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Neues Thema
Behandlung Privatpatient ohne Zertifikat
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Jörg Jüttemann
14.12.2013 14:27
Liebe Kollegen,


mal ne ganz simple rechtliche Frage.... Darf ich einen Privat Patienten von einer MA behandeln lassen die noch kein Zertifikat für MT hat? (ist aber bald soweit).

Liebe Dank für eure Antworten

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Liebe Kollegen, mal ne ganz simple rechtliche Frage.... Darf ich einen Privat Patienten von einer MA behandeln lassen die noch kein Zertifikat für MT hat? (ist aber bald soweit). Liebe Dank für eure Antworten
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Jörg Jüttemann schrieb:

Liebe Kollegen,


mal ne ganz simple rechtliche Frage.... Darf ich einen Privat Patienten von einer MA behandeln lassen die noch kein Zertifikat für MT hat? (ist aber bald soweit).

Liebe Dank für eure Antworten

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ricardo588
14.12.2013 14:30
Ja

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ricardo588 schrieb:

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Shakespeare
14.12.2013 14:41
Ein Zertifikat ist nicht erforderlich jedoch eine Ausbildung vom Umfang einer Zertifikatsausbildung in MT verlangen Beihilfe und evtl. auch einige PKV in ihren AGB um die Behandlungen zu erstatten. Für den Praxisinhaber ist jedoch immer der Patient selbst der Vertragspartner, so dass auch diese Vorgaben nicht zu einer Verweigerung der Zahlung seitens des Patienten führen kann. Es sei denn die Behandlung entspricht nicht dem allgemeinen Standard einer MT-Behandlung. Dann würde sich evtl. die Frage stellen, ob die Therapiepraxis hier ihren Behandlungsauftrag überhaupt erfüllt hat und damit Anspruch auf eine Honorierung hätte. In so fern sollte man auch Privatverordnungen mit MT nur annehmen, wenn man fachlich in der Lage ist diese auch kompetent durchzuführen. Das sollte mit einer Mitarbeiterin kurz vor der MT-Prüfung kein Problem sein.

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Ein Zertifikat ist nicht erforderlich jedoch eine Ausbildung vom Umfang einer Zertifikatsausbildung in MT verlangen Beihilfe und evtl. auch einige PKV in ihren AGB um die Behandlungen zu erstatten. Für den Praxisinhaber ist jedoch immer der Patient selbst der Vertragspartner, so dass auch diese Vorgaben nicht zu einer Verweigerung der Zahlung seitens des Patienten führen kann. Es sei denn die Behandlung entspricht nicht dem allgemeinen Standard einer MT-Behandlung. Dann würde sich evtl. die Frage stellen, ob die Therapiepraxis hier ihren Behandlungsauftrag überhaupt erfüllt hat und damit Anspruch auf eine Honorierung hätte. In so fern sollte man auch Privatverordnungen mit MT nur annehmen, wenn man fachlich in der Lage ist diese auch kompetent durchzuführen. Das sollte mit einer Mitarbeiterin kurz vor der MT-Prüfung kein Problem sein.
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rheuma
14.12.2013 16:46
ob diese antwort so richtig ist?

entweder das zertifikat MT liegt vor - dann kann die behandlung durchgeführt werden oder
es fehlt, dann sollte davon abstand genommen werden.

auch bei einem privatpatienten, es sei denn, man sagt diesem, ein zertifikat haben wir (noch) nicht, trauen uns aber zu, kompetent zu behandeln und ein dementsprechendes honorar selbstverständlich einzufordern.
ob sie allerdings diese sog. MT behandlung später erstattet erhalten, wissen wir nicht.
abwarten, was der jetzt total informierte patient antwortet.

gruss
uli
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• erna09
ob diese antwort so richtig ist? entweder das zertifikat MT liegt vor - dann kann die behandlung durchgeführt werden oder es fehlt, dann sollte davon abstand genommen werden. auch bei einem privatpatienten, es sei denn, man sagt diesem, ein zertifikat haben wir (noch) nicht, trauen uns aber zu, kompetent zu behandeln und ein dementsprechendes honorar selbstverständlich einzufordern. ob sie allerdings diese sog. MT behandlung später erstattet erhalten, wissen wir nicht. abwarten, was der jetzt total informierte patient antwortet. gruss uli
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rheuma schrieb:

ob diese antwort so richtig ist?

entweder das zertifikat MT liegt vor - dann kann die behandlung durchgeführt werden oder
es fehlt, dann sollte davon abstand genommen werden.

auch bei einem privatpatienten, es sei denn, man sagt diesem, ein zertifikat haben wir (noch) nicht, trauen uns aber zu, kompetent zu behandeln und ein dementsprechendes honorar selbstverständlich einzufordern.
ob sie allerdings diese sog. MT behandlung später erstattet erhalten, wissen wir nicht.
abwarten, was der jetzt total informierte patient antwortet.

gruss
uli

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ricardo588
14.12.2013 18:33
Die Beihilfe schreibt auch über eine 30 minütige Behandlungszeit für 22 Euro.

Wenn Beihilfe und PKK in ihren AGB´s schreiben, dass sie eine "besondere" Qualifikation voraussetzen, so habe ich noch keinen Vertrag mit einer PKK oder Beihlife unterschrieben und kein Patient hat mich nach solch einem Qualitätsnachweis je gefragt, wobei ich das bedaure, denn alle meine MA haben diese Ausbildung.

Somit ließe sich das im Ernstfall durchaus rechtlich prüfen.

ricardo588
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• morpheus-06
Die Beihilfe schreibt auch über eine 30 minütige Behandlungszeit für 22 Euro. Wenn Beihilfe und PKK in ihren AGB´s schreiben, dass sie eine "besondere" Qualifikation voraussetzen, so habe ich noch keinen Vertrag mit einer PKK oder Beihlife unterschrieben und kein Patient hat mich nach solch einem Qualitätsnachweis je gefragt, wobei ich das bedaure, denn alle meine MA haben diese Ausbildung. Somit ließe sich das im Ernstfall durchaus rechtlich prüfen. ricardo588
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ricardo588 schrieb:

Die Beihilfe schreibt auch über eine 30 minütige Behandlungszeit für 22 Euro.

Wenn Beihilfe und PKK in ihren AGB´s schreiben, dass sie eine "besondere" Qualifikation voraussetzen, so habe ich noch keinen Vertrag mit einer PKK oder Beihlife unterschrieben und kein Patient hat mich nach solch einem Qualitätsnachweis je gefragt, wobei ich das bedaure, denn alle meine MA haben diese Ausbildung.

Somit ließe sich das im Ernstfall durchaus rechtlich prüfen.

ricardo588

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Shakespeare
14.12.2013 18:46
rheuma schrieb:

> ob diese antwort so richtig ist?
-- Ja sogar goldrichtig.
In den Leistungsverzeichnissen betr. Beihilfe findet man neben den einzelnen Therapien wie MT, die Preise sowie die vorgeschlagene Anwendungsdauer. Ebenso sind dort einige Fußnoten. Eine davon betr. die MT. Dort steht: "Darf nur nach besonderer Weiterbildung MT von mind. 260 Stunden anerkannt werden."
Die Teilnahme an einer Prüfung und ein Zertifikat sind mithin nicht erforderlich. Dieses ist eine vertragliche Angelegenheit zwischen den GKV und den Therapeuten (siehe auch Rahmenverträge). Weder die Beihilfe noch PKV'en oder deren Verbände verfügen über eine entsprechende Regelung mit den Therapeuten bzw. ihren Verbänden. Die PKV hat ein Vertragsverhältnis mit dem Versicherten (da muss man in die Versicherungsbedingen schauen) und dieser mit der Therapiepraxis.
Ist alles ein bisschen kompliziert für Patienten, das kann ich nachvollziehen.
Wichtig ist auch zu wissen, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung, die ja die Voraussetzung für ein MT-Zertifikat ist, in keinem signifikanten Zusammenhang mit einer hochwertigen kompetenten Behandlung steht.
Wichtiger als sich in Prüfungen zu beweisen, ist natürlich eine gute Ausbildung, Geschick, Erfahrung, Intelligenz, Engagement und die Bereitschaft immer wieder dazu zu lernen. Scheinbar weiß die "Beihilfe" das...
:yum:

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rheuma schrieb: > ob diese antwort so richtig ist? -- Ja sogar goldrichtig. In den Leistungsverzeichnissen betr. Beihilfe findet man neben den einzelnen Therapien wie MT, die Preise sowie die vorgeschlagene Anwendungsdauer. Ebenso sind dort einige Fußnoten. Eine davon betr. die MT. Dort steht: "Darf nur nach besonderer Weiterbildung MT von mind. 260 Stunden anerkannt werden." Die Teilnahme an einer Prüfung und ein Zertifikat sind mithin nicht erforderlich. Dieses ist eine vertragliche Angelegenheit zwischen den GKV und den Therapeuten (siehe auch Rahmenverträge). Weder die Beihilfe noch PKV'en oder deren Verbände verfügen über eine entsprechende Regelung mit den Therapeuten bzw. ihren Verbänden. Die PKV hat ein Vertragsverhältnis mit dem Versicherten (da muss man in die Versicherungsbedingen schauen) und dieser mit der Therapiepraxis. Ist alles ein bisschen kompliziert für Patienten, das kann ich nachvollziehen. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung, die ja die Voraussetzung für ein MT-Zertifikat ist, in keinem signifikanten Zusammenhang mit einer hochwertigen kompetenten Behandlung steht. Wichtiger als sich in Prüfungen zu beweisen, ist natürlich eine gute Ausbildung, Geschick, Erfahrung, Intelligenz, Engagement und die Bereitschaft immer wieder dazu zu lernen. Scheinbar weiß die "Beihilfe" das... :yum:
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Shakespeare schrieb:

rheuma schrieb:

> ob diese antwort so richtig ist?
-- Ja sogar goldrichtig.
In den Leistungsverzeichnissen betr. Beihilfe findet man neben den einzelnen Therapien wie MT, die Preise sowie die vorgeschlagene Anwendungsdauer. Ebenso sind dort einige Fußnoten. Eine davon betr. die MT. Dort steht: "Darf nur nach besonderer Weiterbildung MT von mind. 260 Stunden anerkannt werden."
Die Teilnahme an einer Prüfung und ein Zertifikat sind mithin nicht erforderlich. Dieses ist eine vertragliche Angelegenheit zwischen den GKV und den Therapeuten (siehe auch Rahmenverträge). Weder die Beihilfe noch PKV'en oder deren Verbände verfügen über eine entsprechende Regelung mit den Therapeuten bzw. ihren Verbänden. Die PKV hat ein Vertragsverhältnis mit dem Versicherten (da muss man in die Versicherungsbedingen schauen) und dieser mit der Therapiepraxis.
Ist alles ein bisschen kompliziert für Patienten, das kann ich nachvollziehen.
Wichtig ist auch zu wissen, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung, die ja die Voraussetzung für ein MT-Zertifikat ist, in keinem signifikanten Zusammenhang mit einer hochwertigen kompetenten Behandlung steht.
Wichtiger als sich in Prüfungen zu beweisen, ist natürlich eine gute Ausbildung, Geschick, Erfahrung, Intelligenz, Engagement und die Bereitschaft immer wieder dazu zu lernen. Scheinbar weiß die "Beihilfe" das...
:yum:

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rheuma
14.12.2013 19:22
na ja,
warum fordert dann schon mal die beihilfe den nachweis des zertifikats?

die beihilfe fordert den nachweis der .... stunden. dies wird durch das zeugnis belegt. oder wie sonst sollte der pt den nachweis erbringen?
ist wie in der schule: 10 jahre schulbesuch und welcher abschluss? darauf kommt es schlussendlich an.
ist doch schon lustig: pt blättert alle scheine der teilnahme hin. zeugnis? nicht vorhanden. frage drängt sich doch jetzt auf: etwa durchgefallen (wegen könnens)?
gruss
uli

p.s.
jedermann/frau weiss hoffentlich, dass das zeugnis nichts darüber aussagt, wie gut der pt in der behandlung tatsächlich ist. das gilt doch für alle zeugnisse. vieles spielt mit zum erfolgreichen können.
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na ja, warum fordert dann schon mal die beihilfe den nachweis des zertifikats? die beihilfe fordert den nachweis der .... stunden. dies wird durch das zeugnis belegt. oder wie sonst sollte der pt den nachweis erbringen? ist wie in der schule: 10 jahre schulbesuch und welcher abschluss? darauf kommt es schlussendlich an. ist doch schon lustig: pt blättert alle scheine der teilnahme hin. zeugnis? nicht vorhanden. frage drängt sich doch jetzt auf: etwa durchgefallen (wegen könnens)? gruss uli p.s. jedermann/frau weiss hoffentlich, dass das zeugnis nichts darüber aussagt, wie gut der pt in der behandlung tatsächlich ist. das gilt doch für alle zeugnisse. vieles spielt mit zum erfolgreichen können.
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rheuma schrieb:

na ja,
warum fordert dann schon mal die beihilfe den nachweis des zertifikats?

die beihilfe fordert den nachweis der .... stunden. dies wird durch das zeugnis belegt. oder wie sonst sollte der pt den nachweis erbringen?
ist wie in der schule: 10 jahre schulbesuch und welcher abschluss? darauf kommt es schlussendlich an.
ist doch schon lustig: pt blättert alle scheine der teilnahme hin. zeugnis? nicht vorhanden. frage drängt sich doch jetzt auf: etwa durchgefallen (wegen könnens)?
gruss
uli

p.s.
jedermann/frau weiss hoffentlich, dass das zeugnis nichts darüber aussagt, wie gut der pt in der behandlung tatsächlich ist. das gilt doch für alle zeugnisse. vieles spielt mit zum erfolgreichen können.

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morpheus-06
15.12.2013 11:37
es wird kein Zertifikat von den Beihilferichtlinien gefordert! Sondern nur ein Stundennachweis und selbst das ist für uns nicht verbindlich.
Der Nachweis der Stunden wird nach jedem Abschnitt der MT Ausbildung bestätigt.

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es wird kein Zertifikat von den Beihilferichtlinien gefordert! Sondern nur ein Stundennachweis und selbst das ist für uns nicht verbindlich. Der Nachweis der Stunden wird nach jedem Abschnitt der MT Ausbildung bestätigt.
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morpheus-06 schrieb:

es wird kein Zertifikat von den Beihilferichtlinien gefordert! Sondern nur ein Stundennachweis und selbst das ist für uns nicht verbindlich.
Der Nachweis der Stunden wird nach jedem Abschnitt der MT Ausbildung bestätigt.

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SGBV
15.12.2013 21:21
Der mündige Patient kann doch nach einem Behandler suchen, der all seinen Ansprüchen genügt. Er muss das nur sagen, bevor er einen Behandlungsvertrag abschließt. In diesem Falle: Ich habe eine Privat-VO MT und möchte von Ihnen behandelt werden, sofern Sie ein MT-Zertifikat und X Stunden MT-Ausbildung vorweisen + Ihre Praxis über eine Kassenzulassung verfügt + die Behandlungszeit mind. 30 min. beträgt + der Preis den Beihilfesatz nicht um Y% überschreitet.
Das Problem ist, dass die Beihilfepatienten das alles meist nicht vorher abklären und dann den Therapeuten für die Übernahme bzw. Nicht-Übernahme der Kosten verantwortlich machen. Deine Bemühungen in allen Ehren, Uli, hier die Therapeuten über die Funktionsweise der Beihilfe aufzuklären. Aber eigentlich sind es die beihilfeberechtigten Patienten, die der Aufklärung bedürfen. Es ist sicherlich fair, wenn Therapeuten ihre Privatpatienten über Risiken bei der Kostenübernahme informieren, aber sie sind keine Versicherungsmakler und können unmöglich die Versicherungsbedingungen jedes Patienten kennen. Da ist der Patient selbst in der Pflicht.



[bearbeitet am 15.12.13 21:39]
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• Gerry
• erna09
Der mündige Patient kann doch nach einem Behandler suchen, der all seinen Ansprüchen genügt. Er muss das nur sagen, bevor er einen Behandlungsvertrag abschließt. In diesem Falle: Ich habe eine Privat-VO MT und möchte von Ihnen behandelt werden, sofern Sie ein MT-Zertifikat und X Stunden MT-Ausbildung vorweisen + Ihre Praxis über eine Kassenzulassung verfügt + die Behandlungszeit mind. 30 min. beträgt + der Preis den Beihilfesatz nicht um Y% überschreitet. Das Problem ist, dass die Beihilfepatienten das alles meist nicht vorher abklären und dann den Therapeuten für die Übernahme bzw. Nicht-Übernahme der Kosten verantwortlich machen. Deine Bemühungen in allen Ehren, Uli, hier die Therapeuten über die Funktionsweise der Beihilfe aufzuklären. Aber eigentlich sind es die beihilfeberechtigten Patienten, die der Aufklärung bedürfen. Es ist sicherlich fair, wenn Therapeuten ihre Privatpatienten über Risiken bei der Kostenübernahme informieren, aber sie sind keine Versicherungsmakler und können unmöglich die Versicherungsbedingungen jedes Patienten kennen. Da ist der Patient selbst in der Pflicht. [bearbeitet am 15.12.13 21:39]
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SGBV schrieb:

Der mündige Patient kann doch nach einem Behandler suchen, der all seinen Ansprüchen genügt. Er muss das nur sagen, bevor er einen Behandlungsvertrag abschließt. In diesem Falle: Ich habe eine Privat-VO MT und möchte von Ihnen behandelt werden, sofern Sie ein MT-Zertifikat und X Stunden MT-Ausbildung vorweisen + Ihre Praxis über eine Kassenzulassung verfügt + die Behandlungszeit mind. 30 min. beträgt + der Preis den Beihilfesatz nicht um Y% überschreitet.
Das Problem ist, dass die Beihilfepatienten das alles meist nicht vorher abklären und dann den Therapeuten für die Übernahme bzw. Nicht-Übernahme der Kosten verantwortlich machen. Deine Bemühungen in allen Ehren, Uli, hier die Therapeuten über die Funktionsweise der Beihilfe aufzuklären. Aber eigentlich sind es die beihilfeberechtigten Patienten, die der Aufklärung bedürfen. Es ist sicherlich fair, wenn Therapeuten ihre Privatpatienten über Risiken bei der Kostenübernahme informieren, aber sie sind keine Versicherungsmakler und können unmöglich die Versicherungsbedingungen jedes Patienten kennen. Da ist der Patient selbst in der Pflicht.



[bearbeitet am 15.12.13 21:39]

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rheuma
16.12.2013 13:32
dem stimme ich voll zu.

leider informieren sich sowohl privat als auch gkv patienten zu wenig. überwiegend vertrauen sie darauf, der heilkundige wirds schon richten; zugegeben, manche sind auch zu bequem, sich sachkundig zu machen. es ist ihnen einfach nur lästig. bei dieser einstellung darf sich niemand wundern, wenn eloquente, persönlich überzeugende, häufig sehr charmante heilkundler dies "nutzen".
doch man sollte niemals vergessen, es gibt noch eine andere kategorie patienten. jene sind schwerstkrank, suchen hilfe, klammern sich verzweifelt an jeden strohhalm, fühlen sich unverstanden und im stich gelassen von allen, die den weissen kittel tragen. solch eine missliche lage sollte niemand ausnutzen!....

ich war bereits vor der internetzeit erkrankt, suchte rat und hilfe. damals habe ich viel "lehrgeld" zahlen müssen, das mir heute zur honorierung kompetenter hilfe fehlt. auch habe ich manchen irreparablen gesundheitl. schaden erlitten, weil ich vertraute.

gruss
uli
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• SGBV
dem stimme ich voll zu. leider informieren sich sowohl privat als auch gkv patienten zu wenig. überwiegend vertrauen sie darauf, der heilkundige wirds schon richten; zugegeben, manche sind auch zu bequem, sich sachkundig zu machen. es ist ihnen einfach nur lästig. bei dieser einstellung darf sich niemand wundern, wenn eloquente, persönlich überzeugende, häufig sehr charmante heilkundler dies "nutzen". doch man sollte niemals vergessen, es gibt noch eine andere kategorie patienten. jene sind schwerstkrank, suchen hilfe, klammern sich verzweifelt an jeden strohhalm, fühlen sich unverstanden und im stich gelassen von allen, die den weissen kittel tragen. solch eine missliche lage sollte niemand ausnutzen!.... ich war bereits vor der internetzeit erkrankt, suchte rat und hilfe. damals habe ich viel "lehrgeld" zahlen müssen, das mir heute zur honorierung kompetenter hilfe fehlt. auch habe ich manchen irreparablen gesundheitl. schaden erlitten, weil ich vertraute. gruss uli
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rheuma schrieb:

dem stimme ich voll zu.

leider informieren sich sowohl privat als auch gkv patienten zu wenig. überwiegend vertrauen sie darauf, der heilkundige wirds schon richten; zugegeben, manche sind auch zu bequem, sich sachkundig zu machen. es ist ihnen einfach nur lästig. bei dieser einstellung darf sich niemand wundern, wenn eloquente, persönlich überzeugende, häufig sehr charmante heilkundler dies "nutzen".
doch man sollte niemals vergessen, es gibt noch eine andere kategorie patienten. jene sind schwerstkrank, suchen hilfe, klammern sich verzweifelt an jeden strohhalm, fühlen sich unverstanden und im stich gelassen von allen, die den weissen kittel tragen. solch eine missliche lage sollte niemand ausnutzen!....

ich war bereits vor der internetzeit erkrankt, suchte rat und hilfe. damals habe ich viel "lehrgeld" zahlen müssen, das mir heute zur honorierung kompetenter hilfe fehlt. auch habe ich manchen irreparablen gesundheitl. schaden erlitten, weil ich vertraute.

gruss
uli

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Shakespeare schrieb:

Ein Zertifikat ist nicht erforderlich jedoch eine Ausbildung vom Umfang einer Zertifikatsausbildung in MT verlangen Beihilfe und evtl. auch einige PKV in ihren AGB um die Behandlungen zu erstatten. Für den Praxisinhaber ist jedoch immer der Patient selbst der Vertragspartner, so dass auch diese Vorgaben nicht zu einer Verweigerung der Zahlung seitens des Patienten führen kann. Es sei denn die Behandlung entspricht nicht dem allgemeinen Standard einer MT-Behandlung. Dann würde sich evtl. die Frage stellen, ob die Therapiepraxis hier ihren Behandlungsauftrag überhaupt erfüllt hat und damit Anspruch auf eine Honorierung hätte. In so fern sollte man auch Privatverordnungen mit MT nur annehmen, wenn man fachlich in der Lage ist diese auch kompetent durchzuführen. Das sollte mit einer Mitarbeiterin kurz vor der MT-Prüfung kein Problem sein.

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Papa Alpaka
16.12.2013 02:09
> Es ist sicherlich fair, wenn Therapeuten ihre Privatpatienten über Risiken bei der Kostenübernahme informieren, [...]

Und laut Patientenrechtegesetz durch den Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben. Auch müssen wir GKV-Patienten darauf hinweisen das Dritte (GKV) unter Umständen die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen (welchen vertraglichen Schluss man daraus zieht, Rückgriff auf den Veranlasser der Leistung oder unbezahlte Arbeit, sei jedem selbst überlassen).

Auch die GKVen akzeptieren* schließlich MT-Behandlungen ohne Zertifikat, wie sonst kann man erklären das in Werbeveranstaltungen darauf hingewiesen wird das die Pausen zwischen den einzelnen Kursen dazu dienen sollen das Gelernte in der Praxis anzuwenden?

*"akzeptieren" soll hier _nicht_ vergüten einer MT-Verordnung bedeuten



[bearbeitet am 16.12.13 02:10]
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> Es ist sicherlich fair, wenn Therapeuten ihre Privatpatienten über Risiken bei der Kostenübernahme informieren, [...] Und laut Patientenrechtegesetz durch den Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben. Auch müssen wir GKV-Patienten darauf hinweisen das Dritte (GKV) unter Umständen die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen (welchen vertraglichen Schluss man daraus zieht, Rückgriff auf den Veranlasser der Leistung oder unbezahlte Arbeit, sei jedem selbst überlassen). Auch die GKVen akzeptieren* schließlich MT-Behandlungen ohne Zertifikat, wie sonst kann man erklären das in Werbeveranstaltungen darauf hingewiesen wird das die Pausen zwischen den einzelnen Kursen dazu dienen sollen das Gelernte in der Praxis anzuwenden? *"akzeptieren" soll hier _nicht_ vergüten einer MT-Verordnung bedeuten [bearbeitet am 16.12.13 02:10]
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SGBV
16.12.2013 20:51
§630c BGB: (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Man muss ggf. über die voraussichtl. Kosten informieren, das war's schon. Man muss nicht die Vers.-bedingungen prüfen.
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§630c BGB: (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Man muss ggf. über die voraussichtl. Kosten informieren, das war's schon. Man muss nicht die Vers.-bedingungen prüfen.
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SGBV schrieb:

§630c BGB: (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Man muss ggf. über die voraussichtl. Kosten informieren, das war's schon. Man muss nicht die Vers.-bedingungen prüfen.

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Papa Alpaka schrieb:

> Es ist sicherlich fair, wenn Therapeuten ihre Privatpatienten über Risiken bei der Kostenübernahme informieren, [...]

Und laut Patientenrechtegesetz durch den Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben. Auch müssen wir GKV-Patienten darauf hinweisen das Dritte (GKV) unter Umständen die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen (welchen vertraglichen Schluss man daraus zieht, Rückgriff auf den Veranlasser der Leistung oder unbezahlte Arbeit, sei jedem selbst überlassen).

Auch die GKVen akzeptieren* schließlich MT-Behandlungen ohne Zertifikat, wie sonst kann man erklären das in Werbeveranstaltungen darauf hingewiesen wird das die Pausen zwischen den einzelnen Kursen dazu dienen sollen das Gelernte in der Praxis anzuwenden?

*"akzeptieren" soll hier _nicht_ vergüten einer MT-Verordnung bedeuten



[bearbeitet am 16.12.13 02:10]



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