Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
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nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
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Hilfsmitteln zur Verbesserung der
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Ich glaube ich habe schon alle Beiträge zu dem Thema hier gelesen könnte trotzdem jemand netterweise meinen Gedankengang kontrollieren?
Ich habe einen verbeamteten Polizist der mit einem Rezept vom Arzt kommt auf dem heilfürsorge Sachsen Anhalt steht. Bin ich richtig das ich von ihm die Zuzahlung wie bei allen GKV Patienten nehme und das Rezept der Heilfürsorge schicke? Ich habe mich dieses Jahr selbstständig gemacht und möchte von Anfang an selbst abrechnen und Fehler vermeiden. Ich danke für die doppelte Kontrolle
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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 10 Heilmittel
§ 10 Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit ein Leistungsausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist. Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.
Danach ist von dem Polizeibeamten ein Eigenanteil entsprechend den Regelungen in der GKV zu leisten.
Für die Bindung des Heilmittelerbringers an die Sätze der GKV wäre meines Erachtens aber eine vertragliche Regelung der Berufsverbände mit den Heilfürsorgeerbringern erforderlich. Ob die mit dem Land Sachsen-Anhalt besteht, weiß ich nicht.
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GüSta schrieb:
Welche Kosten die Heilfürsorge des Landes Sachsen-Anhalt bei den Heilmitteln übernimmt regelt die dortige Landesverordnung und hier der § 10:
Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 10 Heilmittel
§ 10 Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit ein Leistungsausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist. Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.
Danach ist von dem Polizeibeamten ein Eigenanteil entsprechend den Regelungen in der GKV zu leisten.
Für die Bindung des Heilmittelerbringers an die Sätze der GKV wäre meines Erachtens aber eine vertragliche Regelung der Berufsverbände mit den Heilfürsorgeerbringern erforderlich. Ob die mit dem Land Sachsen-Anhalt besteht, weiß ich nicht.
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Julia Jagusch schrieb:
Guten Tag an alle,
Ich glaube ich habe schon alle Beiträge zu dem Thema hier gelesen könnte trotzdem jemand netterweise meinen Gedankengang kontrollieren?
Ich habe einen verbeamteten Polizist der mit einem Rezept vom Arzt kommt auf dem heilfürsorge Sachsen Anhalt steht. Bin ich richtig das ich von ihm die Zuzahlung wie bei allen GKV Patienten nehme und das Rezept der Heilfürsorge schicke? Ich habe mich dieses Jahr selbstständig gemacht und möchte von Anfang an selbst abrechnen und Fehler vermeiden. Ich danke für die doppelte Kontrolle
Würde ich annehmen,kann mich ich aber auch Irren.
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Julia Jagusch schrieb:
Nein es ist ein ganz normales Rezept vom Arzt ausgestellt. Dankeschön
Die sind übrigens Zuzahlungsbefreit wenn es keine Bundespolizei ist.
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Sgulla schrieb:
Hatte vor kurzem einen ähnlich gelagerten Fall Heilfürsorge Niedersachsen. Mein Softwareanbieter erklärte mir, dass das eigentlich Beihilfe-Patienten sind, zum Preis von GKV Tarifen über den Umweg Abrechnung Heilfürsorge. Es wäre kein Problem, die Privatpreise zu berechnen weil wir keine Verträge mit denen haben. Ob du das als Neu-Selbstständige durchziehen möchtest bleibt dir überlassen.
Die sind übrigens Zuzahlungsbefreit wenn es keine Bundespolizei ist.
in NRW sind zwar die Polizisten nicht zuzahlungsbefreit, aber sie müssen den Anteil nicht selber leisten, sondern die Heilfürsorge übernimmt es. Da muß man aufpassen dass man die Berechnung richtig ausstellt, das hatten wir nämlich erst vor kurzem.
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Secretary schrieb:
@Sgulla
in NRW sind zwar die Polizisten nicht zuzahlungsbefreit, aber sie müssen den Anteil nicht selber leisten, sondern die Heilfürsorge übernimmt es. Da muß man aufpassen dass man die Berechnung richtig ausstellt, das hatten wir nämlich erst vor kurzem.
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Michael Woelky schrieb:
Ist es ein Privatrezept ?....Private Gebühren.Steht aber auf der VO. drauf ansonsten GKV-Zuzahlung kassiern.Aber eher unwahrscheinlich......einfach Fragen vielleicht liegt hier auch ein Irrtum vor.
Würde ich annehmen,kann mich ich aber auch Irren.
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