Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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Bin sehr gespannt auf Eure Rückmeldung. Schönen Mittag wünscht Karlo
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo und guten Tag, ich möchte wissen, wie Ihr es handhabt, wenn durch kurzfristige Absage des Behandlungstermins, der Patient unverrichteter Dinge wieder nach Hause geschickt werden muss. Patient hat eine relativ lange Anfahrtszeit mit dem Zug (65 km). Ist es in Ordnung, ihm dafür die Zugfahrt zu erstatten?
Bin sehr gespannt auf Eure Rückmeldung. Schönen Mittag wünscht Karlo
Ich verstehe nicht so recht Deine Formulierung, ob es in Ordnung sei, die Fahrtkosten zu erstatten?
Und wie erstattet ihr dem Patienten den Zeitaufwand?
Und letzte Frage: wollt ihr den Patienten behalten?
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britta109 schrieb:
Wenn Du Dich in die Lage des Patienten versetzt, was würdest Du denn dann erwarten?
Ich verstehe nicht so recht Deine Formulierung, ob es in Ordnung sei, die Fahrtkosten zu erstatten?
Und wie erstattet ihr dem Patienten den Zeitaufwand?
Und letzte Frage: wollt ihr den Patienten behalten?
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Papa Alpaka schrieb:
Abgesehen davon das mir Patienten mit solchen Wegen in der Regel mehrere Tage zur Verfügung stehen: es spricht nichts dagegen, jemandem ein Zugticket zu bezahlen weil man in seinem großen Herz einen Grund dafür findet.
Was ich von meinen Patienten erwarte (z. B. Ausfallgebühr), das kann dieser auch von mir erwarten.
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meine Frage, die gleich kommt, ist wirklich ernst gemeint, weil ich über dieses Thema schon oft nachgedacht habe:
Wenn Du z.B. bei Absagen weniger als 24 Stunden vor dem Termin eine Ausfallgebühr erhebst, zahlst Du dann Deinen Patienten auch etwas, wenn ein MA morgens anruft und sich für den Tag krank meldet und Termine am selben Tag deshalb ausfallen?
Nochmals: Ich bin wirklich an Antworten auf diese Frage -gerne auch von anderen- interessiert!
Beste Grüße
Dens axis
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Dens axis schrieb:
Hallo RoFo,
meine Frage, die gleich kommt, ist wirklich ernst gemeint, weil ich über dieses Thema schon oft nachgedacht habe:
Wenn Du z.B. bei Absagen weniger als 24 Stunden vor dem Termin eine Ausfallgebühr erhebst, zahlst Du dann Deinen Patienten auch etwas, wenn ein MA morgens anruft und sich für den Tag krank meldet und Termine am selben Tag deshalb ausfallen?
Nochmals: Ich bin wirklich an Antworten auf diese Frage -gerne auch von anderen- interessiert!
Beste Grüße
Dens axis
Für die Praxis entstehen durch die Absage des Patienten Kosten, falls der Termin nicht neu belegt werden kann.
Oder wer trägt die Kosten für den nicht geleistet Termin? Der Therapeut möchte am Feierabend sein Geld für den
kompletten Arbeitstag, und nicht mit Abzug der einen fehlenden Einnahme, und das auch noch bei Lohnfortzahlung
Im Krankenheitsfall????
LG Kerstin
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kerstin schrieb:
Natürlich nicht. Der Patient hat als einzige Unannehmlichkeiten, das er an diesem Tag keinen Termin bekommt.
Für die Praxis entstehen durch die Absage des Patienten Kosten, falls der Termin nicht neu belegt werden kann.
Oder wer trägt die Kosten für den nicht geleistet Termin? Der Therapeut möchte am Feierabend sein Geld für den
kompletten Arbeitstag, und nicht mit Abzug der einen fehlenden Einnahme, und das auch noch bei Lohnfortzahlung
Im Krankenheitsfall????
LG Kerstin
Das kommt bei uns äußerst selten bis gar nicht vor.
Sie bekommen deswegen ja nicht weniger Behandlung.
Bei Freiberuflern gibt es aber u. U. einen Verdienstausfall genauso wie beim PI.
In so einem Fall lasse ich mir etwas einfallen oder bezahle ihn.
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RoFo schrieb:
Die Frage ist ja, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Schaden entstanden ist.
Das kommt bei uns äußerst selten bis gar nicht vor.
Sie bekommen deswegen ja nicht weniger Behandlung.
Bei Freiberuflern gibt es aber u. U. einen Verdienstausfall genauso wie beim PI.
In so einem Fall lasse ich mir etwas einfallen oder bezahle ihn.
In dem geschilderten Fall kam es aber zum Glück zu einer Einigung. Der Praxisinhaber hat die Reisekosten übernommen und somit ist das Problem gelöst.
LG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hi Kerstin, ich weiß nicht recht. In dem Fall ist die Behandlung kurzfristig abgesagt worden: durch den Praxisinhaber, der eine private Angelegenheit regeln musste. Der Patient war schon da und musste ohne Behandlung wieder gehen. Die Fahrtstrecke mit der Bahn beträgt 65 km.....ich finde schon, dass die Kostenerstattung der Fahrkarte ( 11,70E ) eine wohlwollende Geste durch den Praxisinhaber ist. Der Patient hat denke ich schon das Recht, Gleiches Recht für alle zu verlangen.
In dem geschilderten Fall kam es aber zum Glück zu einer Einigung. Der Praxisinhaber hat die Reisekosten übernommen und somit ist das Problem gelöst.
LG
Und dennoch finde ich, dass zum Thema " gleiches Recht für Alle" auch eine Verantwortung für den Zeitaufwand und die Unannehmlichkeit übernommen werden sollte.
Selbst wenn der Patient es in seiner Freizeit organisieren konnte, gebührt dieser Aufwand schon Respekt. Natürlich lässt sich der Zeitfaktor nicht unbedingt 1:1 rechnen und sieht beim Freiberufler, Selbständigen, Angestellten, Renter, Arbeitslosen ets pp unterschiedlich aus und ist ggf. nicht unbedingt finanziell zu regeln.
Würde man mir in dieser Angelegenheit mit "wohlwollend" kommen, würde mich diese Praxis nie mehr wieder sehen.
In all unserer Arbeit und auch Formalitäten dürfen wir nicht übersehen, dass auch der Patient Rechte hat.
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britta109 schrieb:
Nein! Die Geste ist nicht wohlwollend!!! Sie ist selbstverständlich und zeugt von Anstand.
Und dennoch finde ich, dass zum Thema " gleiches Recht für Alle" auch eine Verantwortung für den Zeitaufwand und die Unannehmlichkeit übernommen werden sollte.
Selbst wenn der Patient es in seiner Freizeit organisieren konnte, gebührt dieser Aufwand schon Respekt. Natürlich lässt sich der Zeitfaktor nicht unbedingt 1:1 rechnen und sieht beim Freiberufler, Selbständigen, Angestellten, Renter, Arbeitslosen ets pp unterschiedlich aus und ist ggf. nicht unbedingt finanziell zu regeln.
Würde man mir in dieser Angelegenheit mit "wohlwollend" kommen, würde mich diese Praxis nie mehr wieder sehen.
In all unserer Arbeit und auch Formalitäten dürfen wir nicht übersehen, dass auch der Patient Rechte hat.
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RoFo schrieb:
Wenn die Absage so kurzfristig ist, dass der Patient schon im Zug sitzt....
Was ich von meinen Patienten erwarte (z. B. Ausfallgebühr), das kann dieser auch von mir erwarten.
Rein private Osteopathiepraxis in der Ausfälle egal von welcher Seite äußerst selten sind zum Glück.
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Egal ob PI oder MA, ein kurzfristiger Wegfall von Behandlungskapazität trifft ja eigentlich Patient und Praxis.
Eine (nachgewiesene) spontane Erkrankung kann einem Patienten doch nicht mittels einer Ausfallrechnung angelastet werden. Dies liegt doch im Risikobereich der Praxis.
Ebenso darf es doch im Risikobereich des Patienten liegen, wenn aus gleichen Gründen die Behandlung ausfallen muss.
Auch sehe ich Unterschiede zwischen Privat- und GKV-Bereich. Wenn privat grundsätzlich Ausfall geltend gemacht werden darf, so muss dies auch für beide Seiten möglich sein. Hier hat aber die Praxis die Freiheit derartige Kosten in der Kalkulation der Privatpreise zu berücksichtigen.
Bei den diktierten GKV-Preisen sehe ich diesen wirtschaftlichen Spielraum nicht.
Aus Sicht eines PI habe ich ja nicht nur eine evtl. Ausfallvergütung für den Patienten, sondern auch den Umsatzausfall, bei weiterlaufenden Kosten abzudecken.
Wie viel kann einem Patienten erstattet werden? Wie setzt sich dessen Aufwand zusammen?
Fast schon amüsant wird es bei den "Wirtschaftsspezialisten" unter uns, die bei einer 30-Minutentaktung diese Zeit dann dem Patienten erstatten, obwohl sie von der gesetzlichen Kasse eher für 15 Minuten vergütet werden.
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mocca schrieb:
wohlwollend oder selbstverständlich?
Egal ob PI oder MA, ein kurzfristiger Wegfall von Behandlungskapazität trifft ja eigentlich Patient und Praxis.
Eine (nachgewiesene) spontane Erkrankung kann einem Patienten doch nicht mittels einer Ausfallrechnung angelastet werden. Dies liegt doch im Risikobereich der Praxis.
Ebenso darf es doch im Risikobereich des Patienten liegen, wenn aus gleichen Gründen die Behandlung ausfallen muss.
Auch sehe ich Unterschiede zwischen Privat- und GKV-Bereich. Wenn privat grundsätzlich Ausfall geltend gemacht werden darf, so muss dies auch für beide Seiten möglich sein. Hier hat aber die Praxis die Freiheit derartige Kosten in der Kalkulation der Privatpreise zu berücksichtigen.
Bei den diktierten GKV-Preisen sehe ich diesen wirtschaftlichen Spielraum nicht.
Aus Sicht eines PI habe ich ja nicht nur eine evtl. Ausfallvergütung für den Patienten, sondern auch den Umsatzausfall, bei weiterlaufenden Kosten abzudecken.
Wie viel kann einem Patienten erstattet werden? Wie setzt sich dessen Aufwand zusammen?
Fast schon amüsant wird es bei den "Wirtschaftsspezialisten" unter uns, die bei einer 30-Minutentaktung diese Zeit dann dem Patienten erstatten, obwohl sie von der gesetzlichen Kasse eher für 15 Minuten vergütet werden.
Kein Arzt würde auch nur annähernd auf diese Idee kommen.
Und ich dachte wir wären unterbezahlt und das Geld wäre so knapp...
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thea123 schrieb:
Mal im Ernst: Denken die Heilmittelerbringer gerade tatsächlich darüber nach den Patienten Geld zu geben?
Kein Arzt würde auch nur annähernd auf diese Idee kommen.
Und ich dachte wir wären unterbezahlt und das Geld wäre so knapp...
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britta109 schrieb:
Für mein Handeln und meine Taten übernehme ich die Verantwortung.
Mal im Ernst: Denken die Heilmittelerbringer gerade tatsächlich darüber nach den Patienten Geld zu geben?
Kein Arzt würde auch nur annähernd auf diese Idee kommen.
Und ich dachte wir wären unterbezahlt und das Geld wäre so knapp...
Es gibt halt auch noch anständige Menschen auf dieser Welt, für alle anderen gilt:
BGB §280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
[...]
...man kann natürlich den Stress machen und §280ff in aller Härte durchgehen - oder eben seinen Fehler eingestehen und eine Wiedergutmachung anstreben...
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Papa Alpaka schrieb:
thea123 schrieb am 21.7.16 11:31:
Mal im Ernst: Denken die Heilmittelerbringer gerade tatsächlich darüber nach den Patienten Geld zu geben?
Kein Arzt würde auch nur annähernd auf diese Idee kommen.
Und ich dachte wir wären unterbezahlt und das Geld wäre so knapp...
Es gibt halt auch noch anständige Menschen auf dieser Welt, für alle anderen gilt:
BGB §280 - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
[...]
...man kann natürlich den Stress machen und §280ff in aller Härte durchgehen - oder eben seinen Fehler eingestehen und eine Wiedergutmachung anstreben...
Bin ich für den Ausfall verantwortlich, zahle ich dann den Ausfall eines evtl. Supergeschäftes?
Vielleicht sind hier wirklich welche, die dies als faire und korrekte Wiedergutmachung einstufen möchten.
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mocca schrieb:
wenn mein Patient kurzfristig einen Termin platzen lässt, weil er als Autohändler noch schnell ein € 100.000.-- Geschäft abwickelt, dann zahlt er die Ausfallgebühr von ca. €15.-- mit einem müden Lächeln.
Bin ich für den Ausfall verantwortlich, zahle ich dann den Ausfall eines evtl. Supergeschäftes?
Vielleicht sind hier wirklich welche, die dies als faire und korrekte Wiedergutmachung einstufen möchten.
wenn mein Patient kurzfristig einen Termin platzen lässt, weil er als Autohändler noch schnell ein € 100.000.-- Geschäft abwickelt, dann zahlt er die Ausfallgebühr von ca. €15.-- mit einem müden Lächeln.
Bin ich für den Ausfall verantwortlich, zahle ich dann den Ausfall eines evtl. Supergeschäftes?
Vielleicht sind hier wirklich welche, die dies als faire und korrekte Wiedergutmachung einstufen möchten.
Mache ich ab und zu, meistens schaffe ich's meine Dienstleister wenigstens anzurufen um Bescheid zu geben das sie eine kurze Pause bekommen... ;)
Der Unterschied: Das Bahnticket wurde gelöst mit dem Ziel, einen Termin wahrzunehmen; für diese Zeit wurden keine Termine für "Supergeschäfte" geplant (ansonsten hat der Patient ein ganz anderes Problem). Tatsächlich entstanden ist ein wirtschaftlicher Nachteil in Höhe von €11,ungerade; der Gewinn aus dem "Supergeschäft" ist fiktiv, ein "hätte könnte wäre wenn" mit geringer bis keiner Nachweisbarkeit...
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Papa Alpaka schrieb:
mocca schrieb am 22.7.16 17:32:
wenn mein Patient kurzfristig einen Termin platzen lässt, weil er als Autohändler noch schnell ein € 100.000.-- Geschäft abwickelt, dann zahlt er die Ausfallgebühr von ca. €15.-- mit einem müden Lächeln.
Bin ich für den Ausfall verantwortlich, zahle ich dann den Ausfall eines evtl. Supergeschäftes?
Vielleicht sind hier wirklich welche, die dies als faire und korrekte Wiedergutmachung einstufen möchten.
Mache ich ab und zu, meistens schaffe ich's meine Dienstleister wenigstens anzurufen um Bescheid zu geben das sie eine kurze Pause bekommen... ;)
Der Unterschied: Das Bahnticket wurde gelöst mit dem Ziel, einen Termin wahrzunehmen; für diese Zeit wurden keine Termine für "Supergeschäfte" geplant (ansonsten hat der Patient ein ganz anderes Problem). Tatsächlich entstanden ist ein wirtschaftlicher Nachteil in Höhe von €11,ungerade; der Gewinn aus dem "Supergeschäft" ist fiktiv, ein "hätte könnte wäre wenn" mit geringer bis keiner Nachweisbarkeit...
Wenn mans mal analog und platter sagen will:
Ich warte auf den Klempner, der nicht erscheint...rufe an...Klempner hatte Autopanne...Termin wird verschoben, weil er zum ausgemachten Termin nicht mehr einzuhalten ist... ich selbst habe ja nach der vereinbarten Zeit auch noch was andres zu tun.
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Neuling schrieb:
"der Gläubiger kann Ersatz verlangen" -> er kriegt einen neuen Termin. Die verlustig gegangene Behandlung wird ersetzt. Da der vereinbarte Zeitpunkt verstrichen ist und damit nicht mehr zur Verfügung steht, muß ein neuer Termin vereinbart werden.
Wenn mans mal analog und platter sagen will:
Ich warte auf den Klempner, der nicht erscheint...rufe an...Klempner hatte Autopanne...Termin wird verschoben, weil er zum ausgemachten Termin nicht mehr einzuhalten ist... ich selbst habe ja nach der vereinbarten Zeit auch noch was andres zu tun.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Mocca, Du hast den ursprünglichen Post glaube ich nicht richtig gelesen: es geht nicht!!!!!!!um den Verdienstausfall des Patienten, sondern lediglich um die Erstattung der Fahrtkosten für eine unnütze Zugfahrt wegen dieser eben kurzfristigen Absage durch den Praxisinhaber. Ach ja, die Zugkarte hat 11,70 Euro gekostet.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
danke Dir für Deine wirklich sachlichen und kompetenten Beiträge. Genau so!!!! sehe ich das nämlich auch.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
es sind Fahrtkosten entstanden, um deren Erstattung es geht.....mehr nicht.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Dankeschön......
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
tja, wenn du das so sehen willst, dann hast du in meinen augen einiges nicht verstanden.....11,70 euro sind ein betrag, der das Budget des heilmittelerbringers mit Sicherheit nicht extrem schwächt. vielmehr erweckt dein Kommentar in mir den unangenehmen touch, dass der Patient keine rechte sondern nur pflichten hat. so sieht für mich kein von Offenheit und vertrauen geprägter umgang zwischen den beteiligten aus. schade.
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Inche schrieb:
Wenn ein Ausfall meiner Seits so extrem kurzfrisig stadtfindet bin ich im Katastropheneinsatz wie er gerade aktuell in München läuft als Sanitäter unterwegs da gibt es einfach einen neuen Termin für meine Patienten
Wenn ein Ausfall meiner Seits so extrem kurzfrisig stadtfindet bin ich im Katastropheneinsatz wie er gerade aktuell in München läuft als Sanitäter unterwegs da gibt es einfach einen neuen Termin für meine Patienten
...BGB §280 (1) Satz 2: "Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat". Es wäre äußerst ungeschickt würdest du hier mir nichts dir nichts in der Öffentlichkeit posten das du den Katastropheneinsatz in München zu vertreten hast... ;)
In dem Fall gilt die Aufwiegung was eher aufgeschoben werden kann - der Patient der Zeit hat 65km mit dem Zug zu fahren ist definitiv nachrangig gegenüber einem akuten Katastropheneinsatz bei dem du schnellstmöglich zu deiner Gruppe gerufen wirst.
Anders wäre es wenn dein Nachbar anruft das deine Wohnung brennt und du stellst fest das du vergessen hast die Plastikschüssel vom laufenden Herd zu nehmen, dann hast du die Chose zu vertreten...
Der Leistungserbringer ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet: Verdienstausfall wird es in diesem Fall eher nicht sein da Termine "wie dieser" soweit voraus geplant werden das Arbeitszeiten ggf. umgeschichtet werden. Der nicht stattgefundene Behandlungstermin wird nachgeholt, klar, denn das war eigentlich Sinn und Zweck der Aktion. Bleibt der wirtschaftliche Schaden des Zugtickets, elfeurozweiundvierzich, und der ist dehnbar wie der §1 des Heilpraktikergesetzes: Wurde die Zugfahrt einzig und ausschließlich zwecks Heilmittelerbringerbesuches angetreten sind die elfunddreißig Euro ein Schaden der direkt mit der ausgefallenen Behandlung zusammenhängt. Hatte der Patient ohnehin vor shoppen zu gehen ist das schon wieder eine Streitfrage.
BGB §615 ist hier analog anzuwenden: Der Patient hat alles vertretbare zu unternehmen um den Schaden zu begrenzen; in diesem Fall also ggf. andere Erledigungen 65km von zu Hause entfernt zu besorgen - dann beläuft sich der Schaden auf plusminus eine halbe Stunde Weg vom Bahnhof zur Praxis zur nächsten Besorgung, was mit dem Taxi auch leicht zehneurohundertsiebzig kostet...
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Papa Alpaka schrieb:
Inche schrieb am 22.7.16 21:28:
Wenn ein Ausfall meiner Seits so extrem kurzfrisig stadtfindet bin ich im Katastropheneinsatz wie er gerade aktuell in München läuft als Sanitäter unterwegs da gibt es einfach einen neuen Termin für meine Patienten
...BGB §280 (1) Satz 2: "Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat". Es wäre äußerst ungeschickt würdest du hier mir nichts dir nichts in der Öffentlichkeit posten das du den Katastropheneinsatz in München zu vertreten hast... ;)
In dem Fall gilt die Aufwiegung was eher aufgeschoben werden kann - der Patient der Zeit hat 65km mit dem Zug zu fahren ist definitiv nachrangig gegenüber einem akuten Katastropheneinsatz bei dem du schnellstmöglich zu deiner Gruppe gerufen wirst.
Anders wäre es wenn dein Nachbar anruft das deine Wohnung brennt und du stellst fest das du vergessen hast die Plastikschüssel vom laufenden Herd zu nehmen, dann hast du die Chose zu vertreten...
Der Leistungserbringer ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet: Verdienstausfall wird es in diesem Fall eher nicht sein da Termine "wie dieser" soweit voraus geplant werden das Arbeitszeiten ggf. umgeschichtet werden. Der nicht stattgefundene Behandlungstermin wird nachgeholt, klar, denn das war eigentlich Sinn und Zweck der Aktion. Bleibt der wirtschaftliche Schaden des Zugtickets, elfeurozweiundvierzich, und der ist dehnbar wie der §1 des Heilpraktikergesetzes: Wurde die Zugfahrt einzig und ausschließlich zwecks Heilmittelerbringerbesuches angetreten sind die elfunddreißig Euro ein Schaden der direkt mit der ausgefallenen Behandlung zusammenhängt. Hatte der Patient ohnehin vor shoppen zu gehen ist das schon wieder eine Streitfrage.
BGB §615 ist hier analog anzuwenden: Der Patient hat alles vertretbare zu unternehmen um den Schaden zu begrenzen; in diesem Fall also ggf. andere Erledigungen 65km von zu Hause entfernt zu besorgen - dann beläuft sich der Schaden auf plusminus eine halbe Stunde Weg vom Bahnhof zur Praxis zur nächsten Besorgung, was mit dem Taxi auch leicht zehneurohundertsiebzig kostet...
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Claudia Swadek schrieb:
Wenn wir tatsächlich kurzfristig Termine absagen oder falsch planen und der Patient schon in der Praxis ist, dann bezahlt er für seinen nächsten Termin nichts. Sollte ich ihn noch zu Hause erwischen, danke ich im sehr und entschuldige mich. Bin in einem solchen Fall dann aber auch mit einer eventuellen Ausfallrechnung eher zurückhaltend.
Rein private Osteopathiepraxis in der Ausfälle egal von welcher Seite äußerst selten sind zum Glück.
und natrlich wird die Fahrt ersetzt - keine Frage, ist doch eine Selbstverständlichkeit.
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Chris12.73 schrieb:
schön, dass hier immerhin mal jemand das BGB mit ins Spiel bringt, denn auch eine Ausfallgebühr ist natürlich nicht einfach so pauschal durchsetzbar - schriftliche Vereinbarung hin oder her ... rechtswidrige Vereinbarungen unterzeichne ich besonders gern - findet sich ja auch gerne in Arbeitsverträgen :blush:
und natrlich wird die Fahrt ersetzt - keine Frage, ist doch eine Selbstverständlichkeit.
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