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Anonymer Teilnehmer
14.11.2014 12:46
Hallo Liebe Physio´s , hab da mal ne Frage
Die Person soll die Nachprüfung in 1 einhalb Jahren absolvieren. ist das laut Gesetz überhaubt möglich?
Danke
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Hallo Liebe Physio´s , hab da mal ne Frage Die Person soll die Nachprüfung in 1 einhalb Jahren absolvieren. ist das laut Gesetz überhaubt möglich? Danke
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo Liebe Physio´s , hab da mal ne Frage
Die Person soll die Nachprüfung in 1 einhalb Jahren absolvieren. ist das laut Gesetz überhaubt möglich?
Danke

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Papa Alpaka
14.11.2014 12:56
Ich wage zu bezweifeln ob "Die Person" zur Prüfung zugelassen wird, ist es doch ein in den meisten Staaten ungebräuchlicher Name.

Um zur Nachprüfung eingeladen zu werden muss man erstmal eine Prüfung versemmeln. Danach ist, auf Antrag (formlos, auch mündlich, gegenüber der Ausbildungsstätte) von "Die Person", ein Nachprüfungstermin anzuberaumen. Dafür ist die versemmelte Prüfung und insb. die Zeit zu berücksichtigen, in der bei der Prüfung aufgetretene Wissensdefizite behoben werden könn(en sollt)en.

Wenn du meintest "Die Nachprüfung soll sich über einen Zeitraum von 18 Monaten erstrecken": Ja, auch das ist möglich. Laut MPhG _sollte_ die Examensprüfung binnen 6(?) Wochen über die Bühne sein, _soll_ ist in Gesetzestexten aber anders zu interpretieren als _muss_ :)
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• dhammann1
• Tsami
Ich wage zu bezweifeln ob "Die Person" zur Prüfung zugelassen wird, ist es doch ein in den meisten Staaten ungebräuchlicher Name. Um zur Nachprüfung eingeladen zu werden muss man erstmal eine Prüfung versemmeln. Danach ist, auf Antrag (formlos, auch mündlich, gegenüber der Ausbildungsstätte) von "Die Person", ein Nachprüfungstermin anzuberaumen. Dafür ist die versemmelte Prüfung und insb. die Zeit zu berücksichtigen, in der bei der Prüfung aufgetretene Wissensdefizite behoben werden könn(en sollt)en. Wenn du meintest "Die Nachprüfung soll sich über einen Zeitraum von 18 Monaten erstrecken": Ja, auch das ist möglich. Laut MPhG _sollte_ die Examensprüfung binnen 6(?) Wochen über die Bühne sein, _soll_ ist in Gesetzestexten aber anders zu interpretieren als _muss_ :)
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Maja110
16.11.2014 10:58
Laut Ausbildungs -und Prüfungsverordnung muss (!) die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres erfolgen. Danach ist man automatisch durchgefallen auch wenn man die Prüfung nicht abgelegt hat
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Laut Ausbildungs -und Prüfungsverordnung muss (!) die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres erfolgen. Danach ist man automatisch durchgefallen auch wenn man die Prüfung nicht abgelegt hat
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Maja110 schrieb:

Laut Ausbildungs -und Prüfungsverordnung muss (!) die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres erfolgen. Danach ist man automatisch durchgefallen auch wenn man die Prüfung nicht abgelegt hat

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Papa Alpaka schrieb:

Ich wage zu bezweifeln ob "Die Person" zur Prüfung zugelassen wird, ist es doch ein in den meisten Staaten ungebräuchlicher Name.

Um zur Nachprüfung eingeladen zu werden muss man erstmal eine Prüfung versemmeln. Danach ist, auf Antrag (formlos, auch mündlich, gegenüber der Ausbildungsstätte) von "Die Person", ein Nachprüfungstermin anzuberaumen. Dafür ist die versemmelte Prüfung und insb. die Zeit zu berücksichtigen, in der bei der Prüfung aufgetretene Wissensdefizite behoben werden könn(en sollt)en.

Wenn du meintest "Die Nachprüfung soll sich über einen Zeitraum von 18 Monaten erstrecken": Ja, auch das ist möglich. Laut MPhG _sollte_ die Examensprüfung binnen 6(?) Wochen über die Bühne sein, _soll_ ist in Gesetzestexten aber anders zu interpretieren als _muss_ :)



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