KG bezahlen ,einen Haftungsausschluss vorlegen .
Ich weiß, das das möglich ist und das es diese Formulare gibt.
Leider finde ich grad nix im Netz .
Hilfe !!
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Daher darfst und solltest du auch nur Patienten (als nicht HP) annehmen und bar kassieren, die dir bereits im Vorfeld ein Rezept gegeben haben. (das bereits erledigt ist.)
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TheStonie schrieb:
Du kannst als Physiotherapeut die Haftung nicht aussschließen. Dafür hast du eine Berufs- bzw. eine Betriebshaftpflicht.
Daher darfst und solltest du auch nur Patienten (als nicht HP) annehmen und bar kassieren, die dir bereits im Vorfeld ein Rezept gegeben haben. (das bereits erledigt ist.)
Zwischen zwei Rezepten oder sogar während eines zu bearbeitenden Rezeptes kann der Patient selbstgezahlte KG in Anspruch nehmen.
So ist es auch bei Privatpatienten.
Mit Privatrezepten .
Ich habe das auch schon beim Verband gelesen, nur leider find ich es nimmer
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mario29 schrieb:
Nein, da muss ich dich eines Besseren belehren.
Zwischen zwei Rezepten oder sogar während eines zu bearbeitenden Rezeptes kann der Patient selbstgezahlte KG in Anspruch nehmen.
So ist es auch bei Privatpatienten.
Mit Privatrezepten .
Ich habe das auch schon beim Verband gelesen, nur leider find ich es nimmer
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Wonderwoman schrieb:
Ja und? Trotzdem kannst Du die Haftung nicht ausschließen. Ich gebe hier Medico uneingeschränkt Recht.
mfg hgb :smile:
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hgb schrieb:
das ist etwas anderes als Haftung, die keiner im Vorwege ausschließen kann. Dies würde Fahrlässigkeit und Vorsatz Tür und Tor öffnen.
mfg hgb :smile:
Die Antwort auf alle Fragen lautet: 42.....
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Jens Uhlhorn schrieb:
Das finde ich immer richtig super: erst keine Ahnung haben, wonach man überhaupt fragt und es dann auch noch besser wissen.
Die Antwort auf alle Fragen lautet: 42.....
Nein, da muss ich dich eines Besseren belehren.
Auf geht's :)
Tatsache. Cave: Stellt ein Vertragsarzt ein Privatrezept für einen gesetzlich Versicherten für eine Leistung die satzungsgemäß von der GKV übernommen würde gibt's Ärger da für medizinisch notwendige Behandlungen die GKV aufzukommen hat.
Der Arzt darf aber bestätigen das es den GKV-Behandlungserfolg nicht gefährdet wenn der Patient zusätzliche spezifierte PT in Anspruch nimmt.
Mit Privatrezepten.
Sag bloß, ein Privatpatient darf selbstgezahlte Behandlungen auf sich nehmen?
Zum Thema "Verbandsinformationen" halte ich mich zurück, einzig beim Thema "Fortbildungen sind gut" scheinen sie einer Meinung zu sein ;)
(den Bund vereinter Therapeuten klammere ich bei dieser Aussage ausdrücklich aus).
-----
Einen Haftungsausschluss kannst du aber nur bei einem sehr engen Patientenkreis mit einer sehr eng definierten Therapie versuchen [beispielsweise einem Facharzt der dich zu seiner eigenen Therapie anleitet und entgegen deiner schriftlich angemeldeten Bedenken schriftlich auf die von ihm gewählte Therapie besteht], aber auch da wären Vorsatz und Fahrlässigkeiten nicht ausschließbar. Bei der kleinsten Abweichung vom definierten Therapieplan tritt automatisch medicos erste Antwort in Kraft, ebenso bei allen Patienten die es nicht besser wissen als du :)
In dem Sinne: Deine Haftung wirst du nicht los...
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Papa Alpaka schrieb:
mario29 schrieb am 8.12.14 21:20:
Zwischen zwei Rezepten oder sogar während eines zu bearbeitenden Rezeptes kann der Patient selbstgezahlte KG in Anspruch nehmen.
So ist es auch bei Privatpatienten.
Ich habe das auch schon beim Verband gelesen, nur leider find ich es nimmer
Nein, da muss ich dich eines Besseren belehren.
Auf geht's :)
Tatsache. Cave: Stellt ein Vertragsarzt ein Privatrezept für einen gesetzlich Versicherten für eine Leistung die satzungsgemäß von der GKV übernommen würde gibt's Ärger da für medizinisch notwendige Behandlungen die GKV aufzukommen hat.
Der Arzt darf aber bestätigen das es den GKV-Behandlungserfolg nicht gefährdet wenn der Patient zusätzliche spezifierte PT in Anspruch nimmt.
Mit Privatrezepten.
Sag bloß, ein Privatpatient darf selbstgezahlte Behandlungen auf sich nehmen?
Zum Thema "Verbandsinformationen" halte ich mich zurück, einzig beim Thema "Fortbildungen sind gut" scheinen sie einer Meinung zu sein ;)
(den Bund vereinter Therapeuten klammere ich bei dieser Aussage ausdrücklich aus).
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Einen Haftungsausschluss kannst du aber nur bei einem sehr engen Patientenkreis mit einer sehr eng definierten Therapie versuchen [beispielsweise einem Facharzt der dich zu seiner eigenen Therapie anleitet und entgegen deiner schriftlich angemeldeten Bedenken schriftlich auf die von ihm gewählte Therapie besteht], aber auch da wären Vorsatz und Fahrlässigkeiten nicht ausschließbar. Bei der kleinsten Abweichung vom definierten Therapieplan tritt automatisch medicos erste Antwort in Kraft, ebenso bei allen Patienten die es nicht besser wissen als du :)
In dem Sinne: Deine Haftung wirst du nicht los...
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Jens Uhlhorn schrieb:
Du kannst Deine Haftung bei einer Behandlung ohne Rezept selbst dann nicht ausschließen, wenn der Patient Den Wisch unterschreibt. Der ist nämlich nichtig.
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