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  1. Neue Beiträge Alle Foren Recht & Steuern Umsatzsteuer auf Eigenbeiträge

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Neues Thema
Umsatzsteuer auf Eigenbeiträge
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Anonymer Teilnehmer
24.01.2013 17:28
Lieb Forumsmitglieder


Folgende Frage :

Umsatzsteuer auf Präventionsmaßnahmen.

Seit 2012 haben meine Patienten die Möglichkeit über die 20 Minuten Behandlung, die die Krankenkassen bezahlen weitere 10 Minuten auf eigene Rechnung zu zahlen.

Laut der Finanzverwaltung sind Behandlungen, die im Anschluß an eine ärztliche Diagnose erfolgen, vom Patienten selbst zu tragen. Somit sind die Kosten für Heilbehandlungen nicht mehr steuerfrei. Sie werden als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne speziellen Krankheitsbezug eingeordnet und sind somit umsatzsteuerpflichtig (7%, bis 17.500,-- Euro fällt keine Ust an).

Soweit so gut.

Grundsätzlich behandele ich alle Patienten mit Rezept 20 Minuten. Auf Wunsch des Patienten auch 10 Minuten länger mit entsprechendem Eigenanteil.

Die Verlängerung der Behandlungszeit hat aus meiner Sicht einen eindeutigen Bezug zum ausgestellten krankheitsbezogenen Rezept. Als Präventationsmaßnahme ohne Bezug zum Rezept wie die Steuerverwaltung dies sieht, sehe ich dies nicht.

Frage: Ist auf diese 10 Minuten Verlängerung Umsatzsteuer zu zahlen?

Wie wird in Euren Praxen dies gesehen, bzw abgerechnet.

Vielen Dank

Andy
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Lieb Forumsmitglieder Folgende Frage : Umsatzsteuer auf Präventionsmaßnahmen. Seit 2012 haben meine Patienten die Möglichkeit über die 20 Minuten Behandlung, die die Krankenkassen bezahlen weitere 10 Minuten auf eigene Rechnung zu zahlen. Laut der Finanzverwaltung sind Behandlungen, die im Anschluß an eine ärztliche Diagnose erfolgen, vom Patienten selbst zu tragen. Somit sind die Kosten für Heilbehandlungen nicht mehr steuerfrei. Sie werden als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne speziellen Krankheitsbezug eingeordnet und sind somit umsatzsteuerpflichtig (7%, bis 17.500,-- Euro fällt keine Ust an). Soweit so gut. Grundsätzlich behandele ich alle Patienten mit Rezept 20 Minuten. Auf Wunsch des Patienten auch 10 Minuten länger mit entsprechendem Eigenanteil. Die Verlängerung der Behandlungszeit hat aus meiner Sicht einen eindeutigen Bezug zum ausgestellten krankheitsbezogenen Rezept. Als Präventationsmaßnahme ohne Bezug zum Rezept wie die Steuerverwaltung dies sieht, sehe ich dies nicht. Frage: Ist auf diese 10 Minuten Verlängerung Umsatzsteuer zu zahlen? Wie wird in Euren Praxen dies gesehen, bzw abgerechnet. Vielen Dank Andy
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Lieb Forumsmitglieder


Folgende Frage :

Umsatzsteuer auf Präventionsmaßnahmen.

Seit 2012 haben meine Patienten die Möglichkeit über die 20 Minuten Behandlung, die die Krankenkassen bezahlen weitere 10 Minuten auf eigene Rechnung zu zahlen.

Laut der Finanzverwaltung sind Behandlungen, die im Anschluß an eine ärztliche Diagnose erfolgen, vom Patienten selbst zu tragen. Somit sind die Kosten für Heilbehandlungen nicht mehr steuerfrei. Sie werden als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne speziellen Krankheitsbezug eingeordnet und sind somit umsatzsteuerpflichtig (7%, bis 17.500,-- Euro fällt keine Ust an).

Soweit so gut.

Grundsätzlich behandele ich alle Patienten mit Rezept 20 Minuten. Auf Wunsch des Patienten auch 10 Minuten länger mit entsprechendem Eigenanteil.

Die Verlängerung der Behandlungszeit hat aus meiner Sicht einen eindeutigen Bezug zum ausgestellten krankheitsbezogenen Rezept. Als Präventationsmaßnahme ohne Bezug zum Rezept wie die Steuerverwaltung dies sieht, sehe ich dies nicht.

Frage: Ist auf diese 10 Minuten Verlängerung Umsatzsteuer zu zahlen?

Wie wird in Euren Praxen dies gesehen, bzw abgerechnet.

Vielen Dank

Andy

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Meitao
24.01.2013 21:39
Frage selbst beantwortet!

Sekundärprävention oder Tertiärprävention nennt sich das!

MFG
Meitao
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[b]Frage selbst beantwortet![/b] Sekundärprävention oder Tertiärprävention nennt sich das! MFG Meitao
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Meitao schrieb:

Frage selbst beantwortet!

Sekundärprävention oder Tertiärprävention nennt sich das!

MFG
Meitao

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Britt
25.01.2013 00:38
Du darfst die Behandlungszeit nicht verlängern und den Patienten dafür zahlen lassen, das ist unzulässig. Du kannst im Anschluss eine Präventionsmaßnahme durchführen, die aber nicht im direkten Zusammenhang mi der Verordnung stehen darf.
Bei einer KG Behandlung z. B. für das Knie, kannst du im Anschluss eine Massage für den Rücken machen und zahlen lassen.
Keinesfalls darfst du das Knie 10 Minuten länger behandeln und den Patienten dafür löhnen lassen.

Gruß Britt
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Du darfst die Behandlungszeit nicht verlängern und den Patienten dafür zahlen lassen, das ist unzulässig. Du kannst im Anschluss eine Präventionsmaßnahme durchführen, die aber nicht im direkten Zusammenhang mi der Verordnung stehen darf. Bei einer KG Behandlung z. B. für das Knie, kannst du im Anschluss eine Massage für den Rücken machen und zahlen lassen. Keinesfalls darfst du das Knie 10 Minuten länger behandeln und den Patienten dafür löhnen lassen. Gruß Britt
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MikeS
25.01.2013 09:50
Mhhh ... Du kannst durchaus andersgeartete Leistungen auch am Knie erbringen - z.B. "vergessen" immer viele Ärzte, dass mit einem geschwollenen Knie nur eingeschränkt KG gemacht werden kann ... Lymphdrainage wollen sie nicht zusätzlich verordnen, also zahlt es der Kunde selbst.

Sonst hast Du recht, eine Verlängerung der KG-Behandlung ist problematisch, es gibt aber viele Einrichtungen die das trotzdem tun.

MikeS
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• ali
Mhhh ... Du kannst durchaus andersgeartete Leistungen auch am Knie erbringen - z.B. "vergessen" immer viele Ärzte, dass mit einem geschwollenen Knie nur eingeschränkt KG gemacht werden kann ... Lymphdrainage wollen sie nicht zusätzlich verordnen, also zahlt es der Kunde selbst. Sonst hast Du recht, eine Verlängerung der KG-Behandlung ist problematisch, es gibt aber viele Einrichtungen die das trotzdem tun. MikeS
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MikeS schrieb:

Mhhh ... Du kannst durchaus andersgeartete Leistungen auch am Knie erbringen - z.B. "vergessen" immer viele Ärzte, dass mit einem geschwollenen Knie nur eingeschränkt KG gemacht werden kann ... Lymphdrainage wollen sie nicht zusätzlich verordnen, also zahlt es der Kunde selbst.

Sonst hast Du recht, eine Verlängerung der KG-Behandlung ist problematisch, es gibt aber viele Einrichtungen die das trotzdem tun.

MikeS

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Jens Uhlhorn
29.01.2013 07:32
Das mag formaljuristisch korrekt sein. Wenn aber eine verlängerte Behandlung dem Patienten hilft, wird diese auch angeboten. Wieso sollte ich meinen Patienten auch schädigen, nur weil ein paar Verwaltungstaliban keine Ahnung vom Praxisbetrieb und den Notwendigkeiten haben?
Selbstverständlich gibt es für die Zusatzbehandlung ein anderes Therapieziel und auch eine erkennbar andere Therapie. Die Ideen sind uns da noch nicht ausgegangen.
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Das mag formaljuristisch korrekt sein. Wenn aber eine verlängerte Behandlung dem Patienten hilft, wird diese auch angeboten. Wieso sollte ich meinen Patienten auch schädigen, nur weil ein paar Verwaltungstaliban keine Ahnung vom Praxisbetrieb und den Notwendigkeiten haben? Selbstverständlich gibt es für die Zusatzbehandlung ein anderes Therapieziel und auch eine erkennbar andere Therapie. Die Ideen sind uns da noch nicht ausgegangen.
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Jens Uhlhorn schrieb:

Das mag formaljuristisch korrekt sein. Wenn aber eine verlängerte Behandlung dem Patienten hilft, wird diese auch angeboten. Wieso sollte ich meinen Patienten auch schädigen, nur weil ein paar Verwaltungstaliban keine Ahnung vom Praxisbetrieb und den Notwendigkeiten haben?
Selbstverständlich gibt es für die Zusatzbehandlung ein anderes Therapieziel und auch eine erkennbar andere Therapie. Die Ideen sind uns da noch nicht ausgegangen.

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Britt schrieb:

Du darfst die Behandlungszeit nicht verlängern und den Patienten dafür zahlen lassen, das ist unzulässig. Du kannst im Anschluss eine Präventionsmaßnahme durchführen, die aber nicht im direkten Zusammenhang mi der Verordnung stehen darf.
Bei einer KG Behandlung z. B. für das Knie, kannst du im Anschluss eine Massage für den Rücken machen und zahlen lassen.
Keinesfalls darfst du das Knie 10 Minuten länger behandeln und den Patienten dafür löhnen lassen.

Gruß Britt



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