PHYSIOTHERAPEUT*IN FÜR
KINDER/ERWACHSENE VZ/TZ AB SOFORT,
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WENN DU DANN FIT UND
ZULASSUNGSFÄHIG FÜR EINEN
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WIR DICH DABEI.
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DU HAST LUST DICH ZU VERÄNDERN?
WIR SUCHEN VERSTÄRKUNG!
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MikeL schrieb:
In meiner Praxis haben wir seit einiger Zeit eine Patientin, die zu ihrer Behandlung immer ein Kassenrezept vorgelegt hat. Da sie noch nicht volljährig ist, ist sie von der Zuzahlung befreit. Heute drückte mir ihre Mutter ein Formular in die Hand, mit der Bitte, dies rückwirkend für drei bereits abgearbeitete Rezepte ihrer TOchter für die Beihilfestelle auszufüllen. Da die Behandlungskosten ohnehin von der GKV übernommen werden, frage ich mich, welchen Sinn dieses Formular macht. Bekommt die Versicherte (Mutter) etwa eine Rückerstattung von der Beihilfe, obwohl sie überhaupt nichts bezahlen mußte? Es wäre schön, wenn mich einer von Euch aufklären könnte!
So eines, welches die Beihilfeberechtigten immer für die Kostenerstattung ausfüllen müssen?
Hab ich noch nie von gehört.
Sowohl mein Vater als auch meine Schwiegi waren beihilfeberechtigt und in der GKV. Doppelte Bezahlung gab es nie.
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"Eine -vermutlich ernüchternde - Antwort auf deine obige Anfrage: ich weiß zwar die konkrete Rechtslage nicht, kann dir aber erzählen, wie das bei meiner Freundin läuft: Sie ist Beamtin und beihilfeberechtigt, seit Jahren aber freiwillig bei der TK. Die Beihilfefähigkeit erlischt dadurch nicht. Sie teilt der Beihilfestelle alle Behandlungen mit, die bei ihr durchgeführt wurden und bekommt die Differenz, die "eingespart" wurde, ausbezahlt. Sie macht also Geschäfte, wenn sie krank ist. Argument des Staates: dadurch, dass sie sich freiwillig gesetzlich versichert, zahlt sie ja mehr Versicherungsbeitrag als sie müsste und das wird dadurch wieder ausgeglichen....."
Also ich finde das wirklich krass, habe aber schon etwas in dieser Art vermutet. Da hat die Beamtin ein kostenlos mitversichertes Kind und verdient sich wahrscheinlich an dessen Krankheit etwas dazu.
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MikeL schrieb:
Soeben habe ich folgende Erklärung per PM erhalten:
"Eine -vermutlich ernüchternde - Antwort auf deine obige Anfrage: ich weiß zwar die konkrete Rechtslage nicht, kann dir aber erzählen, wie das bei meiner Freundin läuft: Sie ist Beamtin und beihilfeberechtigt, seit Jahren aber freiwillig bei der TK. Die Beihilfefähigkeit erlischt dadurch nicht. Sie teilt der Beihilfestelle alle Behandlungen mit, die bei ihr durchgeführt wurden und bekommt die Differenz, die "eingespart" wurde, ausbezahlt. Sie macht also Geschäfte, wenn sie krank ist. Argument des Staates: dadurch, dass sie sich freiwillig gesetzlich versichert, zahlt sie ja mehr Versicherungsbeitrag als sie müsste und das wird dadurch wieder ausgeglichen....."
Also ich finde das wirklich krass, habe aber schon etwas in dieser Art vermutet. Da hat die Beamtin ein kostenlos mitversichertes Kind und verdient sich wahrscheinlich an dessen Krankheit etwas dazu.
Danke für die Info!
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RoFo schrieb:
Ich fall grad vom Glauben ab!
Danke für die Info!
Ich hatte sie damals gefragt ob sie nicht Beihilfefähig ist-sie hat das verneint und mir erklärt, dass sie keine Ansprüche mehr hat wegen der gesetzlichen Kasse. auch sie war freiwillig gesetzlich versichert weil sie 3 kinder hat...
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teuflchen83 schrieb:
krass...ich hatte das auch 1x bei einer Lehrerin. Gesetzlich bei der Barmer trotz Beamtenstatus. Am Ende kam sie mit einem Zettel von der Barmer: eine Tabelle in die ich Rezeptwert, Zuzahlung, Behandlungszeitraum eintragen musste. Stempel drauf und gut. in dieser Tabelle standen noch andere, z.B Zahnarzt.
Ich hatte sie damals gefragt ob sie nicht Beihilfefähig ist-sie hat das verneint und mir erklärt, dass sie keine Ansprüche mehr hat wegen der gesetzlichen Kasse. auch sie war freiwillig gesetzlich versichert weil sie 3 kinder hat...
Wenn es die Beihilferegelungen bei PT heute ebenso hergeben und die Sache zulässig ist, dann sei´s drum..........!?
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VAUPE schrieb:
Die Geschäfte waren (laut Aussage eines BH-Patienten) früher auch bei Medikamentenrezepten möglich und üblich. Da lagen die Erstattungen unterm Strich scheinbar deutlich über 100%.
Wenn es die Beihilferegelungen bei PT heute ebenso hergeben und die Sache zulässig ist, dann sei´s drum..........!?
Da die GKV in der Regel die KG Leistungen zu 100% übernimmt erstattet hier die Beihilfe nichts. Beim Zahnarzt etc. sieht das anders aus. Hier übernimmt die Beihilfe die Differenzkosten, wenn sie Beihilfefähig sind. Angegeben werden muss hier immer die Nettokassenleistung, denn nur hieraus können Behilfeansprüche entstehen.
Dies ist in den Behilfeverordnungen der Länder eindeutig so geregelt.
Beamte sind nicht automatisch versichert. Da in Deutschland aber Pflichtversicherung besteht, kann sich der Beamte entweder privat verichern oder freiwillig in die GKV eintreten. Mit allen Vor und Nachteilen. Der GKV beitritt ist besonders für für Beamte interessant, welche in den unteren Besoldungsstufen sind, da diese eventuelle hohe Kosten nicht aus eigener Tasche bezahlen könnten.
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Bernie schrieb:
Die Beihilfe zahlt nur die Differenz der nicht erstattetet Kosten.
Da die GKV in der Regel die KG Leistungen zu 100% übernimmt erstattet hier die Beihilfe nichts. Beim Zahnarzt etc. sieht das anders aus. Hier übernimmt die Beihilfe die Differenzkosten, wenn sie Beihilfefähig sind. Angegeben werden muss hier immer die Nettokassenleistung, denn nur hieraus können Behilfeansprüche entstehen.
Dies ist in den Behilfeverordnungen der Länder eindeutig so geregelt.
Beamte sind nicht automatisch versichert. Da in Deutschland aber Pflichtversicherung besteht, kann sich der Beamte entweder privat verichern oder freiwillig in die GKV eintreten. Mit allen Vor und Nachteilen. Der GKV beitritt ist besonders für für Beamte interessant, welche in den unteren Besoldungsstufen sind, da diese eventuelle hohe Kosten nicht aus eigener Tasche bezahlen könnten.
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RoFo schrieb:
Was für ein Formular ist das denn?
So eines, welches die Beihilfeberechtigten immer für die Kostenerstattung ausfüllen müssen?
Hab ich noch nie von gehört.
Sowohl mein Vater als auch meine Schwiegi waren beihilfeberechtigt und in der GKV. Doppelte Bezahlung gab es nie.
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