Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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könnt ihr mir bitte sagen, ob man den (Patienten-/Kunden-)Terminplaner aufbewahren muss? Und wenn ja, wie lange?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Morgen,
könnt ihr mir bitte sagen, ob man den (Patienten-/Kunden-)Terminplaner aufbewahren muss? Und wenn ja, wie lange?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
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Kukdiehe schrieb:
So weit ich weis besteht keine Aufbewahrungspflicht für Terminplaner. Schmeiße die alten Terminkalender auch immer am Jahresende weg. Wann der Patient alles bei mir war steht doch in meiner Doku drin. Die Doku bewahre ich 10 Jahre lang auf. Muss man ja und nach 10 Jahren wird die vernichtet.
Guten Rutsch in's Jahr 2016
Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Terminpläne werden entsorgt wenn sie alt sind, d. h. einen Tag nach dem sie abgearbeitet sind :blush:
Guten Rutsch in's Jahr 2016
Evi
Bei der letzten Betriebsprüfung war es optimal diesen Digitalplaner dem Prüfer zeigen zu können, da er Fragen zur Abrechnung hatte.
Gesehen und für gut befunden.... :kissing_closed_eyes:
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Mein Terminplaner IST ein Teil meiner Doku. Da ich diesen digital betreibe, kann ich Jahre zurück schauen, was oft sehr gut ist.
Bei der letzten Betriebsprüfung war es optimal diesen Digitalplaner dem Prüfer zeigen zu können, da er Fragen zur Abrechnung hatte.
Gesehen und für gut befunden.... :kissing_closed_eyes:
stefan 302
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morpheus-06 schrieb:
Das war nicht die Frage :unamused:
Da in meinem Terminplan alles drinsteht was gesetzlich und vertraglich erlaubt, habe ich kein Bedürfnis diesen zu löschen oder wegzuwerfen.
Sollte es sogar zivilrechtliche Ansprüche nach BGB eines Patienten gehen, so müssen 30 Jahre aufbewahrt werden.
Die Dokupflicht für Physios umschließt mindestens:
Name des Patienten
Datum des Besuches
Anamnese
Beschwerden
Physiotherapeutische Diagnosen
Verordnung von Heilmitteln (welche)
Ergebnis der Behandlung
Art der Behandlung
Dafür sind 10 Jahre vorgesehen, also auch das Datum des Besuches.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Im Prinzip doch. Wenn eine Doku mit Anwesenheitsnachweis auch zum Nachweis für KK dienen kann ( es gibt KK, welche noch nach einem Jahr z.B. die tatsächliche Anwesenheit nachprüft ), ist ein Terminplaner ein Dokument.
Da in meinem Terminplan alles drinsteht was gesetzlich und vertraglich erlaubt, habe ich kein Bedürfnis diesen zu löschen oder wegzuwerfen.
Sollte es sogar zivilrechtliche Ansprüche nach BGB eines Patienten gehen, so müssen 30 Jahre aufbewahrt werden.
Die Dokupflicht für Physios umschließt mindestens:
Name des Patienten
Datum des Besuches
Anamnese
Beschwerden
Physiotherapeutische Diagnosen
Verordnung von Heilmitteln (welche)
Ergebnis der Behandlung
Art der Behandlung
Dafür sind 10 Jahre vorgesehen, also auch das Datum des Besuches.
stefan 302
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morpheus-06 schrieb:
Schalt mal deinen Klugscheiß-Modus ab. Es gibt keine Verpflichtung den Terminplaner aufzubewahren, wenn der Behandlungstag in der Doku oder Verlausdoku enthalten ist.
MEIN Terminplan ist Bestandteil der Doku, nämlich der Tagesdoku. Unter diesem werden auch bei mir (und vielen Theorg - Usern) Tagesnotizen gespeichert sowie in Freitext bestimmte Kommentare dazu gemacht, die in der persönlichen Historie vom Patient nichts zu suchen haben.
Deine persönliche Antwort vom Jahr 2010 auf die Frage hin, warum Terminbücher vernichten war wohl als Spaß gedacht.
Wenn ein PT in einem anderen System oder mit einem anderen System die Termindoku schon gemacht hat, dann muss er logischerweise seinen Terminplan nicht aufbewahren. Das steht aber auch im SGB V drin, was und wie dokumentiert werden muss und rechtl. aufbewahrt.
Datenschutz | Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten
[kaputter Link]
SGB 5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988
So, Klugscheiß-Modus abgestellt...
* Patientenrechtegesetz hatte ich vergessen....
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Hm, dann lese bitte was ich geschrieben habe...
MEIN Terminplan ist Bestandteil der Doku, nämlich der Tagesdoku. Unter diesem werden auch bei mir (und vielen Theorg - Usern) Tagesnotizen gespeichert sowie in Freitext bestimmte Kommentare dazu gemacht, die in der persönlichen Historie vom Patient nichts zu suchen haben.
Deine persönliche Antwort vom Jahr 2010 auf die Frage hin, warum Terminbücher vernichten war wohl als Spaß gedacht.
Wenn ein PT in einem anderen System oder mit einem anderen System die Termindoku schon gemacht hat, dann muss er logischerweise seinen Terminplan nicht aufbewahren. Das steht aber auch im SGB V drin, was und wie dokumentiert werden muss und rechtl. aufbewahrt.
Datenschutz | Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten
[kaputter Link]
SGB 5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988
So, Klugscheiß-Modus abgestellt...
* Patientenrechtegesetz hatte ich vergessen....
stefan 302
ignorier ihn einfach. Der hat ganz andere Probleme...
z. B. Ungereimtheiten in der Abrechnung, sodaß der Prüfer nachhaken musste.
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Break schrieb:
Morpheus,
ignorier ihn einfach. Der hat ganz andere Probleme...
z. B. Ungereimtheiten in der Abrechnung, sodaß der Prüfer nachhaken musste.
Hier war eine einfache Frage, die ganz einfach beantwortet wurde. Kenntnisse von den Aufbewahrungsfristen und Inhalte durch Verträge und Gestze setze ich voraus.
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morpheus-06 schrieb:
Ignorieren, nein. Stefan 302 bringt viele gute Beiträge, nur manchmal schießt er über das Ziel hinaus oder ist etwas oberlehrerhaft.
Hier war eine einfache Frage, die ganz einfach beantwortet wurde. Kenntnisse von den Aufbewahrungsfristen und Inhalte durch Verträge und Gestze setze ich voraus.
Morpheus,
ignorier ihn einfach. Der hat ganz andere Probleme...
z. B. Ungereimtheiten in der Abrechnung, sodaß der Prüfer nachhaken musste.
jaja, lesen und verstehen muss man können.... :sunglasses:
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
jorgebln schrieb am 29.12.15 10:04:
Morpheus,
ignorier ihn einfach. Der hat ganz andere Probleme...
z. B. Ungereimtheiten in der Abrechnung, sodaß der Prüfer nachhaken musste.
jaja, lesen und verstehen muss man können.... :sunglasses:
stefan 302
Ignorieren, nein. Stefan 302 bringt viele gute Beiträge, nur manchmal schießt er über das Ziel hinaus oder ist etwas oberlehrerhaft.
Hier war eine einfache Frage, die ganz einfach beantwortet wurde. Kenntnisse von den Aufbewahrungsfristen und Inhalte durch Verträge und Gestze setze ich voraus.
Gut, um jetzt nicht oberlehrerhaft rüberzukommen und ohne Klugscheißmodus:
Ich kenne eine Menge Praxen, wo all das nicht so ist, entsprechend den Gesetzen.
Wenn ein digitaler Terminplan vorhanden ist (wie z.B. bei Theorg), hat man nahezu alle Vorschriften bedient, die in den verschiedenen Gesetzbücher vorgegeben sind.
Nicht zu vergessen die Aufbewahrung und Sicherung von Daten, Zugangsmöglichkeiten, etc. etc. etc.
Prinzipiell besteht keine Aufbewahrungspflicht für Terminpläne, jedoch der Inhalt dessen ist aufbewahrungspflichtig.
Jetzt gibt es schlaue Möglichkeiten, alles zusammen so zu dokumentieren und zu sichern, dass ich nicht mehrfach "Buch" führen muss.
Das aber liegt alleine an denen, die es machen.
Grundlage sind die gesetzbücher, deren Inhalte du wohl vorraussetzt, leider aber nicht im Ansatz bei unseren berufskollegen.
Alleine in unserer Stadt bin ich der einzige, der das Patientenrechtegesetz unterschreiben lässt.
Aber worüber muss ich mich denn rechtfertigen....über eigentlich gar nichts, jeder macht es so wie er meint es richtig zu machen.
nix für ungut morpheus
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
morpheus-06 schrieb am 29.12.15 10:19:
Ignorieren, nein. Stefan 302 bringt viele gute Beiträge, nur manchmal schießt er über das Ziel hinaus oder ist etwas oberlehrerhaft.
Hier war eine einfache Frage, die ganz einfach beantwortet wurde. Kenntnisse von den Aufbewahrungsfristen und Inhalte durch Verträge und Gestze setze ich voraus.
Gut, um jetzt nicht oberlehrerhaft rüberzukommen und ohne Klugscheißmodus:
Ich kenne eine Menge Praxen, wo all das nicht so ist, entsprechend den Gesetzen.
Wenn ein digitaler Terminplan vorhanden ist (wie z.B. bei Theorg), hat man nahezu alle Vorschriften bedient, die in den verschiedenen Gesetzbücher vorgegeben sind.
Nicht zu vergessen die Aufbewahrung und Sicherung von Daten, Zugangsmöglichkeiten, etc. etc. etc.
Prinzipiell besteht keine Aufbewahrungspflicht für Terminpläne, jedoch der Inhalt dessen ist aufbewahrungspflichtig.
Jetzt gibt es schlaue Möglichkeiten, alles zusammen so zu dokumentieren und zu sichern, dass ich nicht mehrfach "Buch" führen muss.
Das aber liegt alleine an denen, die es machen.
Grundlage sind die gesetzbücher, deren Inhalte du wohl vorraussetzt, leider aber nicht im Ansatz bei unseren berufskollegen.
Alleine in unserer Stadt bin ich der einzige, der das Patientenrechtegesetz unterschreiben lässt.
Aber worüber muss ich mich denn rechtfertigen....über eigentlich gar nichts, jeder macht es so wie er meint es richtig zu machen.
nix für ungut morpheus
stefan 302
Antwort auf Frage: nein
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666 schrieb:
Manchmal solltest auch du einfach mal schweigen können...aber morpheus hat es klar ausgedrückt...
Antwort auf Frage: nein
mach ich glatt
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
:thumbsdown:
mach ich glatt
stefan 302
Ich kenne eine Menge Praxen, wo all das nicht so ist, entsprechend den Gesetzen.
Wenn ein digitaler Terminplan vorhanden ist, hat man nahezu alle Vorschriften bedient, die in den verschiedenen Gesetzbücher vorgegeben sind.
Auch wenn ich Dir in so manchen Dingen nicht zustimme... hier hast Du Recht.
Der elektronische Terminplan kann Teil der Verlaufsdoku sein.
Aber auch Morpheus hat Recht... Mit der Antwort Thema verfehlt. In der Schule war das dann meist Note X. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
stefan 302 schrieb am 29.12.15 10:32:
Ich kenne eine Menge Praxen, wo all das nicht so ist, entsprechend den Gesetzen.
Wenn ein digitaler Terminplan vorhanden ist, hat man nahezu alle Vorschriften bedient, die in den verschiedenen Gesetzbücher vorgegeben sind.
Auch wenn ich Dir in so manchen Dingen nicht zustimme... hier hast Du Recht.
Der elektronische Terminplan kann Teil der Verlaufsdoku sein.
Aber auch Morpheus hat Recht... Mit der Antwort Thema verfehlt. In der Schule war das dann meist Note X. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank!
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edgar lerch schrieb:
Es besteht keine 'Aufbewahrungspflicht' für Terminpläne. Ich empfehle, grundsätzlich , die sofortige Vernichtung alter, abgearbeiteter Terminnotizen!
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