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Physiotherapeuten und
Ergotherapeuten und behandel...
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weiß jemand zufällig, ob die Hausbesuche zu den 32 Stunden Präsenzpflicht dazuzählen? Oder müssen die zusätzlich (außerhalb der 32 Stunden in der Praxis, wöchentlich) gemacht werden
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kollegen,
weiß jemand zufällig, ob die Hausbesuche zu den 32 Stunden Präsenzpflicht dazuzählen? Oder müssen die zusätzlich (außerhalb der 32 Stunden in der Praxis, wöchentlich) gemacht werden
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
danke!
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a schubart schrieb:
Gehören dazu !
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Außerdem sind es 30 Stunden Präsenzzeit ( inklusive HB ) .
Ist mir neu! (30 Stunden) Ist das Bundesweit, oder von Bundesland abhängig?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Lamaca schrieb am 6.3.20 22:03:
Außerdem sind es 30 Stunden Präsenzzeit ( inklusive HB ) .
Ist mir neu! (30 Stunden) Ist das Bundesweit, oder von Bundesland abhängig?
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Lamaca schrieb:
Außerdem sind es 30 Stunden Präsenzzeit ( inklusive HB ) .
Schau in den Zulassungsbedingungen deines Bundeslandes nach :
ARGEn Heilmittelzulassung
Auf der Seite findest du die ARGEn der Zulassung und da kannst du entsprechend deines Bundeslandes nachschauen.
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Ich meine es gilt bundesweit.
Schau in den Zulassungsbedingungen deines Bundeslandes nach :
Auf der Seite findest du die ARGEn der Zulassung und da kannst du entsprechend deines Bundeslandes nachschauen.
OK! Danke nochmal
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Lamaca schrieb am 7.3.20 18:16:
Ich meine es gilt bundesweit.
Schau in den Zulassungsbedingungen deines Bundeslandes nach :
Auf der Seite findest du die ARGEn der Zulassung und da kannst du entsprechend deines Bundeslandes nachschauen.
OK! Danke nochmal
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Tempelritter schrieb:
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
„Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
Zulassungsempfehlung
Zulassungsempfehlungen - GKV-Spitzenverband
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tom1350 schrieb:
Tempelritter schrieb am 7.3.20 21:56:
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
„Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
Zulassungsempfehlung
Zulassungsempfehlungen - GKV-Spitzenverband
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To schrieb:
Das stimmt nicht. Natürlich gibt eine Präsenzplicht. 30 h inkl. Hausbesuch zumindest so in Baden-Württemberg. Am 01.07. soll es eine neue bundeseinheitliche Regelung geben. Bin selbst gerade in Kontakt mit ARGE und Verband.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
Da ich meine Praxis in Bayern habe ist es dort so wie von Tempelritter beschrieben. Habe aber auch mal im Rahmenvertrag AOK BW nachgelesen und dort genau das gleiche gefunden. Wo hast du das denn nachlesbar her?
MfG :)
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
„Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
Zulassungsempfehlung
Du musst weiterlesen oder die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicherstellen. Als PI/FL muss ich nicht anwesend sein.
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Tempelritter schrieb:
tom1350 schrieb am 7.3.20 22:18:
Tempelritter schrieb am 7.3.20 21:56:
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
„Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
Zulassungsempfehlung
Du musst weiterlesen oder die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicherstellen. Als PI/FL muss ich nicht anwesend sein.
Das stimmt nicht. Natürlich gibt eine Präsenzplicht. 30 h inkl. Hausbesuch zumindest so in Baden-Württemberg. Am 01.07. soll es eine neue bundeseinheitliche Regelung geben. Bin selbst gerade in Kontakt mit ARGE und Verband.
Bin auch in BaWü und es stimmt exakt, schon mal in den RV geschaut?
VdEK
§ 2
Organisatorische Voraussetzungen
Der Zugelassene/ fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
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Tempelritter schrieb:
To schrieb am 7.3.20 22:50:
Das stimmt nicht. Natürlich gibt eine Präsenzplicht. 30 h inkl. Hausbesuch zumindest so in Baden-Württemberg. Am 01.07. soll es eine neue bundeseinheitliche Regelung geben. Bin selbst gerade in Kontakt mit ARGE und Verband.
Bin auch in BaWü und es stimmt exakt, schon mal in den RV geschaut?
VdEK
§ 2
Organisatorische Voraussetzungen
Der Zugelassene/ fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
„Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
Zulassungsempfehlung
Du musst weiterlesen oder die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicherstellen. Als PI/FL muss ich nicht anwesend sein.
Das zitiere mir mal bitte. Die einzige Einschränkung der Anwesenheitspflicht ist bei HB durch die fachliche Leitung.*
Aber ist es bei deiner ganz persönlichen Auslegung dann nicht so, dass eigentlich fast jede Praxis mit Angestellten ein Gewerbe darstellt?
* Ich weiß schon welche Sätze du meinst. Diese lösen die Vorgabe der 30 Stunden aber nicht auf, sondern es wird einfach gesagt, welche Aufgaben die fachliche Leitung in dieser Zeit hat.
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tom1350 schrieb:
Tempelritter schrieb am 8.3.20 08:14:
tom1350 schrieb am 7.3.20 22:18:
Tempelritter schrieb am 7.3.20 21:56:
Es gibt keine 30 Std. Präsenzpflicht für den PI/FL, es muss nur die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicher gestellt werden.
„Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
Zulassungsempfehlung
Du musst weiterlesen oder die qualifizierte Behandlung der Versicherten sicherstellen. Als PI/FL muss ich nicht anwesend sein.
Das zitiere mir mal bitte. Die einzige Einschränkung der Anwesenheitspflicht ist bei HB durch die fachliche Leitung.*
Aber ist es bei deiner ganz persönlichen Auslegung dann nicht so, dass eigentlich fast jede Praxis mit Angestellten ein Gewerbe darstellt?
* Ich weiß schon welche Sätze du meinst. Diese lösen die Vorgabe der 30 Stunden aber nicht auf, sondern es wird einfach gesagt, welche Aufgaben die fachliche Leitung in dieser Zeit hat.
Das stimmt nicht. Natürlich gibt eine Präsenzplicht. 30 h inkl. Hausbesuch zumindest so in Baden-Württemberg. Am 01.07. soll es eine neue bundeseinheitliche Regelung geben. Bin selbst gerade in Kontakt mit ARGE und Verband.
Die Rahmenverträge gehen sogar noch weiter und wollen, dass der Zugelassene/FL 30 Stunden die Woche für GKV Behandlungen zur Verfügung steht.
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tom1350 schrieb:
To schrieb am 7.3.20 22:50:
Das stimmt nicht. Natürlich gibt eine Präsenzplicht. 30 h inkl. Hausbesuch zumindest so in Baden-Württemberg. Am 01.07. soll es eine neue bundeseinheitliche Regelung geben. Bin selbst gerade in Kontakt mit ARGE und Verband.
Die Rahmenverträge gehen sogar noch weiter und wollen, dass der Zugelassene/FL 30 Stunden die Woche für GKV Behandlungen zur Verfügung steht.
„Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf
zwei Therapeuten begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig
aufgeteilt werden."
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tom1350 schrieb:
Wenn die Praxisinhaberin aber in der Woche lieber bei den Pferden ist gibt es die Möglichkeit die fachliche Leitung aufzuteilen:
„Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf
zwei Therapeuten begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig
aufgeteilt werden."
(5)Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen (§ 2 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufli-che Fortbildung bis zur Dauer von 12 Woche.
Für mich gilt der o.g. Rahmenvertrag den ich unterschrieben habe.
Und das in den Zulassungsempfehlungen des GKV Spitzenverbandes:
7.1Aus der Einbindung der Leistungserbringer vonHeilmittelnin den Sicherstel-lungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelver-sorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gege-ben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchs-berechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärzt-lich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL
7.3Während der Öffnungszeiten der Heilmittelpraxis kann die Behandlung der An-spruchsberechtigten entweder durch die fachliche Leitung oder entsprechend quali-fiziertes therapeutisches Fachpersonal, welches die Anforderungen nach § 124 Abs.2 Ziffer 1 SGB V erfüllt, durchgeführt werden.
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JBB schrieb:
Das steht in meinem Rahmenvertrag(Bayern):
(5)Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen (§ 2 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufli-che Fortbildung bis zur Dauer von 12 Woche.
Für mich gilt der o.g. Rahmenvertrag den ich unterschrieben habe.
Und das in den Zulassungsempfehlungen des GKV Spitzenverbandes:
7.1Aus der Einbindung der Leistungserbringer vonHeilmittelnin den Sicherstel-lungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelver-sorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gege-ben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchs-berechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärzt-lich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL
7.3Während der Öffnungszeiten der Heilmittelpraxis kann die Behandlung der An-spruchsberechtigten entweder durch die fachliche Leitung oder entsprechend quali-fiziertes therapeutisches Fachpersonal, welches die Anforderungen nach § 124 Abs.2 Ziffer 1 SGB V erfüllt, durchgeführt werden.
Das steht in meinem Rahmenvertrag(Bayern):
(5)Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen (§ 2 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufli-che Fortbildung bis zur Dauer von 12 Woche.
Für mich gilt der Vertrag den ich unterschrieben habe.
Und das in den Zulassungsempfehlungen:
7.1Aus der Einbindung der Leistungserbringer vonHeilmittelnin den Sicherstel-lungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelver-sorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gege-ben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchs-berechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärzt-lich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL
7.3Während der Öffnungszeiten der Heilmittelpraxis kann die Behandlung der An-spruchsberechtigten entweder durch die fachliche Leitung oder entsprechend quali-fiziertes therapeutisches Fachpersonal, welches die Anforderungen nach § 124 Abs.2 Ziffer 1 SGB V erfüllt, durchgeführt werden.
In meinem RV AOK Bayern steht genau davon nichts drin! Es sei denn, du hast was anderes als aktuell auf der Homepage der AOK Bayern nachlesbar.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
JBB schrieb am 8.3.20 10:43:
Das steht in meinem Rahmenvertrag(Bayern):
(5)Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen (§ 2 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufli-che Fortbildung bis zur Dauer von 12 Woche.
Für mich gilt der Vertrag den ich unterschrieben habe.
Und das in den Zulassungsempfehlungen:
7.1Aus der Einbindung der Leistungserbringer vonHeilmittelnin den Sicherstel-lungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelver-sorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gege-ben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchs-berechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärzt-lich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL
7.3Während der Öffnungszeiten der Heilmittelpraxis kann die Behandlung der An-spruchsberechtigten entweder durch die fachliche Leitung oder entsprechend quali-fiziertes therapeutisches Fachpersonal, welches die Anforderungen nach § 124 Abs.2 Ziffer 1 SGB V erfüllt, durchgeführt werden.
In meinem RV AOK Bayern steht genau davon nichts drin! Es sei denn, du hast was anderes als aktuell auf der Homepage der AOK Bayern nachlesbar.
MfG :)
Ich habe es oben nochmal überarbeitet.
Der erste Teil steht im Rahmenvertrag, Bayern.
Der zweite Teil sind die Zulassungsempfehlungen des GKV Spitzenverbandes.
Bindend ist für mich der Rahmenvertrag, den ich unterschrieben habe und nicht irgendwelche Empfehlungen.
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JBB schrieb:
Ist vielleicht etwas missverstädlich formuliert.
Ich habe es oben nochmal überarbeitet.
Der erste Teil steht im Rahmenvertrag, Bayern.
Der zweite Teil sind die Zulassungsempfehlungen des GKV Spitzenverbandes.
Bindend ist für mich der Rahmenvertrag, den ich unterschrieben habe und nicht irgendwelche Empfehlungen.
Bindend ist für mich der Rahmenvertrag, den ich unterschrieben habe und nicht irgendwelche Empfehlungen.
Weil das mit ganztägig in den Rahmenverträgen zu schwammig war wurde es in den Empfehlungen ( aktuell Ende 2019 ) konkretisiert. Die Hoffnung ist, dass es mit dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag auf vielleicht 25 Stunden reduziert wird.
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tom1350 schrieb:
JBB schrieb am 8.3.20 12:55:
Bindend ist für mich der Rahmenvertrag, den ich unterschrieben habe und nicht irgendwelche Empfehlungen.
Weil das mit ganztägig in den Rahmenverträgen zu schwammig war wurde es in den Empfehlungen ( aktuell Ende 2019 ) konkretisiert. Die Hoffnung ist, dass es mit dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag auf vielleicht 25 Stunden reduziert wird.
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Lamaca schrieb:
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