Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
mir sind 3 (!) von mir gebuchte Fortbildungen in diesem Jahr wegen Teilnehmermangel abgesagt worden.
Nun stehe ich vor dem Problem nicht die 60 Punkte vollbekommen zu können in diesem Jahr (Urlaubsplanung, Mitarbeiter weg etc.).
Kann ich im Fall des Falles, wenn die Krankenkasse die Punkte in diesem Jahr überprüft , notfalls einen Fachlichen Leiter benennen, der die Punkte nachweisen kann?
Und wenn ja, muß dieser gegenüber den Krankenkassen vorher gemeldet sein?
Danke für Eure Hilfe
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
hallo zusammen,
mir sind 3 (!) von mir gebuchte Fortbildungen in diesem Jahr wegen Teilnehmermangel abgesagt worden.
Nun stehe ich vor dem Problem nicht die 60 Punkte vollbekommen zu können in diesem Jahr (Urlaubsplanung, Mitarbeiter weg etc.).
Kann ich im Fall des Falles, wenn die Krankenkasse die Punkte in diesem Jahr überprüft , notfalls einen Fachlichen Leiter benennen, der die Punkte nachweisen kann?
Und wenn ja, muß dieser gegenüber den Krankenkassen vorher gemeldet sein?
Danke für Eure Hilfe
Die Frage ist immer, wirst du kontrolliert und dann die Frage, wie wird mit den fehlenden Punkten umgegangen.
MIr persönlich ist noch kein Fall bekannt, wo bei fehlenden Punkten sofort die Zulassung entzogen wird. Man bekommt zumindest die Auflage in absehbarer Zeit die Punkte "nachzuholen"
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Nachbearbeitungszeit nicht ausreichend = Honorarabzug verdoppelt, keine weiteren Konsequenzen.
Für Ärzte ist der Zulassungsentzug per legem vorgeschrieben, für uns ist nur untergesetzlich ein Honorarabzug vereinbart. Für den Entzug der Zulassung gibt es keine Vertragsgrundlage :)
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Papa Alpaka schrieb:
Ist festgeschriebens Prozedere: Punkte nicht ausreichend = Honorarabzug, 6 Monate Nachbearbeitungszeit.
Nachbearbeitungszeit nicht ausreichend = Honorarabzug verdoppelt, keine weiteren Konsequenzen.
Für Ärzte ist der Zulassungsentzug per legem vorgeschrieben, für uns ist nur untergesetzlich ein Honorarabzug vereinbart. Für den Entzug der Zulassung gibt es keine Vertragsgrundlage :)
hat hier schon einmal jemand die Erfahrung gemacht, dass auf die Fortbildungen ausgeschriebenen Fortbildungspunkte durch die Krankenkassen nicht anerkannt wurden, obwohl die Fortbildung vorher von den "Krankenkassen anerkannt" war?
MfG Kerstin
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kerstin687 schrieb:
Guten Morgen ????,
hat hier schon einmal jemand die Erfahrung gemacht, dass auf die Fortbildungen ausgeschriebenen Fortbildungspunkte durch die Krankenkassen nicht anerkannt wurden, obwohl die Fortbildung vorher von den "Krankenkassen anerkannt" war?
MfG Kerstin
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TheStonie schrieb:
Eigentlich müsste es die möglichkeit geben, diesen Ausfall "entschuldigend" zu werten.
Die Frage ist immer, wirst du kontrolliert und dann die Frage, wie wird mit den fehlenden Punkten umgegangen.
MIr persönlich ist noch kein Fall bekannt, wo bei fehlenden Punkten sofort die Zulassung entzogen wird. Man bekommt zumindest die Auflage in absehbarer Zeit die Punkte "nachzuholen"
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Landesverband Baden-Württemberg // News (regional) // Einzelansicht
12. Kann ich Fortbildungspunkte „nachholen“?
Sollte innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes die erforderliche Punktzahl von 60 FP nicht erreicht werden, müssen die fehlenden Fortbildungspunkte selbstverständlich nachgeholt werden. Ansonsten droht die Kürzung der Vergütung. Kann der Therapeut die Fortbildungspunkte bei der Überprüfung durch die Krankenkasse nicht oder nur teilweise nachweisen, setzt ihm die Krankenkasse eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungspunkte werden nicht auf den laufenden, sondern nur auf den vergangenen Betrachtungszeitraum angerechnet. Ab Beginn der Nachfrist kann die Krankenkasse die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung pauschal um 7,5 Prozent des Rechnungsbetrages kürzen; nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser Prozentsatz. Bei Wiederholungsfällen gelten von Beginn an 15 Prozent. Keine Sanktionen gibt es, wenn die fehlenden Fortbildungspunkte vor Nachprüfung durch die Krankenkassen erworben werden (so genannte „tätige Reue“).
Ein Beispiel:
Ein Praxisinhaber erwirbt innerhalb des Betrachtungszeitraumes 48 FP. Vier Wochen nach Ablauf des Betrachtungszeitraums besucht er eine Fortbildungsveranstaltung, die ihm weitere 16 FP bringt. Weitere drei Wochen später bittet die AOK, die 60 FP nachzuweisen. Zwar hat der Praxisinhaber die 60 FP nicht innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes erworben, da er jedoch zum Zeitpunkt der Kassenanfrage diese 60 FP (48 + 16) nachweisen kann, gibt es keinerlei vertragliche oder sonstige Sanktionen.
Exkurs:
Können solche „nachgeholten“ FP dann auch auf den laufenden (neuen) Betrachtungszeitraum angerechnet werden? Eine „doppelte“ Anrechnung erfolgt selbstverständlich nicht, jedoch werden die Fortbildungspunkte, die für den letzten Betrachtungszeitraum nicht „verbraucht“ wurden, für den nachfolgenden Zeitraum angerechnet.
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ergonosis schrieb:
aus:
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Landesverband Baden-Württemberg // News (regional) // Einzelansicht
12. Kann ich Fortbildungspunkte „nachholen“?
Sollte innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes die erforderliche Punktzahl von 60 FP nicht erreicht werden, müssen die fehlenden Fortbildungspunkte selbstverständlich nachgeholt werden. Ansonsten droht die Kürzung der Vergütung. Kann der Therapeut die Fortbildungspunkte bei der Überprüfung durch die Krankenkasse nicht oder nur teilweise nachweisen, setzt ihm die Krankenkasse eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungspunkte werden nicht auf den laufenden, sondern nur auf den vergangenen Betrachtungszeitraum angerechnet. Ab Beginn der Nachfrist kann die Krankenkasse die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung pauschal um 7,5 Prozent des Rechnungsbetrages kürzen; nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser Prozentsatz. Bei Wiederholungsfällen gelten von Beginn an 15 Prozent. Keine Sanktionen gibt es, wenn die fehlenden Fortbildungspunkte vor Nachprüfung durch die Krankenkassen erworben werden (so genannte „tätige Reue“).
Ein Beispiel:
Ein Praxisinhaber erwirbt innerhalb des Betrachtungszeitraumes 48 FP. Vier Wochen nach Ablauf des Betrachtungszeitraums besucht er eine Fortbildungsveranstaltung, die ihm weitere 16 FP bringt. Weitere drei Wochen später bittet die AOK, die 60 FP nachzuweisen. Zwar hat der Praxisinhaber die 60 FP nicht innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes erworben, da er jedoch zum Zeitpunkt der Kassenanfrage diese 60 FP (48 + 16) nachweisen kann, gibt es keinerlei vertragliche oder sonstige Sanktionen.
Exkurs:
Können solche „nachgeholten“ FP dann auch auf den laufenden (neuen) Betrachtungszeitraum angerechnet werden? Eine „doppelte“ Anrechnung erfolgt selbstverständlich nicht, jedoch werden die Fortbildungspunkte, die für den letzten Betrachtungszeitraum nicht „verbraucht“ wurden, für den nachfolgenden Zeitraum angerechnet.
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