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Köln-Junkersdorf

Wir sind eine Moderne Praxis für
Physiotherapie und Osteopathie.
Unser Team ist aus
unterschiedlichen therapeutischen
und sportwissenschaftlichen
Disziplinen hervorragend
zusammengewachsen und stellt das
Wohlbefinden unserer Patienten und
ihre nachhaltige
Leistungsfähigkeit an erste
Stelle.

Unsere Patient*innen sind u.a.
Leistungs- und Freizeitsportler
aller Altersklassen und schätzen
unsere vielfältige Fachkompetenz,
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Neues Thema
Verjährungsfristen
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Anonymer Teilnehmer
05.11.2020 12:26
Hallo,
gibt es Verjährungsfrist bei Abrechnungsbetrug? Wenn ja, welches? bzw. welche Jahren sind jetzt ab 2021 verjährt?Danke für euer Hilfe!Mfg
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Hallo, gibt es Verjährungsfrist bei Abrechnungsbetrug? Wenn ja, welches? bzw. welche Jahren sind jetzt ab 2021 verjährt?Danke für euer Hilfe!Mfg
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RoFo
05.11.2020 13:24
Normal 4 Jahre, also 2016 darf 2021 weg.
Bei Betrug wesentlich länger, keine Ahnung, wie lange?

Bei Betrug würde ich mich selber melden bevor die Staatsgewalt kommt!
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• Papa Alpaka
Normal 4 Jahre, also 2016 darf 2021 weg. Bei Betrug wesentlich länger, keine Ahnung, wie lange? Bei Betrug würde ich mich selber melden bevor die Staatsgewalt kommt!
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RoFo schrieb:

Normal 4 Jahre, also 2016 darf 2021 weg.
Bei Betrug wesentlich länger, keine Ahnung, wie lange?

Bei Betrug würde ich mich selber melden bevor die Staatsgewalt kommt!

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PT-Morris
05.11.2020 13:33
Bei Scheinselbstständigkeit bis zu 30 Jahre rückwirkend.

„§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bestimmt für Taten, die mit einer Strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung im Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Das ist beim Betrug mit dem Abschluss der Vermögensverfügung der Fall."

Was ist Betrug nach § 263 StGB? - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Lehmann
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Bei Scheinselbstständigkeit bis zu 30 Jahre rückwirkend. „§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bestimmt für Taten, die mit einer Strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung im Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Das ist beim Betrug mit dem Abschluss der Vermögensverfügung der Fall." https://www.anwalt-strafrecht-steuerstreit-berlin.de/betrug/
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PT-Morris schrieb:

Bei Scheinselbstständigkeit bis zu 30 Jahre rückwirkend.

„§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bestimmt für Taten, die mit einer Strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung im Strafrecht, sobald die Tat beendet ist. Das ist beim Betrug mit dem Abschluss der Vermögensverfügung der Fall."

Was ist Betrug nach § 263 StGB? - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Lehmann

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Papa Alpaka
05.11.2020 14:07
Wenn dir Betrug vorgeworfen wird, such dir zügig einen Anwalt dem du weniger misstraust. Wenn er dir noch nicht vorgeworfen wird beende ihn sofort, such dir zügig einen Anwalt dem du wenig misstraust und sieh zu das du mit dem Geschädigten in Kooperation kommst. Freundlicher Tipp am Rande :wink:

Ganz grob: die Verjährung eines schweren Falles von Betrug (z.B. wenn gewerbsmäßig betrogen wurde) tritt im besten Fall zehn Jahre nach Abschluss des Kalenderjahres ein, indem die letzte Betrugshandlung begangen wurde [Beispiel Abrechnungsbetrug: die letzte Abrechnung in der betrogen wurde bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der fortlaufende Betrug überhaupt verjähren kann; wurde seit 20 Jahren kontinuierlich betrogen sind die ersten Taten noch nicht verjährt weil Teil einer Serie...]

Sofern du für dich fragst: hüte dich, Details öffentlich preiszugeben und sieh zu das du mit dem Anwalt deines geringsten Misstrauens zusammenkommst; das ist im Alleingang schwer zu bewältigen (erst recht nicht wenn du fragen musst, wie überhaupt die Sache mit der Verjährung funktioniert)
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Wenn dir Betrug vorgeworfen wird, such dir zügig einen Anwalt dem du weniger misstraust. Wenn er dir noch nicht vorgeworfen wird beende ihn sofort, such dir zügig einen Anwalt dem du wenig misstraust und sieh zu das du mit dem Geschädigten in Kooperation kommst. Freundlicher Tipp am Rande :wink: Ganz grob: die Verjährung eines schweren Falles von Betrug (z.B. wenn gewerbsmäßig betrogen wurde) tritt im besten Fall zehn Jahre nach Abschluss des Kalenderjahres ein, indem die letzte Betrugshandlung begangen wurde [Beispiel Abrechnungsbetrug: die letzte Abrechnung in der betrogen wurde bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der fortlaufende Betrug überhaupt verjähren kann; wurde seit 20 Jahren kontinuierlich betrogen sind die ersten Taten noch nicht verjährt weil Teil einer Serie...] Sofern du für dich fragst: hüte dich, Details öffentlich preiszugeben und sieh zu das du mit dem Anwalt deines geringsten Misstrauens zusammenkommst; das ist im Alleingang schwer zu bewältigen (erst recht nicht wenn du fragen musst, wie überhaupt die Sache mit der Verjährung funktioniert)
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Papa Alpaka schrieb:

Wenn dir Betrug vorgeworfen wird, such dir zügig einen Anwalt dem du weniger misstraust. Wenn er dir noch nicht vorgeworfen wird beende ihn sofort, such dir zügig einen Anwalt dem du wenig misstraust und sieh zu das du mit dem Geschädigten in Kooperation kommst. Freundlicher Tipp am Rande :wink:

Ganz grob: die Verjährung eines schweren Falles von Betrug (z.B. wenn gewerbsmäßig betrogen wurde) tritt im besten Fall zehn Jahre nach Abschluss des Kalenderjahres ein, indem die letzte Betrugshandlung begangen wurde [Beispiel Abrechnungsbetrug: die letzte Abrechnung in der betrogen wurde bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der fortlaufende Betrug überhaupt verjähren kann; wurde seit 20 Jahren kontinuierlich betrogen sind die ersten Taten noch nicht verjährt weil Teil einer Serie...]

Sofern du für dich fragst: hüte dich, Details öffentlich preiszugeben und sieh zu das du mit dem Anwalt deines geringsten Misstrauens zusammenkommst; das ist im Alleingang schwer zu bewältigen (erst recht nicht wenn du fragen musst, wie überhaupt die Sache mit der Verjährung funktioniert)

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,
gibt es Verjährungsfrist bei Abrechnungsbetrug? Wenn ja, welches? bzw. welche Jahren sind jetzt ab 2021 verjährt?Danke für euer Hilfe!Mfg

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Anonymer Teilnehmer
05.11.2020 17:00
Wie ist es aber, wenn die Kasse bereits für Rezeptabrechnungen, wo ich mir Sorge mache das Geld bereits zurückgefordert hat (2014/2015), haben die das bereits geprüft oder kann noch was kommen?
Das Geld wurde ja bereits zurückgezahlt!
Ist die Verjährung selbst bei schweren Betrug im $ 78 nicht trotzdem auf 5 Jahre beschränkt?
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Wie ist es aber, wenn die Kasse bereits für Rezeptabrechnungen, wo ich mir Sorge mache das Geld bereits zurückgefordert hat (2014/2015), haben die das bereits geprüft oder kann noch was kommen? Das Geld wurde ja bereits zurückgezahlt! Ist die Verjährung selbst bei schweren Betrug im $ 78 nicht trotzdem auf 5 Jahre beschränkt?
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PT-Morris
05.11.2020 17:17
Meinst du strafrechtlich? Interessanterweise wäre eine Berufskammer bei nachgewiesenem Betrug gefordert. Haben wir aber nicht.
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Meinst du strafrechtlich? Interessanterweise wäre eine Berufskammer bei nachgewiesenem Betrug gefordert. Haben wir aber nicht.
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PT-Morris schrieb:

Meinst du strafrechtlich? Interessanterweise wäre eine Berufskammer bei nachgewiesenem Betrug gefordert. Haben wir aber nicht.

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bundy007
05.11.2020 17:31
weswegen haben sie es denn zurückgefordert?
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weswegen haben sie es denn zurückgefordert?
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bundy007 schrieb:

weswegen haben sie es denn zurückgefordert?

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PT-Morris
05.11.2020 17:39
Ich würde es auch nicht Betrug, sondern Retaxierung nennen.
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Ich würde es auch nicht Betrug, sondern Retaxierung nennen.
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PT-Morris schrieb:

Ich würde es auch nicht Betrug, sondern Retaxierung nennen.

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Wie ist es aber, wenn die Kasse bereits für Rezeptabrechnungen, wo ich mir Sorge mache das Geld bereits zurückgefordert hat (2014/2015), haben die das bereits geprüft oder kann noch was kommen?
Das Geld wurde ja bereits zurückgezahlt!
Ist die Verjährung selbst bei schweren Betrug im $ 78 nicht trotzdem auf 5 Jahre beschränkt?

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Anonymer Teilnehmer
05.11.2020 18:43
Z. B. Verordnungsmenge, ICD10, Zuzahlungsbefreiung usw.
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Z. B. Verordnungsmenge, ICD10, Zuzahlungsbefreiung usw.
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RoFo
05.11.2020 19:08
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Z. B. Verordnungsmenge, ICD10, Zuzahlungsbefreiung usw.


???
Das klingt so erst mal nicht nach Betrug.
Eher nach Abrechnungsfehler.
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[zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b] Z. B. Verordnungsmenge, ICD10, Zuzahlungsbefreiung usw.[/zitat] ??? Das klingt so erst mal nicht nach Betrug. Eher nach Abrechnungsfehler.
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RoFo schrieb:

Anonymer Teilnehmer schrieb:
Z. B. Verordnungsmenge, ICD10, Zuzahlungsbefreiung usw.


???
Das klingt so erst mal nicht nach Betrug.
Eher nach Abrechnungsfehler.

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Z. B. Verordnungsmenge, ICD10, Zuzahlungsbefreiung usw.

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KGSchuller
13.11.2020 17:27
klingt ganz nach einem IKK-Geschädigtem. Da ist es so, das die 4 jahre zurück "Retaxieren" dürfen lt. RV.
Das haben die ja auch für 2015-2019 gemacht.


Meistens abgesetzt weil z.B. regelfall nicht eingehalten wurde oder Diagnosen nicht der Sympthomatik entsprachen.

Da passiert aber nix, die werden nur nachträglich abgesetzt.
Wenn Abrechnungsbetrug in den Raum geworfen wird, ist es meistens "MA nicht Zertifikatszugelassen" (MT ohne Zulassung) oder händische Korrektur ohne Arztbestätigung.


Wie RoFo richtig schreibt, sind solche Fehler eher Abrechnungsfehler. Oder man hat eben diese Daten "geschönt" um das Rezet abrechnungsfähig zu bekommen.

Wie der AT bereits befürchtet, muss für den Vorwurf des betruges die Absicht dahinter erkennbar sein und auch nachgeweisen werden. Man muss seine Unschuld nicht beweisen, sondern die Schuld muss bewiesen werden.

Aber er schreibt ja selbst, die KK hat Rückforderung gestellt und das geld auch bekommen (Wahrscheinlich im Zuge des einbehaltes). Denke da kommt nichts mehr, denn wenn Betrug vorliegt, dann dürfen die das Geld nicht einfach einbehalten, sondern müssen dies im Rahmen der Privatrechtlichen Klärung vor Gericht Schadenersatz einklagen.
Und das geht erst, wenn der Betrug strafrechtlich festgestellt wurde.


Der Einbehalt wurde im Rahmen der Abrechnungskorrekturen laut RV durchgeführt und somit ist der Fall erledigt.

Sonst läuft die KK gefahr, das Geld wieder zurück geben zu müssen.

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klingt ganz nach einem IKK-Geschädigtem. Da ist es so, das die 4 jahre zurück "Retaxieren" dürfen lt. RV. Das haben die ja auch für 2015-2019 gemacht. Meistens abgesetzt weil z.B. regelfall nicht eingehalten wurde oder Diagnosen nicht der Sympthomatik entsprachen. Da passiert aber nix, die werden nur nachträglich abgesetzt. Wenn Abrechnungsbetrug in den Raum geworfen wird, ist es meistens "MA nicht Zertifikatszugelassen" (MT ohne Zulassung) oder händische Korrektur ohne Arztbestätigung. Wie RoFo richtig schreibt, sind solche Fehler eher Abrechnungsfehler. Oder man hat eben diese Daten "geschönt" um das Rezet abrechnungsfähig zu bekommen. Wie der AT bereits befürchtet, muss für den Vorwurf des betruges die Absicht dahinter erkennbar sein und auch nachgeweisen werden. Man muss seine Unschuld nicht beweisen, sondern die Schuld muss bewiesen werden. Aber er schreibt ja selbst, die KK hat Rückforderung gestellt und das geld auch bekommen (Wahrscheinlich im Zuge des einbehaltes). Denke da kommt nichts mehr, denn wenn Betrug vorliegt, dann dürfen die das Geld nicht einfach einbehalten, sondern müssen dies im Rahmen der Privatrechtlichen Klärung vor Gericht Schadenersatz einklagen. Und das geht erst, wenn der Betrug strafrechtlich festgestellt wurde. Der Einbehalt wurde im Rahmen der Abrechnungskorrekturen laut RV durchgeführt und somit ist der Fall erledigt. Sonst läuft die KK gefahr, das Geld wieder zurück geben zu müssen.
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KGSchuller schrieb:

klingt ganz nach einem IKK-Geschädigtem. Da ist es so, das die 4 jahre zurück "Retaxieren" dürfen lt. RV.
Das haben die ja auch für 2015-2019 gemacht.


Meistens abgesetzt weil z.B. regelfall nicht eingehalten wurde oder Diagnosen nicht der Sympthomatik entsprachen.

Da passiert aber nix, die werden nur nachträglich abgesetzt.
Wenn Abrechnungsbetrug in den Raum geworfen wird, ist es meistens "MA nicht Zertifikatszugelassen" (MT ohne Zulassung) oder händische Korrektur ohne Arztbestätigung.


Wie RoFo richtig schreibt, sind solche Fehler eher Abrechnungsfehler. Oder man hat eben diese Daten "geschönt" um das Rezet abrechnungsfähig zu bekommen.

Wie der AT bereits befürchtet, muss für den Vorwurf des betruges die Absicht dahinter erkennbar sein und auch nachgeweisen werden. Man muss seine Unschuld nicht beweisen, sondern die Schuld muss bewiesen werden.

Aber er schreibt ja selbst, die KK hat Rückforderung gestellt und das geld auch bekommen (Wahrscheinlich im Zuge des einbehaltes). Denke da kommt nichts mehr, denn wenn Betrug vorliegt, dann dürfen die das Geld nicht einfach einbehalten, sondern müssen dies im Rahmen der Privatrechtlichen Klärung vor Gericht Schadenersatz einklagen.
Und das geht erst, wenn der Betrug strafrechtlich festgestellt wurde.


Der Einbehalt wurde im Rahmen der Abrechnungskorrekturen laut RV durchgeführt und somit ist der Fall erledigt.

Sonst läuft die KK gefahr, das Geld wieder zurück geben zu müssen.



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