An den LVR-Förderschulen
übernehmen LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
Physiotherapeutische Behandlung von
zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und Vorbe...
übernehmen LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
Physiotherapeutische Behandlung von
zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und Vorbe...
meine Kollegin und ich wollen unsere GbR auflösen, weil sie wegzieht. Ansonsten bleibt alles beim Alten: gleiche Räumlichkeiten, gleiche Mitarbeiter etc.
Muss ich dann eine neue IK-Nummer beantragen, sprich eine Neuzulassung durchführen oder reicht es, der Krankenkasse die Änderung mitzuteilen?
Vielleicht hat jemand Erfahrung damit.
Viele Grüße,
Harald
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Kettwiesel schrieb:
Hallo,
meine Kollegin und ich wollen unsere GbR auflösen, weil sie wegzieht. Ansonsten bleibt alles beim Alten: gleiche Räumlichkeiten, gleiche Mitarbeiter etc.
Muss ich dann eine neue IK-Nummer beantragen, sprich eine Neuzulassung durchführen oder reicht es, der Krankenkasse die Änderung mitzuteilen?
Vielleicht hat jemand Erfahrung damit.
Viele Grüße,
Harald
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Sabine Rabbel schrieb:
Neuzulassung ja, aber das alte IKK kannste behalten, wenn Du das so beantragst und Deine Expartnerin dem schriftlich zustimmt. Spart das von LogoMijo erwähnte Theater bei der Abrechnung übergreifender Rezepte.
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LogoMijo schrieb:
Ihr habt als GbR eine Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamem IK. Es ist nach der Auflösung ein neues IK notwendig. Die Beantragung ist ja einfach. Die Verordnungen werden zum Ende der Zusammenarbeit mit dem alten IK abgerechnet. Eine Weiterführung der VOs geschieht auf der Kopie der jeweiligen Verordnung.
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Die Zulassung bleibt eben nicht gleich, zumindest sieht das so der VdeK und AOK Bayern. Wir hatten vor ein paar Jahren
mit einer Filialpraxis dieses Problem - es war eine komplette Neuzulassung notwendig.
MikeS
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MikeS schrieb:
@Tempelritter:
Die Zulassung bleibt eben nicht gleich, zumindest sieht das so der VdeK und AOK Bayern. Wir hatten vor ein paar Jahren
mit einer Filialpraxis dieses Problem - es war eine komplette Neuzulassung notwendig.
MikeS
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Tempelritter schrieb:
Ein Freund hat das gleiche Problem 2014 gehabt, die Geschäftspartnerin ist ausgestiegen und weggezogen. Das wurde den Kassen mitgeteilt und es wurde eine neue Zulassung auf meinen Freund ausgestellt nachdem BG, IK und Haftpflicht geändert wurden. Kein neues IK, keine neue Abnahme. Nur Änderung der erforderlichen Papiere (BaWü).
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Dennis Kraus schrieb:
Kann ich so bestätigen. Ebenfalls 2014, ebenfalls BaWü.
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ali schrieb:
kenn ich auch so, solange EINEr aus der Erstzulassung dabei bleibt, kann alles beim alten beiben, wenn mensch sich einig ist, aber man sieht, das wird regional mal wieder verschieden gesehen....
Kann ich so bestätigen. Ebenfalls 2014, ebenfalls BaWü.
Dito, es ist immer einfacher eine Person aus der Zulassung zu streichen wie umgekehrt. Das alles liegt wohl im Ermessen der Sachbearbeiter.
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morpheus-06 schrieb:
der-kollege schrieb am 16.2.15 09:26:
Kann ich so bestätigen. Ebenfalls 2014, ebenfalls BaWü.
Dito, es ist immer einfacher eine Person aus der Zulassung zu streichen wie umgekehrt. Das alles liegt wohl im Ermessen der Sachbearbeiter.
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Alfred Kramer schrieb:
kann ich auch bestätigen , ebenfalls B-W. ,2011
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Tempelritter schrieb:
IK und Zulassung bleibt gleich, einfach den Kassen die Auflösung der GBR bzw. den Weggang der Kollegin mitteilen.
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silvia43 schrieb:
Für Bayern kann ich mikeS nur zustimmen. Ruf bei den Kassenverbänden an und frag nach ! Ist die sicherste Variante.
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