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• Mit freier Zeiteinteilung
(keine Taktung, kein Schichtdienst,
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• Mit viel Abwechslung und
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• Mit der Möglichkeit mobil zu
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• Mit hoher therapeutischer
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• Mit hoher Anerkennung und
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Stelle:
• Unterstützung der
Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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Vorname Nachname
Physiotherapeut
Fachheilpraktiker für Physiotherapie
+++++++++++++++++++++
Die Praxis ist wohl eine Privatpraxis. Was haltet ihr davon
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Problem beschreiben
Eberhard schrieb:
Bin gerade an einem Praxisschild vorbeigekommen, das folgendermaßen beschriftet war:
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Vorname Nachname
Physiotherapeut
Fachheilpraktiker für Physiotherapie
+++++++++++++++++++++
Die Praxis ist wohl eine Privatpraxis. Was haltet ihr davon
Auf meiner Erlaubnis steht was anderes.
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morpheus-06 schrieb:
Es muss die Bezeichnung der Erlaubnissurkunde verwendet werden.
Ich denke, da will sich der Fachheilpraktiker auch besonders hervortun. Ob ich da jetzt eher reinginge als zum Sektoralen HP? Eher nicht.
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sabine78 schrieb:
Sorry, nicht ganz das selbe Thema. Erinnert mich aber an meinen Kollegen der seine Praxis auf Schild und im Netz unter Logopädische Fachpraxis bewirbt. Ist auch nicht korrekt, oder? Hab ihn mal zum Spaß gefragt, warum er denn eine Fachpraxis ist. Antwort war, Praxis laufe nicht gut und er müsse sich vom Rest abheben.
Ich denke, da will sich der Fachheilpraktiker auch besonders hervortun. Ob ich da jetzt eher reinginge als zum Sektoralen HP? Eher nicht.
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eim schrieb:
Eberhard du hast 2 Möglichkeiten : Entweder läßt du alles wie es ist oder du gehst rein und sagst dem Kollegen dass es so nicht rechtens ist und sicherlich irgendwo immer ein Anwalt nur drauf lauert ihn abzumahnen oder sogar das GA zu informieren.
Du kanst:
1. Nichts tun
2. Dich aufregen und nichts tun
3.Dich aufregen und etwas tun
4. Etwas tun
Welches Schweinderl hättens denn gerne? :yum:
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Bernie schrieb:
Es gibt keine Fachheilpraktiker! (Das steht auch bestimmt auf keiner Erlaubnisurkunde so drauf)
Du kanst:
1. Nichts tun
2. Dich aufregen und nichts tun
3.Dich aufregen und etwas tun
4. Etwas tun
Welches Schweinderl hättens denn gerne? :yum:
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paul849 schrieb:
Ich fass es nicht
--> Das ist falsch. Berufsbezeichnung und Ausübung sind geschützt. Es muss die Berufsbezeichnung (und nur die) aufs Praxisschild, welche auf der Erlaubnisurkunde aufgeführt ist.
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Bernie schrieb:
"Ich hatte damals aber tatsächlich noch gelernt, dass die Berufsbezeichnung NICHT geschützt ist - somit sich jeder so nennen kann. Lediglich die Ausübung ist geregelt. "
--> Das ist falsch. Berufsbezeichnung und Ausübung sind geschützt. Es muss die Berufsbezeichnung (und nur die) aufs Praxisschild, welche auf der Erlaubnisurkunde aufgeführt ist.
Nur die Berufsausübung ist vom Gesetzgeber geschützt."
Daher mein Bezug auf die Unterscheidung der Führung einer (nicht geschützten?) Berufsbezeichnung und der (staatlich geschützten) Erlaubnis zur Ausüb.... etc
So steht es auch noch in der alten Bierbach Ausgabe, die bei mir im Regal verstaubt... :blush:
Sinn der Führung einer Berufsbezeichnung, wenn man diese nicht ausübt sei dahingestellt. :yum:
LG,
m.
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michael933 schrieb:
Zitat aus den Tiefen des [kaputter Link]: "Die Berufsbezeichnung Heilpraktiker fällt nicht unter die im § 132 a des Strafgesetzbuches geschützten Berufsbezeichnungen und darf daher beliebig getragen werden.
Nur die Berufsausübung ist vom Gesetzgeber geschützt."
Daher mein Bezug auf die Unterscheidung der Führung einer (nicht geschützten?) Berufsbezeichnung und der (staatlich geschützten) Erlaubnis zur Ausüb.... etc
So steht es auch noch in der alten Bierbach Ausgabe, die bei mir im Regal verstaubt... :blush:
Sinn der Führung einer Berufsbezeichnung, wenn man diese nicht ausübt sei dahingestellt. :yum:
LG,
m.
Tip Anruf beim GA die sollen sich mal mit dem Kollegen beschäftigen.
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paul849 schrieb:
Es ist schon lustig wie mansche versuchen an Patienten zu kommen. Es scheint wohl jedes Mittel recht zu sein.
Tip Anruf beim GA die sollen sich mal mit dem Kollegen beschäftigen.
Es gibt Berufsbezeichnungen, welche, wenn sie rechtswidrig geführt werden, strafrechtlich relevant sind (z.B. Arzt)
Es gibt Berufsbezeichnungen welche dennoch -wenn man sie führen will - der Erlaubnis bedürfen, so z.B. "Physiotherapeut" oder "Heilpraktiker". Wer dagegen verstößt begeht "nur" eine Ordnungswidrigkeit.
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Bernie schrieb:
"Physiotherapeut" ist auch nicht geschützt nach § 132 a StGB.
Es gibt Berufsbezeichnungen, welche, wenn sie rechtswidrig geführt werden, strafrechtlich relevant sind (z.B. Arzt)
Es gibt Berufsbezeichnungen welche dennoch -wenn man sie führen will - der Erlaubnis bedürfen, so z.B. "Physiotherapeut" oder "Heilpraktiker". Wer dagegen verstößt begeht "nur" eine Ordnungswidrigkeit.
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Problem beschreiben
RoFo schrieb:
Hmm
Auf meiner Erlaubnis steht was anderes.
Paragraph 1 (3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmung, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
-> die Berufsbezeichung ist somit festgelegt, Der HP ist verpflichtet die Heilkunde ausschließlich unter der Berufsbezeichnung Heilpraktiker auszuüben. Dies ist sowohl als Recht wie auch als Pflicht zu sehen.
Das ist auch unabhängig ob ich eine Privatpraxis habe oder nicht.
In dem Fall müssten zwei Schilder angebracht werden.
Eines für Physiotherapie
das andere für Heilpraktiker (Fachheilpraktiker geht eigentlich nicht) Auf diesem Schild dürfen auch nur maximal 3 Anwendungsbereich drauf stehen.
Aber wo kein Kläger da kein Richter
Die Frage ist ob der Kollege, mit Fachheilpraktiker, den sektoralen Heilpraktiker gemeint hat. Dennoch ist es verwirrend und somit könnte es ein Problem geben, wenn jemand klagt.
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Ich kenne natürlich den Text und den Umstand, dass Personen, die die Heilkunde ausüben, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen haben. Damit ist die AUSÜBUNG geregelt.
Ich hatte damals aber tatsächlich noch gelernt, dass die Berufsbezeichnung NICHT geschützt ist - somit sich jeder so nennen kann. Lediglich die Ausübung ist geregelt.
Ich lasse das mal so im Raum stehen...
LG,
m.
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michael933 schrieb:
Ist das so?
Ich kenne natürlich den Text und den Umstand, dass Personen, die die Heilkunde ausüben, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen haben. Damit ist die AUSÜBUNG geregelt.
Ich hatte damals aber tatsächlich noch gelernt, dass die Berufsbezeichnung NICHT geschützt ist - somit sich jeder so nennen kann. Lediglich die Ausübung ist geregelt.
Ich lasse das mal so im Raum stehen...
LG,
m.
Laut HPG
Paragraph 1 (3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmung, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
-> die Berufsbezeichung ist somit festgelegt, Der HP ist verpflichtet die Heilkunde ausschließlich unter der Berufsbezeichnung Heilpraktiker auszuüben. Dies ist sowohl als Recht wie auch als Pflicht zu sehen.
Das ist auch unabhängig ob ich eine Privatpraxis habe oder nicht.
In dem Fall müssten zwei Schilder angebracht werden.
Eines für Physiotherapie
das andere für Heilpraktiker (Fachheilpraktiker geht eigentlich nicht) Auf diesem Schild dürfen auch nur maximal 3 Anwendungsbereich drauf stehen.
Aber wo kein Kläger da kein Richter
Die Frage ist ob der Kollege, mit Fachheilpraktiker, den sektoralen Heilpraktiker gemeint hat. Dennoch ist es verwirrend und somit könnte es ein Problem geben, wenn jemand klagt.
Zwei Praxisschilder ist nicht korrekt, nur wenn er den Voll-HP hat.
Der sekt.HP oder wie es in meiner Urkunde steht: Heilpraktiker-Fachbereich Physiotherapie kann auf ein Schild
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
fn schrieb am 10.2.16 08:24:
Laut HPG
Paragraph 1 (3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmung, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
-> die Berufsbezeichung ist somit festgelegt, Der HP ist verpflichtet die Heilkunde ausschließlich unter der Berufsbezeichnung Heilpraktiker auszuüben. Dies ist sowohl als Recht wie auch als Pflicht zu sehen.
Das ist auch unabhängig ob ich eine Privatpraxis habe oder nicht.
In dem Fall müssten zwei Schilder angebracht werden.
Eines für Physiotherapie
das andere für Heilpraktiker (Fachheilpraktiker geht eigentlich nicht) Auf diesem Schild dürfen auch nur maximal 3 Anwendungsbereich drauf stehen.
Aber wo kein Kläger da kein Richter
Die Frage ist ob der Kollege, mit Fachheilpraktiker, den sektoralen Heilpraktiker gemeint hat. Dennoch ist es verwirrend und somit könnte es ein Problem geben, wenn jemand klagt.
Zwei Praxisschilder ist nicht korrekt, nur wenn er den Voll-HP hat.
Der sekt.HP oder wie es in meiner Urkunde steht: Heilpraktiker-Fachbereich Physiotherapie kann auf ein Schild
stefan 302
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fn schrieb:
Laut HPG
Paragraph 1 (3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmung, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
-> die Berufsbezeichung ist somit festgelegt, Der HP ist verpflichtet die Heilkunde ausschließlich unter der Berufsbezeichnung Heilpraktiker auszuüben. Dies ist sowohl als Recht wie auch als Pflicht zu sehen.
Das ist auch unabhängig ob ich eine Privatpraxis habe oder nicht.
In dem Fall müssten zwei Schilder angebracht werden.
Eines für Physiotherapie
das andere für Heilpraktiker (Fachheilpraktiker geht eigentlich nicht) Auf diesem Schild dürfen auch nur maximal 3 Anwendungsbereich drauf stehen.
Aber wo kein Kläger da kein Richter
Die Frage ist ob der Kollege, mit Fachheilpraktiker, den sektoralen Heilpraktiker gemeint hat. Dennoch ist es verwirrend und somit könnte es ein Problem geben, wenn jemand klagt.
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