Ein herzliches Hallo! :)
Unsere Privatpraxis für
Physiotherapie und Osteopathie,
gelegen im Herzen von Ohligs,
befindet sich in einem historischen
Gebäude und sucht dich.
-Physiotherapeut*in mit
Osteopahieausbildung (oder Prüfung
steht unmittelbar bevor )
- interessierst dich für die
Osteopathie? Wir übernehmen die
Fortbildungskosten zu 100%
- Physiotherapeut*in mit MT , MLD
In Teilzeit bis 20 Stunden
Wir sind herzlich, offen, familiär
sowie kompetent und freuen uns...
Unsere Privatpraxis für
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gelegen im Herzen von Ohligs,
befindet sich in einem historischen
Gebäude und sucht dich.
-Physiotherapeut*in mit
Osteopahieausbildung (oder Prüfung
steht unmittelbar bevor )
- interessierst dich für die
Osteopathie? Wir übernehmen die
Fortbildungskosten zu 100%
- Physiotherapeut*in mit MT , MLD
In Teilzeit bis 20 Stunden
Wir sind herzlich, offen, familiär
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bei uns hat der Storch zugebissen. Eine Mitarbeiterin ist schwanger. Die erste Mitarbeiterin! Und ich hab noch nicht die Orientierung was ich alles beachten muss. Einige Infos konnte ich mir beim Verband holen.... Aktuell sitze ich an der Gefährdungsbeurteilung, da es wohl zumindest nach einem teilweisen Beschäftigungsverbot aussieht..... Wer hat schon mal eine Gefährdungsbeurteilung geschrieben und kann mir ganz konkrete Tipps geben?
Ich weiß, dass ich die einzelnen Tätigkeiten aufführen muss ... aber weiter???
Bei der BG erreiche ich leider niemand....
Für Tipps/Links oder Foto einer Vorlage wäre ich seeeehr dankbar.
lg
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würde Dir empfehlen:
Schau mal beim zuständigen Regierungspräsidium bzw. Sozialministerium
zu Infos bezüglich Mutterschutz unter Corona-Bedingungen nach. Kann ich Dir nur ans Herz legen.
Wir hatten den Fall im Februar und wir sind in Baden-Württemberg.
Auszug "Info Mutterschutz
Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine
Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) für BW:
"Folgende Punkte sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
Für Schwangere, die einem vermehrten oder häufig wechselnden Personenkontakt
ausgesetzt sind, besteht derzeit in der Regel ein erhöhtes Infektionsrisiko. Schwan-
gere dürfen daher generell nur mit personenfernen Tätigkeiten und unter Einhal-
tung der Mindestabstände (mindestens 1,5 m zu allen anderen Beschäftigten / Per-
sonen / Patienten) beschäftigt werden.
Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) schützen die Trägerin vor
einer möglichen Infektion. Schwangere Frauen dürfen gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 7
MuSchG keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen
müssen, wenn das Tragen für sie für eine Belastung darstellt. Dicht anliegende Atem-
schutzmasken sind daher für schwangere Frauen nur bedingt geeignet, da sie auf-
grund des Atemwiderstands in der Tragezeit zeitlich (maximal in der Summe 30
Minuten pro Tag) sehr begrenzt sind.
Auch für medizinischen Mund-Nasenschutz (OP Masken) wird von den Herstellern
ein Atemwiderstand angegeben. Daher ist das Tragen auch dieser Masken für
Schwangere nur gelegentlich und nur für kurze Zeit möglich, da dies ansonsten für
sie eine Belastung darstellt. Dies trifft spätestens dann zu, wenn die maximale Trage-
zeit für FFP2- und FFP 3-Masken von 30 Minuten in der Summe pro Tag deutlich
überschritten wird.
Eine Schwangere kann daher nicht in Arbeitsbereichen / an Arbeitsplätzen be-
schäftigt werden, an denen das Tragen einer Schutzmaske / eines Mund-Nasen-
schutzes über die oben genannten zeitlichen Begrenzungen hinausgeht. Da Commu-
nity Masken (Mund-Nasenschutz aus textilem Material – DIY Masken) keinen definier-
ten Atemwiderstand haben, ist zu beachten, dass diese unter Umständen sogar noch
seltener getragen werden können.
Das betrifft insbesondere Arbeitsplätze im Verkauf (z. B. im Lebensmittel-Einzelhan-
del, in Drogeriemärkten, im Textil-Einzelhandel, in Buchhandlungen, in Bäckereien
oder auch in vielen Apotheken). Das erhöhte Infektionsrisiko kann in aller Regel nicht
durch technische (auch nicht durch z.B. Plexiglasscheiben an Kassenarbeitsplätzen)
oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere vertretbares Maß redu-
ziert werden. Ebenso gibt es im Dienstleistungsbereich Arbeitsplätze, bei denen es
zu einem vermehrten Personenkontakt kommt (z. B. in Friseur- oder Kosmetiksalons,
im Servicebereich der Gastronomie oder auch in Behörden). Eine schwangere Mitar-
beiterin kann daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen weiterhin in
der Regel nicht beschäftigt werden.
- 4 -
In Krankenhäusern, Arztpraxen oder sonstigen Bereichen des Gesundheitswe-
sens (z.B. Ergotherapie, Physiotherapie), können schwangere Frauen generell nur
mit patientenfernen Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei einer Versetzung in Stati-
onszimmer oder Anmeldung ist zu überprüfen, ob auch hier eine personenferne Tä-
tigkeit (Mindestabstand von 1,5 m im Kontakt zu anderen Personen) sichergestellt
werden kann. Außerdem darf die Schwangere hier nur beschäftigt werden, wenn an
diesem Arbeitsplatz keine Maske/Mundschutz getragen werden muss. Auch für die
Anmeldung gilt: Weder transparente Abtrennungen noch Visiere bieten einen ausrei-
chenden Schutz vor Aerosolen
Wie gesagt: Das gilt für Baden-Würtemberg.
Kann eventuell in anderen Bundesländern anders sein.
Hoffe, es hilft ein wenig.
grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo Hexe Lilli,
würde Dir empfehlen:
Schau mal beim zuständigen Regierungspräsidium bzw. Sozialministerium
zu Infos bezüglich Mutterschutz unter Corona-Bedingungen nach. Kann ich Dir nur ans Herz legen.
Wir hatten den Fall im Februar und wir sind in Baden-Württemberg.
Auszug "Info Mutterschutz
Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine
Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) für BW:
"Folgende Punkte sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
Für Schwangere, die einem vermehrten oder häufig wechselnden Personenkontakt
ausgesetzt sind, besteht derzeit in der Regel ein erhöhtes Infektionsrisiko. Schwan-
gere dürfen daher generell nur mit personenfernen Tätigkeiten und unter Einhal-
tung der Mindestabstände (mindestens 1,5 m zu allen anderen Beschäftigten / Per-
sonen / Patienten) beschäftigt werden.
Dicht anliegende Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) schützen die Trägerin vor
einer möglichen Infektion. Schwangere Frauen dürfen gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 7
MuSchG keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen
müssen, wenn das Tragen für sie für eine Belastung darstellt. Dicht anliegende Atem-
schutzmasken sind daher für schwangere Frauen nur bedingt geeignet, da sie auf-
grund des Atemwiderstands in der Tragezeit zeitlich (maximal in der Summe 30
Minuten pro Tag) sehr begrenzt sind.
Auch für medizinischen Mund-Nasenschutz (OP Masken) wird von den Herstellern
ein Atemwiderstand angegeben. Daher ist das Tragen auch dieser Masken für
Schwangere nur gelegentlich und nur für kurze Zeit möglich, da dies ansonsten für
sie eine Belastung darstellt. Dies trifft spätestens dann zu, wenn die maximale Trage-
zeit für FFP2- und FFP 3-Masken von 30 Minuten in der Summe pro Tag deutlich
überschritten wird.
Eine Schwangere kann daher nicht in Arbeitsbereichen / an Arbeitsplätzen be-
schäftigt werden, an denen das Tragen einer Schutzmaske / eines Mund-Nasen-
schutzes über die oben genannten zeitlichen Begrenzungen hinausgeht. Da Commu-
nity Masken (Mund-Nasenschutz aus textilem Material – DIY Masken) keinen definier-
ten Atemwiderstand haben, ist zu beachten, dass diese unter Umständen sogar noch
seltener getragen werden können.
Das betrifft insbesondere Arbeitsplätze im Verkauf (z. B. im Lebensmittel-Einzelhan-
del, in Drogeriemärkten, im Textil-Einzelhandel, in Buchhandlungen, in Bäckereien
oder auch in vielen Apotheken). Das erhöhte Infektionsrisiko kann in aller Regel nicht
durch technische (auch nicht durch z.B. Plexiglasscheiben an Kassenarbeitsplätzen)
oder organisatorische Maßnahmen auf ein für Schwangere vertretbares Maß redu-
ziert werden. Ebenso gibt es im Dienstleistungsbereich Arbeitsplätze, bei denen es
zu einem vermehrten Personenkontakt kommt (z. B. in Friseur- oder Kosmetiksalons,
im Servicebereich der Gastronomie oder auch in Behörden). Eine schwangere Mitar-
beiterin kann daher in der derzeitigen Situation an diesen Arbeitsplätzen weiterhin in
der Regel nicht beschäftigt werden.
- 4 -
In Krankenhäusern, Arztpraxen oder sonstigen Bereichen des Gesundheitswe-
sens (z.B. Ergotherapie, Physiotherapie), können schwangere Frauen generell nur
mit patientenfernen Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei einer Versetzung in Stati-
onszimmer oder Anmeldung ist zu überprüfen, ob auch hier eine personenferne Tä-
tigkeit (Mindestabstand von 1,5 m im Kontakt zu anderen Personen) sichergestellt
werden kann. Außerdem darf die Schwangere hier nur beschäftigt werden, wenn an
diesem Arbeitsplatz keine Maske/Mundschutz getragen werden muss. Auch für die
Anmeldung gilt: Weder transparente Abtrennungen noch Visiere bieten einen ausrei-
chenden Schutz vor Aerosolen
Wie gesagt: Das gilt für Baden-Würtemberg.
Kann eventuell in anderen Bundesländern anders sein.
Hoffe, es hilft ein wenig.
grüße
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idefix- schrieb:
Eine befreundete Kollegin wurde nach Bekanntgabe, dass sie schwanger ist, sofort (= in der gleichen Stunde) nach Hause geschickt, war letztes Jahr im November. MA sollte sich bitte bei Ihrer Frauenärztin erkundigen und du dich beim GA oder Verband.
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Problem beschreiben
Hexe Lilli schrieb:
Hallo,
bei uns hat der Storch zugebissen. Eine Mitarbeiterin ist schwanger. Die erste Mitarbeiterin! Und ich hab noch nicht die Orientierung was ich alles beachten muss. Einige Infos konnte ich mir beim Verband holen.... Aktuell sitze ich an der Gefährdungsbeurteilung, da es wohl zumindest nach einem teilweisen Beschäftigungsverbot aussieht..... Wer hat schon mal eine Gefährdungsbeurteilung geschrieben und kann mir ganz konkrete Tipps geben?
Ich weiß, dass ich die einzelnen Tätigkeiten aufführen muss ... aber weiter???
Bei der BG erreiche ich leider niemand....
Für Tipps/Links oder Foto einer Vorlage wäre ich seeeehr dankbar.
lg
vielen Dank. Ich habe mich nochmals für mein Bundesland informiert. Ich denke es wird auf ein komplettes Beschäftigungsverbot hinauslaufen.... Wo ich gerade nicht weiter weiß, ist wie die Gefärhdungsbeurteilung genau aussehen soll.
Word-Tabelle mit Auflistung der einzelnen Arbeitsbereiche (sprich therapeutische Maßnahmen gelistet nach Klientel, Büroorganisation.....) und in der nächsten Spalte die Möglichkeiten der Beseitigung? oder???
Vielleicht hat ja noch jemand Tipps....
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Ja wird ein Beschäftigungsverbot sein!
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Hexe Lilli schrieb:
Vielen Dank für die Infos. Ich habe beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz Vorlagen erhalten. Damit ist zumindest die bürokratische Seite einfacher (wenn ich nicht alles selber erstellen muss - Puhhh!)
Ja wird ein Beschäftigungsverbot sein!
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idefix- schrieb:
@Hexe Lilli Was sollst du denn ausfüllen? Wenn in der jetzigen Zeit meine MA sagt sie ist schwanger, geht es sofort nach Hause, den Rest erledigt der Steuerberater. Würde nie eine Schwangere bei Corona als ungeimpfte in der Praxis lassen, wär mir das Risiko zu groß. Sie müsste eine Bescheinigung vom Frauenarzt bringen, der das Arbeiten für zu risikoreich einstuft, fertig. Es würde keine Bürokratie gebe, die ich ausfülle.
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Hexe Lilli schrieb:
@idefix- Das Problem war, dass der Arzt kein BV ausstellte (medizinische Indikation liegt nicht vor)... also muss ich als Arbeitgeber eines ausstellen. Dazu gehört die Gefährdungsbeurteilung (die kann mir der STeuerberater nicht abnehmen)
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Hexe Lilli schrieb:
Hallo,
vielen Dank. Ich habe mich nochmals für mein Bundesland informiert. Ich denke es wird auf ein komplettes Beschäftigungsverbot hinauslaufen.... Wo ich gerade nicht weiter weiß, ist wie die Gefärhdungsbeurteilung genau aussehen soll.
Word-Tabelle mit Auflistung der einzelnen Arbeitsbereiche (sprich therapeutische Maßnahmen gelistet nach Klientel, Büroorganisation.....) und in der nächsten Spalte die Möglichkeiten der Beseitigung? oder???
Vielleicht hat ja noch jemand Tipps....
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Hexe Lilli schrieb:
Hi, ja glücklicherweise komplett geimpft.....
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USpre schrieb:
Ist die schwangere Mitarbeiterin vor der Schwangerschaft geimpft worden?@Hexe Lilli
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