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ich habe eine Frage zum Bestandsschutz einer bereits zugelassenen Praxis. Diese ist 2015 zugelassen worden mit Raumgrößen die zu diesem Zeitpunkt zulässig waren.
Müssen diese geändert werden nach dem neuen Rahmenvertrag ?
Gruß
Schmelli
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MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
hmm...deine Praxis ist doch immer noch zugelassen... nur Veränderungen müssen immer dann gemeldet werden , wenn sie gemacht werden...also alles ok .. woher ist die Unsicherheit...hmm
MfG
JürgenK ;)
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Peter Schmellenbach schrieb:
Hallo Jürgen...ja das wollt ich nur wissen weil das nirgendswo (zumindest habe ich es nicht gelesen) zu finden war mit dem Bestandsschutz. Die Räume sind halt minimalst klein was damals minimum war. Heut nach den neuen sind es ja größere. Das heißt wenn ich was bauliches verändern sollte dann nur nach den neuen Bestimmungen?
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Inche schrieb:
@Peter Schmellenbach ja und da kannst du vorher mit der zuständigen ARGE sprechen.Bedenke aber das dann auch seitens des Bauamtes neue Auflagen zb Brandschutz kommen könnten
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mechanicus schrieb:
Bestandsschutz ist personengebunden und entfällt bei Neugründung.
Kann ich so nicht den vertraglichen Regelungen (vgl. § 11 und hier vor allem Abs. 7 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V) sowie den Nrn. 26 und 27 des dazugehörigen Fragen-Antworten-Katalogs nicht entnehmen.
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GüSta schrieb:
"Bestandsschutz ist personengebunden...."
Kann ich so nicht den vertraglichen Regelungen (vgl. § 11 und hier vor allem Abs. 7 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V) sowie den Nrn. 26 und 27 des dazugehörigen Fragen-Antworten-Katalogs nicht entnehmen.
Man muss sich klarmachen, was und für wen Bestandsschutz gilt. Bei einer baulichen Weiternutzung oder Eigentümerwechsel der Immobilie gilt natürlich der Bestandsschutz bezüglich des Hauses. Wenn der neue Besitzer umbaut, kann dieser Bestandsschutz erlöschen.
Wenn ein Physiotherapeut oder -therapeutin eine Praxis neu eröffnet, kann er/sie sich nicht auf die alte Zulassung berufen, weil Vertragspartner und Bestandsbeschützter ein anderer war.
Das schließt natürlich eine Ermessensentscheidung der genemigenden Behörde nicht aus.
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mechanicus schrieb:
@GüSta
Man muss sich klarmachen, was und für wen Bestandsschutz gilt. Bei einer baulichen Weiternutzung oder Eigentümerwechsel der Immobilie gilt natürlich der Bestandsschutz bezüglich des Hauses. Wenn der neue Besitzer umbaut, kann dieser Bestandsschutz erlöschen.
Wenn ein Physiotherapeut oder -therapeutin eine Praxis neu eröffnet, kann er/sie sich nicht auf die alte Zulassung berufen, weil Vertragspartner und Bestandsbeschützter ein anderer war.
Das schließt natürlich eine Ermessensentscheidung der genemigenden Behörde nicht aus.
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Peter Schmellenbach schrieb:
Hallo Liebe Forumsmitglieder,
ich habe eine Frage zum Bestandsschutz einer bereits zugelassenen Praxis. Diese ist 2015 zugelassen worden mit Raumgrößen die zu diesem Zeitpunkt zulässig waren.
Müssen diese geändert werden nach dem neuen Rahmenvertrag ?
Gruß
Schmelli
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