Kleine Kiezpraxis mit großer
Ausstrahlung und
Seminarhaus-Anschluss bietet einen
neuen kreativen Wirkungsbereich
für eine/n
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Die „Praxis an der Remise“
sucht als Ergänzung für das Team
ab sofort 2 neue Mitarbeiter*innen:
eine*n Physiotherapeut*in und eine
Physiotherapeutin, mit einem
zusätzlichen Abschluss als
Feldenkraislehrerin hat. Neugierde
und Offenheit für unterschiedliche
Behandlungsansätze sind
wünschenswert!
In der Praxis werden, neben den
allg...
Ausstrahlung und
Seminarhaus-Anschluss bietet einen
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mag sein, das das Thema schon mal im Forum aufgetaucht ist - ich habe keine Einträge gefunden....
das Internet gibt auch nicht wirklich was konkretes her.
Frage: ist ein Gutschein bei Inhaberwechsel der Praxis (jetzt unter anderem Namen) noch gültig?
besten Dank für informative und konstruktive Rückmeldungen
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rabiata17 schrieb:
Hallo zusammen,
mag sein, das das Thema schon mal im Forum aufgetaucht ist - ich habe keine Einträge gefunden....
das Internet gibt auch nicht wirklich was konkretes her.
Frage: ist ein Gutschein bei Inhaberwechsel der Praxis (jetzt unter anderem Namen) noch gültig?
besten Dank für informative und konstruktive Rückmeldungen
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Wonderwoman schrieb:
Wenn Du nicht in die Verbindlichkeiten des Vorgängers eingetreten bist, dann muss Du fremde Gutscheine nicht bedienen. Aber ich kennen Deinen Übernahmevertrag nicht.
was steht denn genau auf dem Gutschein ? Einzulösen bei......?
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ali schrieb:
wenn der Name auch gewechselt hat wird´s glaub ich schwierig mit dem Einlösen.schau mal lieber weiter im Netz....
was steht denn genau auf dem Gutschein ? Einzulösen bei......?
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McMiki schrieb:
Nein!
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Beim Inhaberwechsel kommt es - wie von Wonderwoman bereits angefragt - darauf an, ob ein vollständiger Betriebsübergang stattgefunden hat, oder nur Teilbereiche des Betriebs übernommen werden.
Beim Betriebsübergang, bei dem eine "wirtschaftliche Einheit" vollständig übernommen wird, tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des vorherigen Inhabers ein (vgl. §613a BGB) - also selbstverständlich auch in die Einlösung des Gutscheins. Diese "Erwerberhaftung" greift immer dann, wenn der Betrieb "im Ganzen" übernommen wurde.
Wurde der Betrieb nur teilweise übernommen, kann die Übernahme der Forderungen aus Gutscheinen ausgeschlossen sein. Dann allerdings ist der vorherige Inhaber verpflichtet, den Wert des Gutscheins wieder auszuzahlen (korrekter sogar: eine vergleichbare Leistung bei einem anderen Anbieter zu bezahlen). Um diese Verpflichtung kommt man nur mit einer Betriebsauflösung nach Insolvenz herum, wo der Gutscheininhaber seine Forderungen als Gläubiger ins Insolvenzverfahren einbringen müsste.
Also ist entweder der Alt- oder der Neu-Inhaber zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet!
Ein kleiner Ausweg bleibt noch: die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beläuft sich - zumindest ohne vorgegebene Befristung - auf drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Wurde also ein Gutschein am 5. Januar 2012 verkauft gilt die Verjährung nach dem 31. Dezember 2015.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Ein Gutschein ist auch bei einem Inhaberwechsel weiter gültig!
Beim Inhaberwechsel kommt es - wie von Wonderwoman bereits angefragt - darauf an, ob ein vollständiger Betriebsübergang stattgefunden hat, oder nur Teilbereiche des Betriebs übernommen werden.
Beim Betriebsübergang, bei dem eine "wirtschaftliche Einheit" vollständig übernommen wird, tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des vorherigen Inhabers ein (vgl. §613a BGB) - also selbstverständlich auch in die Einlösung des Gutscheins. Diese "Erwerberhaftung" greift immer dann, wenn der Betrieb "im Ganzen" übernommen wurde.
Wurde der Betrieb nur teilweise übernommen, kann die Übernahme der Forderungen aus Gutscheinen ausgeschlossen sein. Dann allerdings ist der vorherige Inhaber verpflichtet, den Wert des Gutscheins wieder auszuzahlen (korrekter sogar: eine vergleichbare Leistung bei einem anderen Anbieter zu bezahlen). Um diese Verpflichtung kommt man nur mit einer Betriebsauflösung nach Insolvenz herum, wo der Gutscheininhaber seine Forderungen als Gläubiger ins Insolvenzverfahren einbringen müsste.
Also ist entweder der Alt- oder der Neu-Inhaber zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet!
Ein kleiner Ausweg bleibt noch: die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beläuft sich - zumindest ohne vorgegebene Befristung - auf drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Wurde also ein Gutschein am 5. Januar 2012 verkauft gilt die Verjährung nach dem 31. Dezember 2015.
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
öhem... ich dachte immer, dass §613a BGB nur in Bezug auf die ANs Gültigkeit entfaltet.
Ein kleiner Ausweg bleibt noch: die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beläuft sich - zumindest ohne vorgegebene Befristung - auf drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Wurde also ein Gutschein am 5. Januar 2012 verkauft gilt die Verjährung nach dem 31. Dezember 2015.
Soweit richtig, das gilt wenn der Gutschein eine bestimmte Leistung beinhaltet. Da muss ich also nach dem 31.12.2015, wenn wir das Datum oben nehmen, u. U. nicht mehr die gleiche Leistung dafür erbringen, muss ggfls. Anrechnen, oder aber wieder auszahlen. Seinen Geldwert behält der Gutschein immer. Dies setzt allerdings voraus, dass für den Gutschein tatsächlich Geld geflossen ist. Ist für den Gutschein nie Geld geflossen, und der Gutschein "abgelaufen", gibt's dafür auch nix mehr.
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Helmut Fromberger schrieb:
Ein kleiner Ausweg bleibt noch: die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beläuft sich - zumindest ohne vorgegebene Befristung - auf drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Wurde also ein Gutschein am 5. Januar 2012 verkauft gilt die Verjährung nach dem 31. Dezember 2015.
Soweit richtig, das gilt wenn der Gutschein eine bestimmte Leistung beinhaltet. Da muss ich also nach dem 31.12.2015, wenn wir das Datum oben nehmen, u. U. nicht mehr die gleiche Leistung dafür erbringen, muss ggfls. Anrechnen, oder aber wieder auszahlen. Seinen Geldwert behält der Gutschein immer. Dies setzt allerdings voraus, dass für den Gutschein tatsächlich Geld geflossen ist. Ist für den Gutschein nie Geld geflossen, und der Gutschein "abgelaufen", gibt's dafür auch nix mehr.
Ein kleiner Ausweg bleibt noch: die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beläuft sich - zumindest ohne vorgegebene Befristung - auf drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Wurde also ein Gutschein am 5. Januar 2012 verkauft gilt die Verjährung nach dem 31. Dezember 2015.
Soweit richtig, das gilt wenn der Gutschein eine bestimmte Leistung beinhaltet. Da muss ich also nach dem 31.12.2015, wenn wir das Datum oben nehmen, u. U. nicht mehr die gleiche Leistung dafür erbringen, muss ggfls. Anrechnen, oder aber wieder auszahlen. Seinen Geldwert behält der Gutschein immer. Dies setzt allerdings voraus, dass für den Gutschein tatsächlich Geld geflossen ist. Ist für den Gutschein nie Geld geflossen, und der Gutschein "abgelaufen", gibt's dafür auch nix mehr.
Das ist so nicht korrekt.
Wenn Du einen Gutschein nicht erfüllen willst, dann kann man gegen Dich wegen ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen. Nach Ablauf der Verjährung kannst Du zahlen, aber Du musst es nicht. Denn genau dafür ist Verjährung da... Nach Verjährungseintrott lassen sich Forderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Du musst also weder anrechnen noch musst Du wieder auszahlen.
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 9.12.15 14:59:
Ein kleiner Ausweg bleibt noch: die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beläuft sich - zumindest ohne vorgegebene Befristung - auf drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Wurde also ein Gutschein am 5. Januar 2012 verkauft gilt die Verjährung nach dem 31. Dezember 2015.
Soweit richtig, das gilt wenn der Gutschein eine bestimmte Leistung beinhaltet. Da muss ich also nach dem 31.12.2015, wenn wir das Datum oben nehmen, u. U. nicht mehr die gleiche Leistung dafür erbringen, muss ggfls. Anrechnen, oder aber wieder auszahlen. Seinen Geldwert behält der Gutschein immer. Dies setzt allerdings voraus, dass für den Gutschein tatsächlich Geld geflossen ist. Ist für den Gutschein nie Geld geflossen, und der Gutschein "abgelaufen", gibt's dafür auch nix mehr.
Das ist so nicht korrekt.
Wenn Du einen Gutschein nicht erfüllen willst, dann kann man gegen Dich wegen ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen. Nach Ablauf der Verjährung kannst Du zahlen, aber Du musst es nicht. Denn genau dafür ist Verjährung da... Nach Verjährungseintrott lassen sich Forderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Du musst also weder anrechnen noch musst Du wieder auszahlen.
Pech hast Du auf der anderen Seite als Gutscheinbesitzer wenn es die Firma nicht mehr gibt.
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Helmut Fromberger schrieb:
Nochmals: Wenn Geld geflossen ist, dann musst Du als Aussteller des Gutscheins, falls der Gutschein verjährt ist, ggfls.das Geld retournieren wenn es Dich als Firma noch gibt.
Pech hast Du auf der anderen Seite als Gutscheinbesitzer wenn es die Firma nicht mehr gibt.
Nochmals: Wenn Geld geflossen ist, dann musst Du als Aussteller des Gutscheins, falls der Gutschein verjährt ist, ggfls.das Geld retournieren wenn es Dich als Firma noch gibt.
Pech hast Du auf der anderen Seite als Gutscheinbesitzer wenn es die Firma nicht mehr gibt.
Nochmal... Wo steht das?
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 9.12.15 20:00:
Nochmals: Wenn Geld geflossen ist, dann musst Du als Aussteller des Gutscheins, falls der Gutschein verjährt ist, ggfls.das Geld retournieren wenn es Dich als Firma noch gibt.
Pech hast Du auf der anderen Seite als Gutscheinbesitzer wenn es die Firma nicht mehr gibt.
Nochmal... Wo steht das?
Nein - da ist Wonderwoman durchaus im Recht: die Verjährungsfrist beendet tatsächlich alle Ansprüche auf Einlösung oder Auszahlung (was ohnehin nicht verlangt werden kann) eines Gutschein. Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 brachte eine Verkürzung von 30 auf 3 Jahre; siehe §§ 195+199 BGB. Auch wenn der Anspruch nicht mehr besteht, kann das Unternehmen diesen selbstverständlich noch annehmen (wir hatten erst letzte Woche eine "Altlast" aus dem Jahr 2007 akzeptiert).
Deine Unterscheidung zwischen "Geldbetrag" und "versprochene Leistung" ist lediglich für mögliche kürzere Befristungen relevant, da ein Geldbetrag nicht unter diese drei Jahre verkürzt werden darf, eine Leistung eventuell im angemessenen Rahmen.
@Wonderwoman:
Stimmt: §613a BGB gilt für die Arbeitsverhältnisse - deshalb hatte ich "vgl." eingefügt. Besser passende Gesetzestexte habe ich leider nicht zur Hand... - bin mir aber dennoch sicher, dass ich keinen Unsinn verzapft habe... :kissing_closed_eyes: :yum:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Helmut Fromberger:
Nein - da ist Wonderwoman durchaus im Recht: die Verjährungsfrist beendet tatsächlich alle Ansprüche auf Einlösung oder Auszahlung (was ohnehin nicht verlangt werden kann) eines Gutschein. Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 brachte eine Verkürzung von 30 auf 3 Jahre; siehe §§ 195+199 BGB. Auch wenn der Anspruch nicht mehr besteht, kann das Unternehmen diesen selbstverständlich noch annehmen (wir hatten erst letzte Woche eine "Altlast" aus dem Jahr 2007 akzeptiert).
Deine Unterscheidung zwischen "Geldbetrag" und "versprochene Leistung" ist lediglich für mögliche kürzere Befristungen relevant, da ein Geldbetrag nicht unter diese drei Jahre verkürzt werden darf, eine Leistung eventuell im angemessenen Rahmen.
@Wonderwoman:
Stimmt: §613a BGB gilt für die Arbeitsverhältnisse - deshalb hatte ich "vgl." eingefügt. Besser passende Gesetzestexte habe ich leider nicht zur Hand... - bin mir aber dennoch sicher, dass ich keinen Unsinn verzapft habe... :kissing_closed_eyes: :yum:
Gruß
Nora
@Helmut Fromberger:
Nein - da ist Wonderwoman durchaus im Recht: die Verjährungsfrist beendet tatsächlich alle Ansprüche auf Einlösung oder Auszahlung (was ohnehin nicht verlangt werden kann) eines Gutschein.
Öhem... Wollen wir doch genau sein, wenn es um rechtliche Sachen geht... :wink:
Der Anspruch besteht weiterhin. Verjährung beseitigt diesen auch nicht. Der Anspruch kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
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Wonderwoman schrieb:
Nora Weber schrieb am 9.12.15 21:07:
@Helmut Fromberger:
Nein - da ist Wonderwoman durchaus im Recht: die Verjährungsfrist beendet tatsächlich alle Ansprüche auf Einlösung oder Auszahlung (was ohnehin nicht verlangt werden kann) eines Gutschein.
Öhem... Wollen wir doch genau sein, wenn es um rechtliche Sachen geht... :wink:
Der Anspruch besteht weiterhin. Verjährung beseitigt diesen auch nicht. Der Anspruch kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
[kaputter Link]
Gültigkeit von Gutscheinen: wann verjähren Geschenkgutscheine?
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Helmut Fromberger schrieb:
Lesen und verstehen: (Bitte!)
[kaputter Link]
Gültigkeit von Gutscheinen: wann verjähren Geschenkgutscheine?
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McMiki schrieb:
Gutscheine behalten beim Inhaberwechsel nur ihre Gültigkeit, wenn der Praxisname bestehen bleibt. Ist der Gutschein z.B. von der Praxis Müller ausgestellt, kann er nicht danach in der Praxis Meier eingelöst werden...nur weil die Räumlichkeiten gleich bleiben sind es unabhängige Unternehmen wenn Inhaber und Name wechseln...oder geht ihr in einen Burger King und löst da einen McDonalds Gutschein ein nur weil der vor 2 Jahren noch in den gleichen Räumlichkeiten war?
Lesen und verstehen: (Bitte!)[...]
Aber gerne doch!
Ein paar Zitate aus den beiden Links:
Durch die Hervorhebungen nun alles klar?
Es gelten zwei grundsätzlich unterschiedliche Fristen: eine vorgegebene Befristung ("Gültigkeitsdauer"), wie lange der Gutschein gelten soll (darf eben nicht zu kurz sein - Ablauf spätestens nach drei Jahren) - und andererseits die Verjährung nach gut drei Jahren, wo es eben keinen Rückzahlungsanspruch - sprich: "kein Geld zurück" - mehr gibt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 9.12.15 22:46:
Eine zu knapp bemessene Frist ist jedoch unwirksam. Das heißt, dass Sie die Einlösung des Gutscheins auch nach Fristablauf noch verlangen können. [...] Wenn die Gutschein-Frist abgelaufen ist, können Sie die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangen. Aber Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung des Geldwertes. [...] Seit 2002 gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, nicht mehr von 30 Jahren wie zuvor. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein nach spätestens drei Jahren einlösen. [...] Bis dahin haben Sie Zeit, den Gutschein einzulösen. Nach Ablauf der gesetztlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist der Verkäufer jedoch nicht mehr verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen. Er kann die "Einrede der Verjährung" geltend machen. Das heißt, er muss Sie darauf aufmerksam machen, dass der Gutschein verjährt ist. [...]
Häufigstes Problem bei Geschenkgutscheinen ist deren Gültigkeit. [...] In den auf den Gutscheinen aufgedruckten AGB´s sind oft Klauseln enthalten, die für die Einlösung des selbigen eine bestimmte Frist vorsehen. Diese Praxis ist auch regelmäßig zulässig. Allerdings darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein [...]. Ohne eine explizite Gültigkeitsbeschränkung, gilt jedenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem der Gutschein erworben wurde. Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, ist der Gutschein für die meisten Inhaber nur noch Altpapier. Doch nur weil die Frist abgelaufen ist, bedeutet dies nicht, dass das Geld verloren ist. Weigert sich der Aussteller den abgelaufenen Gutschein einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags in bar. [...] Bei einem Gutschein, der nur an der Verjährung zu messen ist, entsteht ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht.
Lesen und verstehen: (Bitte!)[...]
Aber gerne doch!
Ein paar Zitate aus den beiden Links:
Durch die Hervorhebungen nun alles klar?
Es gelten zwei grundsätzlich unterschiedliche Fristen: eine vorgegebene Befristung ("Gültigkeitsdauer"), wie lange der Gutschein gelten soll (darf eben nicht zu kurz sein - Ablauf spätestens nach drei Jahren) - und andererseits die Verjährung nach gut drei Jahren, wo es eben keinen Rückzahlungsanspruch - sprich: "kein Geld zurück" - mehr gibt.
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
:thumbsdown: so isses
Wenn die Gutschein-Frist abgelaufen ist, können Sie die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangen. Aber Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung des Geldwertes
und
Doch nur weil die Frist abgelaufen ist, bedeutet dies nicht, dass das Geld verloren ist. Weigert sich der Aussteller den abgelaufenen Gutschein einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags in bar.
hast Du nicht gelesen?
Gutscheine bei denen Geld geflossen ist sind Inhaberpapiere welche Du nicht so wertlos machen kannst. Du kannst ggfls. einen "Verwaltungsaufwand" abziehen, aber das war es dann schon.
Mir ist schon klar, dass die Hervorhebungen so ziemlich dem entsprechen was Du gerne hättest, und wenn der Gutschein einzig nur an der Verjährung gemsssen wird, dann ist das auch so. Das gilt nicht für Gutscheine bei denen Geld geflossen ist. Dein vollständiger Inflationswunsch wird sich aber nicht umsetzen lassen.
Wie gesagt, wenn es das Unternehmen nicht mehr gibt, und wenn man dummerweise auch keinen evtl. Rechtsnachfolger davon findet, dann tritt tatsächlich der Fall ein dass man in die Röhre guckt.
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Helmut Fromberger schrieb:
Welchen Teil von
Wenn die Gutschein-Frist abgelaufen ist, können Sie die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangen. Aber Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung des Geldwertes
und
Doch nur weil die Frist abgelaufen ist, bedeutet dies nicht, dass das Geld verloren ist. Weigert sich der Aussteller den abgelaufenen Gutschein einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags in bar.
hast Du nicht gelesen?
Gutscheine bei denen Geld geflossen ist sind Inhaberpapiere welche Du nicht so wertlos machen kannst. Du kannst ggfls. einen "Verwaltungsaufwand" abziehen, aber das war es dann schon.
Mir ist schon klar, dass die Hervorhebungen so ziemlich dem entsprechen was Du gerne hättest, und wenn der Gutschein einzig nur an der Verjährung gemsssen wird, dann ist das auch so. Das gilt nicht für Gutscheine bei denen Geld geflossen ist. Dein vollständiger Inflationswunsch wird sich aber nicht umsetzen lassen.
Wie gesagt, wenn es das Unternehmen nicht mehr gibt, und wenn man dummerweise auch keinen evtl. Rechtsnachfolger davon findet, dann tritt tatsächlich der Fall ein dass man in die Röhre guckt.
Ich muss mich verbessern... Verfall bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht mehr geleistet werden muss. Es muss dann allerdings das Geld abzüglich entgangener Gewinn (bei Gutscheinen von uns wird das aber ein hoher Prozentsatz sein) zurückgezahlt werden.
So ist es nun richtig. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Ja, es ist ein kleines Inhaberpapier. Aber auch dieses unterliegt der Verjährungsfrist von 3 Jahren und verfällt dann.
Ich muss mich verbessern... Verfall bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht mehr geleistet werden muss. Es muss dann allerdings das Geld abzüglich entgangener Gewinn (bei Gutscheinen von uns wird das aber ein hoher Prozentsatz sein) zurückgezahlt werden.
So ist es nun richtig. :smile:
Deine Unterstellung, dass dies meinem Wunsch entsprechen würde, hatte ich ja bereits damit entkräftet, dass wir erst kürzlich einen acht Jahre alten Gutschein eingelöst hatten - und ich diesen auch noch in Jahren einlösen würde. Aber statt meines oder deines Verständnisses gilt hier eben die gesetzliche Vorgabe: wenn sich der Aussteller des Gutschein auf die Verjährung beruft (was er eben nicht automatisch muss) und keine längere Frist als der Verjährungszeitraum genannt wird, verliert ein Gutschein völlig seinen Wert. Deine Ausführungen (Auszahlung / Verwaltungsaufwand) gelten aber auf alle Fälle beim Ablauf einer vorgegebenen Gutscheinfrist, bei der noch nicht die Verjährung eingetreten ist.
Beispiels-Zitate:
Und zur eigentlichen Ausgangsfrage:
Die Aussage, dass man bei einem fehlenden Rechtsnachfolger eines Unternehmens "in die Röhre guckt" gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - lediglich bei einer Insolvenz eines Unternehmens. Je nach vereinbarter Nachfolgeregelung (oder im Handelsrecht automatisch) übernimmt der neue Inhaber die "Altlasten" oder der vorherige Inhaber (beim Einzelunternehmen) ist bis zur Verjährung vergütungspflichtig. Also einfach seinen Betrieb schließen und vorher nochmal viele Gutscheine verkaufen geht nicht...
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Doch, Helmut Fromberger, ich habe all die genannten Zeilen gelesen. Aber das juristische Verständnis von "Frist" (="Verfallsdatum") und "Verjährung" sind hier eben zwei verschiedene Begriffe, die man nicht einfach durcheinander mischen darf. Juristisch ist tatsächlich zwischen dem Interesse des Gutscheininhabers und den Rechten des Ausstellers abzuwägen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsdauer von drei Jahren verfallen unbefristete Gutscheine und das Geld ist weg. Handelt es sich jedoch um Gutscheine mit Ablaufdatum, etwa von einem Jahr, muss der Händler innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist den Geldwert nach Ende der Gutscheingültigkeit erstatten.
Ist der Geschenkgutschein dann tatsächlich verjährt, kann der Aussteller dem Gutscheininhaber bei einem verspäteten Einlösungsversuch entgegenhalten, der Gutschein sei verfallen und damit wertlos. Allerdings hat der Aussteller das Geld für den Gutschein bereits erhalten und wäre infolge dieses einseitigen Vorteils ungerechtfertigt bereichert. Würde man den Aussteller aber zur vollen Erstattung verpflichten, hätte er keinerlei Gewinn gemacht. Da der Gutscheininhaber die Vorlage des Gutscheins versäumt und den Gewinn des Ausstellers faktisch vereitelt hat, wird man dem Aussteller als eine Art Schadensersatzanspruch mindestens zugestehen können, dass er von dem Guthaben des Gutscheins einen Verwaltungskostenbeitrag und einen Gewinnbetrag einbehält. Andererseits kann man die gesetzliche Regelung der Verjährung nicht ganz beiseiteschieben. Ein Urteil zu dieser Fallgestaltung ist nicht bekannt. Da die Verjährungsregelung den Aussteller absichert, wird man letztlich der Verjährungsregelung den Vorzug geben müssen, zumal der Gutscheininhaber genug Zeit hatte, den Gutschein einzulösen.
Ist die Frist abgelaufen, muss der Anbieter den Gutschein nicht mehr gegen Ware oder Serviceleistung einlösen. Trotzdem behält er drei Jahre lang einen Wert.
Wer die Einlösung eines zeitlich befristeten Gutscheins versäumt, kann zwar den Gutschein nicht mehr einlösen. Er kann sich jedoch bis Ende der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist den Wert des Gutscheins auszahlen lassen.
Wurde jedoch ein Gutschein mit einer ausreichend langen Frist ausgestellt und diese Frist ist überschritten, dann hat der Kunde, wenn der Händler sich weigert den Gutschein einzulösen, einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung. [...] Zu beachten ist aber, dass der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt und der Händler mit dem Eintritt der Verjährung auch nicht mehr verpflichtet ist, einen gewissen Geldbetrag auszuzahlen (Landgericht Oldenburg, Urt. v. 27.08.2013 – Az.: 16 S 702/12).
Deine Unterstellung, dass dies meinem Wunsch entsprechen würde, hatte ich ja bereits damit entkräftet, dass wir erst kürzlich einen acht Jahre alten Gutschein eingelöst hatten - und ich diesen auch noch in Jahren einlösen würde. Aber statt meines oder deines Verständnisses gilt hier eben die gesetzliche Vorgabe: wenn sich der Aussteller des Gutschein auf die Verjährung beruft (was er eben nicht automatisch muss) und keine längere Frist als der Verjährungszeitraum genannt wird, verliert ein Gutschein völlig seinen Wert. Deine Ausführungen (Auszahlung / Verwaltungsaufwand) gelten aber auf alle Fälle beim Ablauf einer vorgegebenen Gutscheinfrist, bei der noch nicht die Verjährung eingetreten ist.
Beispiels-Zitate:
Und zur eigentlichen Ausgangsfrage:
Die Aussage, dass man bei einem fehlenden Rechtsnachfolger eines Unternehmens "in die Röhre guckt" gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - lediglich bei einer Insolvenz eines Unternehmens. Je nach vereinbarter Nachfolgeregelung (oder im Handelsrecht automatisch) übernimmt der neue Inhaber die "Altlasten" oder der vorherige Inhaber (beim Einzelunternehmen) ist bis zur Verjährung vergütungspflichtig. Also einfach seinen Betrieb schließen und vorher nochmal viele Gutscheine verkaufen geht nicht...
Gruß
Nora
"..Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge,.."
Sehr schön, Nora. :clap:
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Wonderwoman schrieb:
Interessant noch aus dem Urteil:
"..Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge,.."
Sehr schön, Nora. :clap:
:)
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Helmut Fromberger schrieb:
....und wovon schreibe ich die ganze Zeit????
:)
....und wovon schreibe ich die ganze Zeit????
:)
Scheint aber veraltet zu sein. Das Urteil von Nora ist recht neu und schlägt deshalb alles bisherige.
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 10.12.15 13:46:
....und wovon schreibe ich die ganze Zeit????
:)
Scheint aber veraltet zu sein. Das Urteil von Nora ist recht neu und schlägt deshalb alles bisherige.
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idefix- schrieb:
Praxis erloschen Gutschein nicht mehr gültig. Pech für die Inhaber
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