Physiotherapeut -
Sozialpädiatrisches
Zentrum (m/w/d)
zum nächstmöglichen Zeitpunkt am
Zentrum für Kinder- und
Jugendmedizin (Ärztl. Direktor
Prof.
Dr. med. G.F. Hoffmann ) ür das
Physiotherapieteam des
Sozialpädiatrischen Zentrums
(Leitung:
Dr. U. Kotzaeridou) gesucht.
Im Sozialpädiatrischen Zentrum
werden chronisch erkrankte Kinder
ausschließlich ambulant
diagnostisch und therapie...
Sozialpädiatrisches
Zentrum (m/w/d)
zum nächstmöglichen Zeitpunkt am
Zentrum für Kinder- und
Jugendmedizin (Ärztl. Direktor
Prof.
Dr. med. G.F. Hoffmann ) ür das
Physiotherapieteam des
Sozialpädiatrischen Zentrums
(Leitung:
Dr. U. Kotzaeridou) gesucht.
Im Sozialpädiatrischen Zentrum
werden chronisch erkrankte Kinder
ausschließlich ambulant
diagnostisch und therapie...
ich bitte Euch um Aufklärung zu folgendem Sachverhalt:
1) Die Preise dieser ("blöden") Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge sind für uns Physiotherapeuten absolut unwichtig, da wir ja keine Vertragsge-
staltung mit dem Bundesministerium des Innern haben. Dies ist mir bekannt.
2) Die Mindestbehandlungsdauer für die Position "Manuelle Therapie" ist gemäß dieser Liste 30 Minuten.
"KG-Behandlung auf neurophysiologischer Basis (Kinder)" 45 Minuten
"Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose" 45 Minuten
"Manuelle Lymphdrainage " 30, 45 oder 60 Minuten
Laut Aussage von sehr kompetenter Seite sind diese Zeiten für uns als Physiotherapeuten bindend!!!! Dies war mir neu!!!!!!!! :thumbsup: :angry: :point_up: :rage:
Kann mir jemand von Euch seine Meinung dazu sagen. Ich war über diese Aussage doch sehr irritiert. Wir haben doch keine Vertragssituation mit der Beihilfestelle, deswegen kann man uns doch auch keine Mindestbehandlungszeiten aufdrängen. Dann kann der Beihilfepatient erst recht dahingehen, wo der Pfeffer wächst bzw. Faktor "2,3" läßt grüßen.
Bin auf Eure Meinung gespannt.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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Achilles2 schrieb:
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bitte Euch um Aufklärung zu folgendem Sachverhalt:
1) Die Preise dieser ("blöden") Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge sind für uns Physiotherapeuten absolut unwichtig, da wir ja keine Vertragsge-
staltung mit dem Bundesministerium des Innern haben. Dies ist mir bekannt.
2) Die Mindestbehandlungsdauer für die Position "Manuelle Therapie" ist gemäß dieser Liste 30 Minuten.
"KG-Behandlung auf neurophysiologischer Basis (Kinder)" 45 Minuten
"Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose" 45 Minuten
"Manuelle Lymphdrainage " 30, 45 oder 60 Minuten
Laut Aussage von sehr kompetenter Seite sind diese Zeiten für uns als Physiotherapeuten bindend!!!! Dies war mir neu!!!!!!!! :thumbsup: :angry: :point_up: :rage:
Kann mir jemand von Euch seine Meinung dazu sagen. Ich war über diese Aussage doch sehr irritiert. Wir haben doch keine Vertragssituation mit der Beihilfestelle, deswegen kann man uns doch auch keine Mindestbehandlungszeiten aufdrängen. Dann kann der Beihilfepatient erst recht dahingehen, wo der Pfeffer wächst bzw. Faktor "2,3" läßt grüßen.
Bin auf Eure Meinung gespannt.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
Wer ist diese "sehr kompetente Seite"?
Denn es ist immer noch Fakt, dass wir einen Vertrag mit dem Patienten, nicht jedoch mit der Beihilfe oder einer anderen PKV haben. Daher ist es für uns nicht bindend, was diese Versicherungen mit ihren Mitgliedern bezüglich der Erstattung(!) vereinbaren.
Also meine BItte: wer oder was ist deine Quelle? Was macht sie "sehr kompetent"?
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es ist nicht der Erstattungsbetrag gemeint, der kann uns egal sein. Es ging um die angeblich vorgeschriebenen und bindenden Mindestbehandlungszeiten!!!
Die Quelle möchte ich hier jetzt nicht nennen.
Mit kollegialem Gruß
Achilles2
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Achilles2 schrieb:
Hallo StefanP,
es ist nicht der Erstattungsbetrag gemeint, der kann uns egal sein. Es ging um die angeblich vorgeschriebenen und bindenden Mindestbehandlungszeiten!!!
Die Quelle möchte ich hier jetzt nicht nennen.
Mit kollegialem Gruß
Achilles2
Die Zeitangabe bezieht sich darauf, dass die Beihilfeversicherten Anspruch auf 100% der beihilfefähigen Höchstsätze haben, wenn 30 Minuten behandelt wurden.
Deine ominöse Quelle soll Dir bitte (und Du dann mir bzw. uns) erklären, wie es zu der Bindung für uns kommen soll.
Und wo genau das steht.
Ich zumindest habe keinen Vertrag mit der Beihilfe unterschrieben, somit bin ich auch zu nichts verpflichtet.
Meine Vertragsparter sind die Privatpatienten, mit denen ich einen Behandlungsvertrag abschließe.
Nochmal:
bitte Quellenangabe - wenn schon nicht die Position/Funktion der Person, dann wenigstens einen belastbaren (!) Text!
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StefanP schrieb:
Nochmal: wir Leistungserbringer haben keinen Vertrag mit der Beihilfe etc.
Die Zeitangabe bezieht sich darauf, dass die Beihilfeversicherten Anspruch auf 100% der beihilfefähigen Höchstsätze haben, wenn 30 Minuten behandelt wurden.
Deine ominöse Quelle soll Dir bitte (und Du dann mir bzw. uns) erklären, wie es zu der Bindung für uns kommen soll.
Und wo genau das steht.
Ich zumindest habe keinen Vertrag mit der Beihilfe unterschrieben, somit bin ich auch zu nichts verpflichtet.
Meine Vertragsparter sind die Privatpatienten, mit denen ich einen Behandlungsvertrag abschließe.
Nochmal:
bitte Quellenangabe - wenn schon nicht die Position/Funktion der Person, dann wenigstens einen belastbaren (!) Text!
ich bin am sammeln von verschiedenen Meinungen zu diesem Thema. Wenn ich genügend Beiträge/Meinungen von Eurer Seite zusammen habe, werde ich mit meiner Quelle nochmals darüber reden und Euch dann mitteilen, was dabei rausgekommen ist.
Meine persönliche Meinung ist ja auch die, daß wir in keinster Weise einer Beihilfestelle verpflichtet sind, weder in Bezug auf Vergütung noch auf Mindestbehandlungszeiten.
Aber wenn dieser Herr, der mit der Materie wirklich viel zu tun hat, in dieser Richtung eine Auskunft gibt, dann wird sich dieser auch seine Gedanken machen.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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Achilles2 schrieb:
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin am sammeln von verschiedenen Meinungen zu diesem Thema. Wenn ich genügend Beiträge/Meinungen von Eurer Seite zusammen habe, werde ich mit meiner Quelle nochmals darüber reden und Euch dann mitteilen, was dabei rausgekommen ist.
Meine persönliche Meinung ist ja auch die, daß wir in keinster Weise einer Beihilfestelle verpflichtet sind, weder in Bezug auf Vergütung noch auf Mindestbehandlungszeiten.
Aber wenn dieser Herr, der mit der Materie wirklich viel zu tun hat, in dieser Richtung eine Auskunft gibt, dann wird sich dieser auch seine Gedanken machen.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
Wieso sollte dieser ominöse Mann es besser wissen?
Weil er RA ist?
Weil er Sachbearbeiter bei einer Beihilfestelle ist?
Was qualifiziert ihn denn?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Wir haben auch täglich damit zu tun.
Wieso sollte dieser ominöse Mann es besser wissen?
Weil er RA ist?
Weil er Sachbearbeiter bei einer Beihilfestelle ist?
Was qualifiziert ihn denn?
Was wäre denn die Konsequenz einer angeblich zu kurzen Behandlungszeit eines Beihilfeberechtigten?
Der Entzug der Zulassung zur Behandlung Beihilfeberechtigter, die es ohnehin nicht gibt?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Mal anders herum.
Was wäre denn die Konsequenz einer angeblich zu kurzen Behandlungszeit eines Beihilfeberechtigten?
Der Entzug der Zulassung zur Behandlung Beihilfeberechtigter, die es ohnehin nicht gibt?
danke für Eure zahlreichen Beiträge zu diesem Thema. Diesen Inhalt werde ich an meine Quelle weitergeben, damit sich die betreffende Person da- mit auseinandersetzen kann.
Einen Punkt hätte ich diesbezüglich noch!
Der "Beihilfeberechtigte" ist ja vertraglich an die Vorgaben des Bundesministerium des Innern gebunden. Die geben diese Zeiten ja vor. Muß der pflichtbewußte Beamte dann einen großen Bogen um die Praxen machen, die "Manuelle Therapie" nicht mit 30 Minuten Mindestbehandlungszeit verabreichen sondern nur z. B. mit 15 Minuten, 20 Minuten oder 25 Minuten!!!! Macht dieser sich dann vertragsstößig, wenn er trotztdem die vielleicht bessere Praxis mit kürzeren Behandlungsintervallen für seine Schmerzen aufsucht???? Oder kann er diesen Zustand "heilen", wenn er der Beihilfestelle, zur Entlastung seines schlechten Gewissens, dann mitteilt, daß er eben nur z. B. 20 Minuten "Manuelle Therapie" erhalten hat. Oder kann die Beihilfestelle den Beamten dazu verdonnern, daß dieser wirklich nur Praxen mit 30 Minuten Mindestbehandlungszeit aufsuchen muß????
Das sind vielleicht "dumme" Fragen, aber interessieren würde es mich doch, da ich auf irgendwelche Anfragen in dieser Hinsicht auch kompetente Antworten geben möchte.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2 :unamused: :unamused: :unamused:
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Achilles2 schrieb:
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
danke für Eure zahlreichen Beiträge zu diesem Thema. Diesen Inhalt werde ich an meine Quelle weitergeben, damit sich die betreffende Person da- mit auseinandersetzen kann.
Einen Punkt hätte ich diesbezüglich noch!
Der "Beihilfeberechtigte" ist ja vertraglich an die Vorgaben des Bundesministerium des Innern gebunden. Die geben diese Zeiten ja vor. Muß der pflichtbewußte Beamte dann einen großen Bogen um die Praxen machen, die "Manuelle Therapie" nicht mit 30 Minuten Mindestbehandlungszeit verabreichen sondern nur z. B. mit 15 Minuten, 20 Minuten oder 25 Minuten!!!! Macht dieser sich dann vertragsstößig, wenn er trotztdem die vielleicht bessere Praxis mit kürzeren Behandlungsintervallen für seine Schmerzen aufsucht???? Oder kann er diesen Zustand "heilen", wenn er der Beihilfestelle, zur Entlastung seines schlechten Gewissens, dann mitteilt, daß er eben nur z. B. 20 Minuten "Manuelle Therapie" erhalten hat. Oder kann die Beihilfestelle den Beamten dazu verdonnern, daß dieser wirklich nur Praxen mit 30 Minuten Mindestbehandlungszeit aufsuchen muß????
Das sind vielleicht "dumme" Fragen, aber interessieren würde es mich doch, da ich auf irgendwelche Anfragen in dieser Hinsicht auch kompetente Antworten geben möchte.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2 :unamused: :unamused: :unamused:
Du hast nun vielfach Antwort auf Deine Fragen erhalten, jedoch immer noch nicht auf unsere Frage geantwortet:
was macht Deine ominöse Quelle kompetent bzw. aus welchem Bereich kommt sie?
Ich persönlich werde mich erst wieder zu Deinen Fragen äußern, wenn Du diese Frage beantwortet hast.
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StefanP schrieb:
Einen Punkt hätte ich noch:
Du hast nun vielfach Antwort auf Deine Fragen erhalten, jedoch immer noch nicht auf unsere Frage geantwortet:
was macht Deine ominöse Quelle kompetent bzw. aus welchem Bereich kommt sie?
Ich persönlich werde mich erst wieder zu Deinen Fragen äußern, wenn Du diese Frage beantwortet hast.
auch diese Frage ist oben schon beantwortet worden.
Der Beihilfeberechtigte wird schon wissen, was er tun darf und was nicht.
Er muss die Konsequenzen tragen, er ist mündig.
Es ist wie im richtigen Leben: ein erwachsener Radfahrer "muss" auf der Straße fahren.....
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Ramona Völlkopf schrieb:
Achilles 2,
auch diese Frage ist oben schon beantwortet worden.
Der Beihilfeberechtigte wird schon wissen, was er tun darf und was nicht.
Er muss die Konsequenzen tragen, er ist mündig.
Es ist wie im richtigen Leben: ein erwachsener Radfahrer "muss" auf der Straße fahren.....
Aber wie gesagt, ich war auch überrascht über diese Betrachtungsperspektive. Deshalb wende ich mich ja an Euch um mir Gegenargumente anzuhören und dann nochmals ein Gespräch "mit meiner Quelle" zu führen.
Ich möchte für meine Praxis auch eine Homepage gestalten, in der ich Bezug nehme auf Behandlungszeiten. Dann kann jeder nachlesen, wie ich dies in meiner Praxis handhabe und deshalb habe ich auch eine Anfrage an diesen kompetenten Herrn gerichtet, damit ich dann auch nicht juristisch/krankenkassentechnisch angreifbar bin.
Dankeschön
Achilles 2
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Achilles2 schrieb:
Die Aussage meiner Quelle ging - bezüglich der Kürzung der Mindestzeiten von unserer Seite her - dahin, daß wir eine "Beihilfe zum Betrug" leisten würden, da wir ja eigentlich wissen, welche Behandlungszeiten die Beihilfevorschriften vorgeben.
Aber wie gesagt, ich war auch überrascht über diese Betrachtungsperspektive. Deshalb wende ich mich ja an Euch um mir Gegenargumente anzuhören und dann nochmals ein Gespräch "mit meiner Quelle" zu führen.
Ich möchte für meine Praxis auch eine Homepage gestalten, in der ich Bezug nehme auf Behandlungszeiten. Dann kann jeder nachlesen, wie ich dies in meiner Praxis handhabe und deshalb habe ich auch eine Anfrage an diesen kompetenten Herrn gerichtet, damit ich dann auch nicht juristisch/krankenkassentechnisch angreifbar bin.
Dankeschön
Achilles 2
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StefanP schrieb:
Laut Aussage von sehr kompetenter Seite sind diese Zeiten für uns als Physiotherapeuten bindend!!!! Dies war mir neu!!!!!!!! :thumbsup: :angry: :point_up: :rage:
Wer ist diese "sehr kompetente Seite"?
Denn es ist immer noch Fakt, dass wir einen Vertrag mit dem Patienten, nicht jedoch mit der Beihilfe oder einer anderen PKV haben. Daher ist es für uns nicht bindend, was diese Versicherungen mit ihren Mitgliedern bezüglich der Erstattung(!) vereinbaren.
Also meine BItte: wer oder was ist deine Quelle? Was macht sie "sehr kompetent"?
Das heißt, du selbst bist die kompetenteste Stelle für dein Anliegen.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Im Grunde weißt nur du selbst, mit wem und wofür und in welchem Maß du einen Vertrag geschlossen hast.
Das heißt, du selbst bist die kompetenteste Stelle für dein Anliegen.
Ich stelle die Kompetenz deiner Quelle in Frage.
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Auf den VOs, die ich bekomme steht nichts von Beihilfe.
Ausserdem habe ich ja keinen Vertrag mit der Beihilfe - daher KANN ich ja gar nicht wissen, was die für Vorstellungen haben. Es wird schwierig sein darzustellen, warum ich als PI die Vertragsbedingungen ALLER privaten Kostenträger kennen sollte.
Im Umkehrschluss würde das bedeuten:
Erstattungsstelle A will, dass ich 30 Min arbeite.
Erstatt. B will, dass 20 Min behandelt wird.
Erstatt. C will, 22,5 Minuten.
Verband D will 15 Min.
Ich müsste dann verpflichtet sein mich bei jedem Patienten nach den individuellen Erstattungsrichtlinien zu informieren - ohne dass ich überhaupt einen Vertrag mit denen habe.
Egal wer Deine Quelle ist - das ist juristisch kaum darstellbar.
LG,
m.
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michael933 schrieb:
Sehe ich wie Morpheus.
Auf den VOs, die ich bekomme steht nichts von Beihilfe.
Ausserdem habe ich ja keinen Vertrag mit der Beihilfe - daher KANN ich ja gar nicht wissen, was die für Vorstellungen haben. Es wird schwierig sein darzustellen, warum ich als PI die Vertragsbedingungen ALLER privaten Kostenträger kennen sollte.
Im Umkehrschluss würde das bedeuten:
Erstattungsstelle A will, dass ich 30 Min arbeite.
Erstatt. B will, dass 20 Min behandelt wird.
Erstatt. C will, 22,5 Minuten.
Verband D will 15 Min.
Ich müsste dann verpflichtet sein mich bei jedem Patienten nach den individuellen Erstattungsrichtlinien zu informieren - ohne dass ich überhaupt einen Vertrag mit denen habe.
Egal wer Deine Quelle ist - das ist juristisch kaum darstellbar.
LG,
m.
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morpheus-06 schrieb:
Woher weiß ich ob ein Privatpatient beihilfeberechtigt ist?
Ich stelle die Kompetenz deiner Quelle in Frage.
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Jetty schrieb:
Ich hatte mal eine Pati die selber bei einer PKV gearbeitet hat und sie hielt sich was Bezahlung, Vorvertrag, Behandlungszeiten usw anging für super kompetent... da sie nicht bereit war meinen Vertrag über die Kosten zu unterschreiben da ich eh viel zu teuer war und sie von so einem Vertrag ja noch nie etwas gehört hatte, haben wir uns ganz schnell wieder getrennt. :sunglasses:.
"Kompetente" Meinungen zur Beantwortung dieser Frage mag es viele geben. Damit irgend etwas für irgendwen bindend ist, muss es dafür eine rechtliche Grundlage geben. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die dieses nicht bestehende Rechtsverhältnisse zwischen Therapeut und Beihilfe regelt. Daher kann hier auch niemand eine Quelle zitieren, die besagt, der Therapeut sei nicht an diese Vorgaben gebunden. Er wäre nur daran gebunden, wenn es ein Gesetz oder zumindest eine untergesetzliche Norm gäbe, die ihn zu etwas verpflichtet.
Erst wenn eine "kompetente Seite" eine Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung des Therapeuten benennt und diese sich dann auch noch als richtig erweist, wird aus einer Meinung eine Tatsache. Auf Meinungen kann man in einer Rechtsfrage meist verzichten.
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Die Beihilfeverordnung ist für den Beamten bindend. Die dort genannten Mindestbehandlungszeiten sind Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Beihilfe. Ein Beamter, der die HM-Kosten von der Beihilfestelle erstattet haben möchte, muss sich daher einen Therapeuten suchen, der ihn entsprechend dieser Vorgaben therapiert. Sonst bleibt er auf den Kosten sitzen. Das ist schon alles.
"Kompetente" Meinungen zur Beantwortung dieser Frage mag es viele geben. Damit irgend etwas für irgendwen bindend ist, muss es dafür eine rechtliche Grundlage geben. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die dieses nicht bestehende Rechtsverhältnisse zwischen Therapeut und Beihilfe regelt. Daher kann hier auch niemand eine Quelle zitieren, die besagt, der Therapeut sei nicht an diese Vorgaben gebunden. Er wäre nur daran gebunden, wenn es ein Gesetz oder zumindest eine untergesetzliche Norm gäbe, die ihn zu etwas verpflichtet.
Erst wenn eine "kompetente Seite" eine Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung des Therapeuten benennt und diese sich dann auch noch als richtig erweist, wird aus einer Meinung eine Tatsache. Auf Meinungen kann man in einer Rechtsfrage meist verzichten.
:clap: Du triffst es wieder einmal auf den Punkt! Somit würde jeder 2. Beilhilfeberechtigter seine Beihilfe betrügen :smile:
Auskunft von meinem Rechtsverdreher auf meine Anfrage von heute " Die Beihilfeverordnung ist nicht auf die Leistungserbringung in der PT-Praxis übertragbar oder gar bindend."
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morpheus-06 schrieb:
REHA am Kreuz schrieb am 27.2.15 10:04:
Die Beihilfeverordnung ist für den Beamten bindend. Die dort genannten Mindestbehandlungszeiten sind Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Beihilfe. Ein Beamter, der die HM-Kosten von der Beihilfestelle erstattet haben möchte, muss sich daher einen Therapeuten suchen, der ihn entsprechend dieser Vorgaben therapiert. Sonst bleibt er auf den Kosten sitzen. Das ist schon alles.
"Kompetente" Meinungen zur Beantwortung dieser Frage mag es viele geben. Damit irgend etwas für irgendwen bindend ist, muss es dafür eine rechtliche Grundlage geben. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die dieses nicht bestehende Rechtsverhältnisse zwischen Therapeut und Beihilfe regelt. Daher kann hier auch niemand eine Quelle zitieren, die besagt, der Therapeut sei nicht an diese Vorgaben gebunden. Er wäre nur daran gebunden, wenn es ein Gesetz oder zumindest eine untergesetzliche Norm gäbe, die ihn zu etwas verpflichtet.
Erst wenn eine "kompetente Seite" eine Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung des Therapeuten benennt und diese sich dann auch noch als richtig erweist, wird aus einer Meinung eine Tatsache. Auf Meinungen kann man in einer Rechtsfrage meist verzichten.
:clap: Du triffst es wieder einmal auf den Punkt! Somit würde jeder 2. Beilhilfeberechtigter seine Beihilfe betrügen :smile:
Auskunft von meinem Rechtsverdreher auf meine Anfrage von heute " Die Beihilfeverordnung ist nicht auf die Leistungserbringung in der PT-Praxis übertragbar oder gar bindend."
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REHA am Kreuz schrieb:
Der Beihilfeberechtigte kann einreichen, was er will (zur Not auch eine Döner-Rechnung, um auf den Mindestbetrag pro Beihilfeantrag zu kommen, ohne den nächsten Arztbesuch abwarten zu müssen - ist echt so!). Wenn aus der HM-Rechnung nicht hervorgeht, ob 20, 25 oder 30 min behandelt wurde, kann die Beihilfestelle diese Info einholen, bevor sie zahlt. Wenn eine 20min MT-Rechnung eingereicht wird, gibt es seitens der Beihilfe halt keine Erstattung. Einen Betrug unterstellt da niemand.
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morpheus-06 schrieb:
hat bei dir schon mal jemand nach der Zeit gefragt? Ich auf der Rechnung nie die Zeit stehen. Bei mir ist das in längstens 20 Min. durch. Einmal hat ein Pat mir die Beihilfevorschriften unter die Nase gehalten und ist weggeblieben. Inzwischen ist er aber wieder bei mir Patient, 30 Min. am Patient machen die Behandlung nicht unbedingt besser :smile:
Es ist hilfreich, wenn man sich selbst auskennt. Dann muss man nicht allen alles glauben.
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REHA am Kreuz schrieb:
Wer 30 min will, bekommt 30 min und eine Rechnung über 30 min. Es gibt Beamte, die sich wirklich auskennen mit den Beihilfevorschriften. Dann gibt es die, die denken, der Therapeut wäre verpflichtet, Beihilfepatienten bei MT 30 min zu therapieren und zum Schluss gibt es die, die denken, der Therapeut dürfe nur "Beihilfepreise" berechnen.
Es ist hilfreich, wenn man sich selbst auskennt. Dann muss man nicht allen alles glauben.
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REHA am Kreuz schrieb:
Die Beihilfeverordnung ist für den Beamten bindend. Die dort genannten Mindestbehandlungszeiten sind Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Beihilfe. Ein Beamter, der die HM-Kosten von der Beihilfestelle erstattet haben möchte, muss sich daher einen Therapeuten suchen, der ihn entsprechend dieser Vorgaben therapiert. Sonst bleibt er auf den Kosten sitzen. Das ist schon alles.
"Kompetente" Meinungen zur Beantwortung dieser Frage mag es viele geben. Damit irgend etwas für irgendwen bindend ist, muss es dafür eine rechtliche Grundlage geben. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die dieses nicht bestehende Rechtsverhältnisse zwischen Therapeut und Beihilfe regelt. Daher kann hier auch niemand eine Quelle zitieren, die besagt, der Therapeut sei nicht an diese Vorgaben gebunden. Er wäre nur daran gebunden, wenn es ein Gesetz oder zumindest eine untergesetzliche Norm gäbe, die ihn zu etwas verpflichtet.
Erst wenn eine "kompetente Seite" eine Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung des Therapeuten benennt und diese sich dann auch noch als richtig erweist, wird aus einer Meinung eine Tatsache. Auf Meinungen kann man in einer Rechtsfrage meist verzichten.
Hast Du ihn inzwischen nochmal darauf angesprochen?
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StefanP schrieb:
Hältst Du denn Mann denn immer noch für "sehr kompetent"?
Hast Du ihn inzwischen nochmal darauf angesprochen?
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