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Ich möchte eine Physiotherapiepraxis im Kreis Karlsruhe gründen und habe sehr geeignete Räume gefunden. Nun kam die Frage nach einem Nutzungsänderungsantrag auf und hier ist die mögliche Zahl der geforderten Stellplätze schwierig, zumal einige Kunden mit Rad oder zu Fuß kämen.
Wir können 2- mit gutem Willen vielleicht auch 3 Stellplätze im Hof ausweisen, die praktisch aber nie genutzt würden, weil die Einfahrt zu kompliziert ist.
Das Gebäude wurde die letzten 25 Jahre als Steuerkanzlei geführt aber nie ein Nutzungsänderungsantrag gestellt. Das Gebäude ist für die Gemeindeverwaltung ein Wohnhaus.
Der Vermieter meint, ich solle vielleicht keine schlafenden Hunde wecken, aber wenn es dumm läuft und nach Praxisgründung die fehlende Nutzungsänderung auffliegt, dann können wir gleich Insolvenz einreichen.
Vorsichtshalber möchte ich erst Euch nach der benötigten Anzahl der Stellplätze fragen, vielleicht kennst sich jemand von euch aus.
Vielleicht ist das das richtige Dokument: Link
Anhang B Punkt 2.2 könnte für uns gelten, obwohl wir wegen der meist längeren Behandlungsdauer weniger Publikumsverkehr hätten als Ärzte.
Ist die Nutzfläche die Gesamtfläche des Gebäudes oder nur die der Behandlungsräume? An denen misst sich ja die Zahl der Besucher.
EG und 1.OG hätten zusammen 170m², Behandlungsfläche aber nur 90m².
Falls das Dachgeschoss als Behandlungsraum dazu genommen würde kämen maximal 65m² dazu, als Behandlungsfläche eher die Hälfte, also 30m² dazu.
Maximal also 120m² Behandlungsfläche / 30 = 4 Stellplätze.
EG + 1.OG käme so auf 3 Stellplätze (90/30).
Kann mir jemand hier fachlich kompetent Auskunft geben?
Vielen Dank
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Tag
Ich möchte eine Physiotherapiepraxis im Kreis Karlsruhe gründen und habe sehr geeignete Räume gefunden. Nun kam die Frage nach einem Nutzungsänderungsantrag auf und hier ist die mögliche Zahl der geforderten Stellplätze schwierig, zumal einige Kunden mit Rad oder zu Fuß kämen.
Wir können 2- mit gutem Willen vielleicht auch 3 Stellplätze im Hof ausweisen, die praktisch aber nie genutzt würden, weil die Einfahrt zu kompliziert ist.
Das Gebäude wurde die letzten 25 Jahre als Steuerkanzlei geführt aber nie ein Nutzungsänderungsantrag gestellt. Das Gebäude ist für die Gemeindeverwaltung ein Wohnhaus.
Der Vermieter meint, ich solle vielleicht keine schlafenden Hunde wecken, aber wenn es dumm läuft und nach Praxisgründung die fehlende Nutzungsänderung auffliegt, dann können wir gleich Insolvenz einreichen.
Vorsichtshalber möchte ich erst Euch nach der benötigten Anzahl der Stellplätze fragen, vielleicht kennst sich jemand von euch aus.
Vielleicht ist das das richtige Dokument: Link
Anhang B Punkt 2.2 könnte für uns gelten, obwohl wir wegen der meist längeren Behandlungsdauer weniger Publikumsverkehr hätten als Ärzte.
Ist die Nutzfläche die Gesamtfläche des Gebäudes oder nur die der Behandlungsräume? An denen misst sich ja die Zahl der Besucher.
EG und 1.OG hätten zusammen 170m², Behandlungsfläche aber nur 90m².
Falls das Dachgeschoss als Behandlungsraum dazu genommen würde kämen maximal 65m² dazu, als Behandlungsfläche eher die Hälfte, also 30m² dazu.
Maximal also 120m² Behandlungsfläche / 30 = 4 Stellplätze.
EG + 1.OG käme so auf 3 Stellplätze (90/30).
Kann mir jemand hier fachlich kompetent Auskunft geben?
Vielen Dank
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Suture schrieb:
Ich musste nur Parkplätze bei der Nutzungsänderung angeben. Dies fehlte auf dem Bauplan / Aussenansicht. Ich musste 3 haben.
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morpheus-06 schrieb:
eine kompetente Antwort kann dir nur das Bauamt KA im Rahmen der Nutzungsänderung geben.
Wenn der Nutzungsänderung zugestimmt wird, können die dir auch genau sagen, wieviel Parkplätze du nachweisen mußt.
Viel Glück!
Gruß Britt
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Britt schrieb:
morpheus-06 hat es ja schon auf den Punkt gebracht. Ehe du dir den Kopf über Parkplätze zerbrichst, ist es doch viel wichtiger, ob das Bauamt überhaupt der Nutzungsänderung zustimmt. Bei einem Wohnhaus ist das fraglich. Dass der Vermieter keine schlafenden Hunde wecken möchte, glaube ich wohl. Wenn es auffliegt, bist du der Dumme.
Wenn der Nutzungsänderung zugestimmt wird, können die dir auch genau sagen, wieviel Parkplätze du nachweisen mußt.
Viel Glück!
Gruß Britt
Mir kam der Gedanke, dass die Sache mit der Nutzungsänderung Sache den Vermieters sein müsste. Er bietet mir Praxisräume zur Physiotherapie an, dass dies zulässig ist, dafür wohl müsste er sorgen. Soweit ich erfahren habe, können fehlende Parkplätze durch Geldzahlungen ausgeglichen werden, das müsste, wenn ich es richtig sehe, dann ebenfalls Sache der Vermieters sein.
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[bearbeitet am 05.03.14 09:12]
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Eberhard schrieb:
Nutzungsänderungen sind immer Sachen der Vermieter. Natürlich ist auch das Prkplatzproblem sache des Vermiters. Ich würde auch keinem Mieter raten, sich die Besorgung dieser Dinge aufhalsen zu lassen. Ob überhaupt einer Nutzungsänderung Wohnung zur Praxis stattgegeben wird, ist angesichts der Wohnungsnot in manchen Kommunen fraglich.
[bearbeitet am 05.03.14 09:12]
Kann man das irgendwo nachlesen? Ich habe zumindest nichts gefunden.
Vielen Dank im vorraus!
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millencolin schrieb:
Gibt es das irgendwo schriftlich? Habe nämlich gerade dasselbe Problem.Und mein Vermieter vertritt die Meinung, dass ich mich um alles kümmern muss.
Kann man das irgendwo nachlesen? Ich habe zumindest nichts gefunden.
Vielen Dank im vorraus!
"Eine Nutzungsänderung ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Diese ist gegeben, wenn sich die Nutzung eines Gebäudes in der Gestalt ändern, dass neue Genehmigungsvorrausetzungen entstanden sind. Es bedarf also einer „wesentlichen“ Nutzungsänderung.
Die Nutzungsänderung wird als baurechtliches Vorhaben eingestuft. Dementsprechend ist erforderlich, dass das Vorhaben zulässig ist und eine Baugenehmigung vorliegt. Damit lässt sich festhalten, dass eine Nutzungsänderung grundsätzlich einer neuen Baugenehmigung bedarf. Ausnahmen zur Genehmigungspflicht regeln die einzelnen Landesgesetze."
Damit ist klar, dass nur der Eigentümer eine Immobilie eine Nutzungsänderung beantragen kann, nicht der Mieter.
[bearbeitet am 05.03.14 11:13]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Zitat:
"Eine Nutzungsänderung ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Diese ist gegeben, wenn sich die Nutzung eines Gebäudes in der Gestalt ändern, dass neue Genehmigungsvorrausetzungen entstanden sind. Es bedarf also einer „wesentlichen“ Nutzungsänderung.
Die Nutzungsänderung wird als baurechtliches Vorhaben eingestuft. Dementsprechend ist erforderlich, dass das Vorhaben zulässig ist und eine Baugenehmigung vorliegt. Damit lässt sich festhalten, dass eine Nutzungsänderung grundsätzlich einer neuen Baugenehmigung bedarf. Ausnahmen zur Genehmigungspflicht regeln die einzelnen Landesgesetze."
Damit ist klar, dass nur der Eigentümer eine Immobilie eine Nutzungsänderung beantragen kann, nicht der Mieter.
[bearbeitet am 05.03.14 11:13]
Wie schon geschrieben, die Info bekommst du bzw. nur dein Vermieter im Rahmen der Nutzungsänderung vom Bauamt KA.
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morpheus-06 schrieb:
das stimmt nicht ganz. Nicht immer können fehlende Parkplätze mit Geldzahlungen ausgeglichen werden. Das kommt auf die Stadt und den Ortsteil, die Straße und die Anbindung an den ÖNV an wo die Praxis eingerichtet werden soll. Da gibt es auch innerhalb der gleichen Stadt Unterschiede.
Wie schon geschrieben, die Info bekommst du bzw. nur dein Vermieter im Rahmen der Nutzungsänderung vom Bauamt KA.
Ich würde dir empfehlen einmal beim zuständigen Bauamt anzurufen. Dort kannst du eventuell schriftliche Unterlagen bekommen. Auch sollte jeder Architekt Bescheid wissen.
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Eberhard schrieb:
Ich würde dir empfehlen einmal beim zuständigen Bauamt anzurufen. Dort kannst du eventuell schriftliche Unterlagen bekommen. Auch sollte jeder Architekt Bescheid wissen.
Diese Parkplatzauslöse ist sowieso nur Geldmacherei. Es wir zwar gesagt, dass die Auslöse zur Schaffung von Parktplätzen verwendet wird, aber nicht unbedingt auch nur in der Nähe deiner Praxis. Kontrollieren kann dies jedenfalls niemand.
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Eberhard schrieb:
Diese Parkplatzauslöse ist sowieso nur Geldmacherei. Es wir zwar gesagt, dass die Auslöse zur Schaffung von Parktplätzen verwendet wird, aber nicht unbedingt auch nur in der Nähe deiner Praxis. Kontrollieren kann dies jedenfalls niemand.
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millencolin schrieb:
Wunderbar, vielen Dank!!! :clap:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke schön
Mir kam der Gedanke, dass die Sache mit der Nutzungsänderung Sache den Vermieters sein müsste. Er bietet mir Praxisräume zur Physiotherapie an, dass dies zulässig ist, dafür wohl müsste er sorgen. Soweit ich erfahren habe, können fehlende Parkplätze durch Geldzahlungen ausgeglichen werden, das müsste, wenn ich es richtig sehe, dann ebenfalls Sache der Vermieters sein.
Fakt ist er muss eine Nutzungsänderung beantragen um aus einer Wohnung einen Gewerberaum zu machen.
MfG
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morpheus-06 schrieb:
auch aus Gewerberaum muss die Nutzung auf med. Praxis geändert werden. Da die LBO`en hier gesonderte Auflagen vorsehen. Ob und welche Auflagen das Bauamt macht, kann keiner hier sagen.
Was morpheus schreibt ist schon deshalb richtig, weil jedes Bauamt andere Vorschriften hat.
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Eberhard schrieb:
Was morpheus schreibt ist schon deshalb richtig, weil jedes Bauamt andere Vorschriften hat.
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Fuzziguzzi schrieb:
Man könnte es auch so sehen: Der Vermieter weiß genau ob er Wohnraum oder Gewerbefläche vermietet. Vermietet er also eine Wohnung wissentlich als Gewerberaum so sollte er bei Problemen mit den Bauamt auch für die Kosten des PI aufkommen.
Fakt ist er muss eine Nutzungsänderung beantragen um aus einer Wohnung einen Gewerberaum zu machen.
MfG
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