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- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
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ausreichend Puffe...
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die Hausbesuch Rezepte hat er bei den Patienten gelassen.
er wurde aufgefordert, die begonnenen Rezepte in der Praxis abzugeben.
nun behauptet er, dass die Rezepte nicht der Praxis, sondern dem Patienten gehören und droht damit die Angelegenheit der Kasse zu melden…..
Hat er eine Verpflichtung, die Rezepte bei Krankheit in der Praxis abzugeben oder sind die tatsächlich Eigentum des Patienten und müssen im Haus des Patienten verbleiben?
Wer kann mir helfen?
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Rezepte gehören grundsätzlich in die Praxis im Idealfall Einbruchsicher weggeschlossen. Betrachte Es wie Bargeld.
Da geht's ja außerdem auch um Datenschutz.
Um Ärger mit dem Mitarbeiter zu vermeiden hol das Rezept einfach selbst ab und gut ist.
Es ist aber möglich dass der Pat lieber eine andere Praxis beauftragen möchte. Dann musst du vom Rezept eine Kopie machen damit du die bis dahin geleisteten Behandlungen auch abrechnen kannst und danach kann der Pat das Rezept gern wiederbekommen oder man einigt sich mit der
anderen Praxis.
Oder du rechnest das Rezept ab und Pat holt sich dann ein Neues. Kommt halt auch drauf an wieviel Behandlungen noch übrig sind.
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sabine963 schrieb:
Mit Verlaub ein Rezept hat beim Patienten nichts zu suchen. Was soll er auch damit. Was wenn er es zum Beispiel versehentlich wegschmeißt?
Rezepte gehören grundsätzlich in die Praxis im Idealfall Einbruchsicher weggeschlossen. Betrachte Es wie Bargeld.
Da geht's ja außerdem auch um Datenschutz.
Um Ärger mit dem Mitarbeiter zu vermeiden hol das Rezept einfach selbst ab und gut ist.
Es ist aber möglich dass der Pat lieber eine andere Praxis beauftragen möchte. Dann musst du vom Rezept eine Kopie machen damit du die bis dahin geleisteten Behandlungen auch abrechnen kannst und danach kann der Pat das Rezept gern wiederbekommen oder man einigt sich mit der
anderen Praxis.
Oder du rechnest das Rezept ab und Pat holt sich dann ein Neues. Kommt halt auch drauf an wieviel Behandlungen noch übrig sind.
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Schippi schrieb:
@sabine963 wenn der Patient eine andere Praxis haben will,dann muss ein neues Rezept her.das begonnene Rezept wird abgerechnet(in Original),keine Kopie.Die evtl neue Praxis kann mit dem alten Rezept nichts anfangen außer es ist noch kein praxisstempel drauf(mache ich immer zuerst) !was für ne Einigung mit der anderen Praxis willst du denn erzielen????
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pt ani schrieb:
@Schippi Die zweite Praxis kann durchaus auf der Kopie weiterbehandeln und ihren Stempel neben den ersten setzen (den durchstreichen) und das Ganze begründen. Ob man das will...
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Schippi schrieb:
@pt ani ich mit Sicherheit nicht👍👍
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Michaela Unger schrieb:
Ein Mitarbeiter lässt sich Krankschreiben ( über Wochen nachdem er gekündigt wurde)
die Hausbesuch Rezepte hat er bei den Patienten gelassen.
er wurde aufgefordert, die begonnenen Rezepte in der Praxis abzugeben.
nun behauptet er, dass die Rezepte nicht der Praxis, sondern dem Patienten gehören und droht damit die Angelegenheit der Kasse zu melden…..
Hat er eine Verpflichtung, die Rezepte bei Krankheit in der Praxis abzugeben oder sind die tatsächlich Eigentum des Patienten und müssen im Haus des Patienten verbleiben?
Wer kann mir helfen?
B) Der Praxisinhaber oder die Fachliche Leitung hat die Aufsichtspflicht. Sprich denen hätte auffallen müssen, dass die HB-Rezepte bei den Patienten gelassen werden.
C) Was meinst du mit ,,gehört"? Meinst du Eigentum oder Besitz?
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Halbtitan schrieb:
A) Ziemlich dumm vom Mitarbeiter sich aus dem ,,Krank" raus zu melden.
B) Der Praxisinhaber oder die Fachliche Leitung hat die Aufsichtspflicht. Sprich denen hätte auffallen müssen, dass die HB-Rezepte bei den Patienten gelassen werden.
C) Was meinst du mit ,,gehört"? Meinst du Eigentum oder Besitz?
Vermutlich hat der Arbeitnehmer die Rezepte bei den Patienten liegen lassen, um uns zu ärgern.
Zudem hat er behauptet, dass dies eine Verpflichtung ist, da die Rezepte ausschließlich dem Patienten gehören und er mich wegen der Handhabung die Rezepte immer mitzunehmen, weil der Krankenkasse anzeigen möchte.
Die Kündigung kam zustande, weil er Patienten Behandlungen angegeben hat, die nicht erfolgt sind…
Auch seine Fahrtkosten Abrechnungen hat er manipuliert..
Mir tut schon der nächste Praxisinhaber leid.
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Hast du diese Behandlungen abgerechnet? Vorsicht! Betrugsfall.
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massu schrieb:
@Michaela Unger „Weil er Patienten Behandlungen angegeben hat, die nicht erfolgt sind“
Hast du diese Behandlungen abgerechnet? Vorsicht! Betrugsfall.
... das musste ich leider auch kennen lernen ... konnte Gott sei Dank schnell die Reißleine ziehen und kündigen! thumbsup
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Evemarie Kaiser schrieb:
Zitat Michaela Unger >>> Die Kündigung kam zustande, weil er Patienten Behandlungen angegeben hat, die nicht erfolgt sind… <<<
... das musste ich leider auch kennen lernen ... konnte Gott sei Dank schnell die Reißleine ziehen und kündigen! thumbsup
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Michaela Unger schrieb:
Der AN musste die Rezepte bisher immer abgeben, damit die Rezeptionskräfte die erfolgten Behandlungen in den PC einlesen konnten.
Vermutlich hat der Arbeitnehmer die Rezepte bei den Patienten liegen lassen, um uns zu ärgern.
Zudem hat er behauptet, dass dies eine Verpflichtung ist, da die Rezepte ausschließlich dem Patienten gehören und er mich wegen der Handhabung die Rezepte immer mitzunehmen, weil der Krankenkasse anzeigen möchte.
Die Kündigung kam zustande, weil er Patienten Behandlungen angegeben hat, die nicht erfolgt sind…
Auch seine Fahrtkosten Abrechnungen hat er manipuliert..
Mir tut schon der nächste Praxisinhaber leid.
Der Arzt stellt eine Verordnung zur Lasten des Kostenträgers aus und beauftragt damit den Leistungserbringer mit der Durchführung sowie gleichzeitig der Patient als Nutznießer des Behandlungsauftrages. Die Originalverordnung ist mit der Abrechnung dem Eigentümer (sprich: Kostenträger) auszuhändigen. In der Zwischenzeit hat der LE die Verordnung lediglich in Verwahrung.
Und hier liegt für dich als PI das Problem, du hast mit der nicht sicheren Verwahrung einen Verstoß gegen der DSGVO begangen. Eine VO hat nach Beginn der Behandlung absolut nichts mehr beim Patienten zu suchen.
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mimikri schrieb:
Warum ist das ein Verstoß gegen dsgvo? Die Verordnung liegt doch bei dem Patienten, der sie ausgestellt bekommen hat, das dürfte doch kein Problem darstellen?
Dazu wird die VO als Solches dem LE treuhänderisch überlassen. Damit geht juristisch eine besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit der VO einher. Es ist schließlich ein offizielles Dokument.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Die VO ist beim Patient nicht "in absolut sichere Verwahrung", es sei denn, der Patient schließt die VO ständig so ein, dass nur er selbst darauf zugreifen kann. Das Datengeheimnis gemäß DSGVO gilt bei med. Daten auch für Familienangehörigen und erst recht für anderweitigen Besucher.
Dazu wird die VO als Solches dem LE treuhänderisch überlassen. Damit geht juristisch eine besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit der VO einher. Es ist schließlich ein offizielles Dokument.
Auf welcher Seite der Datenschutzverordnung steht das mit den Familienangehörigen ? Weißt du z.b.nicht wann deine Frau geboren ist und wo sie wohnt ? etc.
Ich finde es lachhaft wie HIERZULANDE (also in Deutschland ) der Datenschutz ständig für alles herhalten muss
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eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Auf welcher Seite der Datenschutzverordnung steht das mit den Familienangehörigen ? Weißt du z.b.nicht wann deine Frau geboren ist und wo sie wohnt ? etc.
Ich finde es lachhaft wie HIERZULANDE (also in Deutschland ) der Datenschutz ständig für alles herhalten muss
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mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij aber solange die Verordnung beim Patienten liegt trägt er doch die Verantwortung für die Verwahrung? Die liegt ja auch vor Beginn der Behandlung bei ihm. Er holt sie vom Arzt und bewahrt sie irgendwie auf, bis die Praxis sie bekommt. Wann auch immer. Also ich würde da auch nicht päpstlicher als der Papst sein.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri "Der Krug geht solange zu Wasser bis sie bricht." Wie es hier geschehen ist. 🫣
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mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij naja, er will die Praxis ja anzeigen, weil sie die Rezepte immer "eingezogen" hat, da beweist er ja schon in der Anzeige, dass sie bis dato alles richtig gemacht hat. Der Schaden wird sich in Grenzen halten.
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Schippi schrieb:
Ach Lars,man kann beim Datenschutz aber auch kleinkariert sein!!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Schippi 🤣🤣🤣 Ab und zu muss ich euch Deutschen, als die eigentliche Erfinder und treibende Kraft hinter dem Datenschutz, das mal um die Ohren hauen. 😘
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Schippi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij 😂😂🤩
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Michaela Unger Die Verordnung als Solches gehört weder dem Arzt noch der Praxis noch dem Patienten. Die Verordnung selbst gehört dem Kostenträger. Die GKV trägt auch die Herstellungskosten für sämtliche fertig bedruckte Formulare oder das GKV-Dokumentenpapier.
Der Arzt stellt eine Verordnung zur Lasten des Kostenträgers aus und beauftragt damit den Leistungserbringer mit der Durchführung sowie gleichzeitig der Patient als Nutznießer des Behandlungsauftrages. Die Originalverordnung ist mit der Abrechnung dem Eigentümer (sprich: Kostenträger) auszuhändigen. In der Zwischenzeit hat der LE die Verordnung lediglich in Verwahrung.
Und hier liegt für dich als PI das Problem, du hast mit der nicht sicheren Verwahrung einen Verstoß gegen der DSGVO begangen. Eine VO hat nach Beginn der Behandlung absolut nichts mehr beim Patienten zu suchen.
Oder der Arbeitnehmer, da er aus unerklärlichen Gründen die Rezepte beim Patienten gelassen hat ( wohl wissend, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen wird)?
Alle anderen Therapeuten geben die Rezepte auch immer brav in der Praxis ab.
Bis zur Kündigung hat er dies auch gemacht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Michaela Unger Du als PI trägst die endgültige Verantwortung für deine Erfüllungsgehilfen (sprich: Arbeitnehmer). So ja, als PI hast du im juristischen Sinne den Verstoß selbst begangenen. Du haftest nach außen hin vollumfänglich für deine Arbeitnehmer .
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hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij nicht vollumfänglich, aber für diesen Ablauf!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Wieso nicht vollumfänglich, deiner Meinung nach?
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hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij alles, was vorsätzlich vom AN kommt und nicht hier mit dem Rp zu tun hat. Auch alles, was er in der Arbeitszeit macht, aber nichts mit den Praxisabläufen zu tun hat, z. B. Verkehrsverstöße.
Wenn ein Übernahmeverschulden vorliegt, haftet der AG auch nicht vollumfänglich.
Passt aber wie gesagt beides nicht auf den Fall hier.
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Mus Musculus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Es gibt schon Einschränkungen, vor allem, wenn es um sog. deliktisches Handeln geht (also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dann kannst du dich als AG unter bestimmten Voraussetzungen entlasten (§831 BGB).
Wenn ein Übernahmeverschulden vorliegt, haftet der AG auch nicht vollumfänglich.
Passt aber wie gesagt beides nicht auf den Fall hier.
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Michaela Unger schrieb:
Habe ICH den Verstoß begangen?
Oder der Arbeitnehmer, da er aus unerklärlichen Gründen die Rezepte beim Patienten gelassen hat ( wohl wissend, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen wird)?
Alle anderen Therapeuten geben die Rezepte auch immer brav in der Praxis ab.
Bis zur Kündigung hat er dies auch gemacht.
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Johnny Doe schrieb:
Oh je. Immer die gleichen Fehler. Der Mitarbeiter hat in der Vergangenheit die Verordnungen zurück in die Praxis gebracht. Gut. Dann empfängt man den zu kündigen Angestellten nach der Rückkehr vom HB und nimmt ihm alle Unterlagen und Schlüssel ab. Begleitet ihn zu seinem Spind, welchen er leerräumt und dann zur Tür. Erteilt Hausverbot und wünscht alles Gute auf dem weiteren Berufsweg. Die Kündigung erfolgt fristgerecht mit sofortiger Freistellung und unter Anrechnung vorhandener Überstunden und Resturlaub.
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