Sie sind eine engagierte und
kompetente Physiotherapeutin oder
ein Physiotherapeut und auf der
Suche nach einer neuen beruflichen
Herausforderung? Dann sind Sie bei
uns genau richtig!
Unsere etablierte Praxis mit Fokus
auf Orthopädie und Neurologie
sucht Verstärkung für unser Team.
Als Teil unseres engagierten Teams
haben Sie die Möglichkeit, in
einem ganzheitlichen
Behandlungsansatz zu arbeiten und
unseren Patienten eine individuelle
und effektive Therapie zu bieten.
Was wir bieten:
...
kompetente Physiotherapeutin oder
ein Physiotherapeut und auf der
Suche nach einer neuen beruflichen
Herausforderung? Dann sind Sie bei
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Unsere etablierte Praxis mit Fokus
auf Orthopädie und Neurologie
sucht Verstärkung für unser Team.
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Behandlungsansatz zu arbeiten und
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und effektive Therapie zu bieten.
Was wir bieten:
...
Versicherter oder Heilmittelerbringer.
Ich meine jetzt nicht den Service für den Patienten. ..
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Ramona Völlkopf schrieb:
Wer ist doch gleich vertraglich/rechtlich in der Pflicht?
Versicherter oder Heilmittelerbringer.
Ich meine jetzt nicht den Service für den Patienten. ..
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Diese Aussage habe ich heute so erhalten...
Könnt ja sein, dass ich da was verpennt habe
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Ramona Völlkopf schrieb:
Es gibt jetzt nicht etwa einen Vertrag zw AOK NO und den Physios, dass wir das machen müssen?
Diese Aussage habe ich heute so erhalten...
Könnt ja sein, dass ich da was verpennt habe
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Tempelritter schrieb:
Dazu müsste euer Rahmenvertrag geändert sein, bzw. eine neue Anlage bekommen haben.
Werd ich noch mal forschen.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Danke Tempelritter.
Werd ich noch mal forschen.
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PTP schrieb:
Ich bin auch NS und hab ebenfalls noch nix davon gehört
Es gibt keinen Vertrag zw AOK Nordost und mir, dass ich die VO zur Genehmigung einreichen muss.
Es bleibt beim HMK § 8 Absatz 4 (?).
:yum:
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Ramona Völlkopf schrieb:
Zur Info:
Es gibt keinen Vertrag zw AOK Nordost und mir, dass ich die VO zur Genehmigung einreichen muss.
Es bleibt beim HMK § 8 Absatz 4 (?).
:yum:
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse zunächst bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten des Heilmittels. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.
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Tempelritter schrieb:
§8 Satz 4
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse zunächst bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten des Heilmittels. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.
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Tempelritter schrieb:
immer der Versicherte, er kann das dem Heilmittelerbringer übertragen.
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