Hast Du Lust unsere wunderbaren
Patient*innen mit moderner
Physiotherapie, auf deren
gesundheitlichen Weg zu
unterstützen, dann melde Dich bei
uns.
WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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Meine Partnerin und meine Wenigkeit möchten gern zum 1.8.20 eine Praxis übernehmen.
Es handelt sich hierbei um eine zugelassene Physiotherapie-Praxis mit kompletter Ausstattung.
Der Haken an der Geschichte ist, dass die Praxis im souterrain ist und die Deckenhöhe nur bei ca. 2.48 m liegt.
Normaler Weise sollte das ja eigentlich kein Problem sein, da der Bestandschutz ja greift.
Jetzt unsere Frage, hat jemand von euch schon irgendwas Lesen können zu den neuen Richtlinien ab 1.10.20?
Verändert sich da der Bestandschutz?
Wir sind total verunsichert und würden uns über antworten freuen.
Liebe Grüße
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Problem beschreiben
Das Boot schrieb:
Hallo Ihr Lieben,
Meine Partnerin und meine Wenigkeit möchten gern zum 1.8.20 eine Praxis übernehmen.
Es handelt sich hierbei um eine zugelassene Physiotherapie-Praxis mit kompletter Ausstattung.
Der Haken an der Geschichte ist, dass die Praxis im souterrain ist und die Deckenhöhe nur bei ca. 2.48 m liegt.
Normaler Weise sollte das ja eigentlich kein Problem sein, da der Bestandschutz ja greift.
Jetzt unsere Frage, hat jemand von euch schon irgendwas Lesen können zu den neuen Richtlinien ab 1.10.20?
Verändert sich da der Bestandschutz?
Wir sind total verunsichert und würden uns über antworten freuen.
Liebe Grüße
Nach der aktuellen Zulassungsempfehlung für Heilmittelerbringer (Fassung vom 26.11.2018) gilt:
Meines Wissens wird es zum 01.10.2020 keine neuen Zulassungsempfehlungen geben, sondern nur neue Heilmittelrichtlinien - die wiederum die Zulassung ja nicht berühren.
Gruß
Nora
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Und der Bundesrahmenvertrag der am 1.7.2020 in Kraft treten soll hat keine Auswirkungen auf den jetzigen Bestandschutz? Müssen die Räumlichkeiten dann doch nochmal geprüft werden?
Vielen Dank für eure Antworten..
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Das Boot schrieb:
Vielen Dank für deine Antwort ????
Und der Bundesrahmenvertrag der am 1.7.2020 in Kraft treten soll hat keine Auswirkungen auf den jetzigen Bestandschutz? Müssen die Räumlichkeiten dann doch nochmal geprüft werden?
Vielen Dank für eure Antworten..
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Eberhard schrieb:
In der Vergangenheit mussten alle Praxen zur Erlangung der GKV-Zulassung beim Wechsel des Betreibers wieder neu abgenommen werden.
Liebe Grüße
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Das Boot schrieb:
Das stimmt wohl, aber doch nur die persönlichen Vorraussetzungen oder auch die räumlichen?
Liebe Grüße
Bestandsschutz besteht nur wenn PT aus einer Praxisgemeinschaft die Praxis alleine weiterführt.So hab ich die Auskunft bekommen.
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weiß56 schrieb:
Am besten frag bei der Zulassungsstelle nach.
Bestandsschutz besteht nur wenn PT aus einer Praxisgemeinschaft die Praxis alleine weiterführt.So hab ich die Auskunft bekommen.
der Gesetzgeber hat im Gesetz diesmal einen Bestandschutz ausgeschlossen. Alle Praxen müssen am Tag X durch die Corona Pandemie verschoben den neuen Richtlinien entsprechen. Zur Zeit versuchen die Verbände das ganze etwas abzumildern.
VG
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Jens Knüppel schrieb:
Hallo,
der Gesetzgeber hat im Gesetz diesmal einen Bestandschutz ausgeschlossen. Alle Praxen müssen am Tag X durch die Corona Pandemie verschoben den neuen Richtlinien entsprechen. Zur Zeit versuchen die Verbände das ganze etwas abzumildern.
VG
Hallo,
der Gesetzgeber hat im Gesetz diesmal einen Bestandschutz ausgeschlossen. Alle Praxen müssen am Tag X durch die Corona Pandemie verschoben den neuen Richtlinien entsprechen. Zur Zeit versuchen die Verbände das ganze etwas abzumildern.
VG
Gibt es dazu eine quelle? Das wäre ja der Super-Gau für 1/3 der Praxen in Deutschland oder sehe ich das falsch?
Liebe Grüße
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Das Boot schrieb:
Jens Knüppel schrieb am 9.5.20 08:33:
Hallo,
der Gesetzgeber hat im Gesetz diesmal einen Bestandschutz ausgeschlossen. Alle Praxen müssen am Tag X durch die Corona Pandemie verschoben den neuen Richtlinien entsprechen. Zur Zeit versuchen die Verbände das ganze etwas abzumildern.
VG
Gibt es dazu eine quelle? Das wäre ja der Super-Gau für 1/3 der Praxen in Deutschland oder sehe ich das falsch?
Liebe Grüße
Liebe Grüße"
Es müssen auch die räumlichen Voraussetzungen überprüft werden. Generell würde ich dem Boot raten, sich mit seinem Berufsverband in Verbindung zu setzen.
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Eberhard schrieb:
"Das stimmt wohl, aber doch nur die persönlichen Vorraussetzungen oder auch die räumlichen?
Liebe Grüße"
Es müssen auch die räumlichen Voraussetzungen überprüft werden. Generell würde ich dem Boot raten, sich mit seinem Berufsverband in Verbindung zu setzen.
Erstmals Bestandsschutz für bestehende Praxen
In den neuen Zulassungsempfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass beim Verkauf einer Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Diese Regelung bietet Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen und Rechtssicherheit auf allen Seiten. Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, damit es auch hier nicht zu unerwünschten Härten kommt. Stellen diese Praxen bis zum 31. Dezember 2019 einen Zulassungsantrag, können sie nach den Raumanforderungen der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Zulassungsempfehlungen bewertet werden.
Damit sollte die Frage von "Das Boot" aber beantwortet sein. Denn 2019 war noch ein glückliches Jahr :blush:
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Jens Knüppel schrieb:
Lese am besten mal den neuen 124 und 125 SBV. Am besten zwischen den Zeilen.
Erstmals Bestandsschutz für bestehende Praxen
In den neuen Zulassungsempfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass beim Verkauf einer Praxis nur die Qualifikation der neuen fachlichen Leitung, nicht aber die Räumlichkeiten geprüft werden sollen. Diese Regelung bietet Bestandsschutz für bereits auf dem Markt befindliche Praxen und Rechtssicherheit auf allen Seiten. Für Praxen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen noch im Neu- oder Umbau befinden, hat der GKV-Spitzenverband eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, damit es auch hier nicht zu unerwünschten Härten kommt. Stellen diese Praxen bis zum 31. Dezember 2019 einen Zulassungsantrag, können sie nach den Raumanforderungen der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Zulassungsempfehlungen bewertet werden.
Damit sollte die Frage von "Das Boot" aber beantwortet sein. Denn 2019 war noch ein glückliches Jahr :blush:
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Das Boot schrieb:
Das Boot bedankt sich :)
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tom1350 schrieb:
In den Erklärungen zum TSVG steht, dass im bundeseinheitlichen Rahmenvertrag auf Angaben zu Raumhöhe verzichtet werden soll. Auch sollen nur Richtgrößen vereinbart werden. Das Stichwort ist hier zweckdienlich. Alles weitere regelt eh die Arbeitsstättenverordnung. Da ist die Frage, ob es von dieser Seite einen Bestandsschutz gibt?
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Nora Weber schrieb:
Hallo!
2.3.1 Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Im Falle der Verlegung – ohne Inhaberwechsel - werden im Zulassungsverfahren die räumlichen Anforderungen geprüft, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle des Verkaufs – ohne Verlegung – werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.
Nach der aktuellen Zulassungsempfehlung für Heilmittelerbringer (Fassung vom 26.11.2018) gilt:
Meines Wissens wird es zum 01.10.2020 keine neuen Zulassungsempfehlungen geben, sondern nur neue Heilmittelrichtlinien - die wiederum die Zulassung ja nicht berühren.
Gruß
Nora
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