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zu lernen, werde Teil unseres
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Deine Vorteile:
Ein sicherer Arbeitsplatz mit...
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1) reicht eine mündliche Aufklärung ; z.B. während der ersten Therapieeinheit
2) muss die Aufklärung schriftlch sein - mit Unterunterschrift von Therapeut und Patient
3) kann ich in der Praxis eine Infomappe auslegen mit allen Infos , die für jeden zugänglich ist; und zusätzlich individuelle Dinge ( Risiken/Ziele) dem Patienten mündlich erklären?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wie muss ich die Patienten über Therapie usw. nach dem Gesetz aufklären?
1) reicht eine mündliche Aufklärung ; z.B. während der ersten Therapieeinheit
2) muss die Aufklärung schriftlch sein - mit Unterunterschrift von Therapeut und Patient
3) kann ich in der Praxis eine Infomappe auslegen mit allen Infos , die für jeden zugänglich ist; und zusätzlich individuelle Dinge ( Risiken/Ziele) dem Patienten mündlich erklären?
es ist mit vollkommen neu, daß ich das müsste (..."Therapie usw. nach dem Gesetz aufklären. ...")
Wenn es tatsächlich notwendig gewesen wäre, so würde ich mich seid Jahren strafbar machen.
Ich glaube du machst dich zuviel Gedanken.
mfg
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Wolfgang, du solltest dich informieren.
MfG
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Ingo Friedrich schrieb:
1 und 3 - Ja, 2 -nein.
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ali schrieb:
Wobei schriftlich, auch bei Preisen schon sinnvoll ist. Neulich hab ich den Vertrag aussnahmsweise net schriftlich gemacht. Am Ende gab s ein paar Unstimmigkeiten deswegen, obwohl mündlich scheinbar einvernehmlich. Geld hab ich zwar gekriegt, die Diskussion war aber unschön und unnötig.
Les dir mal BGB 630 a ff durch.
--> Grundsätzlich rate ich immer zu einer schriftlichen Aufklärung und Einwilligung. Wie will man sonst später im Streitfall den Nachweis erbringen? Der Therapeut ist beweispflichtig geworden, die Beweislastumkehr gibt es ja nicht mehr.
Ist insbesondere in § 630 h geregelt.
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Bernie schrieb:
@ Wolfgang: "so würde ich mich seid Jahren strafbar machen. " -> genau seit Mai 2013. Aber strafbar machst Du dich nicht.
Les dir mal BGB 630 a ff durch.
--> Grundsätzlich rate ich immer zu einer schriftlichen Aufklärung und Einwilligung. Wie will man sonst später im Streitfall den Nachweis erbringen? Der Therapeut ist beweispflichtig geworden, die Beweislastumkehr gibt es ja nicht mehr.
Ist insbesondere in § 630 h geregelt.
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Wolfgang schrieb:
Hallo
es ist mit vollkommen neu, daß ich das müsste (..."Therapie usw. nach dem Gesetz aufklären. ...")
Wenn es tatsächlich notwendig gewesen wäre, so würde ich mich seid Jahren strafbar machen.
Ich glaube du machst dich zuviel Gedanken.
mfg
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