Wir suchen für unsere Praxis in
Hattingen und Umgebung Therapeuten
(m/w/d) für Hausbesuche.
Ein Dienstwagen wird gestellt.
Dieser kann auch für den Weg zur
Arbeit und nach Hause genutzt
werden.
in der Regel mindestens 30min
Takt pro Behandlung
ausreichende ruhige Fahrtzeit
zum nächsten Patienten
30 Tage Urlaub / Jahr - können
mit Brückentagen kombiniert
werden!!!! So noch mal mehr aus den
30 Urlaubstagen machen!
Administrative Aufgaben werden
im Hintergrund überno...
Hattingen und Umgebung Therapeuten
(m/w/d) für Hausbesuche.
Ein Dienstwagen wird gestellt.
Dieser kann auch für den Weg zur
Arbeit und nach Hause genutzt
werden.
in der Regel mindestens 30min
Takt pro Behandlung
ausreichende ruhige Fahrtzeit
zum nächsten Patienten
30 Tage Urlaub / Jahr - können
mit Brückentagen kombiniert
werden!!!! So noch mal mehr aus den
30 Urlaubstagen machen!
Administrative Aufgaben werden
im Hintergrund überno...
Aber wie weit in die Prävention dürfen wir hinein. Sind wir auf die Primärprävention beschränkt oder dürfen wir auch die Sekundär- und Tertiärprävention durchführen?
MFG
Meitao
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Meitao schrieb:
bekanntlich dürfen wir keine Erkrankungen behandeln, da Heilbehandlungen ohne VO HPG betrifft und nicht durchgeführt werden darf. Aber Wellness und Prävention dürfen wir.
Aber wie weit in die Prävention dürfen wir hinein. Sind wir auf die Primärprävention beschränkt oder dürfen wir auch die Sekundär- und Tertiärprävention durchführen?
MFG
Meitao
Ist es in einer Praxis nicht viel wichtiger, die Grenze zwischen Umstatzsteuer freier + pflichtiger Einnhame einzuhalten??
Einen Arzt / HP, der veordnet, nötigenfalls auf P - Rezept, sollte sich leichter finden lassen als eine Antwort auf die Eingangsfrage.
mfg hgb
:blush:
Gefällt mir
Meine Antwort wäre: Die Primärprävention geht davon aus, dass der "Kunde" Gesund ist und diese Gesundheit erhalten möchte. Dies wird nicht von §1 HeilprG erfasst. Bei der Sekundärprävention geht es sozusagen um "Früherkennung" von Krankheit. Dies dürfte einen Grenzfall darstellen und - abhängig von der jeweiligen Situation - entweder von §1 erfasst werden, oder auch nicht. Bei der Tertiärprävention geht es darum eine schon vorhandene Erkrankung an Ihrem Fortschreiten zu hindern, bzw. Komplikationen zu verhindern. Es besteht eine manifeste Krankheit. Dies wird meines Erachtens von §1 HeilprG erfasst.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Bernie schrieb:
Auch wenn ich jetzt in der Luft verissen werde: So schwer finde ich die Frage gar nicht zu beantworten.
Meine Antwort wäre: Die Primärprävention geht davon aus, dass der "Kunde" Gesund ist und diese Gesundheit erhalten möchte. Dies wird nicht von §1 HeilprG erfasst. Bei der Sekundärprävention geht es sozusagen um "Früherkennung" von Krankheit. Dies dürfte einen Grenzfall darstellen und - abhängig von der jeweiligen Situation - entweder von §1 erfasst werden, oder auch nicht. Bei der Tertiärprävention geht es darum eine schon vorhandene Erkrankung an Ihrem Fortschreiten zu hindern, bzw. Komplikationen zu verhindern. Es besteht eine manifeste Krankheit. Dies wird meines Erachtens von §1 HeilprG erfasst.
Ich studiere seit 2 sem. Prävention/Gesundheitspsy mit Schwerpunkt bgm.
Und da war dies auch Thema inwiefern wir Therapeuten in diesem Bereich Handlungsspielraum haben.
Ende war dass laut KK nur die primärprav als Prävention in unserem freien Handlungsraum fällt.
Jedoch wenn man die Def von Tertiarprav. als
Prävention/ Vermeidung von Folgeerkrankungen interpretiert, ist die Frage ob eine Einzelgymnastische Behandlung nach ws-Versteifung zur Verbesserung z.B der Beweglichkeit der Extremitäten oder der Rumpfbeweglichkeit als Kontrakturprophylaxe in diesem Sinne nicht auch unter die Prävention in unserem Rahmen fällt.
Schweres Thema, privatrezept ausstellen lassen und man ist auf der sicheren Seite.
Liebe Grüße
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
MeFe89 schrieb:
Huhu diese Frage hab ich mir auch schon gestellt.
Ich studiere seit 2 sem. Prävention/Gesundheitspsy mit Schwerpunkt bgm.
Und da war dies auch Thema inwiefern wir Therapeuten in diesem Bereich Handlungsspielraum haben.
Ende war dass laut KK nur die primärprav als Prävention in unserem freien Handlungsraum fällt.
Jedoch wenn man die Def von Tertiarprav. als
Prävention/ Vermeidung von Folgeerkrankungen interpretiert, ist die Frage ob eine Einzelgymnastische Behandlung nach ws-Versteifung zur Verbesserung z.B der Beweglichkeit der Extremitäten oder der Rumpfbeweglichkeit als Kontrakturprophylaxe in diesem Sinne nicht auch unter die Prävention in unserem Rahmen fällt.
Schweres Thema, privatrezept ausstellen lassen und man ist auf der sicheren Seite.
Liebe Grüße
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
hgb schrieb:
Das ist doch eine sehr akademische Frage.
Ist es in einer Praxis nicht viel wichtiger, die Grenze zwischen Umstatzsteuer freier + pflichtiger Einnhame einzuhalten??
Einen Arzt / HP, der veordnet, nötigenfalls auf P - Rezept, sollte sich leichter finden lassen als eine Antwort auf die Eingangsfrage.
mfg hgb
:blush:
Mein Profilbild bearbeiten