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physio dynamics ist eine moderne
und innovative Praxis für
Physiotherapie und Logopädie mit
drei inhabergeführten Standorten
in Mönchengladbach-Zentrum,
Mönchengladbach-Holt und
Niederkrüchten.
Wir setzen auf ganzheitliche
Behandlungsansätze unter
Verwendung hochwertigster
Ausstattung und Therapie-Technik.
Durch unsere breitgefächerten
Therapiemöglichkeiten ist der
Arbeitsalltag äußerst vielfältig
gestaltet.
Für unsere P...
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Durch unsere breitgefächerten
Therapiemöglichkeiten ist der
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wie seht ihr eigentlich die Versteuerung eurer Einnahmen aus Tätigkeit eines FM.
§ 4 Nr.14a UStG ja oder nein?
Ich habe keinen FM und will (wahrscheinlich) auch keinen mehr aber Eure Meinungen würden mich interessieren.
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Stephen Ziegler schrieb:
Hallo,
wie seht ihr eigentlich die Versteuerung eurer Einnahmen aus Tätigkeit eines FM.
§ 4 Nr.14a UStG ja oder nein?
Ich habe keinen FM und will (wahrscheinlich) auch keinen mehr aber Eure Meinungen würden mich interessieren.
Wo siehst du hier die Einnahme aus Physiotherapeutischen Behandlungen?
Diese können nur steuerfrei sein, wenn sie freiberuflich durch den PI oder Angestellte des PI erbracht werden!
MFG
Meitao
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Stephen Ziegler schrieb:
Habe ich gesagt das ich sie sehe?!?
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Meitao schrieb:
Nein, ist die Antwort!
Wo siehst du hier die Einnahme aus Physiotherapeutischen Behandlungen?
Diese können nur steuerfrei sein, wenn sie freiberuflich durch den PI oder Angestellte des PI erbracht werden!
MFG
Meitao
Für den PI sind jedoch evtl. Gewinne oberhalb der Freibeträge, die man mit dem FM macht, gewerbesteuerpflichtig, da man als "Auftraggeber" diesen Gewinn i.d.R. nicht freiberuflich erzielt. Gruß S.
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morpheus-06 schrieb:
so auch meine Meinung -> Gewerbesteuer JA, Umsatzsteuer NEIN
> Die Leistungen des FM sind m.W. umsatzsteuerbefreit, soweit es
> sich um Heilbehandlungen handelt, die dieser auf ärztliche
> Verordnung abgibt.
> Für den PI sind jedoch evtl. Gewinne oberhalb der Freibeträge,
> die man mit dem FM macht, gewerbesteuerpflichtig, da man als
> \"Auftraggeber\" diesen Gewinn i.d.R. nicht freiberuflich
> erzielt. Gruß S.
Ein klein wenig muss man die Aussage noch differenzieren:
Volle Zustimmung zum Bereich der Steuerbefreiung für den FM: unter den genannten Bedingungen (Heilbehandlung) fällt für ihn keine Umsatzsteuer an und auch die Freiberuflichkeit - also keine Gewerbesteuerpflicht - trifft zu.
Beim Praxisinhaber muss man allerdings vorichtig sein: die Gewerbesteuerpflicht ist - wie von den Vorschreibern erwähnt - auf alle Fälle gegeben, da keine Freiberuflichkeit des Inhabers vorliegt, da andernfalls der FM weisungsgebunden sein müsste (Stichwort: Scheinselbständigkeit / Freiberuflichkeit).
Bei der Gewerbesteuer gilt der o.g. Freibetrag in Höhe von 24.500,- Euro. Zu beachten ist allerdings die sog. "Abfärbetheorie" (Infektionsgefahr), wonach die nicht durch freiberufliche Tätigkeit erworbenen Einnahmen die restlichen Einnahmen "infizieren" können - also vielleicht sämtliche Einnahmen (nicht nur über den FM) gewerbesteuerpflichtig werden.
Die Umsatzsteuer bei den Einnahmen des Praxisinhabers durch Leistungen des FM ist aber durchaus auch ein Thema: durch die veränderte Sichtweise der Finanzbehörden (seit 1.1.2012 gültig) sind nach deren Auslegung alle Einnahmen, die nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erzielt werden, umsatzsteuerpflichtig (vergleiche: Wellness, Prävention). Aber die Einnahmen des PI stellen eine Einnahme dar, die zwar vom FM als Heilbehandlung ursprünglich erzielt wird, aber als Aufwandsentschädigung für Raummiete, Anmeldung und Abrechnung an den Praxisinhaber weiterfließen. Deshalb ist aus Sicht der Finanzbehörden die Einnahme für den PI doch wieder umsatzsteuerpflichtig. Und damit gilt der Freibetrag von 17.500,- Euro, die man als Kleinunternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (also FM-Anteil+Wellness+Prävention u.ä.) erzielen darf - alle andere muss mittelfristig umsatzsteuerlich versteuert werden.
Mein Rat ist, dass man auf alle Fälle steuerlichen Rat hinzuziehen sollte, da das Thema "Steuerpflicht bei FM" doch recht komplex und derzeit Änderungen unterworfen ist.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Shakespeare schrieb:
> Die Leistungen des FM sind m.W. umsatzsteuerbefreit, soweit es
> sich um Heilbehandlungen handelt, die dieser auf ärztliche
> Verordnung abgibt.
> Für den PI sind jedoch evtl. Gewinne oberhalb der Freibeträge,
> die man mit dem FM macht, gewerbesteuerpflichtig, da man als
> \"Auftraggeber\" diesen Gewinn i.d.R. nicht freiberuflich
> erzielt. Gruß S.
Ein klein wenig muss man die Aussage noch differenzieren:
Volle Zustimmung zum Bereich der Steuerbefreiung für den FM: unter den genannten Bedingungen (Heilbehandlung) fällt für ihn keine Umsatzsteuer an und auch die Freiberuflichkeit - also keine Gewerbesteuerpflicht - trifft zu.
Beim Praxisinhaber muss man allerdings vorichtig sein: die Gewerbesteuerpflicht ist - wie von den Vorschreibern erwähnt - auf alle Fälle gegeben, da keine Freiberuflichkeit des Inhabers vorliegt, da andernfalls der FM weisungsgebunden sein müsste (Stichwort: Scheinselbständigkeit / Freiberuflichkeit).
Bei der Gewerbesteuer gilt der o.g. Freibetrag in Höhe von 24.500,- Euro. Zu beachten ist allerdings die sog. "Abfärbetheorie" (Infektionsgefahr), wonach die nicht durch freiberufliche Tätigkeit erworbenen Einnahmen die restlichen Einnahmen "infizieren" können - also vielleicht sämtliche Einnahmen (nicht nur über den FM) gewerbesteuerpflichtig werden.
Die Umsatzsteuer bei den Einnahmen des Praxisinhabers durch Leistungen des FM ist aber durchaus auch ein Thema: durch die veränderte Sichtweise der Finanzbehörden (seit 1.1.2012 gültig) sind nach deren Auslegung alle Einnahmen, die nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erzielt werden, umsatzsteuerpflichtig (vergleiche: Wellness, Prävention). Aber die Einnahmen des PI stellen eine Einnahme dar, die zwar vom FM als Heilbehandlung ursprünglich erzielt wird, aber als Aufwandsentschädigung für Raummiete, Anmeldung und Abrechnung an den Praxisinhaber weiterfließen. Deshalb ist aus Sicht der Finanzbehörden die Einnahme für den PI doch wieder umsatzsteuerpflichtig. Und damit gilt der Freibetrag von 17.500,- Euro, die man als Kleinunternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (also FM-Anteil+Wellness+Prävention u.ä.) erzielen darf - alle andere muss mittelfristig umsatzsteuerlich versteuert werden.
Mein Rat ist, dass man auf alle Fälle steuerlichen Rat hinzuziehen sollte, da das Thema "Steuerpflicht bei FM" doch recht komplex und derzeit Änderungen unterworfen ist.
Gruß
Nora
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Super Beitrag! Denn genau so verhält es sich!
MFG
Meitao
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Shakespeare schrieb:
Die Leistungen des FM sind m.W. umsatzsteuerbefreit, soweit es sich um Heilbehandlungen handelt, die dieser auf ärztliche Verordnung abgibt.
Für den PI sind jedoch evtl. Gewinne oberhalb der Freibeträge, die man mit dem FM macht, gewerbesteuerpflichtig, da man als "Auftraggeber" diesen Gewinn i.d.R. nicht freiberuflich erzielt. Gruß S.
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