Für unsere Abteilung
Physiotherapie am Standort
Freudenstadt suchen wir für die
Fachbereiche Psychiatrie
und Psychosomatik zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
befristet im Rahmen einer
Elternzeitvertretung gem. "§ 14
Abs. 1 TzBfG
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlung und
Dokumentation unserer stationären
Patienten in
den Fachbereichen Psychiatrie und
Psychosomatik
Durchführung von Einzel- un...
Physiotherapie am Standort
Freudenstadt suchen wir für die
Fachbereiche Psychiatrie
und Psychosomatik zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
in Teilzeit- oder
Vollzeitbeschäftigung
befristet im Rahmen einer
Elternzeitvertretung gem. "§ 14
Abs. 1 TzBfG
Ihre Aufgaben:
Physiotherapeutische
Befunderhebung, Behandlung und
Dokumentation unserer stationären
Patienten in
den Fachbereichen Psychiatrie und
Psychosomatik
Durchführung von Einzel- un...
Folgende Frage :
Umsatzsteuer auf Präventionsmaßnahmen.
Seit 2012 haben meine Patienten die Möglichkeit über die 20 Minuten Behandlung, die die Krankenkassen bezahlen weitere 10 Minuten auf eigene Rechnung zu zahlen.
Laut der Finanzverwaltung sind Behandlungen, die im Anschluß an eine ärztliche Diagnose erfolgen, vom Patienten selbst zu tragen. Somit sind die Kosten für Heilbehandlungen nicht mehr steuerfrei. Sie werden als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne speziellen Krankheitsbezug eingeordnet und sind somit umsatzsteuerpflichtig (7%, bis 17.500,-- Euro fällt keine Ust an).
Soweit so gut.
Grundsätzlich behandele ich alle Patienten mit Rezept 20 Minuten. Auf Wunsch des Patienten auch 10 Minuten länger mit entsprechendem Eigenanteil.
Die Verlängerung der Behandlungszeit hat aus meiner Sicht einen eindeutigen Bezug zum ausgestellten krankheitsbezogenen Rezept. Als Präventationsmaßnahme ohne Bezug zum Rezept wie die Steuerverwaltung dies sieht, sehe ich dies nicht.
Frage: Ist auf diese 10 Minuten Verlängerung Umsatzsteuer zu zahlen?
Wie wird in Euren Praxen dies gesehen, bzw abgerechnet.
Vielen Dank
Andy
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Lieb Forumsmitglieder
Folgende Frage :
Umsatzsteuer auf Präventionsmaßnahmen.
Seit 2012 haben meine Patienten die Möglichkeit über die 20 Minuten Behandlung, die die Krankenkassen bezahlen weitere 10 Minuten auf eigene Rechnung zu zahlen.
Laut der Finanzverwaltung sind Behandlungen, die im Anschluß an eine ärztliche Diagnose erfolgen, vom Patienten selbst zu tragen. Somit sind die Kosten für Heilbehandlungen nicht mehr steuerfrei. Sie werden als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne speziellen Krankheitsbezug eingeordnet und sind somit umsatzsteuerpflichtig (7%, bis 17.500,-- Euro fällt keine Ust an).
Soweit so gut.
Grundsätzlich behandele ich alle Patienten mit Rezept 20 Minuten. Auf Wunsch des Patienten auch 10 Minuten länger mit entsprechendem Eigenanteil.
Die Verlängerung der Behandlungszeit hat aus meiner Sicht einen eindeutigen Bezug zum ausgestellten krankheitsbezogenen Rezept. Als Präventationsmaßnahme ohne Bezug zum Rezept wie die Steuerverwaltung dies sieht, sehe ich dies nicht.
Frage: Ist auf diese 10 Minuten Verlängerung Umsatzsteuer zu zahlen?
Wie wird in Euren Praxen dies gesehen, bzw abgerechnet.
Vielen Dank
Andy
Sekundärprävention oder Tertiärprävention nennt sich das!
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Frage selbst beantwortet!
Sekundärprävention oder Tertiärprävention nennt sich das!
MFG
Meitao
Bei einer KG Behandlung z. B. für das Knie, kannst du im Anschluss eine Massage für den Rücken machen und zahlen lassen.
Keinesfalls darfst du das Knie 10 Minuten länger behandeln und den Patienten dafür löhnen lassen.
Gruß Britt
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Sonst hast Du recht, eine Verlängerung der KG-Behandlung ist problematisch, es gibt aber viele Einrichtungen die das trotzdem tun.
MikeS
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MikeS schrieb:
Mhhh ... Du kannst durchaus andersgeartete Leistungen auch am Knie erbringen - z.B. "vergessen" immer viele Ärzte, dass mit einem geschwollenen Knie nur eingeschränkt KG gemacht werden kann ... Lymphdrainage wollen sie nicht zusätzlich verordnen, also zahlt es der Kunde selbst.
Sonst hast Du recht, eine Verlängerung der KG-Behandlung ist problematisch, es gibt aber viele Einrichtungen die das trotzdem tun.
MikeS
Selbstverständlich gibt es für die Zusatzbehandlung ein anderes Therapieziel und auch eine erkennbar andere Therapie. Die Ideen sind uns da noch nicht ausgegangen.
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Jens Uhlhorn schrieb:
Das mag formaljuristisch korrekt sein. Wenn aber eine verlängerte Behandlung dem Patienten hilft, wird diese auch angeboten. Wieso sollte ich meinen Patienten auch schädigen, nur weil ein paar Verwaltungstaliban keine Ahnung vom Praxisbetrieb und den Notwendigkeiten haben?
Selbstverständlich gibt es für die Zusatzbehandlung ein anderes Therapieziel und auch eine erkennbar andere Therapie. Die Ideen sind uns da noch nicht ausgegangen.
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Britt schrieb:
Du darfst die Behandlungszeit nicht verlängern und den Patienten dafür zahlen lassen, das ist unzulässig. Du kannst im Anschluss eine Präventionsmaßnahme durchführen, die aber nicht im direkten Zusammenhang mi der Verordnung stehen darf.
Bei einer KG Behandlung z. B. für das Knie, kannst du im Anschluss eine Massage für den Rücken machen und zahlen lassen.
Keinesfalls darfst du das Knie 10 Minuten länger behandeln und den Patienten dafür löhnen lassen.
Gruß Britt
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